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Nr. 263 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode)

Antrag

 

der Abg. Dr. Solarz und Ing. Mag. Meisl betreffend die Einführung der gemeinnützigen Arbeit als zusätzliche Weisungsmöglichkeit ins (Jugend-)Strafrecht

 

 

In der Praxis ist zu beobachten, dass bedingte Freiheitsstrafen, insbesondere von Jugendlichen oft nicht als Sanktion auf rechtswidriges Handeln wahrgenommen werden. Neben dem Umstand, dass der Erziehungserfolg der Strafe völlig aus bleibt, wären diesbezüglich vor allem aus Gründen der Spezialprävention spürbare Konsequenzen notwendig.

 

Um dem entgegenzuwirken, wäre die Schaffung einer Kombinationsmöglichkeit aus bedingter Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit sehr sinnvoll. Durch die Ableistung einer gemeinnützigen Arbeit würde vor allem Jugendlichen sofort die Konsequenz ihres Fehlverhaltens bewusst werden, was in der Folge zu einem Umdenken führen würde und so gezielt weitere strafbare Handlungen der Betroffenen vorbeugen würde. Die gemeinnützige Arbeit könnte dabei in den Weisungskatalog des § 51 Abs 2 StGB, eventualiter auch in jenen nach § 51 Abs 3 StGB aufgenommen werden. Eine derartige Weisung würde auch nicht dem Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit nach Art 4 Z 2 MRK widersprechen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten den

 

Antrag,

 

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1.      Die Landesregierung wird ersucht, an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, die gemeinnützige Arbeit als zusätzliche Weisungsmöglichkeit ins Strafgesetzbuch einzuführen und dadurch die Möglichkeit zu schaffen, eine Kombination von bedingten Freiheitsstrafen mit der Auflage einer gemeinnützigen Arbeit zu ermöglichen.

 


2.      Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

 

 

Salzburg, am 14. Dezember 2011

 

Dr. Solarz eh

Ing. Mag. Meisl eh