Vorlage der Landesregierung betreffend ein Landesverfassungsgesetz, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 383 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 475 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Auch die Kostenbeiträge und -ersätze zur Straßenerhaltung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz sind als an die Gemeinde fließende Geldleistungen Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn (vgl schon AB 192 BlgLT 2. Sess 14. GP). Bei deren Vorschreibung handelt es sich daher nicht um eine baurechtliche, sondern um eine abgabenrechtliche Angelegenheit, sodass nach der geltenden Rechtslage diesbezüglich nicht die Bauberufungskommission, sondern die allgemeine Berufungskommission über erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden hat. Auf Grund des engen Zusammenhangs zum Baurecht soll nunmehr die Zuständigkeit der Bauberufungskommission begründet werden. Diese Zuständigkeit soll auch für bereits anhängige Berufungsverfahren gelten.

Die Bauberufungskommission wird von der geplanten Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die als Vorlage der Bundesregierung vorliegt, nicht berührt. Im Gesetzesentwurf dazu, der zur Begutachtung gebracht worden ist, war noch die Auflösung der Bauberufungskommission und der Allgemeinen Berufungskommission durch Bundesverfassungsgesetz zum Zweck der Verkürzung der Rechtsmittelverfahren vorgesehen gewesen.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV 383.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und  Verwaltungsausschuss 28.032012
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 18.04.2012
 Ausschussbericht AB 475.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 23.05.2012 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 13.07.2012 LGBl Nr. 48/2012
 Datum des Inkrafttretens 01.08.2012
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle: RIS