Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft (Vorhabensart 7.6.3)


Was wird gefördert?

  • Planung (z. B. Almwirtschaftspläne), Wiederherstellung und Entwicklung von Kulturlandschaftsflächen, z.B. im Almbereich oder im Bereich von Biotopverbundsystemen;
  • Studien und Grundlagenarbeiten zu kulturlandschaftsrelevanten Themen;
  • Planung, Anlage und Wiederherstellung von die Kulturlandschaft und das Landschaftsbild besonders prägenden Elementen wie Streuobstbestände, Gehölzinseln und –streifen, Steinmauern und Terrassen, Feuchtflächen sowie andere Landschaftselemente;
Warum wird gefördert?
  • Sicherung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes, insbesondere unter Berücksichtigung von ökologischen Erfordernissen;
  • Aufrechterhaltung wichtiger Präventiv- und Schutzaufgaben gegen Naturgewalten zur Sicherung von Landschafts- und Siedlungsraum;
  • Vermeidung der Intensivierung der Landnutzung und damit verbundenen negativen Umweltfolgen, der Bewirtschaftungsaufgabe ganzer Landstriche und der zunehmenden Verwaldung offener Kulturlandschaften.
Wer wird gefördert?
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • natürliche Personen
  • im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften
  • juristische Personen
  • deren Zusammenschlüsse
Wie wird gefördert?
  • Zuschuss zu Investitionen sowie zum Sachaufwand im Ausmaß von
    • 100% für Vorhaben betreffend standortangepasstes Flächenmanagement auf Hochalmen (Lage des Wirtschaftszentrums >1.700 m Seehöhe bzw. durchschnittliche Höhenlage der Alm > 1.700 m Seehöhe)
    • 90% für Vorhaben betreffend standortangepasstes Flächenmanagement auf Nieder- und Mittealmen (Lage des Wirtschaftszentrums <1.700 m Seehöhe bzw. durchschnittliche Höhenlage der Alm <1.700 m Seehöhe):
    • 90% für Vorhaben betreffend die Anlage und Revitalisierung von Kulturlandschaftselementen
    • 70% für Vorhaben betreffend die Erstellung von Bewirtschaftungssplänen sowie die Erarbeitung von Studien/ Grundlagearbeiten für Kulturlandschaftserhaltung-/Wiederherstellung.
  • Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder bei flächenbezogenen oder auf andere Kategorien (z. B. Baumanzahl) bezogenen Vorhaben unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen.
  • Förderungen für wettbewerbsrelevante Vorhaben außerhalb der Landwirtschaft werden unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als de minimis–Beihilfe vergeben.
  • Die anrechenbaren Kosten pro Vorhaben betragen mindestens EUR 5.000,- und maximal EUR 100.000,-.
  • Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: Erfolgt der Grunderwerb im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes und werden dadurch Flächen aus der Produktion genommen oder wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag zu begründen.
Wo wird gefördert?

Einreichstelle (EST) und Bewilligungsstelle für Anträge:

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 4/08: Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim

E-Mail: laendliche.entwicklung@salzburg.gv.at
Tel.: 0662/8042-2368
Fax: 0662/8042-762368

Wann wird gefördert?

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle gibt den Stichtag bekannt, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Vorhaben, bei denen Kosten vor dem Datum des Antragseinganges angefallen sind (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum), können nicht gefördert werden!!! Die Antragstellung muss daher vor der effektiven Aufnahme der Bauarbeiten bzw. vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung erfolgen.

Auswahlverfahren:

Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur vollständige Anträge (nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge gegebenenfalls bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunktezahl erreichen, werden abgelehnt.

Fördervoraussetzungen:

  • Das geförderte Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet (pdf, 5.970 KB).
  • Das Vorhaben entspricht – sofern relevant - den Zielen und Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes, der Alpenkonvention (des Protokolls Naturschutz & Landschaftsplanung oder des Protokolls Berglandwirtschaft).
  • Förderbar sind Vorhaben, für die auf der betreffenden Fläche nicht bereits gemäß dem ÖPUL oder gemäß anderer Vorhabensarten dieser Sonderrichtlinie eine Förderung beantragt wurde.
  • Almschwendungen werden nur dann gefördert, wenn sie sich auf Flächen beziehen, die nicht als Almfutterflächen gelten.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT 
Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 131 KB)
Kostendarstellung (xlsx, 29 KB)
De-minimis Formblatt (xlsx, 32 KB)