Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung von Wäldern nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen – Forstschutz (8.4.1)

Was wird gefördert?
  • Vorbeugung gegen Schäden
  • Einrichtung und Verbesserung von Anlagen oder Ressourcen zur Überwachung des Auftretens von Schädlingen, Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen – förderbar sind:
    •  Überwachungsgeräte
    •  Überwachungsorgane
    •  Monitoring
  • Vorbeugende waldbauliche oder forsttechnische Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung, soweit sie zur Vorbeugung gegen Naturkatastrophen und Massenvermehrung von Forstschädlingen geeignet sind – förderbar sind
    •  Vorbeugende Maßnahmen
    •  Bekämpfungsmaßnahmen
    •  Chemischer Forstschutz
  • Ankauf der für die Vorbeugung erforderlichen Spezialgeräte und Gegenstände, Schutz- oder Bekämpfungsmittel – förderbar sind:
    • Spezialgeräte
    • Schutzmittel
    • Bekämpfungsmittel
  • Schaffung von Schutzinfrastrukturen für Waldgebiete – förderbar sind:
    • Planung und Errichtung von Maßnahmen zur Unterstützung der flächenhaften Schutzwirkung [(z.B. Hangentwässerung, Technische Begleitmaßnahmen (Gleitschneeschutz; Schneebrücken; Verwehungsbauten; Ablenksysteme; Stützverbauungen; Einzelschutz für seltene Baumarten; Bermen; Querfällung; einfache technische Werke; Verankerung; Verpflockung; Begehungssteige)]
    • Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen
  • Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen oder der Massenvermehrung von Forstschädlingen – förderbar sind:
    •  Koordination Aufräumarbeiten
    •  Einfache technischen Werke
    •  Querfällung, Verankerung
    •  Bringung bzw. Rückung
  • Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden sowie Ereignissen in Zusammenhang mit dem Klimawandel – förderbar sind:
    • Waldverjüngung [Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung)]
Warum wird gefördert?
  • Reduktion von Waldschäden durch abiotische und biotische Schadfaktoren
  • Naturnahe, widerstandsfähige Waldbestände
Wer wird gefördert?
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt der 1.5.1. SRL (Sonderrichtlinie)
  • Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.5.2 der SRL
    • Waldbesitzervereinigungen
    • Agrargemeinschaften
    • Nutzungsberechtigte
    • Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft
    • Gebietskörperschaften
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) unter Bezugnahme auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 60 % auf allen Waldflächen bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion oder bei Vorhaben zur Bekämpfung der Massenvermehrung von Forstschädlingen (Entrindung von Stämmen vor Ort, Fangbaumlegung) sowie bei Vorhaben zum Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potentials nach Schäden sowie Ereignissen in Zusammenhang mit dem Klimawandel auf Waldflächen mit hoher Schutzfunktion.
  • Bei Hubschrauberbringung kommt ein Fördersatz von 60 % der Hubschrauberkosten inkl. An- und Abreise zur Anwendung.
  • Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze gemäß Punkt 1.7.7.4 der SRL erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen.
  • Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben

Förderungsvoraussetzungen

 

  • Für Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 der SRL werden folgende Ereignisse anerkannt: Windwurf, Schnee- und Eisbruch, Lawinen- oder Murenabgang, Steinschlag, Hochwasser, Trockenheit, Waldbrand, Massenvermehrung von Forstschädlingen.
  • Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 der SRL werden nur dann gefördert, wenn für das Schadereignis keine Förderung aus dem Katastrophenfonds beantragt oder genehmigt wurde.
  • Bestätigung der Forstbehörde, dass bei Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 der SRL mindestens 20 % des forstlichen Produktionspotenzials zerstört wurden.
  • Als „forstliches Produktionspotential" gilt eine betroffene Mindestwaldfläche von 100 Hektar innerhalb einer Forstaufsichtsstation unabhängig von der Besitzstruktur. Die Fläche ist kartographisch festzuhalten. Das Schadausmaß ist von der Forstbehörde festzuhalten [Beschreibung, kartographisch (Karte, Luftbild, elektronisch)] und dem jeweiligen Förderungsantrag beizulegen.
  • Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich.
  • Die Vorhaben orientieren sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit der entsprechenden Baumartenwahl und -mischung und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
  • Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.
  • Vorhaben betreffend Schutzinfrastrukturen: Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 sowie von allenfalls weiteren erforderlichen rechtlichen Bewilligungen.
  • Vorhaben gemäß Punkt 25.2.1.4 der SRL und 25.2.1.5 der SRL beziehen sich auf
    • Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion gem. Waldentwicklungsplan (§ 9 Forstgesetz 1975) oder
    • Waldflächen mit Objektschutzwirkung gem. Bezirksrahmenplan
  • Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe Auswahlverfahren abgedeckt sind.
  • Bei Vorhaben betreffend der Aktion „Fangbaumlegung" sind maximal 100 Stück/Jahr je Waldeigentümer förderbar. Eine Überschreitung dieser Grenze ist in begründeten Ausnahmefällen nach Bestätigung der Landesforstdirektion möglich.
Wo wird gefördert?

Einreichstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften


Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?
  • Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
  • Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
  • Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
  • Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 113 KB)

Vorhabensdatenblatt (docx)

Zahlungsantrag (xlsx)

Aktualisiertes Fangbaumprotokoll (xlsx)

Evaluierungsdatenblatt (docx)