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Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist im Internet kundzumachen.
Hinweis auf Präklusionsfolgen im Nachprüfungsverfahren - Verlust der Parteistellung (§ 16 Abs. 3 S.VKG 2018):
Der bzw die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht
genommene Bieter bzw Bieterin verliert seine Parteistellung, wenn er
seine bzw sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller
bzw von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zehn
Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des
Nachprüfungsverfahrens (§ 15 Abs 4 S.VKG 2018) erhebt.
Andere Parteien im Sinn des
§ 16 Abs 2 S.VKG 2018 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten
Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw von der Antragstellerin
begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der
Verfahrenseinleitung nach § 15 Abs 1 S.VKG 2018 erheben. Sofern eine mündliche
Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die
Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
§ 42 Abs 3 AVG gilt sinngemäß.
Folgende Nachprüfungsverfahren wurden eingeleitet:
Auftraggeber/in:
| Gemeinnützige Salzburger Landesklinikenbetriebsgesellschaft mbH
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Vergebende Stelle:
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Vergabeverfahren:
| „Nachprüfungsverfahren „Dienstleistungen in Form von Reinigungsleistungen und Patientenservices für das LKH Salzburg und die CDK als Gesamtleistung“
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Angefochtene / gesondert anfechtbare Entscheidung:
| Zuschlagsentscheidung vom 18.04.2025
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Tag der Bekanntmachung:
| 28.04.2025
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Aktenzahl:
| 405-5/128-2025
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Auftraggeber/in:
| Land Salzburg, Referat 6/08 - Amt der Salzburger Landesregierung, Strassenverwaltung
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Vergebende Stelle:
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Vergabeverfahren:
| „Nachprüfungsverfahren „- Sanierung Eggriedl L109 Großarler Landesstraße, km 9,52-9,92“
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Angefochtene / gesondert anfechtbare Entscheidung:
| Zuschlagsentscheidung vom 11.04.2025
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Tag der Bekanntmachung:
| 22.04.2025
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Aktenzahl:
| 405-5/127-2025
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