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Nr. 209 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

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Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugend­wohlfahrtsordnung 1992 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 11 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die lit b lautet:

"b) drei Personen aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung, von denen jeweils eine von dem für Angelegenheiten der Familienpolitik, für Angelegenheiten der Sozial- und Gesundheitsplanung und für Angelegenheiten der Landesfinanzen zu­ständigen Regierungsmitglied namhaft gemacht wird;"

1.2. Nach lit I wird angefügt:

"m) ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg;

n) ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes."


2. Im § 12 Abs 1 wird angefügt:

"j) Erstellung des Haushaltsplanes, soweit er die Kinder- und Jugendwohlfahrt betrifft;

k) Rechnungsabschluß des Landes, soweit er die Kinder- und Jugendwohlfahrt betrifft."

3. Im § 50 wird angefügt:

"(3) Die §§ 11 Abs 1 und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft."


Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der Salzburger Landtag hat am 23. April 1997 ua beschlossen, daß in Hinkunft die finan­ziellen Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt im Jugendwohlfahrtsbeirat unter Mitwir­kung der Vertreter der Gemeinden zu beraten sind. Auch der Salzburger Gemeindever­band hat gefordert, in den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt (ebenso wie bereits jetzt im Bereich der Sozialhilfe) die finanziellen Grundlagen der Vollziehung mitberaten zu können.

Der Vorschlag zur Änderung der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 trägt dem Rechnung. Um das angestrebte Ziel zu erreichen, ist die Erweiterung des Ju­gendwohlfahrt­s­bei­rates um drei Mitglieder vorgesehen (je ein Vertreter der Landesfinanz­verwaltung, des Gemeindeverbandes und des Städtebundes). Die Aufgaben des Beirates werden um die Beratung der Landesregierung bei der Erstellung des Voranschlages hin­sichtlich der Jugendwohlfahrt und zum entsprechenden Teil des Rechnungsabschlusses erweitert.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 B-VG kommt den Ländern ua in den Angelegenheiten der Mutter­schafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge die Kompetenz zur Erlassung von Ausführungs­gesetzen zu. Die vorgeschlagenen Regelungen betreffen jedoch die Zusammensetzung bzw die Aufgaben einer Landeseinrichtung (Jugendwohlfahrtsbeirat) und fallen daher in die Organisationskompetenz der Länder (Art 15 B-VG).

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Zum Gemeinschaftsrecht bestehen keine Berührungspunkte.

4. Kosten:

Vollziehungskosten für das Land werden in geringem Umfang durch die Einbeziehung eines zusätzlichen Landesbediensteten in den Jugendwohlfahrtsbeirat sowie - jedenfalls nach der noch geltenden Rechtslage - durch die Sitzungsgeldentschädigungen für die beiden Vertreter der Gemeindeinteressensvertretungen entstehen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Die vorgesehene Mitwirkung neuer Mitglieder im Jugendwohlfahrtsbeirat ist einerseits als zu weitgehend (Kinder- und Jugendanwaltschaft) und andererseits als nicht weitgehend genug (Gemeindeverband, Städtebund) beurteilt worden. Klargestellt wird, daß einer Empfehlung des Beirates in diesem Bereich ebensowenig Bindungswirkung zukommt wie derjenigen des Sozialhilfebeirates, der ähnliche Aufgaben hat. Als bedeutsam anzusehen ist aber die Möglichkeit der Gemeinde- bzw Finanzvertreter, an den Beiratsberatungen teilnehmen und dessen Willensbildung beeinflussen zu können.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:

Wie bereits einleitend dargestellt, beruht die Einbeziehung zusätzlicher Mitglieder in den Jugendwohlfahrtsbeirat auf einer Anregung des Salzburger Gemeindeverbandes. Neben den Vertretern des Gemeindeverbandes und des Städtebundes wird auch die Einbezie­hung eines Vertreters des Landes empfohlen, der vom Finanzressort namhaft zu machen ist. Der Beirat wird künftig aus 26 Mitgliedern bestehen.

Zu Z 2:

Entsprechend den Befugnissen des Sozialhilfebeirates (§ 34 des Salzburger Sozialhilfe­gesetzes) wird auch die Beratung der Landesregierung bei der Erstellung des Haushalts­planes im Bereich der Jugendwohlfahrt als Aufgabe des Beirates statuiert. Ergänzend dazu soll auch der entsprechende Teil des Rechnungsabschlusses im Beirat diskutiert werden.

Zu Z 3:

Eine längere Legisvakanz wird nicht für erforderlich erachtet.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben,

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungs­ausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.