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Nr. 390 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

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Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . . über die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg (Magistrats-Personalver­tretungsgesetz - Mag-PVG)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Aufgaben der Personalvertretung

§ 3 Schutz der Rechte der Bediensteten

§ 4 Dienststellen

2. Abschnitt

Organe der Personalvertretung

und deren Wirkungsbereich

§ 5 Organe

§ 6 Dienststellenversammlung

§ 7 Dienststellenausschuß

§ 8 Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses

§ 9 Hauptausschuß

§ 10 Wirkungsbereich des Hauptausschusses

§ 11 Verfahrensbestimmungen für den Hauptausschuß

§ 12 Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des

Hauptausschusses

3. Abschnitt

Wahl der Dienststellenausschüsse

§ 13 Allgemeines

§ 14 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 15 Dienststellenwahlausschuß

§ 16 Hauptwahlausschuß

§ 17 Wahlvorbereitung

§ 18 Wahlvorschläge

§ 19 Wahlhandlung

§ 20 Stimmenauszählung

§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 22 Personalvertretungswahlordnung

4. Abschnitt

Funktionsdauer der Personalvertretungsorgane

§ 23 Mitgliedschaft zur Personalvertretung

§ 24 Ende der Funktionsdauer der Ausschüsse

5. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Personalvertreter

§ 25 Allgemeines

§ 26 Bildungsfreistellung

§ 27 Akteneinsicht

§ 28 Verschwiegenheitspflicht

§ 29 Schutz der Personalvertreter


6. Abschnitt

Aufwand der Personalvertretung

§ 30 Sach- und Personalaufwand

§ 31 Personalvertretungsumlage

§ 32 Personalvertretungsfonds

7. Abschnitt

Personalkommission

§ 33 Zusammensetzung

§ 34 Wirkungsbereich der Personalkommission

§ 35 Geschäftsführung der Personalkommission

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 36 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 37 Fristen

§ 38 Inkrafttreten und Übergang

§ 39 Änderung des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Be­diensteten der Stadtgemeinde Salzburg.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die

a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg stehen und dem Dienststand angehören;

b) in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg stehen.

(3) Nicht als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a) Personen, deren Dienstverhältnis auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist;

b) Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 833/1992, Anwendung findet;

c) Personen, die von Abs 4 erfaßt werden.

(4) Auf die Bediensteten, die in den Kurhausbetrieben und den Fremdenverkehrsbetrieben der Stadt Salzburg beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des II. Teiles (Betriebsverfassung) des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 624/1994, Anwendung, ausgenommen die §§ 78 bis 88a, 108, 110, 111, 112, 114 und 123 bis 134a.

Aufgaben der Personalvertretung

§ 2

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnun­gen, Verträge, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchge­führt werden.

(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit im Interesse der Bediensteten auch auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rück­sicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher Interessen­vertretungen oder_ auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Be­rufsvereinigungen (zB Österreichischer Gewerkschaftsbund) sowie die Mitgliedschaft zu diesen wird durch dieses Gesetz nicht be­rührt.


Schutz der Rechte der Bediensteten

§ 3

(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung sowie in der Wahlwerbung und in ihrem aktiven und passivem Wahlrecht zu den Organen der Perso­nal­vertre­tung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

(2) Durch Abs 1 werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.

Dienststellen

§ 4

(1) Zum Zweck der Einrichtung der Personalvertretung sind die Bediensteten im Hinblick auf eine zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung unter Bedachtnahme auf die ver­waltungsmäßigen, betrieblichen und räumlichen Zusammenhänge in eigene Personalkörper (Dienststellen) zu gliedern. Jede Dienststelle muß mindestens 20 Bedienstete umfassen. Die ­Neubildung und Änderung von Dienststellen ist nur mit Wirksamkeit zum Beginn einer Funktionsperiode gemäß § 13 Abs 1 zulässig.

(2) Die Festlegung und Abgrenzung der einzelnen Dienst­stellen hat so zu erfolgen, daß jeder Bedienstete einer Dienst­stelle zugeordnet ist.

(3) Die Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen erfolgt auf Vorschlag des Hauptausschusses durch Verordnung des Stadtsenates. Bei der erstmaligen Festlegung darf ­die Zahl der Dienststel­len höchstens acht betragen. Beschlüsse über solche Vorschläge können vom Hauptausschuß nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Bei Änderungen ist den Ausschüssen der davon betroffenen Dienststellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Verordnung ist für Organisations­einheiten (Abteilungen, Ämter), die in einer Dienststelle zusam­mengefaßt sind, der Sitz der gemeinsamen Organe anzuführen.

(4) Als Bedienstete einer Dienststelle gelten jene Bedienstete, die in der oder den davon ­erfaßten Organisationseinheiten tatsächlich tätig sind oder, sie nicht beschäftigt sind (zB Karenzurlaub, Präsenzdienst), in deren Dienststand geführt werden. Bedienstete, die in mehreren, von verschiedenen Dienststellen erfaßten Organisationseinheiten ­beschäftigt sind, gelten als Bedien­stete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

2. Abschnitt

Organe der Personalvertretung

und deren Wirkungsbereich

Organe

§ 5

(1) Organe der Personalvertretung sind:

a) Dienststellenversammlungen;

b) Dienststellenausschüsse;

c) Hauptausschuß;

d) Dienststellenwahlausschüsse;

e) Hauptwahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlungen und der Dienststellenausschüsse erstreckt sich auf die Bediensteten jeweiligen Dienststelle.

(3) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstreckt sich auf sämtliche Bediensteten.

(4) Die Vertretung der Personalvertretung nach außen er­folgt durch den Vorsitzenden des Hauptausschusses.

(5) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Hauptausschusses.


Dienststellenversammlung

§ 6

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses;

b) die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenaus­schusses;

c) die Beschlußfassung über den Antrag des Hauptausschusses auf Einhebung und über die Höhe der Personalvertretungsumlage

(§ 32).

Die Dienststellenversammlung ist weiter berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß zu stellen.

(3) Die Dienststellenversammlung ist über Beschluß des jeweiligen Dienststellenausschusses vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Der Termin der Dienststellenversammlung wird vom Dienststellenausschuß bestimmt. Von der Einberufung sind die Leiter der Organisationseinheiten, die von der jeweiligen Dienststelle erfaßt sind, und der Magi­stratsdirektor in Kenntnis zu setzen.

(4) Eine Dienststellenversammlung ist außerdem innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle oder der Mitglie­der des Dienststellenausschusses unter Angabe des Grundes ver­langt.

(5) Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder in dem Fall, daß ein solcher noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimm­berechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Ein­berufung, ist die Dienststellenversammlung von dem jeweils nächst­ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall seiner Ver­hinderung sein Stellvertreter, im Fall auch dessen Verhinderung

das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses. Bei Funktionsunfähigkeit des Dienst­stellenausschusses oder in dem Fall, daß ein solcher noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.

(7) Die Teilnahme an der Dienststellenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind.

(8) In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der am Tag der Versammlung Bediensteter der Dienststelle (§ 4 Abs 4) ist. Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich; die Mitglieder des Hauptausschusses sind zur Teilnahme berechtigt. Der Dienststellenausschuß kann weiters Ver­treter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs 3 sowie Ver­treter der Verwaltung oder andere sachverständige Personen zur Be­ratung der Dienststellenversammlung einladen.

(9) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle anwesend ist. Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist sie eine halbe Stunde später ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Versammlung hinzuweisen.

(10) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit im fol­genden nicht anderes bestimmt ist. Ein Beschluß über die Enthebung des Dienststellenausschusses bedarf jedoch einer Zweidrittelmehr­heit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Stimmen der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten.

(11) Bei zusammengefaßten Organisationseinheiten oder bei Organisationseinheiten, in denen Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann die Dienst­stellenversammlung zur Behandlung von Berichten und Anträgen gemäß Abs 2 lit a und zweiter Satz auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teil­dienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Die Bediensteten sind nur zur Teilnahme nur an einer Teildienststellenversammlung berechtigt. Mitglieder des Dienststellenausschusses können an allen Teildienststellenver­sammlungen teilnehmen; sie sind jedoch nur einmal stimmberechtigt. Zur Feststellung, ob ein gültiger Beschluß zustande gekommen ist, sind die bei den einzelnen Teildienststellenversammlungen anwesen­den Bediensteten und abgegebenen Stimmen jeweils zusammenzuzählen.

Dienststellenausschuß

§ 7

(1) Für jede Dienststelle ist ein Dienststellenausschuß zu

bilden.

(2) Die Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit 20 bis zu 50 Bediensteten aus drei Mitgliedern und in Dienst­stellen mit 51 bis zu 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. Darüber hinausgehend erhöht sich die Anzahl der Ausschußmitglieder für je weitere angefangene 100 Bedienstete um ein Mitglied.

(3) Bei der Anwendung des Abs 2 ist die Anzahl der Bedien­steten am Stichtag der Wahl (§ 17 Abs 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle während der Funktions­periode des Dienststellenausschusses ist auf die Zahl seiner Mit­glieder ohne Einfluß.

Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses

§ 8

(1) Der Dienststellenausschuß ist zur Wahrung der Inter­essen der Bediensteten der Dienststelle berufen, soweit nicht eine Zuständigkeit des Hauptausschusses gegeben ist. Außer den ihm auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich zukommenden Aufgaben obliegen dem Dienststellenausschuß insbesondere:

a) die Mitwirkung bei der Anordnung von Überstunden, soweit sie von vornherein für mehr als ein Monat absehbar sind;

b) die Wahrnehmung der vom Hauptausschuß übertragenen Aufgaben (§ 12 Abs 7 zweiter Satz);

c) die Mitwirkung bei der Gestaltung von Betriebsausflügen und sonstigen Personalbetreuungsmaßnahmen sowie bei der Ehrung von Bediensteten.

(2) Im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Auswahl der Bedien­steten für eine Aus- oder Fortbildung, der Untersagung einer Ne­benbeschäftigung und der Vergabe von Dienst- und Naturalwohnungen hat der Hauptausschuß dem Dienststellenausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) § 11 Abs 1, 3, 4, 5 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Hauptausschuß

§ 9

(1) Für alle Bediensteten ist ein Hauptausschuß zu bilden.

(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Überdies haben Dienststellen mit mehr als 400 Bediensteten für je weitere angefangene 400 Bedienstete ein zusätzliches Mitglied in den Hauptausschuß zu ent­senden. Diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststel­len­ausschuß aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhält­niswahlrechtes zu wählen.

(3) Jede Wählergruppe, der in den Dienststellenausschüssen zumindest ein Personalvertreter angehört, muß im Hauptausschuß entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs 2 mandats­stärksten Wählergruppe vertreten sein, wobei die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse abgegebenen gültigen Stimmen entscheidend ist. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimalstelle größer als 4 ist. Soweit danach zusätzliche Mitglieder in den Hauptausschuß berufen sind, sind diese von der betreffenden Wählergruppe namhaft zu machen.

Wirkungsbereich des Hauptausschusses

§ 10

(1) Der Hauptausschuß hat folgende Aufgaben:

a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziel, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b) die Interessen eines Bediensteten in Einzelpersonalangelegen­heiten zu vertreten, wenn dies von ihm für seine Person ver­langt wird, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Be­dienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zuste­hendes Recht berufen kann;

c) an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, soweit die Besichtigung nicht der Kontrolle des Dienstbetriebes dient; der Hauptausschuß ist von einer solchen Besichtigung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d) Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenaus­schüsse zu treffen;

e) bei der Festlegung und Abgrenzung der einzelnen Dienststellen mitzuwirken (§ 4 Abs 1 bis 3);

f) Geschäftsordnungen für die Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs 1) zu erlassen; diese Geschäftsordnungen sind dem Magi­stratsdirektor, den Abteilungsvorständen und den Leitern der Unternehmungen zur Kenntnis zu bringen;

g) den Hauptwahlausschuß zu bestellen (§ 16 Abs 2);

h) an der Dienstfreistellung von Personalvertretern mitzuwirken (§ 25 Abs 6) ;

i) bei der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung mitzuwirken (§ 26 Abs 3);

j) bei der Kündigung oder Entlassung von Personalvertretern oder der Geltendmachung der dienstrechtlichen Verantwortung mitzu­wirken (§ 29 Abs 2, 4 und 5).

(2) Dem Hauptausschuß obliegt ferner die Mitwirkung (§ 11 Abs 1, 4 und 5) an folgenden Maßnahmen:

a) Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Bedienstetenschutz und die Sozialver­sicherung;

b) Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

c) Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

d) Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber und einvernehmliche Auflösung des Dienstverhält­nisses auf Betreiben des Dienstgebers;

e) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, es sei denn, sie wird vom Bediensteten beantragt;

f) Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

g) Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

h) Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und des Verwal­tungsgliederungs- und Aufgabenverteilungsplanes des Magistrates sowie der Satzungen der Unternehmungen;

i) Einführung eingreifend neuer Arbeitsmethoden und ebensolcher Maßnahmen der Arbeitsorganisation;

j) Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten einschließlich solcher Arbeitssy­steme, welche auch zur Kontrolle der Bediensteten geeignet sind;

k) Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermitt­lung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen An­gaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Vor­aussetzungen hinausgehen;

1) Aufnahme oder Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstver­hältnis, Ernennung, Beförderung, Überstellung und, wenn die Maßnahme gegen den Willen des Bediensteten erfolgt, Versetzung, Dienstzuteilung und Abberufung des Bediensteten von seiner bis­herigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung in einer anderen Dienststelle;

m) Erstellung und Änderung von Richtlinien über die Möglichkeit der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen;

n) Vergabe und Auflassung von Dienst-- und Naturalwohnungen;

o) Errichtung, Ausgestaltung, Verwaltung und allfällige Auflösung von Unterstützungs-, Wohlfahrts- und sonstigen Einrichtungen der Stadt für die Bediensteten;

p) Erstellung von Richtlinien über die Ehrung von Bediensteten.

(3) Mit dem Hauptausschuß ist im Sinne des § 11 Abs 2 und 3 das Einvernehmen herzustellen:

a) in allgemeinen Personalangelegenheiten;

b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckt oder auf mehrere Bedienstete bezieht.

(4) Dem Hauptausschuß sind folgende Maßnahmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen:

a) die beabsichtigte Erstattung oder Weiterleitung einer Dis­ziplinaranzeige an die Disziplinarkommission, die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung eines Disziplinarverfahrens;

b) eine Dienstunfallanzeige;

c) der Übertritt eines Bediensteten in den Ruhestand und die Ver­setzung in den Ruhestand durch Erklärung;

d) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auf Be­treiben des Bediensteten und die Auflösung des Dienstverhält­nisses durch Entlassung.

(5) Bei der Erstellung und Abänderung des Stellenplanes ist der Hauptausschuß innerhalb angemessener Frist zu hören.

(6) Vor der Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkom­missionen ist dem Hauptausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weiters kommt dem Hauptausschuß das Recht auf Entsendung

von Mitgliedern in die Leistungsfeststellungskommission zu.

(7) Dem Hauptausschuß sind jährlich die jeweils auf den neuen Stand gebrachten Personalstandsverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete sowie Bedienstetenlisten mit Namen, Amtstitel, Geburtsdaten, Dienststelle und Wohnungsadresse zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Verzeichnisse richtet sich nach den im Hauptausschuß vertretenen Wählergruppen.

Verfahrensbestimmungen für den Hauptausschuß

§ 11

(1) Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs 2 sind dem Hauptaus­schuß spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Entscheidung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Sie sind noch vor ihrer Durchführung auf Verlangen des Hauptausschusses mit diesem mit dem Ziel einer Einigung rechtzeitig zu verhandeln.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Hauptausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 10 Abs 3), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Haupt­aus­schuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist herge­stellt, wenn der Hauptausschuß zur geplanten Maßnahme die aus­drückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Haupt­ausschuß kann innerhalb dieser Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegen­vorschläge sind zu begründen.

(3) Die im zweiten Satz des Abs 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Hauptausschusses angemessen verlängert werden. Hei Maßnahmen, die nur einen geringeren Aufschub dulden, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm und Einsatz­übungen, sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht anzuwenden; der Hauptausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(4) Kommt die angestrebte Verständigung im Sinne des Abs 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des Abs 2 nicht zustande, ist die Angelegenheit dem Magistratsdirektor innerhalb von zwei Wochen vorzulegen, wenn es der Hauptausschuß innerhalb von zwei Wochen verlangt. Eine schriftliche Äußerung des Hauptausschusses ist dem Vorlageakt anzuschließen.

(5) Der Magistratsdirektor hat, wenn er den Einwendungen, Anträgen, Anregungen und Vorschlägen nicht entspricht, die Ange­legenheit der Personalkommission innerhalb von zwei Wochen vorzu­legen, wenn der Hauptausschuß dies innerhalb von zwei Wochen ver­langt. Eine schriftliche Äußerung des Hauptausschusses ist dem Vorlageakt an die Personalkommission anzuschließen. Auf Verlangen des Hauptausschusses haben Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs 2, aus­genommen die in lit d bis f genannten, hinsichtlich der der Haupt­ausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvor­schläge endgültig abgesprochen ist.

(6) Maßnahmen nach § 10 Abs 2 lit d, die unter Verletzung des Mitwirkungsrechtes des Hauptausschusses getroffen werden, sind auf Antrag des betroffenen Bediensteten von dem Organ, das die Maßnahme getroffen hat, zurückzuziehen oder nach fruchtbarem Ab­lauf von zwei Wochen von der sachlich in Betracht kommenden Ober­behörde für nichtig zu erklären. Der Antrag kann längstens inner­halb von sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausferti­gung über die Maßnahme gestellt werden.

(7) Bei Verhandlungen mit dem Dienstgeber wird der Haupt­ausschuß in der Regel durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle im Hauptausschuß mit mindestens einem Mandat vertretenen Wählergrup­pen sind vom Stand der Verhandlungen vom Vorsitzenden zu informie­ren.

Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und

des Hauptausschusses

§ 12

(1) Die Dienststellenausschüsse und der Hauptausschuß haben ihre Geschäfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

(2) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall dessen Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 21 Abs 5) ein­zuberufen. In seiner ersten Sitzung hat der Ausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter sowie den Schriftführer zu wählen. Das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden kommt der stimmenstärksten Wählergruppe zu. Die zweitstärkste Wählergruppe hat das Recht zum Vorschlag eines Stellvertreters, wenn sie mehr als 50 vH der Stimmen der stimmenstärksten Wähler­gruppe erreicht hat. Bei Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen entscheidet das Los; in diesem Fall kommt das Vorschlagsrecht für den Stellvertreter der unterlegenen Wählergruppe zu. Steht einer Wählergruppe ein Vorschlagsrecht zu, sind bei der Wahl der Vorsitzenden bzw Stellvertreter nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählergruppe entfallen.

(3) Dem Vorsitzenden-Stellvertreter obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Vertretung des Vorsitzenden im Fall dessen Verhinderung oder der Erledigung seiner Funktion. Ist die Funktion des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters dauernd er­ledigt, hat innerhalb von einem Monat eine Neuwahl stattzufinden.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern verlangt wird. Im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mit­glied des Ausschusses und im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Aus­schusses einzuberufen und vorzubereiten.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Zu den Beratungen können sowohl Vertreter gesetzlicher oder freiwilliger Berufsvereinigungen als auch sachverständige Be­dienstete eingeladen werden., die dem Ausschuß nicht als Mitglieder angehören.

(7) Der Ausschuß kann einen oder mehrere Unterausschüsse einsetzen und diesen die Vorbereitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten übertragen. Der Hauptausschuß kann auch einzelne, konkret zu umschreibende Aufgaben auf die Dienststellenausschüsse übertragen. Die Abs 1 bis 6 sind auf Unterausschüsse sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Ausschuß kann einzelne von ihm genau zu umschrei­bende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse sind durch die Geschäftsordnungen zu regeln (§ 10 Abs 1 lit f).

3. Abschnitt

Wahl der Dienststellenausschüsse

Allgemeines

§ 13

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag

der Wahl an gerechnet, berufen.

(2) Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag ein­gebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweit­gereihten am Wahlvorschlag vertreten, ­wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist.

(3) Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 25 Abs 2 lit b bis d vorzeitig, findet die Neuwahl des be­treffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt.

(4) Die Durchführung der Wahl obliegt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen den Dienststellenwahlausschüssen und dem Hauptwahlausschuß.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 14

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuß ge­wählt wird.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind. Mitglieder der Landesleitung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, die Be­dienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind, sind in allen Dienst­stellen wählbar.

(3) Nicht wählbar sind:

a) der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte, der Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände des Magistrates und die Bediensteten der Personalverwaltung;

b) Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Dis­ziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

c) Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 28 Abs 3 zweiter Satz).

Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu be­urteilen.


Dienststellenwahlausschuß

§ 15

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 13 Abs 1) ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlaus­schuß zu bilden. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus drei Mit­gliedern, bei Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß nach dem Stärkeverhältnis der dort ver­tretenen Wählergruppen zu bestellen. Bei der erstmaligen Wahl eines Dienststellenausschusses für eine gemäß § 4 Abs 3 neu ge­bildete Dienststelle hat die Bestellung der Mitglieder des be­treffenden Dienststellenwahlausschusses durch den Haupt­ausschuß nach dem Stärkeverhältnis der darin vertretenen Wählergruppen spä­testens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen. Die Nominierung der Mitglieder obliegt den Mitgliedern der be­treffenden Wählergruppe im Dienststellenausschuß bzw im Haupt­ausschuß.

(4) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Dienst­stellenwahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall oder im Fall des Ruhens oder Er­löschens seiner Funktion vertritt. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, tritt an seine Stelle ein von der Wählergruppe, die das Mitglied entsendet hat, namhaft zu machender Bediensteter.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellen­wahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines Dienststellenwahlausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) eines anderen Wahl­ausschusses sein.

(6) Die Namen der Mitglieder der Dienststellenwahlaus­schüsse sind durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amts­gebäuden kundzumachen. Die erste Sitzung des Dienststellenwahl­ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen.

(7) Der Dienststellenausschuß kann für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen oder für Dienst­stellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommis­sionen bestellen. Die Bestimmungen über die Dienststellenwahlaus­schüsse sind auf diese sinngemäß anzuwenden.

(8) Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüs­se sowie für das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Dienststellenwahlausschüssen gelten die Bestimmungen der §§ 12 bzw 23 sinngemäß. Wenn bei Abstimmungen Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses wahl­werbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauens­person in den Dienststellenwahlausschuß. Die Vertrauenspersonen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Kommt ein rechtsgültiger Wahlvorschlag nicht zustande, dann endet diese Befugnis.

Hauptwahlausschuß

§ 16

(1) Vor jeder Wahl zu den Dienststellenausschüssen ist ein Hauptwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Hauptwahlausschusses sind vom

Hauptausschuß zu bestellen. Das Vorschlagsrecht kommt den in Betracht kommenden Wählergruppen zu.

(3) Im übrigen finden auf den Hauptwahlausschuß die Bestim­mungen des § 15 Abs 1 bis 6, 8 und 9 sinngemäß Anwendung.

(4) Der Hauptwahlausschuß entscheidet endgültig; eine Vor­stellung gegen seine Entscheidung findet nicht statt.


Wahlvorbereitung

§ 17

(1) Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit un­mittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der bisherigen Ausschüs­se aufnehmen können. In den Fällen des § 24 Abs 2 lit b bis d sind Neuwahlen innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Funktion des bisherigen Ausschusses auszuschreiben. Eine solche Neuwahl hat für den Rest der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses zu ­erfolgen.

(2) Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Haupt­wahlausschuß unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Stichtages spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Stichtag ­ist der Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg und durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen.

(3) Um auch Bedienstete, die nicht gleichzeitig Dienst ver­sehen (Schicht- oder Wechseldienst), die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, kann der Hauptwahlausschuß die Wahl an zwei Tagen vorsehen, wobei der zusätzliche Wahltag unmittelbar vor dem allge­meinen Wahltag liegen muß.

(4) Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten kann der Hauptwahlausschuß zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Hauptwahlausschuß die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Be­diensteten spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Der Hauptwahlausschuß hat die Verzeichnisse unverzüg­lich an die Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerliste zu verfassen. Wurde eine Sprengelwahlkommission bestellt, so sind die Wähler­listen entsprechend getrennt anzulegen. Die Dienststellenwahlaus­schüsse haben die Wählerlisten durch mindestens sieben Arbeitstage zur Einsicht durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen auf­zulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten wäh­rend der Auflagefrist schriftlich Einwendungen wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme ver­meintlich Wahlberechtigter erheben. Über die Einwendungen haben die Dienststellenwahlausschüsse innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Gegen diese Entschei­dung ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Hauptwahlaus­schuß zulässig.

(6) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 7. Tag vor dem (l.) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kund­­zumachen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, ist in der Kund­machung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den jeweiligen Spren­gelwahlkommissionen auszuüben haben.

Wahlvorschläge

§ 18

(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zustän­digen Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten der Dienststelle, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein. Die Unterschriften von Bewerbern auf dem Wahlvorschlag sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Be­werber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahl­vorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der im Abs 1. genannten Frist zu ent­scheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind durch den Dienst­stellenwahlausschuß spätestens ab dem 7. Tag vor dem (1.) Wahltag durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzu­machen.

Wahlhandlung

§ 19

(1) Am Tag der Wahl haben die Dienststellenwahlausschüsse die Wahlhandlung zu leiten. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, haben diese die Wahlhandlung zu leiten.

(2) Die Wahl hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen.

Stimmenauszählung

§ 20

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung und Ablauf der fest­gelegten Wahlzeit am allgemeinen Wahltag hat der Dienststellen­wahlausschuß die Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmen zu zählen. Sprengelwahlkommissionen dürfen die Wahlkuverts nur dann öffnen und die Stimmen zählen, wenn mindestens 50 Stimmen abgegeben wor­den sind. In einem solchen Fall haben sie dem Dienst­stellenwahlausschuß ihre Ergebnisse sofort mitzuteilen. Ansonsten haben die Sprengelwahlkommissionen die Kuverts ungeöffnet an den Dienststel­lenwahlausschuß zu übermitteln. Dienststellenwahlausschüsse, in deren Bereich Sprengelwahlkommissionen bestehen, dürfen mit der Öffnung der Kuverts erst beginnen, wenn die Kuverts aller Spren­gelwahlkommissionen bzw die Mitteilungen aller Sprengelwahlkommis­sionen über deren Ergebnisse eingelangt sind.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Summe der ungül­tigen und der für jede Wählergruppe abgegebenen Stimmen unter Ein­be­ziehung der Mitteilungen der Sprengelwahlkommissionen festzu­stel­len. Eine Stimme ist ungültig, wenn das Wahlkuvert keinen amt­lichen Stimmzettel enthält oder aus der Kennzeichnung des amt­li­chen Stimmzettels der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht.


Feststellung des Wahlergebnisses

§ 21

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfal­lenden Mandate ist mittels einer Wahlzahl zu ermitteln. Diese ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jede Wählergruppe ab­gegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet und nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte ge­schrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw je nach Bedarf. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte Zahl, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlzahl ist mit Dezimalstellen zu errechnen. Jeder Wählergruppe werden soviele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist (d'Hondt'sches System). Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(2) Die auf die jeweilige Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihen­folge auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Entscheidet sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Gewählter über Aufforderung des Dienst­stellenwahlausschusses nicht innerhalb von drei Arbeitstagen für einen hievon, ist er von allen, wenn er sich aber für einen Wahl­vorschlag entschieden hat, von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewerber gelten als Ersatz­mitglieder.

(4) Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unver­züglich nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb von drei Ar­beitstagen, daß er die Wahl ablehnt, gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied an seine Stelle.

(5) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl unverzüglich dem Hauptwahlausschuß mitzuteilen. Dieser hat das Er­gebnis durch Anschlag in den Amtsgebäuden und Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg kundzumachen sowie der Ge­werkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg, mitzu­teilen.

(6) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe beim Hauptwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungs­verfah­ren findet das AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien. Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahl­verfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsicht­lich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.

Personalvertretungswahlordnung

§ 22

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung des Hauptausschusses durch Verordnung des Stadtsenates zu treffen (Personalvertretungswahlordnung). Diesbe­zügliche Beschlüsse können vom Hauptausschuß nur mit einer Mehr­heit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

4. Abschnitt

Funktionsdauer der Personalvertretungsorgane

Mitgliedschaft zur Personalvertretung

§ 23

(1) Die Funktion als Personalvertreter beginnt mit der Ver­ständigung des Gewählten gemäß § 21 Abs 4.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Ausübung einer im § 14 Abs 3 lit a genannten Funktion und während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit infol­ge Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Organi­sationseinheit einer anderen Dienststelle.

(3) Während der Dauer einer Suspendierung, eines strafge­richtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagede­liktes) oder eines Disziplinarverfahrens darf der Personalvertre­ter seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Hauptausschuß be­schließt; ansonsten ruht seine Funktion.

(4) Die Funktion als Personalvertreter erlischt:

a) durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt, wenn nicht Abs 2 Anwendung findet; b) durch Verzicht;

c) durch Enthebung gemäß § 25 Abs 4 zweiter Satz;

d) durch Ernennung auf den Dienstposten einer Organisationseinheit einer anderen Dienststelle sowie durch Versetzung zu einer Or­ganisationseinheit einer anderen Dienststelle;

e) durch Aberkennung gemäß § 28 Abs 3 erster Satz.

(5) Erlischt die Funktion des Personalvertreters, tritt an seine Stelle das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied aus jenem Wahlvorschlag, der das ausscheidende Mitglied enthielt.

Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmitglieder; an seiner Stelle tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied in die Funktion als Personal­vertreter.

(6) Die Bestimmungen des Abs 5 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Abs 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, lebt die Funktion des ursprünglichen Personalvertreters wieder auf; das Ersatzmitglied wird wieder auf seinen ursprünglichen Platz auf der Liste der Ersatzmitglieder ge­setzt.

(7) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Perso­nalvertreter entscheidet im Streitfall der Hauptwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem der Personalvertreter angehört. Das Ruhen oder Erlöschen der Funktion tritt in einem solchen Fall nur ein, wenn der Beschluß einstimmig erfolgt, wobei der betroffene Personalvertreter nicht mitstimmen darf. Auf das auf Grund eines solchen Antrages einzu­leitende Verfahren findet das AVG Anwendung.


Ende der Funktionsdauer der Ausschüsse

§ 24

(1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse endet mit Ab­lauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion des Hauptausschusses.

(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion eines Ausschusses, wenn

a) die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

b) der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen seine Auflösung beschließt;

c) die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellen­ausschusses beschließt (§ 6 Abs 2 lit b);

d) die Dienststelle, für die ein Dienststellenausschuß gewählt ist, aufgelöst wird.

(3) Die Dienststellenausschüsse und der Hauptausschuß führen nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit a bis c die Geschäfte bis zum Zusammentritt

des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.

5. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Personalvertreter

Allgemeines

25

(1) Die Personalvertreter sind in der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht beschränkt und wegen dieser nicht benach­teiligt werden. Insbesondere darf einem Bediensteten aus seiner Funktion als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und in seiner dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein Ehrenamt. Sie ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, neben den Dienstpflichten auszuüben. Vom Vorgesetzten ist auf die Funktion als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Die Personalvertreter haben ihre Funktion möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbe­triebes auszuüben.

(3) Den Personalvertretern steht unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten unbedingt notwendige freie Zeit zu.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne ausreichende Entschuldigung fernbleiben, können auf Antrag des Ausschusses, dem sie angehören, vom Haupt­wahlausschuß ihrer Funktion enthoben werden. Dieser Be­schluß bedarf der Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 finden auch auf die Mitglieder der Wahlausschüsse Anwendung.

(6) Auf Antrag des Hauptausschusses sind unter Bedachtnahme auf die im § 2 festgelegten Grundsätze und die Anzahl der vertre­tenen Bediensteten einzelne Personalvertreter unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens teilweise oder zur Gänze vom Dienst freizu­stellen. Die Anzahl der zur Gänze vom Dienst freigestellten Per­sonalvertreter darf drei nicht übersteigen. Die Freistellung kann auch für Teile der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bean­tragt und gewährt werden.

(7) Personalvertreter, die zur Gänze vom Dienst freige­stellt sind, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung An­spruch auf ihren ursprünglichen oder einen anderen ihrem Dienst­­alter und ihrer Dienstlaufbahn entsprechenden Dienstposten.

Bildungsfreistellung

§ 26

(1) Jeder Personalvertreter hat zur Teilnahme an Schulungs-­ und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Dienstfreistellung im Höchstausmaß von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung seines Diensteinkommens. Die Dienstfreistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wochen verlängert werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (§ 23 Abs 5), hat es Anspruch auf Dienstfreistellung nur soweit, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat.

(2) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von gesetzlichen oder freiwilligen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und dem Dienstgeber übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.

(3) Der Hauptausschuß hat den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Zeit, für den die Freistellung beansprucht wird, hievon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Hauptausschuß und Dienstgeber festzu­setzen, wobei die Erfordernisse des Dienstes einerseits und die Interessen der Personalvertretung und des Personalvertreters ande­rerseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Personalkommission (§ 33).

Akteneinsicht

§ 27

(1) Den Personalvertretern ist die Einsicht und Abschrift­nahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automa­tionsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertra­genen Aufgaben erforderlich ist. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber entscheidet die Personalkommission.

(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Ver­fahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den Verfahrensvorschriften. In den übrigen Fällen sind vom Recht der Personalvertreter auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schrift­stücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde als Dienstgeber für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Dienstnehmervertretung dienen.

(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automa­tionsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, in eine Lei­stungsfeststellung sowie in Bezugs(Lohn)abrechnungen darf nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 28

(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlaus­schüsse und die nach § 12 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheim­haltung im Interesse des Dienstgebers, der Bediensteten oder der Ziele der Personalvertretung geboten ist, soweit sie von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch die Personalkommission oder den Betroffenen entbunden worden sind. Die Verschwiegenheits­pflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses bzw der Teilnahme im Sinne des § 12 Abs 6 fort.

(3) Den Personalvertretern und den Mitgliedern eines Wahl­ausschusses, die die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzen, kann ihr Mandat vom Hauptwahlausschuß aberkannt werden. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Er­löschen der Funktion, so kann zugleich verfügt werden, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder Anwendung.


Schutz der Personalvertreter

§ 29

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden.

(2) Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem vertrag­lichen Dienstverhältnis steht, darf ferner nur mit Zustimmung des Hauptausschusses gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, daß auf ihn der Kündigungsgrund der Erreichung der Altersgrenze zu­trifft. Stimmt der Hauptausschuß der Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb von zwei Wochen zu, kann die Kündigung oder Ent­lassung wirksam nur nach Vorberatung durch die Personalkommission ausgesprochen werden. Ein Beschluß des Hauptausschusses, mit dem die Zustimmung erteilt wird, kann nur einstimmig gefaßt werden.

(3) Von einem zustimmenden Beschluß des Hauptausschusses gemäß Abs 2 ist der betroffene Personalvertreter unverzüglich zu verständigen. Der Personalvertreter kann innerhalb von einer Woche gegen die beabsichtigte Kündigung bzw Entlassung bei der Personal­kommission Beschwerde erheben. Auch in diesem Fall kann die Maß­nahme nur nach Vorberatung durch die Personalkommission gesetzt werden.

(4) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen in Ausübung ihrer Funktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Hauptaus­schusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sind sinngemäß anzu­

wenden:

a) auf soviele Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Wahlvor­schlages (§ 18), wie auf die Wählergruppe, der sie angehören, Mandate entfallen sind;

b) auf alle Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, von dessen Veröffentlichung bis zur Kundmachung des Wahlergeb­nisses;

c) auf die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommission) bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses.

(6) Bei der Beschlußfassung im Hauptausschuß gemäß den

Abs 2, 4 und 5 kommt dem betroffenen Personalvertreter kein Stimm­recht zu.

6. Abschnitt

Aufwand der Personalvertretung

Sach- und Personalaufwand

§ 30

(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichen­falls vom Dienstgeber entsprechende Räumlichkeiten samt Einrich­tung und das zur Bewältigung von Kanzleiarbeiten notwendige Perso­nal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der In­standhaltung der Räumlichkeiten und der Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung der Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ord­nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Wahlen hat der Dienstgeber zu tragen. Eine Pauschalierung dieser Kosten mittels Vereinbarung ist möglich.

(2) Der Dienstgeber hat ferner die Kosten für Reisen inner­halb des Gemeindegebietes sowie zu und von dienstlichen Einrich­tungen, die außerhalb der Gemeinde liegen, zu tragen, soweit diese Reisen für die Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung unbe­dingt erforderlich sind. Bei der Ermittlung der Höhe dieser Reise­kosten sind die für die Bediensteten der Stadt geltenden reisege­bührenrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Personalvertretungsumlage

§ 31

(1) Zur Deckung der nicht gemäß § 30 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Personalvertretung und zur Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruf­lichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitli­chen Interessen der Bediensteten sowie zur Durchführung und Unter­stützung solcher Maßnahmen zugunsten der Bediensteten kann von den Bediensteten eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 0,5 % des Gehaltes der Bediensteten im Sinne des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 in Verbindung mit dem Gehaltsgesetz 1956 bzw des vertraglichen Entgeltes ohne Verwal­tungsdienstzulage betragen. Höchstbemessungsgrundlage ist in allen Fällen das Gehalt eines Magistratsbeamten der Dienstklasse V Ge­haltsstufe 2.

(2) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsum­lage beschließen auf Antrag des Hauptausschusses die Bediensteten in geheimer Abstimmung. Liegt ein solcher Antrag oder ein Antrag über die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage vor, sind die Dienststellenversammlungen innerhalb von sechs Wochen einzube­rufen. Der Antrag des Hauptausschusses ist angenommen, wenn die Mehrheit aller Stimmberechtigten, die an den Dienststellenversamm­lungen teilnehmen, zustimmt.

(3) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber ein­zuheben und monatlich an den Personalvertretungsfonds abzuführen.

Personalvertretungsfonds

§ 32

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage, Spen­den, Zuschüsse des Dienstgebers sowie sonstige für die im § 31 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem

Hauptausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds nach außen ist der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 31 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Per­so­nalvertretungsfonds hat die Personalkommission zwei Rechnungs­prüfer und zwei Stellvertreter für die Funktionsdauer des Haupt­ausschusses zu bestellen. Diese müssen Bedienstete der Stadt, dürfen aber nicht Personalvertreter sein. Die Funktion als Rech­nungsprüfer erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Haupt­ausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit eines Bediensteten ausschließen würde, und durch Verzicht. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer des Hauptausschusses ein neuer Rechnungsprüfer bzw Stellvertreter zu bestellen.

7. Abschnitt

Personalkommission

Zusammensetzung

§ 33

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Personalkommission besteht aus 16 Mitgliedern, von denen acht Dienstgebervertreter und acht Dienstnehmervertreter sind.

(2) Die Dienstgebervertreter sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates, die Dienstnehmervertreter vom Haupt­aus­schuß auf die Dauer der Funktionsperiode des Hauptausschusses, jeweils nach dem Verhältnis der Stärke der vertretenen Wählergruppen zu wählen. In gleicher Weise sind vom Gemeinderat bzw Hauptausschuß für jede Wählergruppe Ersatzmitglieder zu wählen, die die Mitglieder im Verhinderungs­­fall vertreten. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) durch Ver­zicht, ein Dienstgebervertreter durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder ein Dienstnehmervertreter wegen Erlöschens der Funktion als Personalvertreter aus, ist für. das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen. Die Mitglieder (Ersatz­mitglieder) bleiben in allen Fällen bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Die Personalkommission wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreter des Gemeinderates, einen ersten Stellvertreter aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter und den zweiten Stellver­treter aus dem Kreis der Vertreter des Gemeinderates.

(4) Der Personalkommission sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf Verlangen Berichte über bestimmte Angelegenheiten zu erstatten. Für die Einsichtnahme in Personalakten gelten für die Mitglieder der Per­sonalvertretung die Bestimmungen des § 27 und für die Vertreter des Gemeinderates die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Ge­meinderates (§ 20 des Salzburger Stadtrechtes 1966).

Wirkungsbereich der Personalkommission

§ 34

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Personalkommission ob­

liegen:

a) die Vorberatung und Antragstellung in allen Personalangelegen­heiten, für deren Entscheidung der Stadtsenat und der Gemeinde­rat zuständig ist;

b) alle in diesem Gesetz, insbesondere in den §§ 26 Abs 3, 27

Abs l, 28 Abs 1, 29 Abs 2 und 3 und 32 Abs 4, der Personalkom­mission zugewiesenen Angelegenheiten;

c) die Vermittlung in Streitfällen, die sich aus der Anwendung der dienstrechtlichen Vorschriften, von Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zwischen Dienststellen und Bediensteten oder Bedienstetengruppen ergeben, sofern ein Vermittlungsversuch der Personalvertretung erfolglos geblieben ist.

(2) Durch die Bestimmungen über die Personalkommission die dienstrechtliche Stellung des Magistratsdirektors und des Lei­ters des Kontrollamtes nicht berührt.

wird

Geschäftsführung der Personalkommission

§ 35

(1) Die Sitzungen der Personalkommission sind vom Vor­sitzenden nach Bedarf einzuberufen. Er ist zur Einberufung inner­halb von zwei Wochen verpflichtet, wenn es unter Angabe eines Grundes wenigstens von einem Drittel der Dienstgeber- oder der Dienstnehmervertreter verlangt wird.

(2) Die Sitzungen der Personalkommission sind nicht öffentlich.

(3) Der Bürgermeister und das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtratskollegiums, der Magistratsdirek­tor und der Leiter der Personalverwaltung oder von ihnen entsandte Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Dem Vorsitzenden kommt die Verhandlungsführung zu. Im übrigen sind die Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1966 und der Geschäftsordnung des Gemeinderates über die Geschäftsbehand­lung in den Ausschüssen sinngemäß anzuwenden.

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 36

Die in diesem Gesetz der Stadtgemeinde Salzburg zukommen­den Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Ge­meinde.

Fristen

§ 37

(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richtet.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang Frist richtet, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der

den der nach der betreffenden Fristenbestimmung in Betracht kom­menden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, Samstage oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, auf den Karfreitag, auf den 24. oder 31. Dezember, so endet die Frist erst am nächstfolgenden Arbeitstag.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht ein­gerechnet.

(6) Arbeitstage im Sinne dieses Gesetzes sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.

Inkrafttreten und Übergang

§ 38

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Dienststellen­ausschüsse ist längstens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Stadtsenat auszuschreiben. Für diese Wahl sind die Wahlkommissionen durch den Stadtsenat zu bestellen. Hiezu, zur Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen sowie zur Festlegung des Wahltages sind Vorschläge des Hauptausschusses (Abs 3) einzu­holen. Werden innerhalb der dafür bestimmten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist keine Vorschläge erstattet, können die Maßnahmen auch ohne Vorliegen solcher Vorschläge getroffen werden.

(3) Bis zum Beginn der Funktion der auf Grund dieser Wahl gewählten Personalvertreter gelten die im Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienststellenausschüsse und der Hauptausschuß als Organe im Sinne dieses Gesetzes.

Änderung des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981

§ 39

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr , geändert wie folgt:

1. Die §§ 15 und 16 entfallen.

2. § 20 Abs 2 lautet:

"(2) Das im § 88 Abs 2 und 6 des Beamten-Dienstrechtsge­setzes 1979 vorgesehene Recht zur Bestellung von Mitgliedern wird vom Hauptausschuß der Personalvertretung der Bediensteten der Lan­deshauptstadt Salzburg (§ 9 des Magistrats-Personalver­tretungsge­setzes, LGBl Nr /1996) wahrgenommen."

E r 1 ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Die Einbindung von Vertretern der Arbeitnehmer- bzw Bedien­stetenschaft in die Entscheidungsfindung des Arbeitgebers in Personalangelegenheiten ist heute weit verbreitet. Im öffentlichen Bereich geht die Einrichtung von Personalvertretungen und ähnli­chen Einrichtungen auf das Jahr 1962 zurück. So fand im Bereich des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg bereits am 10. Mai 1962 eine Vertrauenspersonenwahl statt. Die gegenwärtig im Bereich des Magistrates Salzburg wirkenden Personalvertretungsorgane sind auf Grund einer zwischen dem Österreichischen Städtebund und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten vereinbarten Wahlordnung für die Vertrauenspersonen innerhalb der Gewerkschaft der Gemeindebe­diensteten, Bezirksgruppe Salzburg, gewählt.

Wie für den Bereich des Betriebsverfassungsrechtes und den Bereich der Landesbediensteten soll nunmehr jedenfalls auch für den Bereich des Magistrates Salzburg eine gesetzliche Regelung des Personalvertretungsrechtes geschaffen werden. Außer der gesetzlichen Festlegung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung an den Personalentscheidungen wird auch ein Personalvertretungsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

Die Zuständigkeit des Landes für die Erlassung dieses Ge­setzes als Regelung auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gemeinden ergibt sich aus Art 21 Abs 1 B-VG.

Grundlegend wird noch festgehalten, daß die Mitwirkungs­rechte der Personalvertretungsorgane auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens zur Abstimmung der gegenseitigen Standpunkte bedeuten. Eine Bindung der zuständigen Organe der Stadt an eine übereinstimmende Haltung insbesondere des Hauptausschusses ist nicht normiert. Dadurch er­scheint den Vorgaben des B-VG über die Ausübung der Diensthoheit im eigenen Wirkungsbereich durch Organe der Gemeinde Rechnung ge­tragen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Kompetenz des Landes zur Erlassung des Gesetzes ergibt sich aus Art 21 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Durch den Gesetzesvorschlag werden gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht berührt.

4. Kosten:

Der Sach- und Personalaufwand der Personalvertretung ist in dem im § 30 umschriebenen Ausmaß von der Dienstgebergemeinde zu tragen. Weitere Aufwendungen, zB für Erholungsmaßnahmen der Perso­nalvertretung, sind aus den Erträgen der Personalvertretungsumlage (§ 31) zu decken, soweit eine solche eingehoben wird. Über die Einhebung der Personalvertretungsumlage und damit auch über die Möglichkeit, solche weitergehende Maßnahmen durchzuführen, ent­scheiden die Bediensteten selbst (§ 31 Abs 2). Sämtliche Einkünfte der Personalvertretung fließen in den Personalvertretungsfonds, der als eigene Rechtspersönlichkeit jeder Personalvertretung zuge­ordnet ist (§ 32).

Neben den Aufwendungen für die Personalvertretung verur­sacht das Gesetz auch Kosten bei der Administration von Aufgaben, bei der die Personalvertretung mitzuwirken hat. Eine genaue Schät­zung wurde vom Magistrat Salzburg nicht vorgenommen.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Die im Begutachtungsverfahren über den Gesetzentwurf ge­machten Anregungen wurden im Gesetzesvorschlag weitgehend auf­genommen. Über die §§ 9 Abs 2 und 25 Abs 6 (Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bzw der freigestellten Personalvertreter) konnte auch in den nachfolgenden Verhandlungen mit dem Magistrat Salzburg und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten kein Ein­vernehmen erzielt werden. In diesen Punkten folgt die Regierungs­vorlage daher den Vorstellungen der Stadtgemeinde.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Vorausgeschickt darf werden, daß gleichzeitig mit dieser Gesetzesvorlage eine Vorlage für ein Gemeinde-Personal­ver­tre­tungs­­gesetz im Landtag eingebracht wird. Beide Gesetzesvorlagen enthal­ten teilweise wortgleiche Bestimmungen. Die Erläuterungen hiezu können daher, auch wenn sie nur in einer Vorlage enthalten sind, zum Verständnis und zur Auslegung der zweiten Vorlage herangezogen werden.

Zu § 1:

Für die dem aktiven Dienststand angehörigen Bediensteten der Stadt Salzburg ist eine Personalvertretung nach dem vorlie­genden Gesetzesvorschlag einzurichten. Von der Personalvertretung im Sinne dieses Gesetzes werden von vornherein nur kurzfristig Be­schäftigte und die für die Betreuung von Gemeindewohn­bauten be­schäftigten Hausbesorger nicht erfaßt, weiter die in den Kurhaus­und den Fremdenverkehrsbetrieben der Stadt beschäftigten Personen. Für den letztgenannten Personenkreis wird, weil anders als bei den Bediensteten der Länder in Betrieben hier die Landeskompetenz nicht eingeschränkt ist, das im Arbeitsverfassungsrecht enthaltene Betriebsverfassungsrecht mit wenigen Ausnahmen für anwendbar er­klärt.

Zu § 2:

Personalvertretung bedeutet Wahrnehmung der Interessen vor allem der gesamten Bedienstetenschaft und des weiteren auch der einzelnen Bediensteten (siehe auch die §§ 8 und 10). Aus der be­sonderen Stellung des Arbeitgebers als Gebietskörperschaft folgt, daß auch die Organe der Personalvertretung auf die übergeordneten Interessen der Gemeinde Bedacht zu nehmen haben.

Zu § 3:

Die Personalvertretung baut auf der Freiheit der Bedien­steten auf, daran in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise teilzunehmen. § 3 dient deren Schutz. Die Freiheit in der Wahl­werbung besteht in bezug auf die nach diesem Gesetz durchzufüh­renden Wahlen.

Zu § 4:

Die Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen gemäß dieser Bestimmung erfolgt durch den Stadtsenat. Der Hauptausschuß hat hiebei ein wesentliches Mitspracherecht. Die Festlegungen sind wegen ihres Inhaltes in Verordnungsform zu treffen und im Amts­blatt der Stadt zu verlautbaren (Abs 3). Die Abs 1 und 2 ent­halten die notwendigen Kriterien hiefür. Sie lassen eine flexible Rege­lung zu, die notwendig ist, um zu einer sinnvollen Gliederung und Strukturierung der Personalvertretung zu kommen. Dabei sind funk­tionelle und organisatorische und besonders die räumlichen Zusam­menhänge zu berücksichtigen. Eine Gliederung wie derzeit (allge­meine Verwaltung, Berufsfeuerwehr, Wirtschaftshof, Bauregie, Pen­sionistenheime, Kindergärten, Garten- und Erholungsbetriebe, Schulwarte und Reinigungsfrauen) findet darin ihre Deckung. Aus­drücklich ist festzuhalten, daß, wo immer im Gesetz der Ausdruck Dienststelle verwendet wird, dieser im Sinne des Abs 1 zu ver­stehen ist. Die Zuordnung der Dienstnehmer zu den einzelnen Dienststellen wird im Abs 4 geregelt.

Zu § 5:

Diese Bestimmung enthält den grundsätzlichen organisato­rischen Aufbau der Personalvertretung, die Regelung ihrer Vertretung nach außen und die Definition des Begriffes Personalvertre­ter.

Zu § 6:

Zu den Aufgaben der Dienststellenversammlung zählt auch die Beschlußfassung über eine allenfalls einzuhebende Personalvertre­tungsumlage. Diese Entscheidung ist aber eine Angelegenheit sämt­licher Dienststellen, sodaß nicht die einzelne Dienststellenver­sammlung, sondern nur alle zusammen hierüber befinden können (§ 31 Abs 2). Die Entscheidung über die Einberufung der Dienststellen­versammlung trifft der Dienststellenausschuß (Abs 3).

Bei ursprünglicher Beschlußunfähigkeit ist die Dienststel­lenversammlung nach Ablauf einer halben Stunde unabhängig von der Zahl. der Anwesenden beschlußfähig (Abs 9). Ein besonderes Abstim­mungsquorum besteht lediglich für die Enthebung des Dienststellen­ausschusses (Abs 9), nämlich Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, die gleichzeitig die Hälfte der Stimmberechtigten insge­samt erreicht.

Zu § 7:

Die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses ist

bei Dienststellen mit über 100 Bediensteten variabel (je weitere angefangene 100 Bedienstete ein zusätzliches Mitglied).

Zu § 8:

Die Aufzählung der einzelnen Aufgaben in den lit a bis c des Abs 1 ist keine abschließende. Soweit nicht der Hauptausschuß dazu berufen ist, kommt dem Dienststellenausschuß eine allgemeine Zuständigkeit zur Wahrung der Interessen der Bediensteten der je­weiligen Dienststelle zu.

Zu § 9:

Die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses ist von der Anzahl der Dienststellenausschüsse abhängig. Dazu kommen zusätz­liche Mitglieder für Dienststellen mit mehr als 400 Bediensteten. Zu den Mitgliedern gemäß Abs 2 kommen allenfalls noch Mitglieder, um eine verhältnismäßige Vertretung aller Wählergruppen im Hauptausschuß, die in einem Dienststellenausschuß mit wenigstens einem Mandat vertreten ist, zu erreichen (Abs 3).

Zu § 10:

Das Schwergewicht der Personalvertretungsaufgaben liegt analog der Organisationsstruktur der städtischen Verwaltung beim Hauptausschuß.

Von Abs 2 lit i werden neue Arbeitsmethoden erfaßt, die eine besonders intensive und lange Ausbildung, eine besondere physische oder psychische Belastung des Bediensteten oder umfang­reiche Veränderungen in der Personalorganisation bewirken. Als Beispiel einer Maßnahme der Arbeitsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist die Einführung der Arbeitszeitkontrolle durch Stechuhr oder elektronische Vorrichtungen zu nennen.

Unter Abs 3 lit a fallen solche Personalangelegenheiten, die die Personalkommission vorberät und der Stadtsenat bzw Gemein­derat entscheidet (zB allgemeine Nebengebührenregelungen). Als Maßnahmen im Sinn des Abs 3 lit b sind solche anzusehen, die strukturelle Änderungen im Dienstplan oder in der Diensteinteilung bedeuten.

Zu § 11:

Bei mangelndem Einverständnis in den Angelegenheiten der Abs 1, 2 und 4 kann der Hauptausschuß die Befassung des Magistratsdirektors und in weiterer Folge ­der Personalkommission verlangen, bevor das zuständige Organ entscheidet. In bestimmten

Fällen kann überdies der Aufschub einer Maßnahme verlangt werden (Abs 5 und 7). Unter Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgte Kündigungen sind auf Verlangen des Betroffenen zurückzunehmen (Abs 8); dies ­gilt auch für einvernehmliche Auflösungen des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Dienstgebers.

Zu § 12:

Der Termin der konstituierenden Sitzung muß nicht innerhalb der Drei Wochen-Frist zur Einberufung liegen (Abs 1). Im Fall der dauernden Erledigung einer der genannten Funktionen ist in­nerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen. Bis dahin tritt der Stellvertreter des Vorsitzenden in dessen Funktion ein. Die Zahl der Vorsitzenden-Stellvertreter ist in der Geschäftsordnung fest­zulegen (Abs 8).

Unterausschüsse können mit der Vorbereitung bestimmter wie­derkehrender Angelegenheiten betraut werden. Die Betrauung von Dienststellenausschüssen ist auch darüber hinausgehend möglich (Abs 6). Einzelnen Ausschußmitgliedern können Einzelaufträge er­teilt werden (Abs 7).

Die für die Dienststellenausschüsse und den Hauptausschuß geltenden Geschäftsführungsbestimmungen gelten gemäß den §§ 15 Abs 8 und 16 Abs 3 auch für die Dienststellenwahlausschüsse und den Hauptausschuß.

Zu § 13:

Die Funktionsdauer der Dienststellenausschüsse und des mittelbar gewählten Hauptausschusses beträgt fünf Jahre. Die Durchführung einheitlicher Wahlen für sämtliche Dienststellenaus­schüsse wird dadurch gewährleistet, daß zwischenzeitlich durch vorzeitige Beendigung der Tätigkeit oder Bildung neuer Dienst­stellen notwendig werdende Neuwahlen nur für die restliche Dauer der allgemeinen Funktionsperiode der Ausschüsse gelten (Abs 1).

Abs 2 definiert den Begriff der Wählergruppe.

Zu § 14:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive und pas­sive Wahlrecht ist allgemein nach dem Stand am Stichtag (§ 17 Abs 2) zu beurteilen. Wahlberechtigt und wählbar sind auch Be­dienstete mit ausländischer Staatsbürgerschaft.

Der Ausschluß vom passiven Wahlrecht betrifft ua die Be­diensteten der Personalverwaltung, also des heutigen Personal­amtes.

Zu § 15:

Die Zusammensetzung des Dienststellenwahlausschusses ent­spricht dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Gruppen im Dienststellenausschuß, wenn ein solcher noch nicht besteht, dem Stärke­verhältnis im Zentralausschuß (Abs 3).

Nach Abs 7 können vom Dienststellenausschuß mehrere Wahl­kommissionen gebildet werden.

An den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses können von den wahlwerbenden Gruppen entsendete Vertrauenspersonen ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen. Dieses Recht besteht nicht mehr, wenn feststeht, daß kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht worden ist.


Zu § 16:

Für den stets aus sieben Mitgliedern bestehenden Hauptwahl­ausschuß gelten die Bestimmungen für den Dienststellenwahlausschuß einschließlich des Verweises auf die §§ 23 und 12 (Ruhen und Erlö­schen, Mitgliedschaft, Geschäftsführung) sinngemäß.

Zu § 17:

Der Wahltag ist vom Hauptausschuß festzulegen (Abs 2). Für Dienststellen mit Schicht- oder Wechseldienst können auch zwei Wahltage vorgesehen werden (Abs 3).

Die Wählerlisten sind von den Dienststellenwahlausschüssen zu erstellen. Einwendungen hiegegen sind innerhalb von drei Ar­beitstagen nach Ablauf der Auflagenfrist, womöglich gesammelt, zu erledigen. Die Entscheidung des Hauptwahlausschusses über Beru­fungen hiegegen sind endgültig (Abs 4).

Zu § 18:

Die Unterschriften derjenigen, die einen Wahlvorschlag un­terstützen, sind auf den Wahlvorschlag selbst zu setzen. Unter­schriften von Kandidaten zählen nicht. Eine Mindestzahl an Bewer­bern auf einem Wahlvorschlag ist nicht vorgeschrieben. Gründe für die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages sind zB verspätete Ein­bringung oder die Einbringung nicht in schriftlicher Form, zu ge­ringe Zahl von Unterschriften.

Wahlort und Wahlzeit sind vom Dienststellenwahlausschuß zu bestimmen, bei Einrichtung von Sprengelwahlkommissionen auch, wel­che Bedienstete ihre Stimme vor diesen abzugeben haben.

Zu § 19:

Die Wahlhandlung ist von den Dienststellenwahlausschüssen bzw den eingerichteten Sprengelwahlkommissionen zu leiten.

Zu § 20:

Die Stimmenauszählung hat durch die Dienststellenwahlaus­schüsse, wenn mindestens 50 Stimmen abgegeben worden sind, durch die Sprengelwahlkommissionen zu erfolgen. Die Feststellung der Wahlergebnisse bleibt aber auch dann den Dienststellenwahlaus­schüssen vorbehalten (Abs 2).

Zu § 21:

Die Vergabe der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfal­lenden Mandate hat nach dem D'Hondt'schen System zu erfolgen

(Abs 1). Für die Zuteilung der Mandate auf die einzelnen Bewerber ist. deren Reihenfolge auf dem betreffenden Wahlvorschlag maßgeb­lich. Auf mehreren Vorschlägen an sich gewählte Bewerber haben zu erklären, auf welchem Vorschlag sie die Wahl annehmen (Abs 2).

Legitimiert zur Wahlanfechtung sind die Wählergruppen, also die Gemeinschaften von Bediensteten, die einen Wahlvorschlag ein­gebracht haben. Im Verfahren, in dem allen Wählergruppen Partei­stellung zukommt, ist dann zu klären, ob Rechtswidrigkeiten, auch solche in Form von Verstößen gegen die Bestimmungen der Wahlord­nung (§ 22), vorgekommen sind und ob diese von einer solchen Trag­weite sind, daß sie auf die Mandatsverteilung, also nicht nur auf das Stimmenergebnis, Einfluß haben konnten.

Zu § 22:

Die vom Stadtsenat zu erlassende Personalvertretungswahl­ordnung hat die vom Gesetz nicht näher bestimmten Details für das Wahlverfahren einschließlich der Ermittlung des Wahlergebnisses zu

regeln.

Zu § 23:

Eine mehr als dreimonatige Abwesenheit wegen Karenz, Prä­senz- oder Zivildienstes oder wegen Zuteilung zu einer anderen Dienststelle hat jedenfalls das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge (Abs 1), während in den Fällen des Abs 3 der Hauptausschuß eine Weiterausübung der Funktion zulassen kann.

Bei Erlöschen der Funktion rückt das erstfolgende Ersatz­mitglied auf demselben Wahlvorschlag nach (Abs 3), ebenso bei Ruhen der Funktion für die Dauer des Bestehens des Ruhensgrundes (Abs 6). Bei unterschiedlichen Auffassungen über das Erlöschen oder Ruhen einer Funktion ist vom aufrechten Bestand der Mitglied­schaft auszugehen, es sei denn, der Hauptausschuß beschließt über Antrag einstimmig das Erlöschen oder Ruhen. Ein solcher Beschluß hat in Bescheidform zu ergehen, ein ordentliches Rechtsmittel kann dagegen mangels Instanzenzug nicht ergriffen werden.

Zu § 24:

Diese Bestimmungen betreffen das Ende der Funktion der Aus­schüsse als solche. (§ 23 betrifft die Funktionsdauer der einzel­nen Ausschußmitglieder.)

Zu § 25:

Die Abs 1 bis 3 beschreiben die allgemeine Stellung der Personalvertreter. Aus ihnen ergeben sich wechselseitige Rechte und Pflichten der Personalvertreter einerseits und der Dienstvor­gesetzten einschließlich der verfassungsmäßigen Organe der Stadt andererseits. Die gleiche Stellung haben die Mitglieder der Wahl­ausschüsse (Abs 5). Abs 6 regelt die teilweise oder gänzliche Dienstfreistellung einzelner Personalvertreter auf Dauer oder bestimmte Zeit. Sie erfolgt auf Antrag des Hauptausschusses durch die Dienstbehörde.

Zu § 26:

Auf die Verlängerung der Bildungsfreistellung gemäß Abs 1 zweiter Satz von zwei auf vier Wochen besteht kein Rechtsanspruch.

Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von gesetz­lichen oder freiwilligen Körperschaften der Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) abgehalten wer­den, bedürfen keiner gesonderten Anerkennung durch den Dienstgeber (Abs 3).

Hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunktes der Bildungs­freistellung ist der Dienstgeber an das Einvernehmen mit der Personalvertretung gebunden. Davon ist die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch überhaupt besteht oder ob die Bildungsfreistellung in einem zwei Wochen überschreitenden Ausmaß gewährt wird, nicht er­faßt. Kommt kein Einvernehmen in angemessener Zeit zustande, ent­scheidet hierüber die Personalkommission.

Zu § 27:

Die Akteneinsicht steht nur soweit zu, als es zur Aufgaben­erfüllung der Personalvertretung notwendig ist. Im Fall von Mei­nungsverschiedenheiten hierüber entscheidet die Personalkommission (Abs 1). In die besonders sensiblen, im Abs 3 genannten Akten darf nur mit schriftlich erklärtem Einverständnis des betreffenden Be­diensteten Einsicht genommen werden.

Abs 2 verweist in Verbindung mit § 1 Abs 1 des Dienst­rechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der von der Akteneinsicht auszunehmenden Aktenteile auf § 17 AVG. Für Akten, die nicht in einem behördlichen Verfahren angelegt sind, wird eine eigenstän­dige Regelung getroffen.

Zu § 28:

Nach Abs 1 besteht die Verschwiegenheitspflicht in einem sehr weiten Rahmen sowohl im Interesse des Dienstgebers wie auch der Bediensteten und der Personalvertretung selbst. Insbesondere die Verschwiegenheitspflicht über Mitteilungen der Bediensteten dient dem Vertrauensschutz. Die Personalkommission und der Be­troffene können aber von der Verschwiegenheitspflicht entbinden (Abs 1).

Die Aberkennung des Mandates bzw der Wählbarkeit erfolgt durch Bescheid des Hauptwahlausschusses nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen der Betroffene Parteistellung hat und demgemäß zu hören ist (Abs 3). Ein ordentliches Rechtsmittel kann hiegegen nicht ergriffen werden.

Zu § 29:

Die Kündigung oder Entlassung eines Personalvertreters ist durch die Personalkommission vorzuberaten, wenn der Hauptaus­schuß der Maßnahme nicht durch einstimmig zu fassenden Beschluß zustimmt oder der Betroffene selbst dagegen Beschwerde erhebt (Abs 2 und 3).

Die dienstrechtliche Verfolgung von Außerungen und Handlun­gen, die in Ausübung der Funktion durch Personalvertreter gemacht bzw gesetzt worden sind, ist auch nach Ablauf der Funktion an die Zustimmung des Hauptausschusses gebunden (Abs 4). Dasselbe gilt auch für derartige Unterlassungen.

Der durch die Abs 1 bis 4 gewährte Schutz gilt auch für Wahlwerber, Mitglieder der Wahlausschüsse und bestimmte Ersatz­mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Hauptausschusses (Abs 5).


Zu § 30:

Der Personalvertretung sind die erforderlichen Räumlichkei­ten samt Einrichtung und das notwendige Kanzleipersonal von der Stadt zur Verfügung zu stellen. Die sonst anfallenden Kosten hat nach den hier getroffenen Bestimmungen gleichfalls die Stadt zu tragen, wobei eine Pauschalierung möglich ist (Abs 1). Nach Abs­ 2 sind auch die Kosten für Reisen von und zu öffentlichen Dienst­stellen udgl außerhalb der Gemeinde zu übernehmen, die zur Erfül­lung der Aufgaben der Personalvertretung unerläßlich sind.

Zu § 31:

Zur Finanzierung des Aufwandes der Personalvertretung ein­schließlich jenes für Einrichtungen für das Personal kann eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Über ihre Einhebung und Höhe entscheidet die Gesamtheit aller Bediensteten über Antrag des Hauptausschusses.

Zu § 32:

Der Personalvertretungsfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Seine Verwaltung obliegt dem Hauptausschuß, vertretungsbefugt ist der Vorsitzende des Hauptausschusses (Abs 1 und 2).

Zur Rechnungs- und Gebarungskontrolle hat die Personalkom­mission zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt zu bestellen, die keine Personalvertre­ter sein dürfen (Abs 4).

Zu § 33:

Die Personalkommission ist ein weiteres Organ der Stadtver­waltung. Anders als nach § 16 Abs 4 des Salzburger Magistrats­beam­tengesetzes 1981, LGBl Nr 42, kommen der Personalkommission auch Entscheidungsbefugnisse zu. Ihre grundsätzlichen Bestimmungen (Zu­sammensetzung und Wirkungsbereich) sind daher im Hinblick auf das Salzburger Stadtrecht 1966 in den Verfassungsrang gehoben. Die ge­setzlich fixierte Zusammensetzung weist mit je acht Dienstgeber und Dienstnehmervertretern ein paritätisches Verhältnis auf. Die Dienstgebervertreter haben Mitglieder des Gemeinderates, die Dienstnehmervertreter Personalvertreter zu sein. Die Personalkom­mission ist damit ohne Zweifel kein Ausschuß des Gemeinderates.

Zu § 34:

Die Personalkommission hat teils (vor)beratende, teils ent­scheidende und teils vermittelnde Funktion.

Zu § 35:

Aus den für Ausschüsse geltenden Bestimmungen des Salzbur­ger Stadtrechtes 1966 ergeben sich ua auch die Beschlußerforder­nisse für die Personalkommission.

Zu § 36:

Die der Stadt nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Zu § 37:

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 32 und 33 AVG; bezüg­lich des Ablaufes einer Frist werden der Karfreitag und der 24. und 31. Dezember den Samstagen und Sonn- und Feiertagen gleichge­stellt.

Zu den §§ 38 und 39:

Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen Neuwahlen der Dienststellenausschüsse und des Hauptaus­schusses durchgeführt werden. Die Funktionsperiode der derzeit tätigen Personalvertreter endet gemäß einem Beschluß des Gemeinde­rates über die Wahlvorschriften von Vertrauenspersonen mit Mai 1998. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Ausschüsse gelten als Dienststellenausschüsse bzw Hauptausschuß im Sinne dieses Gesetzes.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

l. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsaus­schuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zuge­wiesen.