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Nr. 247 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

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Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger SchulzeitAusführungsgesetz 1995 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995, LGBl

Nr 66, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/1995 wird geändert wie folgt:

Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Im Abs 5 lautet die lit a:

"a) bis zu vier Tagen

- für einzelne Schulen oder Schulstufen der Schule in Volks­schulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nach dem Lehr­plan der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule geführt werden, dem Schulforum (§ 63a des Schulunterrichts­gesetzes, BGBl Nr 472/1986);

- für einzelne Klassen der Schule in Volksschulen, Hauptschu­len und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volks­schule, der Hauptschule oder der Sonderschule geführt wer­den, dem Klassenforum (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes);

- für einzelne Polytechnische Lehrgänge und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 des Schulunter­richtsgesetzes);"

2. Im Abs 6 lautet der dritte Satz: "Sie bedarf, ausgenom­men die Schulfreierklärung durch die Landesregierung, der Zustim­mung des gesetzlichen Schulerhalters und obliegt

- für einzelne Schulen oder Schulstufen der Schule in Volksschu­len, Hauptschulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule geführt wer­den, dem Schulforum;

- für einzelne Klassen der Schule in Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule geführt werden, dem Klas­senforum;

- für einzelne Polytechnische Lehrgänge und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, dem Schulgemeinschaftsausschuß;

- der Landesregierung durch Verordnung für das ganze Land oder Teile davon oder für einzelne Schularten auf Grund regionaler Erfordernisse."

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Der vorliegende Gesetzesvorschlag ist in Zusammenhang mit der unter LGBl Nr 105/1995 kundgemachten Novelle zum Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 zu sehen. Wesentlicher Inhalt dieser Novelle war zum einem die Ermöglichung der Schulfreierklä­rung des Samstages auch an Hauptschulen und zum anderen die Schaf­fung der gesetzlichen Grundlage für die Freigabe von bis zu vier Tagen im Schuljahr durch die Schule im Rahmen der Schulautonomie. Diese Novelle nimmt jedoch nur Bezug auf Volksschulen, Haupt­schulen, Polytechnische Lehrgänge und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Volksschule, einer Hauptschule oder eines Polytechnischen Lehrganges geführt werden. Es gibt weiter Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Sonderschule geführt werden, die in diese Maßnahmen nicht einbezogen wären.

Der Gesetzesvorschlag dient ausschließlich der Schließung

dieser Lücke.


2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Der Gesetzesvorschlag beruht auf Art 14 Abs 3 lit b B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Der Gesetzesvorschlag steht mit gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch.

4. Kosten:

Das Vorhaben läßt keine Mehrkosten erwarten.

5. Begutachtungsverfahren:

Im Begutachtungsverfahren wurden zum Gesetzentwurf keine Einwände erhoben.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsaus­schuß zur Beratung, ­Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.