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Nr. 14 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

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Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . , mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl. Nr. 83, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

"§ 50 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangs­bestimmungen hiezu"

2. Im § 15 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende Bestim­mungen ersetzt:

"(2) Zu den Kosten aus der Vollziehung der 55 32 und 33 und der §§ 38 bis 42 und 44, die nicht durch Ersatzleistungen Dritter oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten ange­fallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 65 v.H. zu leisten. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels (5 8 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 21/1995) zu ermitteln.

(3) Die Landesregierung hat jährlich im nachhinein die Beiträge gemäß Abs. 2 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben. Die betreffende Gemeinde kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung des Beitrages verlangen. In diesem

Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde mit Bescheid zu erkennen.

(4) Die Beiträge gemäß Abs. 2 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung (Abs. 3) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 v.H. des vorge­schriebenen Beitrages auch dann, wenn der bescheidmäßige Aus­spruch verlangt wird. Ab dem Fälligkeitsdatum sind Verzugszinsen in der Höhe der Bankrate zuzüglich einem Prozentpunkt zu ent­richten.

(5) Auf Rechnung der nach den Abs. 2 bis 4 zu leistenden Beiträge haben die Gemeinden jeweils bis spätestens 1. Jänner und 1. Juli Vorschüsse in der Höhe von je einem Drittel der zu erwartenden Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Vorschüsse ist unter Zugrundelegung der Ausgaben zu ermitteln, die im Landes­haushalt für die vom 5 15 Abs. 2 erfaßten Bereiche vorgesehen sind. Abs. 4 letzter Satz findet Anwendung."

3. Nach § 49 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 50

§ 15 Abs. 2 bis 5 in der durch das Gesetz LGBl. Nr. .../1995 geänderten Fassung treten am 1. Jänner 1996 in Kraft. Auf die für das Jahr 1995 zu leistenden Kostenbeiträge sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 28/1995 ist das Salzburger Sozialhilfegesetz u.a. im Bereich der Kostentragung geändert worden. Die bisherige Aufteilung der landesweit anfallenden Kosten auf die Gemeinden ist durch die Zurechnung der Sozial­hilfekosten zu den einzelnen Bezirken ersetzt worden. Dadurch soll sich eine starke Verknüpfung zwischen der Kostenverursachung im Sozialhilfevollzug und den zu tragenden Kosten ergeben. Die Stadt Salzburg trägt die in ihrem Bereich verursachten Kosten im Verhältnis zu den anderen Bezirken selbst.

Diese Änderung soll auch für die Salzburger Kinder- und Jugend­wohl­fahrtsordnung 1992 übernommen werden, deren Kostentragungsbestimmung (§ 15) der alten Fassung des Salzburger Sozialhilfegesetzes (§ 40) ähnelt. Gleichfalls übernommen werden soll auch das aus der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 stammende Verfahren zur Beitragsvorschreibung (vgl. § 40 Abs. 9 und 10 des Salzburger Sozialhilfegesetzes).

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG kommt in den Angelegen­heiten der Säu­glings- und Jugendfürsorge dem Bund die Gesetz­gebung über die Grundsätze und den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen zu. Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 des Bundes, BGBl. Nr. 161, enthält zur Frage der Kostentragung keine Grundsätze. (Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 regeln nur die vorläufige bzw. endgültige Kostentragung im Bereich der Hilfen zur Erziehung; die Ausführungsbestimmung dazu enthält § 45 JWO.) Gemäß § 2 F-VG 1948 sind daher die Länder die zur Regelung der Kostentragung zuständigen Gesetzgeber.

3. Übereinstimmung mit EU Recht:

Europarechtliche Bestimmungen sind zum Regelungsgegenstand nicht bekannt.

4. Kosten:

Der vom Land zu tragende Anteil an den Vollziehungskosten bleibt gleich, geändert wird nur die Verteilung des Gemeindean­teiles. Die Art der Beitragsvorschreibung ist bisher ungeregelt, so daß die Anordnung der zusätzlichen bescheidmäßigen Vorschrei­bung einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bewirken kann. Der Aufwand für die Beitragsvorschreibung kann sich gegenüber der bestehenden Rechtslage insbesondere dann erhöhen, wenn zahlreiche Gemeinden die Erlassung eines Beitragsbescheides beantragen. Diesem Mehraufwand steht der Vorteil der erhöhten Rechtssicher­heit und der erleichterten Vollstreckbarkeit gegenüber.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen den Entwurf sind vom Städtebund Einwände erhoben worden. Diese betreffen jedoch in der Hauptsache nicht die vorgesehenen Änderungen, sondern jene Bestimmungen, die aus der geltenden Rechtslage unverändert übernommen werden sollen (z.B. Beitragspflicht der Gemeinden, Ermittlung der Höhe der Vor­schüsse).

6. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu Z. 1 und 3:

Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses (Z. 1) und die Anfügung einer Bestimmung über das Inkrafttreten stellen die erforderliche formalgesetzliche Ergänzung der in Z. 2 enthaltenen inhaltlichen Regelung dar. Da der Kostenbeitrag jährlich zu ermitteln und vorzuschreiben ist, soll die Neuberechnung zum Jahreswechsel in Kraft treten.

Zu Z. 2:

Abs. 2 enthält die bezirksweise Zuordnung der Kosten (vgl. Pkt. 1). Diese neue Kostenverteilung soll ebenso wie im Sozial­hilfebereich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Gemeinden, insbesondere auch zwischen der Stadt Salzburg und den Landgemein­den, erhöhen. Der Schlüssel für die Aufteilung des Beitrages auf die Gemeinden eines Bezirkes bleibt so wie bisher der abgestufte Bevölkerungsschlüssel, der auch den an Ballungsgemeinden gestellten erhöhten Anforderungen Rechnung trägt. Die Abs. 3 und 4 legen die näheren Zahlungsmodalitäten für die Beitragsleistung fest.

Die Vorschußregelung wird beibehalten.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wir dem Verfassungs- und Verwaltungsaus­schuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.