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Nr. 145 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

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Vorlage der Landesregierung

L a n d e s v e r f a s s u n g s g e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Stadt­recht 1966 geändert wird (Stadtrechts-Novelle 1995)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/1992, wird geändert wie folgt:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

"(2) Das Stadtwappen zeigt in Rot eine gezinnte Stadt­mauer, in deren Mittelteil sich ein Stadttor mit offenen Tor­flügeln befindet, während deren Seitenteile perspektivisch zurücktreten. Hinter der Stadtmauer erheben sich drei Türme mit goldenen Dächern, von denen der mittlere breiter und höher als die beiden seitlichen ist. Das Mauerwerk ist silbern."

2. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs. 1 erhalten die Z. 3 bis 5 die Bezeichnung "4." bis "6.".

2.2. Im Abs. 1 wird nach Z. 2 eingefügt:

„3. das Stadtratskollegium;"

2.3. Im Abs. 1 wird angefügt:

"7. die Allgemeine Berufungskommission."

2.4. Abs. 3 lautet:

"(3) Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellver­treter und nach Festlegung durch den Gemeinderat zwei bis vier

Stadträte unterstützt und vertreten. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte bilden zusammen das Stadtratskollegium."

3. Im § 6 werden die Abs. 2 bis 4 durch folgende Bestim­mungen ersetzt:

"(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser vom Gemeinderat gewählt wird, und der weiteren Mitglieder des Stadtsenates enthalten.

(3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder abzulegen haben, lautet: 'Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes Salz­burg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheits­pflicht zu wahren und das Wohl der Stadt Salzburg nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.' Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer reli­giösen Beteuerung ist zulässig. Das gleiche Gelöbnis hat ein Ersatzmitglied zu Beginn der ersten Sitzung des Gemeinderates, zu der es einberufen wird, abzulegen.

(4) Der von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählte Bürgermeister eröffnet die Sitzung und hat sein Gelöbnis (§ 23) als erster abzulegen. Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, legt das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates (Altersvorsitzender) als erster sein Gelöbnis vor dem versammelten Gemeinderat ab; in diesem Fall führt der Altersvorsitzende den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung und allenfalls weiteren Sitzungen des Gemeinderates bis zum Amtsantritt des neuen Bürgermeisters. Die übrigen Mitglieder des Gemeinderates leisten hierauf ihr Gelöbnis in die Hand des Vorsitzenden."

4. Im § 7 Abs. 1. entfällt das Wort "regelmäßig".

5. Im § 11 Abs. 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Der dritte Satz lautet: "Den Mitgliedern des Stadt­senates und den Vorsitzenden der Ausschüsse gebührt eine gegen­über den vorstehenden Ansätzen um höchstens 90 v.H. erhöhte Entschädigung."

5.2. Im fünften Satz wird das Wort "Klubobmännern" durch die Wortfolge "Klubvorsitzenden (Klubobmann, -obfrau)" ersetzt.

6. Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs. 1 lautet im letzten Satz erster Halbsatz der Klammerausdruck "(§ 13 Abs. 5 AVG)".

6.2. Im Abs. 4 lautet der zweite Satz: "Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft."

6.3. Nach Abs. 4 wird angefügt:

"(5) Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kund­machung formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Abs. 1 ermächtigt. Formelle Änderungen in diesem Sinne sind die Richtig­stellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen und Zitierungen sowie Druckfehlern."

7. Im § 20 Abs. 3 lit. g werden die Worte "Obmann oder Obmannstellvertreter" durch die Worte "Vorsitzenden oder Vor­sitzenden-Stellvertreter" in der jeweils grammatikalisch richti­gen Form ersetzt und vor den Worten "des Stadtsenates" die Worte "des Stadtratskollegiums oder" eingefügt.

8. § 21 Abs. 1 und 2 lautet:

"(1) Der Bürgermeister wird nach der Salzburger Gemeinde­wahlordnung 1974 (§ 95 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2) von der Gesamt­heit der Wahlberechtigten in der Stadt Salzburg unmittelbar gewählt, soweit darin nicht die Wahl durch den Gemeinderat vorge­sehen ist. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates.

(2) Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, hat die Wahl nach der Konstituierung des Gemeinderates stattzu­finden. In diesen und in sonstigen Fällen kann die Wahl nur vor­genommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist."

9. § 22 lautet:

"Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter

und der Stadträte

§ 22

(1) Der Gemeinderat wählt nach seiner Konstituierung aus seiner Mitte die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte. Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, hat die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte nach der Wahl des Bürgermeisters stattzufinden.

(2) Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. Die Wahl der einzelnen Stellen der Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte ist, soweit nicht ein anderer Wahlvorgang beschlossen wird, in gesonderten Wahlgängen durchzuführen. Sie wird vom Bürgermeister geleitet. Auf die Wahl findet § 21 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Kein Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat darf mit dem Bürgermeister oder einem anderen Bürgermeister-Stell­ver­treter oder Stadtrat verehelicht oder im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein."

10. Im § 24 Abs. 2 entfallen die Worte "des Bürgermei­sters,".

11. Im § 25 wird Abs. 2 durch folgende Bestimmungen er­

setzt:

"(2) Auf die Abberufung sind, soweit im folgenden für den Bürgermeister nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die für die Wahl der genannten Organe gelten.

(3) Über die Abberufung des Bürgermeisters ist binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung eine Bürgerabstimmung im Sinne des 53a durchzuführen. Wird die Abberufung durch die Bürgerabstim­mung bestätigt, erlischt das Amt des Bürgermeisters mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 53c Abs. 2 kundgemacht wird. Die Kundmachung ist durch den nach § 47 berufenen Vertreter des Bürgermeisters zu veranlassen. Findet die Abberufung durch die Bürgerabstimmung nicht die erforderliche Mehrheit (§ 53c Abs. 1), gilt der Gemeinderat mit Ablauf des Tages als aufgelöst, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 53c Abs. 2 kundgemacht wird. Das Amt des Bürgermeisters bleibt davon unberührt. Dem Bürgermeister obliegt bis zum Beginn der Amtsperiode der neu gewählten Gemeindeorgane die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung mit Ausnahme jener der Bauberufungskommission und der Allgemeinen Berufungskommission. Der Bürgermeister hat innerhalb einer Woche nach Auflösung des Gemeinderates die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben (§ 4 Abs. 4 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974). § 79 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.

(4) Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs. 3 in den ersten vier Jahren seiner Amts­pe­rio­de, hat die Wahl des neuen Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde zu erfolgen. Der nach § 47 berufene Vertreter des Bürgermeisters hat die Neuwahl des Bürgermeisters innerhalb einer Woche nach Amtsverlust auszuschreiben (§ 4 Abs 3 lit. b der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974). Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürger­abstimmung gemäß Abs. 3 aber im fünften Jahr der Amtsperiode, hat die Wahl eines neuen Bürgermeisters durch den Gemeinderat unver­züglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Amtsver­lust zu erfolgen. § 21 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß."

12. Nach § 26 wird eingefügt:

"2a. Das Stadtratskollegium

§ 26a

(1) Die Zusammensetzung des Stadtratskollegiums ergibt sich aus § 4 Abs. 3.

(2) Das Stadtratskollegium ist beschlußfähig, wenn bei einer Mitgliederzahl von fünf mindestens drei, bei einer höheren Mitgliederzahl aber mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt.

(3) Das Stadtratskollegium wird zu seinen Sitzungen vom Bürgermeister einberufen. In den Sitzungen führt der Bürgermei­ster den Vorsitz. Die Sitzungen sind öffentlich; § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz findet Anwendung. Die Öffentlichkeit ist aber von Verhandlungen über Gegenstände auszuschließen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Stadtratskollegiums sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die vom Kollegium zu beschließen ist. Die Geschäftsordnung kann, ausgenommen in den gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten des Kollegiums, Angelegenheiten benennen, in denen ein einzelnes Kollegiumsmitglied zur Entscheidung an Stelle des Kollegiums ermächtigt ist. Eine solche Ermächtigung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Im Einzelfall kann eine Angelegenheit durch den Bürgermeister oder das Kollegium selbst der kollegialen Beschlußfassung zugeführt werden."

13. § 27 lautet:

"Zusammensetzung und Wahl

§ 27

(1) Der Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzurechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehören. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.

(2) Die Ausschüsse, die vom Gemeinderat als ständig eingesetzt werden, bestehen aus je zehn Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird jeweils auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.

(3) Die Berufung der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Mitglieder des Stadtsenats und der Ausschüsse folgt nach den Vorschlägen der der betreffen­den Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktions­vorschlägen) durch den Gemeinderat. Erstattet eine Partei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder einen auf ein Mitglied einer anderen Partei lautenden Vorschlag, erfolgt die Berufung auf solche Sitze durch den Gemeinderat ohne Bindung auf den Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Mitglieder des Stadt­senates und der Ausschüsse sind nach denselben Grund­sätzen Ersatzmitglieder zu berufen. Die Ersatzmitglieder haben im Fall der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten. Ein verhindertes Senats- bzw. Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden vertreten werden.

(4) Vorsitzender des Stadtsenates ist der Bürgermeister, wenn er dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehört. Andernfalls wählt der Stadtsenat unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Ebenso wählt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. An­stelle der Bezeichnung "Vorsitzender" kann vom Amtsinhaber auch die Bezeichnung "Obmann" bzw. "Obfrau" gewählt werden.

(5) Lehnt ein in den Stadtsenat oder in einen Ausschuß berufenes Mitglied des Gemeinderates die Berufung oder ein Mitglied eines Ausschusses die Wahl zum Vorsitzenden oder Vor­sitzenden-Stellvertreter (§ 20 Abs. 3 lit. g) ab, so ist unter Beachtung derselben Grundsätze binnen einer Woche ein anderes Mitglied des Gemeinderates zu berufen oder zu wählen.

(6) Zur Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) hat der Gemein­derat aus seiner Mitte einen Kontrollausschuß als ständigen Aus­schuß zu bestellen, für den folgende besondere Bestimmungen

gelten:

a) Der Kontrollausschuß besteht aus so vielen Mitgliedern wie im Gemeinderat Fraktionen bestehen. Jede Fraktion hat das Recht, ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Abs. 3 letzter Satz findet bei Verhinderung auch des Ersatzmitgliedes Anwendung. Weiters ist der Leiter des Kontrollamtes berech­tigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kontrollaus­schusses teilzunehmen.

b) Zum Vorsitzenden des Kontrollausschusses soll ein Mitglied jener Fraktion(en) gewählt werden, die weder den Bürgermei­ster, einen Bürgermeister-Stellvertreter noch einen Stadtrat stellt (stellen). Keinesfalls dürfen der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter derselben Fraktion wie der Bürger­meister angehören. Gehören der Vorsitzende und der Vorsitzen­de-Stell­ver­treter aber dennoch einer Fraktion an, die einen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat stellt, haben sie die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen abzugeben, wenn ein Verhandlungs­gegenstand (z.B. Antrag auf Erteilung eines Prü­fungs­auf­tra­ges, Behandlung des Prüfberichtes) eine Angelegen­heit betrifft, die von einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Stadtrat zu besorgen ist, der derselben Fraktion wie der Vorsitzende bzw. der Vorsitzende-Stellvertreter angehört."

14. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Im Abs. 1 werden die Worte "von seinem Obmann" durch die Worte "von seinem Vorsitzenden" ersetzt.

Worte

14.2. Im Abs. 2 werden die Worte "der Obmann" durch die "der Vorsitzende" ersetzt.

14.3. Abs. 4 lautet: "Die Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse sind öffentlich; § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz findet Anwendung. Die Öffentlichkeit ist aber von den VErhandlungen über Gegenstände auszuschließen, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Dies gilt insbesondere für individuelle Abgaben- und Personalangelegenheiten."

15. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im Abs. 3 wird die Wortfolge "von Ersatzmännern" durch die Wortfolge "von Ersatzmitgliedern" ersetzt.

15.2. Im Abs. 4 wird der Klammerausdruck "(Ersatzmänner) durch den Klammerausdruck "(Ersatzmitglieder)" ersetzt.

16. Nach § 31 wird eingefügt:

"4a. Die Allgemeine Berufungskommission

§ 31a

(1) Die Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als dem Vorsitzenden und zwei weiteren rechts­kundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzern.

(2) Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat.

(3) Im Fall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungs­beamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Anwendung finden.

(4) Die Allgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit."

17. Im § 34 Abs. 3 wird die Verweisung auf "§ 33 Abs. 3" durch die Verweisung auf "§ 33 Abs. 5" richtiggestellt.

18. Im § 35 lauten die Abs. 3 und 4:

"(3) Der Gemeinderat hat nach den Grundsätzen einer spar­samen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Der Stellenplan hat die Plan­stellen sowohl für die hoheitlich ernannten als auch für die in einem Vertragsverhältnis zur Stadt stehenden Bediensteten unter sinngemäßer Anwendung der für das Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten geltenden Vorschriften nach Zahl, Verwendung und Besoldung, bei zeitlich begrenztem Bedarf unter Bestimmung der Dauer, festzusetzen. Der Stellenplan bildet einen Bestandteil des Haushaltsplanes. Er ist für die Verwaltung bindend; ihm widersprechende Maßnahmen sind rechtsunwirksam.

(4) Die hoheitlich ernannten Bediensteten und die Bedien­steten in einem Vertragsverhältnis zur Stadt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen nach den für die Landesbe­diensteten der vergleichbaren Planstelle geltenden Vorschriften befähigt sein."

19. § 36 lautet:

"Personalmaßnahmen im Einzelfall

§ 36

(1) Die Entscheidung über alle Personalmaßnahmen im Einzelfall, durch die die dienst- und besoldungsrechtliche Stel­lung berührt wird, mit Ausnahme der im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und Verfügungen, kommt, soweit im folgenden oder sonst gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Bürgermeister zu.

(2) Unbeschadet der §§ 31 Abs. 2, 31a Abs. 2, 32 Abs. 3 und 33 Abs. 3 ist der Stadtsenat zur Beschlußfassung über fol­gende Personalverfügungen berufen:

a) die Bestellung, Enthebung und Versetzung von Abteilungsvor­ständen, Amtsleitern sowie von Leitern der städtischen Unter­nehmungen;

b) die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;

c) die Begründung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen von Bediensteten der allgemeinen Verwaltung der Entlohnungs­gruppe a;

d) die Bestellung von Leiterinnen von Kindergärten und die Begründung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen von Kindergärtnerinnen;

e) den Verzicht des Kündigungsrechtes bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen."

20. Im § 40 Abs. 2 werden vor den Worten "den Stadtsenat" die Worte "das Stadtratskollegium" eingefügt und nach dem letzten Satz angefügt: "Gegenüber dem Stadtratskollegium kann ein Antrag hierauf nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates gestellt werden. Die ermächtigten Organe können in allen ihnen übertragenen Angelegenheiten die Beschlußfassung dem Gemeinderat vorbehalten."

21. Im § 42 Abs. 2 wird das Wort "Stadtsenat" durch das Wort "Gemeinderat" ersetzt.

22. § 44 lautet:

"Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich

§ 44

(1) Der Bürgermeister hat zu seiner Unterstützung und un­beschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegen­heiten des eigenen Wirkungsbereiches den Bürgermeister-Stellver­tretern und den Stadträten zur Besorgung in seinem Namen zu über­tragen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

(2) Die nach Abs. 1 beauftragten Bürgermeister-Stellver­treter und Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen An­gelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Hat jedoch ein Bürgermeister-Stellvertreter oder ein Stadtrat gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann er die Angelegen­heit dem Stadtratskollegium zur Beschlußfassung vorlegen. Die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gebunden ist."

23. § 46 erhält die Überschrift "Verfügungen in dringenden Fällen" und lautet sein erster Satz: "Kann in dringenden Fällen ein Beschluß des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt abge­wartet werden, kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unver­meidlichen Ausgaben verfügen."

24. Im § 47 werden die Worte "der Stadtsenat" durch die Worte "das Stadtratskollegium" ersetzt.

25. Nach § 47 wird eingefügt:

"Das Stadtratskollegium

§ 47a

Dem Stadtratskollegium kommt außer der Zuständigkeit nach § 44 Abs. 2 und der Regelung der Vertretung des Bürgermeisters die Beschlußfassung in den ihm vom Gemeinderat übertragenen Ange­legenheiten (§ 40 Abs. 2) zu."

26. Im § 49 Abs. 3 werden die Worte "der Obmann" durch die Worte "der Vorsitzende" ersetzt.

27. Nach § 50 wird eingefügt:

"Die Allgemeine Berufungskommission"

§ 50a

Der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31a) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe­reiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommis­sion fallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsver­fahrensrechtlichen Vorschriften."

28. Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:

28.1. Im Abs. 2 wird nach den Worten "des Gemeinderates" die Wortfolge ", eines Drittels seiner Mitglieder" eingefügt.

28.2. Im § 52 Abs. 3 entfällt in der lit. e die Wortfolge "vor Vorlage an den Gemeinderat".

29. Im § 53 werden folgende Änderungen vorgenommen:

29.1. Abs. 1 lautet:

"(1) Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters oder Stadtsenates hat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Bauberufungskommission (§ 50) oder die Allgemeine Berufungskommission (§ 50a) zu ent­scheiden."

29.2. Im Abs. 2 wird die Wortfolge "des Gemeinderates" durch die Wortfolge "der Allgemeinen Berufungskommission" er­setzt.

30. Im § 53a Abs. 1 werden im ersten Satz der Nebensatz", wenn es dieser beschließt," durch die Wortfolge "durch geson­derten Beschluß desselben oder durch Anordnung des Bürgermei­sters" ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort "Beschluß" die Worte "des Gemeinderates" eingefügt.

31. Im § 53b Abs. 1 lautet der erste Satz: "Die Bürgerab­stimmung ist vom Bürgermeister im Amtsblatt der Landeshauptstadt auszuschreiben."

32. Im § 53d Abs. 2 lautet der erste Satz: "Eine Bürgerbe­fragung ist auf Beschluß des Gemeinderates, auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf einen von mindestens 2.000 hiezu berech­tigten Personen gestellten Antrag durchzuführen."

33. Im § 53e werden folgende Änderungen vorgenommen:

33.1. Im Abs. 1 wird die Wortfolge "von mindestens 500 Antragstellern" durch die Wortfolge "von mindestens 500 hiezu berechtigten Personen" ersetzt.

33.2. Im Abs. 4 wird das Zahlwort "sechs" durch das Zahlwort "acht" ersetzt.

33.3. Es entfallen die Abs. 6 bis 9 sowie die Absatzbe­zeichnung "(10)". Der Text des bisherigen Abs. 10 wird dem Abs. 5 angefügt.

34. Im § 53g Abs. 1 lautet der zweite Satz: "Die Aus­schreibung obliegt, wenn der Bürgerbefragung ein Beschluß des Gemeinderates gemäß § 53d Abs. 2 zugrunde liegt oder der Bürger­meister sie angeordnet hat, dem Bürgermeister, ansonsten der Hauptwahlbehörde."

35. Im § 60 lautet Abs. 2:

"(2) Die Vertretung der Stadt in solchen Unternehmungen obliegt, soweit vom Gemeinderat nicht anderes bestimmt wird, dem Bürgermeister. Die Haltung des oder der Vertreter der Stadt in

der General- oder Hauptversammlung u.dgl. der Unternehmungen bei der Bestellung und Abberufung von Organen, der Änderung der Satzungen u.dgl. oder bei sonstigen Beschlüssen, die die Ziele der Unternehmungen festlegen oder ändern oder die Bezüge, Ent­schä­di­gung u.dgl. der Mitglieder der Unternehmensorgane betref­fen, ist durch den Gemeinderat festzulegen."

36. Im § 68 Abs. 2 wird angefügt: "Überschreitungen ein­zelner Ansätze im Haushaltsplan dürfen aber vorgenommen werden, wenn es sich dabei um unabweisbare Ausgaben handelt und dadurch ein Betrag von 0,5 v.H. der Summe der ordentlichen Ausgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltsplanes nicht überschritten wird. Für sie ist die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates erforderlich, die unverzüglich einzuholen ist."

37. Im § 74 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort "ist" die Wortfolge "von der Landesregierung" eingefügt.

38. § 77 lautet:

"Ausschluß der Vorstellung

§ 77

Gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe­reiches der Stadt, die dem Bereich der Landesvollziehung zuge-

hören, kann keine Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 B-VG) erhoben werden."

39. § 78 Abs. 1 lautet:

"(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:

1. die Feststellung des Haushaltsplanes oder eines Nachtrages hiezu, wenn der Haushaltsplan für sich oder der Nachtrag zusammen mit dem Haushaltsplan eine Überschreitung der Gesamt­aus­ga­ben über die Gesamteinnahmen vorsieht und die Ausglei­chung durch Aufnahme von Darlehen erfolgen soll;

2. Bürgschaftsleistungen bei Überschreitung einer Wertgrenze von 1 v.H. der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und 3, 25 Abs. 2 bis 4, 26a, 27, 40 Abs. 2, 42 Abs. 2, 44, 47, 47a und 52 Abs. 2 Fassung des Art. I treten erst mit Beginn der auf den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt folgenden Amtsperiode in Kraft.

(3) Die §§ 4 Abs. 1 Z. 7, 31a, 50a, 53 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) Die §§ 53a Abs. 1, 53b Abs. 1 und 53g Abs. 1 in der Fassung des Art. I sind erstmals nach Durchführung einer Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten anwendbar. Bis dahin bleiben diese Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung anwendbar. Der Bürgermeister ist außerdem erstmals erst nach Durchführung einer Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten berechtigt, eine Bürgerbefragung nach § 53d Abs. 2 in der Fassung des Art. I anzuordnen.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(6) Auf letztinstanzliche Bescheide, die vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, findet § 77 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(7) Für die bis 1999 laufende Amtsperiode gilt § 25 Abs. 4 in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß eine Neuwahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat nur ab dem Jahr 1998 in Betracht kommt.

(8) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Abs. ­3 genannten Bestimmungen bereits in der zweiten Instanz anhängig sind, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(9) Dieses Gesetz gilt als jenes, das im Art. II des Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1994, LGBl. Nr. 84, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird, und im Art. II Abs. 2 der Gemeindewahlordnungs-Novelle 1994, LGBl. Nr. 85, angesprochen ist.

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Mit den Gesetzen LGBl. Nr. 84 bis 86/1994 wurde für die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Direkt­wahl der Bürgermeister durch die wahlberechtigten Gemeindebür­gerinnen und -bürger eingeführt. Im Herbst des vergangenen Jahres wurden die ersten Direktwahlen mit großer Akzeptanz durch die Bevölkerung durchgeführt. Es gibt keinen sachlichen Grund, dieses Wahlmodell nicht auch für die Landeshauptstadt gelten zu lassen.

Am 19. Oktober 1994 hat der Salzburger Landtag die Landes­regierung in einer Entschließung (Nr. 90 der Beilagen zum steno­graphischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) ersucht, "eine Novelle zum Salzburger Stadtrecht so zeitgerecht auszuarbeiten, daß diese in der Sitzung des Landtages vom 8. Februar 1995 zugewiesen werden kann und bei der Ausarbeitung die Vorstellungen der Stadt Salzburg zu berück­sichtigen und unter anderem die in der Präambel zum dringlichen Antrag enthaltenen Punkte mitzuberaten." Gegenstand des zugrunde­liegenden Antrages waren die Einführung der Direktwahl des Bürgermeisters analog der Direktwahl der Bürgermeister in den Landgemeinden sowie Fragen der Aufhebung des Proporzsystems bei der Bildung der "Stadtregierung" und damit im Zusammenhang der Bestimmung der Größe des Senates sowie des Stadtratskollegiums mit einfacher Mehrheit durch Gemeinderatsbeschluß. Ebenso die gesetzliche Verankerung des Stadtratskollegiums als eigenes Organ der Stadtgemeinde mit Entscheidungskompetenzen, die Übertragung der behördlichen Kompetenzen der Gemeinderatsausschüsse auf die Stadtratskollegiumsmitglieder und das Recht des Bürgermeisters auf Initiative zur Durchführung direktdemokratischer Instrumente, wenn er in einer Angelegenheit im Gemeinderat keine Mehrheit findet.

Der vorstehende Vorschlag einer Novelle zum Salzburger Stadtrecht 1966 greift diese Anliegen weitgehend auf. Er enthält zunächst jene Änderungen, die im Zusammenhang mit der Einführung der Bürgermeister-Direktwahl durch die wahlberechtigten Gemeindebürgerinnen und -bürger notwendig sind. Sie sind teils legisti­scher Natur. Darüber hinausgehend ist das Verhältnis zum Gemein­derat zu klären: Die Abberufung eines Bürgermeisters, der direkt gewählt worden ist, kann nicht mehr allein vom Gemeinderat ab­hängen. Sein Bürgermeisteramt stützt sich in erster Linie auf das Vertrauen der Wählerschaft. Sein Amt soll daher auch nur mit einem negativen Plebiszit enden. Geht dieses aber zu seinen Gunsten aus, ist in weiterer Folge der Gemeinderat neu zu wählen, der ja seine Abberufung beschlossen hat. Gleichzeitig soll die Stellung des Bürgermeisters jener der Bürgermeister der Landge­meinden gleichgestellt und gestärkt werden: Änderungen in den Bereichen Ressortverteilung, Personalwesen und direkte Demokratie verfolgen dieses Ziel.

Eine weitere grundlegende Änderung betrifft die politi­schen Organe der Stadtverwaltung. Das Stadtratskollegium, das sich aus dem Bürgermeister, den beiden Bürgermeister-Stellver­tretern und den zwei bis vier Stadträten zusammensetzt, wird als eigenes Organ vorgesehen. Es soll sich nicht proporzmäßig zusam­mensetzen; die Mitglieder werden, vom Bürgermeister abgesehen, vom Gemeinderat mit absoluter Mehrheit ohne weitere Vorgabe gewählt. Dies zieht Änderungen beim Stadtsenat und in vielen anderen Punkten des Gesetzes nach sich.

Gleichzeitig werden einige Änderungen im Stadtrecht vorge­schlagen, die teils politischen, teils mehr oder weniger nur juristischen Inhalt haben. Der Magistrat Salzburg hat diese an

den Legislativ- und Verfassungsdienst des Amtes der Landesregie­rung herangetragen. Beispielsweise werden genannt: Einrichtung einer Allgemeinen Berufungskommission; Änderung der Zusammenset­zung des Kontrollausschusses; Einräumung der Befugnis an den Magistratsdirektor zur Vornahme formeller Änderungen in allge­meinen Rechtsvorschriften; Vereinfachungen bei der Personalfüh­rung; Ausschluß der Vorstellung gegen letztinstanzliche Gemein­debescheide in Landesvollziehungsangelegenheiten.

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen:

2.1. Kompetenzrechtlich stützt sich das Gesetzesvorhaben auf Art. 115 Abs. 2 B-VG.

2.2. Zur Einführung der beiden neuen Organe Stadtratskol­legium und Allgemeine Berufungskommission wird darauf hinge­wiesen, daß im Art. 117 Abs. 1 B-VG nur jene Organe genannt werden, die vom Landesgesetzgeber zwingend vorzusehen sind. Es steht ihm frei, darüber hinaus noch weitere Organe zu schaffen (vgl. zuletzt VfGH Erk. 13. März 1993, G 76/92).

2.3. Zur Einrichtung und Zusammensetzung des Stadtratskol­legiums ist überdies auszuführen: Die Verteilung der Aufgaben zwischen den im Art. 117 Abs. 1 B-VG genannten Organen ist im B-VG kaum vorgezeichnet. Es findet sich insbesondere keine Bestimmung über die Aufgaben des Gemeindevorstandes (Stadtse­na­tes). Ansätze einer gewissen Aufgabenverteilung lassen ledig­lich Art. 119 Abs. 2 und 3 (übertragener Wirkungsbereich) sowie Art. 118 Abs. 5 (Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane gegenüber dem Gemeinderat) erkennen (vgl. Herbert Walter in: Fröhler-Obern­dorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Kap. 3.7., S. 8). Demnach sind nur die Positionen des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung vorgezeichnet. Zwischen diesen beiden Säulen stehen nach Walter, a.a.O., eine Reihe anderer Gemeindeorgane, wie etwa Ausschüsse und der Gemeindevorstand. Die Befugnis des Landesgesetzgebers, die Aufgaben dieser Gemeindeorgane festzu­legen, ist daher verfassungsrechtlich kaum eingeschränkt. Ledig­lich die sich aus den Art. 119 Abs. 2 und 3 sowie Art. 118 Abs. 5 ergebenden Zuständigkeiten bilden eine Schranke für die Zuweisung von Aufgaben an die einzelnen Organe (vgl. Walter, a.a.O.; Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechtes, S. 128). Es wäre aber unsachlich und daher verfassungswidrig, wenn der Landesgesetz­geber den nach Art. 117 Abs. 1 B-VG zwingend vorzusehenden Organen - z.B. dem Gemeindevorstand (Stadtsenat) - bei Schaffung neuer Gemeindeorgane keine oder nur völlig unbedeutende Aufgaben beließe (vgl. VfGH Erk. 13.3.1993, G 76/1992).

Bei der Aufgabenzuweisung an das Organ Stadtratskollegium ist dah­er darauf zu achten, daß dem Stadtsenat jedenfalls noch be­stimmte grundsätzliche Aufgaben bleiben.

Art. 117 Abs. 5 B-VG bestimmt, daß die im Gemeinderat vertretenen Parteien im Gemeindevorstand proportional repräsentiert sein müssen. Damit wird auf die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes verwiesen (VfSlg. 8447). Die Bestimmung gilt aber zufolge des klaren Wortlautes nur für den Gemeindevorstand. Dies wurde zuletzt im schon wiederholt zitierten Erkenntnis des Verfassungs­gerichtshofes aus 1993 ausdrücklich bestätigt: "Art. 117 Abs. 5 B-VG ordnet nicht an, und zwar auch nicht in Verbindung mit anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen (Art. 115 bis 120 B-VG), daß die landesgesetzlich als besondere Gemeindeorgane eingeführten, die zu den bereits bundesverfassungsgesetzlich vorgeschriebenen Gemeindeorganen hinzukommen, nach dem Verhält­nis­mäßig­keitsgrundsatz bestellt werden müssen."

2.4. Der Ausschluß der Vorstellung gegen oberstinstanz­liche Bescheide der Stadtorgane gründet sich auf Art. 119a Abs. 5 B-VG.

3. EU-Konformität:

Es besteht kein Gemeinschaftsrecht zur Organisation der Kommunen.

4. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Nach Gesprächen mit Vertretern des Magistrates der Landes­hauptstadt Salzburg und der für Gemeindeangelegenheiten zustän­digen Abteilung 11 des Amtes der Landesregierung wurde, um der Entschließung des Salzburger Landtages möglichst rasch Rechnung zu tragen, Anfang Jänner 1995 der diesem Vorschlag zugrunde­liegende Gesetzentwurf zur Begutachtung ausgesandt. Die Stellung­nahmen der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung 11 des Amtes der Landesregierung und des Bundes hiezu langten frist­gerecht ein. Die Stadtgemeinde Salzburg ersuchte mehrmals um Fristerstreckung. Der Stadtsenat befaßte sich erst am 12. und

26. Juni 1995 mit dem Gesetzentwurf. Die darauf beruhende Stel­lungnahme der Stadtgemeinde Salzburg langte am 25. August 1995 ein.

Im Gesetzesvorschlag wird einzelnen vom Bund und von der Abteilung 11 geäußerten Anregungen - es bestanden keine wesent­lichen Einwände - Rechnung getragen. Den in der Stellungnahme der Stadtgemeinde Salzburg geäußerten Wünschen wird weitgehend entsprochen:

a) Wenn sich der Gemeinderat nach der Neuregelung des § 25 Abs. 3 auflöst, soll dem Bürgermeister bis zum Beginn der Amtsperiode der neugewählten Gemeindeorgane nicht die Führung sämtlicher Geschäfte der Gemeinde [mit Ausnahme jener der Bauberufungs­kommission (und der Allgemeinen Berufungskommission)] zukom­men, sondern nur die der laufenden Verwaltung (Z. 11).

b) Die Sitzungen sämtlicher Kollegialorgane sollen grundsätzlich öffentlich sein (Z. 12 und 14).

c) Dem Stadtratskollegium sollen grundsätzlich keine ex-lege Zuständigkeiten zukommen; seine Zuständigkeiten sollen sich grundsätzlich vom Gemeinderat ableiten (Z. 25, s. aber die Z. 22 und 24).

d) Die Anzahl der Mitglieder des Stadtsenates soll - wie bisher - gesetzlich mit zwölf festgelegt sein. Die Mitglieder des Stadtratskollegiums sollen dem Stadtsenat zwar angehören. Ihre Entsendung in den Stadtsenat erfolgt aber über Fraktionsvor­schläge durch den Gemeinderat. In den Vorschlägen können Fraktionen auf ihnen nach Art. 117 Abs. 5 B-VG jeweils zu­stehende Stadtsenatssitze verzichten. Im Fall eines Verzichtes wird ein so freiwerdender Stadtsenatssitz vom Gemeinderat durch Mehrheitswahl besetzt (Z. 13).

e) Auf Grund praktischer Erfahrungen soll das zweistufige Ver­fahren (500 Anträge und 4.000 Unterstützungserklärungen) für die Durchführung einer Bürgerbefragung aus verwaltungsökonomi­schen Gründen durch ein einstufiges Verfahren ersetzt werden. Eine Bürgerbefragung soll bereits dann durchgeführt werden,

wenn 2.000 Wahlberechtigte einen diesbezüglichen Antrag unterzeichnen (Z. 32 und 33).

f) Die Haltung des Vertreters der Stadtgemeinde Salzburg in er­werbswirtschaftlichen Unternehmungen soll zwar, wie im Entwurf vorgesehen, an eine entsprechende Beschlußfassung des Stadt­ratskollegiums gebunden sein; doch soll das Stadtratskollegium auch dazu nur vom Gemeinderat ermächtigt sein. Die Bindung soll überdies auf Beschlüsse betreffend die Festsetzung der Entschädigung von Mitgliedern von Unternehmensorganen erwei­tert werden (Z. 35).

Über die im Gesetzentwurf vorgesehenen Inhalte hinausgehend, verlangte die Stadtgemeinde die Einrichtung des Magistrates als ­Behörde, die Einrichtung einer Allgemeinen Berufungskom­mission, eine Neuregelung der Bezüge und Ruhebezüge für Manda­tare, die gesetzliche Verankerung der Finanzierung der Gemeinde­ratsklubs sowie die Einführung einer 4 % Klausel im Wahlrecht für die Gemeinderatswahlen. Von diesen Vorschlägen wurde lediglich dem der Einrichtung einer Allgemeinen Berufungskommission

(Z. 2.3, 16 und 27) entsprochen. Die Forderung, den Magistrat als Behörde einzurichten, ist zu allgemein, zumal nicht bekannt ist, welche behördlichen Zuständigkeiten dem Magistrat zukommen sollen. Die Einführung einer 4 % Klausel im Wahlrecht wäre nicht im Stadtrecht, sondern in der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 vorzusehen. Die übrigen Vorschläge sind grundsätzlicher Bedeutung und bedürfen einer längeren Vorbereitung, sodaß deren Prüfung und Ausgestaltung einer weiteren Novelle vorbehalten bleiben.

5. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu Z. 1:

Nachforschungen durch das Salzburger Landesarchiv haben ergeben, daß die Umschreibung des Stadtwappens schon im Stadt­recht aus 1949, LGBl. Nr. 54, unrichtig war. Das Wappen zeigt keine Burg, sondern eine Stadtmauer mit einem offenen Stadttor und drei Stadttürmen. Die genaue Wappenbeschreibung der Ver­lei­hungs­ur­kunde vom 14. November 1931 lautet: "Im roten Felde eine gezinnte Stadtmauer, in deren Mittelteil sich ein Stadttor mit offenen Torflügeln und hochgezogenem Fallgitter unter einem kleinen zweifenstrigen Türmchen befindet, während die perspek­tivisch zurückgetretenen Seitenteile der Mauer je eine Schieß­scharte aufweisen. Hinter der Stadtmauer erheben sich drei mit goldenem Spitzdach gedeckte, mehrstöckige Türme, von denen der höhere achteckige Mittelturm den Beschauer drei Wandflächen sehen läßt, deren jede unter dem giebelartigen Abschluß ein Giebel­fenster, darunter ein einfaches Fenster und im unteren Stock­werke je zwei Fenster besitzt. An den beiden runden Seitentürmen sind im oberen Stockwerke je zwei, im unteren Stockwerke je ein Fenster sichtbar. Das Mauerwerk ist silber oder weiß."

Die Änderungen dienen daher der Richtigstellung der Wappenbeschreibung im Stadtrecht.

Zu Z. 2:

In die Aufzählung der Organe sind das Stadtratskollegium und die Allgemeinen Berufungskommissionen als zusätzliche Organe aufzunehmen.

Die Zusammensetzung des Stadtratskollegiums ergibt sich aus Abs. 3. Die Zahl der Stadträte wird vom Stadtrecht nur mit einer Ober- und einer Untergrenze vorgegeben. Diese Flexibilität steht mit dem Abgehen von der Verteilung der Funktionen des Bürgermeister, der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte nach dem Verhältniswahlprinzip im Zusammenhang und soll es er­leichtern, daß es nach einer Gemeinderatswahl zu einer Vereinba­rung über die politische Arbeit in der neuen Amtsperiode kommt. Die konkrete Zahl der Stadträte wird durch Mehrheitsbeschluß des Gemeinderates festgelegt.

Zur Zusammensetzung der Allgemeinen Berufungskommission vgl. Z. 16 und die Ausführungen hiezu.

Zu Z. 3:

Der direkt gewählte Bürgermeister stützt sein Amt un­mittelbar auf einen Volksentscheid über ihn als Bürgermeister.

Er soll daher vor allen anderen Mitgliedern des Gemeinderates angelobt werden (Abs. 4). Auf dieser Basis obliegt ihm dann auch die Entgegennahme des Gelöbnisses der anderen Mitglieder des Gemeinderates und die Leitung der Wahl der anderen Mitglieder des Stadtratskollegiums. Damit wird einerseits eine ununterbrochene Kette der Organe erreicht, denen gegenüber das Gelöbnis jeweils abzulegen ist; andererseits wird die Ablegung zweier Gelöbnisse des Bürgermeisters in ein und derselben Sitzung vermieden.

Der neue Abs. 2 ist vor allem aus Verständnisgründen eingefügt. Er entspricht inhaltlich § 20 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (GdO 1994).

Zu Z. 4:

Diese Änderung dient der (sprachlichen) Richtigstellung. Die Wahl des Gemeinderates findet nicht "regelmäßig", sondern immer für die Dauer von fünf Jahren statt. Unabhängig davon gibt es im Stadtrecht die Fälle der §§ 7 Abs. 2 (Selbstauflösung), 79 (Auflösung durch die Aufsichtsbehörde)und 25 Abs. 3 neu (Auflösung bei Nichtannahme der Abberufung des Bürgermeisters durch die Bevölkerung), in denen die Amtsperiode des Gemeinderates vorzeitig beendet wird.

Zu Z. 5:

Der Wohnungsvergabeausschuß besteht nicht mehr, seine Erwähnung hier hat demnach zu entfallen.

Zu den Z. 6.1 und 13:

Diese Änderungspunkte enthalten Richtigstellungen von Zitaten bzw. Verweisungen.

Zu Z. 6.2:

Die Änderung des letzten Satzes ist notwendig, um die Begriffe "Verlautbarung" (= Beschlüsse und Verfügungen) und "Kund­machung" als Publikationsakt einheitlich zu verwenden. (Siehe dazu auch das neue Gesetz über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 75/1993.)

Zu Z. 6.3:

Die Korrektur auch offensichtlicher Fehlerhaftigkeiten eines Verwaltungsaktes kann mangels anderer Regelung nur von dem zu dessen Erlassung berufenen Organ und nach dem gleichen Ver­fahren vorgenommen werden, das schon für die Erlassung gegolten hat. Dies verursacht erheblichen Verwaltungsaufwand, der sich auch unter strengen rechtsstaatlichen Maßstäben vermeiden läßt.

Der neue Abs. 5 schafft die gesetzliche Grundlage für die Vornahme und Kundmachung formeller Änderungen durch den Magi­strats­direktor. Die auf diese Weise berichtigbaren Fehler sind ausdrücklich genannt. Sie können bereits in der Vorbereitungs­phase des Beschlusses u.dgl. unterlaufen sein und dort auf Sprach- oder Rechenfehler zurückzuführen sein oder falsche Verweisungen oder Zitate betreffen. Ebenso können sie sich auch erst im Rahmen der Drucklegung 'eingeschlichen' haben. Selbst­redend darf mit der Richtigstellung durch den ranghöchsten Magistratsbeamten keine wirklich inhaltliche Änderung des Be­schlusses oder der Verfügung verbunden sein.

Zu den Z. 7, 13 bis 15 und 26:

In sämtlichen Bestimmungen werden einheitlich geschlechts­neutrale Bezeichnungen gewählt. Der Begriff "Obmann" wird jeweils durch "Vorsitzender" ersetzt; der Begriff "Ersatzmann" ist durch den Begriff "Ersatzmitglied" zu ersetzen. Anstelle der Bezeich­nung "Vorsitzende(r)" darf auch die Bezeichnung "Obmann" oder "Obfrau" verwendet werden. Dies wird im § 27 Abs. 4 (Z. 13) ausdrücklich klargestellt.

Zu Z. 8:

Diese Änderungen betreffen neben der Verweisung auf die Direktwahl des Bürgermeisters Aussagen über die Abfolge der Wahl zum Bürgermeister, wenn diese durch den Gemeinderat vorzunehmen ist. Klargestellt wird, daß die Wahl des Bürgermeisters für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates erfolgt. Dessen ungeach­tet bleibt aber der Bürgermeister im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates im Amt und ist keine Neuwahl des Bürgermeisters durchzuführen. Das Anwesenheitserfordernis für Bürgermeisterwahlen durch den Gemeinderat wird auf die Hälfte der Gemeinderäte herabgesetzt.

Zu Z. 9:

Die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte, die zusammen mit dem Bürgermeister das Stadtratskollegium bilden, sollen nicht nach dem Verhältniswahlprinzip, sondern ohne eine solche Vorgabe gewählt werden. Es finden daher auch keine Frak­tionswahlen statt. Wie bei einer Bürgermeisterwahl durch den Gemeinderat entscheidet die absolute Mehrheit der gültig abge­gebenen Stimmen.

Zu Z. 10:

Die Nachwahlbestimmung bezieht sich nicht mehr auf das Bürgermeisteramt. Der Bürgermeister ist bei vorzeitiger Erledi­gung der Funktion des Amtsinhabers in der Regel nach den Bestim­mungen der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 von den Wahlbe­rechtigten in der Gemeinde unmittelbar neu zu wählen.

Zu Z. 11:

Die Abberufung des Bürgermeisters kann, wie schon bisher, durch Beschluß der Gemeindevertretung - Anwesenheitserfordernis: nunmehr mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates; Beschlußerfordernis: mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen - erfolgen. Damit ein so zustandegekommener Beschluß den Amtsverlust tatsächlich bewirkt, muß er aber durch eine Bürgerab­stimmung bestätigt werden. Erhält der Abberufungsbeschluß des Gemeinderates in der Bürgerabstimmung keine Mehrheit, so ist die Auflösung des Gemeinderates vorgesehen. Es hat in weiterer Folge eine Neuwahl des Gemeinderates stattzufinden. Wird die Abberufung in der Bürgerabstimmung bestätigt, ist eine Neuwahl des Bürger­meisters durch Direktwahl nur dann durchzuführen, wenn der Amts­verlust in den ersten vier Jahren der Amtsperiode eintritt. Bei einem späteren Zeitpunkt hat die Neuwahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat zu erfolgen.

Zum Begriff der Geschäfte der laufenden Verwaltung im Abs. 3 wird auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach laufende Verwaltung als "die Tätigkeit von Organen der Gemeinde zur Lei­stung feststehender und wiederkehrender Verpflichtungen, wie die Besorgung jener Aufgaben und Angelegenheiten, die wieder­kehrend vorkommen, gewöhnlich (usus) sind oder der unmittelbaren Erhaltung der Substanz dienen bzw. um die Verwaltung der Gemeinde in einem geordneten Zustand zu erhalten oder durch Gesetz oder Vertrag in bestimmter Weise zu besorgen sind".

Zu Z. 12:

§ 26a Abs. 2 und 3 legt die für ein Kollegialorgan ge­forderte Mindestorganisation fest. Darüber hinaus bleiben die näheren Bestimmungen einer Geschäftsordnung vorbehalten, die vom Organ selbst zu beschließen ist.

Abs. 4 zweiter Satz enthält aus verwaltungsökonomischen Gründen die Ermächtigung, in der Geschäftsordnung abweichend vom Grundsatz der kollegialen Beschlußfassung ein einzelnes Mitglied zur Beschlußfassung zu ermächtigen. Das Kollegium kann aber in allen Fällen und jederzeit beschließen, eine Sache an sich zu ziehen und darüber kollegial zu entscheiden. Ebenso kann dies vom Bürgermeister verfügt werden.

Zu Z. 13:

§ 27 wird neu gefaßt. Inhaltlich sind Änderungen in den Abs. 1 bis 3 und 6 vorgesehen.

Die Änderungen in den Abs. 1 und 3 stehen mit dem neu geschaffenen Organ Stadtratskollegium in Zusammenhang. Nach geltendem Recht gehören der Bürgermeister, die Bürgermeister­-Stell­vertreter und Stadträte ex lege dem Stadtsenat an. Davon muß abgegangen werden (Abs. 1), weil das Stadtratskollegium sich nicht (mehr) nach politischem Proporz zusammensetzen soll und andererseits aber nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Art. 117 Abs. 5 B-VG alle im Gemeinderat vertretenen Parteien Anspruch darauf haben, nach Maßgabe ihrer Stärke im Stadtsenat vertreten zu sein. Art. 117 Abs. 5 B-VG garantiert nach der Rechtsprechung (lediglich) einen Anspruch, dh. ein Verzicht auf diesen ist möglich. Es ist sinnvoll, daß die Stadtratskollegiumsmitglieder dem Stadtsenat angehören. Durch die Änderung im Abs. 3 soll erreicht werden, daß die Stadtratskollegiumsmitglieder in den Stadtsenat gewählt werden können und dennoch dem Grundsatz des Art. 117 Abs. 5 entsprochen wird. Die Einfügung im Abs. 3 stellt auf jenen bereits angesprochenen Verzicht einer Partei auf ihren Anspruch ab. In diesem Fall kann durch Mehrheitswahl der so freiwerdende Stadtsenatssitz durch ein Mitglied einer anderen Partei besetzt werden. Die Möglichkeit, die Stadtratskollegiumsmitglieder jedenfalls in den Stadtsenat wählen zu können, kann am besten durch dieses Modell erreicht werden. Die im Entwurf vor­gesehene Konstruktion - Abgehen von einer festen Mitgliederzahl des Stadtsenates (Mindestzahl und allgemeine Umschreibung) und ex lege Angehörigkeit der Stadtratskollegiumsmitglieder – stellt keine brauchbare Altnernative dar: Dabei bestünde die Gefahr, daß der Stadtsenat auf Grund des Vertretungsanspruches der Kleinst­parteien gleich groß wie der Gemeinderat wird. Dies wäre verfas­sungswidrig.

In den Abs. 1 und 2 wird den auf Grund des Verhältniswahl­rechtes im Stadtsenat und in den Ausschüssen nicht vertretenen Parteien des Gemeinderates (Fraktionen, Wählergruppen) das Recht eingeräumt, ein beratendes Mitglied zu entsenden, das an den Diskussionen (aktiv) teilnehmen kann, dem aber kein Antrags- und Stimmrecht zukommt. Dieses "Mitglied" ist in die eigentliche Mitgliederzahl der Gremien nicht einzurechnen.

Im Abs. 6 wird die Zusammensetzung des Kontrollausschusses umgestaltet: Sitz und Stimme soll nicht den nach der Gemeinde­ordnung des Gemeinderates gebildeten Klubs zukommen, sondern

jeder Fraktion im Gemeinderat. Damit entfällt auch die Unter­scheidung in Mitglieder mit Antrags- und Stimmrecht und solche ohne diese Rechte. Die Vertretungsregelung des Abs. 3 letzter Satz wird für den Fall anwendbar erklärt, daß das Mitglied und das Ersatzmitglied verhindert sind, an einer Sitzung des Kon­trollausschusses teilzunehmen.

Auf Grund des einhelligen Wunsches der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen ist eine Aussage in die Richtung aufge­nommen, daß der Vorsitzende des Kontrollausschusses keiner Fraktion angehören soll, die ein Mitglied des Stadtratskollegiums stellt. Diese Verpflichtung wäre natürlich nicht einzuhalten, wenn der Fall eintreten sollte, daß auf Grund des Wahlergebnisses alle Fraktionen im Stadtratskollegium vertreten wären.

Zu Z. 14:

Die Sitzungen sämtlicher Kollegialorgane der Stadt sollen ex lege öffentlich sein (s. auch Z. 12). Dies entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Stadtgemeinde. Die Öffentlichkeit ist aber aus Gründen des Personen- und Datenschutzes in einzelnen Angelegenheiten auszuschließen (s. auch Z. 12).

Zu Z. 16:

Die Organisation der Allgemeinen Berufungskommission wird nach dem Muster der Bauberufungskommission festgelegt. Auf ein Mitglied aus dem technischen Bereich kann verzichtet werden, weil ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern sein werden.

Zu Z. 18:

Der Begriff des Dienstpostenplanes ist überholt. Er wird durch den heute gebräuchlichen Begriff Stellenplan ersetzt, ebenso der Begriff Dienstposten durch jenen der Planstelle. Schließlich ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auf die ver­gleichbaren Bestimmungen für Landesbedienstete und nicht jene für Bundesbedienstete geltenden zu verweisen.

Zu Z. 19:

Die Zuständigkeiten für Einzelpersonalmaßnahmen sollen neu geregelt werden. Mit dem System einer Generalklausel zugunsten des Bürgermeisters wird die Zuständigkeitsverteilung wesentlich vereinfacht. Mit der Generalklausel zugunsten des Bürgermeisters erübrigen sich die geltenden Abs. 2 bis 5.

Die dem Stadtsenat obliegenden Zuständigkeiten werden im Abs. ­2 aufgezählt. Die an anderer Stelle im Gesetz verankerten Zuständigkeiten des Stadtsenates (s. Vorbehalt) sind folgende: Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer der Bauberufungskom­mission (§ 31 Abs. 2), die Erstattung eines Vorschlages zur Bestellung des Magistratsdirektors durch den Gemeinderat (§ 32 Abs. 3) und die Erstattung eines Vorschlages zur Bestellung und Enthebung des Kontrollamtsdirektors durch den Gemeinderat (§ 33 Abs. 3).

Zu Z. 20:

Die Möglichkeit des Gemeinderates, andere Organe zur Beschlußfassung an seiner Stelle zu ermächtigen, soll sich auch auf das Organ "Stadtratskollegium" beziehen. Der Gemeinderat kann die Beschlußfassung jederzeit wieder an sich ziehen. Dies soll aber gegenüber dem Stadtratskollegium nur erschwert möglich sein: Die Rücknahme der Ermächtigung im Einzelfall soll eines Antrages von einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bedürfen.

Da die Ermächtigung der Organe ein zwischenbehördliches Mandat ohne Außenwirksamkeit darstellt und keine Zuständigkeits­übertragung, können die ermächtigten Organe die Beschlußfassung in diesen Angelegenheiten jederzeit wieder dem Gemeinderat vorbehalten (s. auch § 29 GGO).

Zu Z. 21:

Es ist systematisch konsequenter, wenn der Gemeinderat und nicht der Stadtsenat das Mitglied des Gemeinderates bestimmt, das neben dem Bürgermeister und dem Magistratsdirektor Urkunden über grundbücherliche Rechtsakte zu unterfertigen hat.

Zu Z. 22:

Wie in den Landgemeinden (vgl. die Gemeindeordnungs­Novelle 1994, LGBl. Nr. 86) soll die Ressortverteilung im eigenen Wirkungsbereich auch in der Landeshauptstadt vom Bürgermeister

und nicht vom Gemeinderat ausgehen. Dies steht mit der Stellung des Bürgermeisters, der künftig aus einer Direktwahl durch die Wahlberechtigten der Stadt hervorgeht, in einem inneren Zusammen­hang. Es gibt keinen sachlichen Grund, daß für die Stadt Salzburg eine andere Regelung als in den anderen Gemeinden des Landes ab 8.000 Einwohnern gelten soll.

Bei Meinungsverschiedenheiten im Fall einer vom Bürger­meister einem anderen Kollegiumsmitglied erteilten Weisung soll in der Angelegenheit nicht mehr der Stadtsenat, sondern das Stadtratskollegium in seiner Gesamtheit befinden. Dies trägt dem Prinzip des Gegenübers von Mehrheit und Opposition besser Rech­nung.

Zu Z. 23:

Die Ermächtigung des Bürgermeisters nach dieser Bestimmung wird von reinen Notstandsfällen auf besonders eilige Fälle er­weitert.

Zu Z. 24:

Es ist sinnfällig, wenn die Vertretungsregelung des Bürgermeisters nun - da das Stadtratskollegium als eigenes Organ eingerichtet werden soll - von diesem und nicht mehr vom Stadt­senat festgelegt wird.

Zu Z. 25:

Auf ausdrücklichen Wunsch der Stadtgemeinde soll das Stadtratskollegium - außer den spezifischen gesetzlichen Zu­stän­dig­kei­ten nach den §§ 44 Abs. 2 und der Regelung der Ver­tretung des Bürgermeisters - keine gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten haben, sondern nur in den Angelegenheiten tätig werden, die ihm vom Gemeinderat übertragen worden sind (vgl. Z. 16).

Zu Z. 27:

Die Allgemeine Berufungskommission soll in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches mit Ausnahme des Baurechts (Bauberufungskommission) zweite Instanz sein. Damit wird der Gemeinderat und der Stadtsenat (Abgabenangelegenheiten) entlastet. Gleichzeitig ist die Allgemeine Berufungskommission auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im verfahrens­rechtlichen Sinn.

Zu Z. 28:

Im Abs. 2 wird auch einer Minderheit des Gemeinderates das Recht eingeräumt, einen Prüfungsauftrag zu erteilen.

Die im Abs. 3 vorgesehene Streichung bedeutet, daß der Gemeinderat mit solchen Akten der Bauwirtschaftskontrolle nicht mehr befaßt werden muß. (Siehe dazu auch § 49a Abs. 1 Z. 5.)

Zu Z. 29:

Auf Grund der Einrichtung der Allgemeinen Berufungskom­mission ist die Bestimmung über den Instanzenzug anzupassen.

Zu den Z. 30 bis 34:

Die direkt-demokratischen Instrumente der Bürgerbefragung und der Bürgerabstimmung sollen künftig nicht nur vom Gemeinderat ihren Ausgang nehmen können. Auch dem direkt gewählten Bürger­meister wird die Befugnis eingeräumt, auf diese Weise die Bürger in den Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß einzubeziehen. Gleichzeitig entfällt aus verwaltungsökonomischen Gründen das zweistufige Verfahren (Antrag von 500 Personen, der wiederum von 4000 Personen unterstützt werden mußte). Es genügt ein von 2000 Personen gestellter Antrag. Außer in dem Fall eines von 2000 Personen unterstützten Antrages auf Durchführung einer Bürgerbe­fragung soll auch der Bürgermeister von sich aus zur Ausschrei­bung einer Bürgerbefragung oder Bürgerabstimmung befugt sein.

Zu Z. 35:

Die Bindung des Vertreters der Stadt in erwerbswirtschaft­lichen Unternehmen soll vom Gemeinderat und nicht mehr vom Stadt­­senat festgelegt werden. Von der Stadtgemeinde wird es für zweck­mäßig erachtet, wenn der Gemeinderat das Stadtratskollegium ermächtigt, die Bindung des Vertreters der Stadt festzulegen.

Gleichzeitig wird die Bindung um die Angelegenheit Fest­legung der Bezüge, Entschädigung u. dgl. von Mitgliedern von Unternehmensorganen (Vorstands-, Aufsichtsratsmitglieder etc.) erweitert.

Zu Z. 36:

Hier wird die Ermächtigung geschaffen, Haushaltsüber­schreitungen, die durch unabweisbare Mehrausgaben notwendig werden, auch ohne eigenen Nachtragshaushalt vornehmen zu dürfen. Der Gemeinderat ist damit unverzüglich zu befassen; die Über­schreitungen bedürfen seiner nachträglichen Genehmigung. Dazu wird auch auf die Bestimmungen des Art. 47 L-VG sowie Art. III Abs. 3 des jährlichen Landeshaushaltsgesetzes verwiesen.

Zu Z. 37:

Die Einfügung im § 74 Abs. 1 zweiter Satz dient lediglich der Klarstellung, welches Organ des Landes das Aufsichtsrecht ausübt.

Zu Z. 38:

Auf Grund des Art. 119a Abs. 5 B-VG kann bei Städten mit eigenem Statut das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung an eine staatliche Behörde ausgeschlossen werden. Die Stadt Salz­burg ist auf Grund eines Beschlusses des Stadtsenates an das Land herangetreten, die Vorstellung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf den der Landesvollziehung zugehöri­gen Gebieten auszuschließen. Dem Willen der Landeshauptstadt lagen vor allem verwaltungsökonomische Überlegungen zugrunde: Gegen Vorstellungsentscheidungen der Aufsichtsbehörde wird in fast allen Fällen entweder von der Stadtgemeinde oder einer Partei Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, weil die Vorstellungsentscheidungen meist politisch gesehen werden. Es kommt daher nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung. Aus der Sicht des Landes werden diese Überlegungen geteilt. Der Ausschluß der Vorstellung bewirkt zudem eine Aufgabenreduktion in der Landesverwaltung.

Zu Z. 39:

Es wird keine inhaltliche Änderung vorgenommen. Die sprachliche Verbesserung dient vorwiegend der Klarstellung, daß sich die Genehmigungspflicht des § 78 Z. 1 neu (nur) auf die Darlehensaufnahmen und nicht (auch) auf das gesamte (ordentliche) Budget bezieht.

Zu Artikel II:

Die Bestimmungen über die Direktwahl des Bürgermeisters und jene, die damit in direktem Zusammenhang stehen, sollen sofort in Kraft treten (Abs. 1).

Abs. 2 setzt die übrigen Bestimmungen (mit Ausnahme jener über die Allgemeine Berufungskommission) erst mit Beginn der nächsten Amtsperiode in Kraft. Das sind vor allem die Bestim­mungen über das Stadtratskollegium und die damit zusammenhän­genden.

Nach Abs. 3 sollen die Regelungen über die Allgemeine Berufungskommission erst mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.

Die im Abs. 4 genannten Regelungen ("direkte Demokratie") treten zwar sofort in Kraft, sollen aber auf Grund des Zusammen­hanges erst nach erstmaliger Durchführung einer Direktwahl des Bürgermeisters von ihm anwendbar sein. Lediglich der Entfall des zweistufigen Verfahrens für die Bürgerbefragung soll bereits mit Inkrafttreten wirksam sein.

Die Abs. 6 und 8 enthalten Übergangsregelungen für anhän­gige Verfahren.

Abs. 7 enthält eine Sonderregelung für die gegenwärtige Amtsperiode, die bis ca. April 1999 läuft.

Im Abs. 9 ist eine Klarstellung in bezug auf Art. II der L-VG-Novelle 1994 und Art. II Abs. 2 der GWO-Novelle 1994 vorge­nommen.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsaus­schuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.