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Nr. 87 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode)

Antrag

 

der Abg. Mag. Schmidlechner und Dr. Solarz betreffend die Bewerbungsmöglichkeit höherqualifizierter Bediensteter in niedrigerer Verwendung

 

 

Immer wieder kommt es vor, dass sich Arbeitssuchende auf freie Stellen im Landesdienst bewerben, für die sie überqualifiziert sind. So bewerben sich beispielsweise AkademikerInnen auf MaturantInnenposten oder MaturantInnen auf Posten des Fachdienstes (c-wertige Tätigkeiten). Würde ein höherqualifizierter Bewerber auf Grund des Auswahlverfahrens, das nach den Regeln des Objektivierungsgesetzes vorgenommen werden muss, für die ausgeschriebene Stelle in Frage kommen, erhält er diese nur, wenn er sich schriftlich dazu verpflichtet, sich in weiterer Folge auf keine intern ausgeschriebene (eventuell höherwertige) Stelle zu bewerben. Diese Selbstbindung gilt zeitlich unbegrenzt. Wollen Betroffene eine höhere Verwendung im Landesdienst erreichen, so geht dies nur über eine neuerliche externe Bewerbung. Diese wird in der Regel aber nur dann durchgeführt, wenn zuvor innerhalb des Landesdienstes kein geeigneter Bediensteter gefunden wurde.

 

Die Intention des Dienstgebers in dieser Angelegenheit ist zwar verständlich, jedoch ist ein unbefristeter Ausschluss von Bewerbungen auf interne Ausschreibungen unverständlich. Potentielle KandidatInnen mit wichtiger Landesdiensterfahrung werden so teilweise an der Erlangung höherwertiger Posten gehindert. Dies nämlich dann, wenn bei einer internen Bewerbung bereits ein anderer Kandidat gefunden wurde.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten den

 

Antrag,

 

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1.      Die Landesregierung wird aufgefordert dafür zu sorgen, dass neu eintretende Landesbedienstete, die überqualifiziert eine niederwertigere Tätigkeit im Landesdienst annehmen, sich nach einer Sperrzeit von fünf Jahren auch auf interne Stellenausschreibungen bewerben dürfen und nicht mehr lediglich auf externe Stellenausschreibungen verwiesen werden.

 

2.      Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

 

 

Salzburg, am 5. Oktober 2011

 

Mag. Schmidlechner eh

 

Dr. Solarz eh