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Nr. 102 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................ , mit dem ein Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz erlassen wird und das Salzburger Objektivierungsgesetz sowie das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

Zuweisung

§ 1

(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in

1. der Holding der Landeskliniken Salzburg oder

2. in einem der Holding zugeordneten Bereich (St. Johanns-Spital – Landeskrankenhaus, Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik, Landeskrankenhaus St. Veit im Pongau, Institut für Sportmedizin, Zentral- und Servicebereiche, Bildungszentrum)

beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz „Betriebsgesellschaft") zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (§ 1 L-BG) und Vertragsbedienstete (§ 1 L-VBG) des Landes Salzburg.

 

Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers

§ 2

(1) Die Diensthoheit über die der Betriebsgesellschaft nach § 1 Abs 1 zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Der Geschäftsführer ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung hat in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Weisung vorzusehen.

(2) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist Dienstbehörde erster Instanz für alle der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Landesregierung oder dem Amt der Landesregierung als Dienst- bzw Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme

1. der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2. der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

3. der Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der Betriebsgesellschaft hinausgehen.

Über Berufungen gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz entscheidet in Leistungsfeststellungsangelegenheiten die Leistungsfeststellungskommission (§ 22 L-BG), in Disziplinarangelegenheiten die Disziplinarkommission (§ 39 L-BG) und in sonstigen Angelegenheiten die Landesregierung.

(3) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.

(4) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft kann andere Personen, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienst- oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(5) Die im Sinn des Abs 4 ermächtigten Personen sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Betriebsgesellschaft an allgemein einsichtiger Stelle bekannt zu machen.

 

Neuaufnahme von Bediensteten

§ 3

(1) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderliche Personal für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes aufzunehmen. § 2 Abs 4 und 5 ist auch für Neuaufnahmen anzuwenden.

(2) Personen, die gemäß Abs 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des § 1 L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.

Kostentragung

§ 4

Die Landesregierung hat in die mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträge insbesondere folgende Punkte aufzunehmen:

1. Die Betriebsgesellschaft hat den Personal- und Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen bzw von ihr aufgenommenen Landesbediensteten zu tragen.

2. Die Betriebsgesellschaft hat den Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die als Bedienstete in einer Landeskrankenanstalt oder der Holding der Landeskliniken Salzburg bzw einem der ihr zugeordneten Bereiche (§ 1) bereits pensionierten Landesbeamten bzw deren Hinterbliebene zu tragen.

3. Die Betriebsgesellschaft erhält dafür die Pensionsbeiträge und die Beiträge gemäß § 47 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes jener Personen, für die die Betriebsgesellschaft den Personal- oder Pensionsaufwand zu tragen hat.

Inkrafttreten

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

Artikel II

Das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 3 werden die Z 4 bis 6 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„4. Leiterin oder Leiter der Zentral- und Servicebereiche der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz „Betriebsgesellschaft");

5. Führungskräfte gemäß § 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 und Pflege- und Wirtschaftsdirektorinnen oder -direktoren in den Krankenanstalten der Betriebsgesellschaft."

2. § 8 Abs 2 lautet:

„(2) Für die Bestellung von Führungskräften gemäß § 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 gelten abweichend zu § 4 Abs 1 und ergänzend zu § 5 Abs 2 und 4 folgende Sonderbestimmungen: Die Vorschlagskommission besteht aus

1. der Prokuristin oder dem Prokuristen der Betriebsgesellschaft als Vorsitzende bzw Vorsitzendem;

2. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft;

3. der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor der betroffenen Krankenanstalt (soweit nicht diese Funktion zu besetzen ist);

4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des ärztlichen Mittelbaus der Betriebsgesellschaft, die bzw der von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bestellt wird;

5. der Wirtschaftsdirektorin oder dem Wirtschaftsdirektor der betroffenen Krankenanstalt;

6. der Pflegedirektorin oder dem Pflegedirektor der betroffenen Krankenanstalt;

7. der Leiterin oder dem Leiter der Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie

8. einer Vertreterin oder einem Vertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes aus dem Stand der Ärztinnen und Ärzte der Betriebsgesellschaft.

Die Vorschlagskommission kann sich durch weitere Expertinnen und Experten beraten lassen. Sie hat das Gutachten des Landessanitätsrates gemäß § 52 Abs 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. Dem Bestellungsvorschlag ist das Gutachten anzuschließen."

3. Im § 13 Abs 1 lautet die Z 2:

„2. im Bereich der Betriebsgesellschaft der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer."

 

4. Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 2 wird nach den Worten „Vor dem" das Wort „Inkrafttreten" eingefügt.

4.2. Nach Abs 2 wird angefügt:

„(3) Die §§ 3 Abs 3, 8 Abs 2 und 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft."

Artikel III

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2003, wird geändert wie folgt:

1. Im § 64 Abs 5 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, wie für jene Bedienstete öffentlicher Krankenanstalten, die in einem Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, die Aufteilung der gemäß § 61 Abs 2 und 3 anfallenden Sondergebühren zu erfolgen hat. In der Verordnung ist die Aufteilung auf den Rechtsträger der Krankenanstalt (Anstaltsgebühr), auf die Abteilungsleiter (Instituts- und Laboratoriumsvorstände), deren Stellvertreter sowie auf die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes (Arzthonorar) vorzusehen."

2. Dem § 96 wird angefügt:

„(8) § 64 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

 

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Derzeit bestehen folgende landeseigenen Krankenanstalten:

- St. Johanns-Spital – Landeskrankenhaus Salzburg;

- Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik Salzburg;

- Landeskrankenhaus St.Veit im Pongau und

- Institut für Sportmedizin.

Diese vier Häuser haben zusammen eine Kapazität von 1.952 Betten (im Jahr 2002) bzw eine systematisierte Bettenanzahl von 2.163. Die MitarbeiterInnenzahl beträgt 4.595 (ebenfalls im Jahr 2002), darunter ca 600 Ärztinnen und Ärzte und ca 1.900 Krankenschwestern bzw -pfleger. Pro Jahr werden ca 74.000 PatientInnen stationär und ca 283.000 Personen ambulant versorgt. Das Budgetvolumen beträgt derzeit auf der Einnahmenseite ca. 290 Mio € und auf der Ausgabenseite ca 320 Mio €, wobei der Betriebsabgang eine steigende Tendenz aufweist. So weist der Voranschlag der Landeskliniken für das Jahr 2003 bereits einen Betriebsabgang von ca 36,9 Mio € und jener für das Jahr 2004 einen solchen von ca 38,4 Mio € auf.

Im Jahr 1998 hat die Landesregierung zur gemeinsamen Führung der landeseigenen Häuser eine Holding ohne eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen. Die Holding der Landeskliniken Salzburgs, die rechtlich eine im Rahmen des Amtes der Landesregierung eingerichtete Organisationseinheit ist, sollte die Synergien zwischen den einzelnen Häusern nutzen und die vom Land als Rechtsträger einzusetzenden Finanzmittel stabilisieren. Da vor allem das letztgenannten Ziel nicht erreicht werden konnte, beschloss die Landesregierung im Oktober 2002, die bestehende Holding in eine Kapitalgesellschaft weiter zu entwickeln.

Zur Information des Salzburger Landtages fand am 19. März 2003 eine Enquete zum Thema „Ausgliederungsmodelle landeseigener Krankenanstalten in Österreich zur Steigerung der medizinischen und wirtschaftlichen Effizienz und zur Sicherung einer dauerhaften Finanzierung" statt.

Das vorliegende Modell sieht die Gründung einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der Bezeichnung „Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung" vor. Diese Betriebsgesellschaft soll unter Wahrung der gesundheitspolitischen Verantwortung des Landes die Landeskrankenanstalten als Rechtsträger führen. Das Land wird auch der einzige Gesellschafter bzw Eigentümer der Betriebsgesellschaft sein. Der Geschäftsführer der GmbH soll im Sinn einer klaren und wirksamen Führungsverantwortung umfassende Zuständigkeiten auch auf dem Gebiet des Personalwesens erhalten, wobei sowohl die bereits beschäftigten als auch die zukünftig aufzunehmenden MitarbeiterInnen Landesbedienstete (und nicht Angestellte der GmbH) sein sollen.

Die für die Zuweisung des Personals an die Betriebsgesellschaft erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit dem im Art I der Vorlage enthaltenen Gesetz geschaffen. Die Betriebsgesellschaft soll mit jenem Personal ausgestattet werden, das zum Zeitpunkt der Umstrukturierung in der Holding der Landeskliniken Salzburg oder in den ihr zugeordneten Bereichen (Landeskrankenanstalten, Zentral- und Servicebereiche, Bildungszentrum) tätig ist. Dabei soll für die Bediensteten insofern keine Änderung eintreten, als der Rechtsstatus als Beamter oder Vertragsbediensteter des Landes Salzburg beibehalten wird (davon ausgenommen sind jedenfalls der Geschäftsführer und der Prokurist der Betriebsgesellschaft, die ein Rechtsverhältnis zur GmbH begründen).

Im Unterschied zum oberösterreichischen Modell sollen die im Landesdienst geltenden Objektivierungsbestimmungen (Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001) weiter wie bisher auch in den Landeskliniken angewendet werden. Die erforderlichen Anpassungen dieses Gesetzes enthält Art II der Vorlage.

Art III passt eine Bestimmung des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 an die geänderte Organisationsform an.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Gemäß Artikel 21 Abs 1 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Länder.

Durch die Bestimmungen des Artikel 10 bis 15 B-VG über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird gemäß Artikel 17 B-VG die Stellung der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt. Den Ländern steht es somit frei, ihre eigene Privatwirtschaftsverwaltung durch so genannte „Selbstbindungsgesetze" zu regeln. In diesem Sinn ist insbesondere auch die Bestimmung des Art I § 4 gehalten, der die Landesregierung dazu verpflichtet, bestimmte Kostenersatzregelungen mit der Betriebsgesellschaft zu vereinbaren.

Auch Bestimmungen über die Verteilung der Sondergebühren auf die Krankenanstalt und die dort beschäftigten Ärzte gehören dem Arbeits- oder Dienstrecht an; Grundlage auch von Art III der Vorlage ist daher Art 21 B-VG.

Eine über die Dienstrechtskompetenz und die Möglichkeit, eine gesetzliche Selbstbindung des Landes anzuordnen, hinausreichende Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers besteht nicht.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Auch EU-Regelungen stehen dem Gesetz nicht entgegen. Im Hinblick darauf, dass die bisher in den Krankenanstalten beschäftigten Bediensteten weiterhin Landesbedienstete bleiben und nur einem eigenen Rechtsträger (Betriebsgesellschaft) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen werden, stellt die Maßnahme eine gemäß Art 8 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG zulässige „günstigere Rechtsvorschrift" dar.

4. Kosten:

Im Sinn des § 4 hat die Betriebsgesellschaft den Personal- und Pensionsaufwandes zu tragen. Dem Land Salzburg wird voraussichtlich kein finanzieller Mehraufwand entstehen.

Für den Bund sowie die Gemeinden sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Zu Art I und II:

Gegen das Vorhaben sind keine grundlegenden Einwände erhoben worden. Zahlreiche Anregungen zu Regelungsdetails sind bei der Überarbeitung der Regierungsvorlage berücksichtigt worden. So ist der Kreis der von der Zuweisung betroffenen Mitarbeiter präziser umschrieben (Art I § 1 Abs 1). Die im Entwurf enthaltene Möglichkeit, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes weitere (bisher nicht im Holdingbereich tätige) Mitarbeiter zuzuweisen, ist auf Grund von Einwänden im Begutachtungsverfahren entfallen. Die Anordnung des Weisungszusammenhangs zwischen Geschäftsführer und Landesregierung in Dienstrechtsangelegenheiten ist um die vom Bundeskanzleramt vorgeschlagenen Sanktionsmöglichkeiten ergänzt (Art I § 2 Abs 1). Die Formulierung des Art I § 2 Abs 2 Z 3 über die Befugnisbeschränkung des Geschäftsführers bei Dienstzuteilungen und Versetzungen ist verbessert. Die Bestimmung über die Neuaufnahme von Bediensteten (Art I § 3) enthält nunmehr auch einen Hinweis auf den einzuhaltenden Stellenplan. An Stelle einer Verweisung auf die Bestimmungen des Salzburger Objektivierungsgesetzes (§ 4 des Entwurfs) wird die Anpassung dieses Gesetzes vorgeschlagen (Art II).

Einige Änderungsvorschläge konnten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufgegriffen werden. Wie unter Pkt 2 dargestellt, ist die Kompetenz des Landesgesetzgebers auf die Regelung des Dienstrechts und auf allfällige Selbstbindungsbestimmungen beschränkt. Anordnungen, die sich über den Dienstrechtsbereich hinausgehend unmittelbar an die Betriebsgesellschaft richten, wie etwa das Gebot, ausschließlich Landesvertragsbedienstete zu beschäftigen, sind daher nicht möglich. Auch über die Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes kann landesgesetzlich nicht verfügt werden, wie dies zB die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und der Zentralbetriebsrat der Anstalten und Betriebe gefordert hat (vgl Art 23 Abs 2 B-VG für die Organhaftpflicht, Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG für die Dienstnehmerhaftpflicht). Die Dienstrechtskompetenz des Landes umfasst nicht die Regelung des Personalvertretungsrechtes der in Betrieben beschäftigten Mitarbeiter (Art 21 Abs 2 B-VG); der auf eine teilweise Einbeziehung der in der Betriebsgesellschaft beschäftigten Mitarbeiter in die Personalvertretung der Landesbediensteten abzielende Vorschlag der Gewerkschaft öffentlicher Dienst begegnet daher ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken.

Von verschiedenen Stellen in Kritik gezogen wurde die Anordnung, dass in die mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträge auch eine Vollabdeckung des Personal- und Pensionsaufwands aufzunehmen ist (Art I § 4). Dieser Aufwand wird jedoch bereits bisher aus dem Budget der Holding getragen, so dass es hier zu keiner Änderung kommt. Eine Entlastung der Betriebsgesellschaft in diesem Bereich hätte zur Folge, dass auch die einschlägigen Mittel des Salzburger Krankenanstaltenfonds (1. Teilbetrag der 1. Sektion, Abgeltung von Nebenkosten) nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten und im Endeffekt das Land massive Mehrkosten zu tragen hätte.

Die gleichfalls breit geforderte Ausfallsbürgschaft des Landes steht mit dem Gegenstand des Gesetzes in keinem Zusammenhang. Die finanzielle Ausstattung der Betriebsgesellschaft wird in einer Finanzierungsvereinbarung zu regeln sein, die auch Details der Abgangsdeckung zu enthalten haben wird.

Zu Art III:

Gegen das Vorhaben sind keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben worden. Vom Krankenhaus Hallein, dem Österreichischen Städtebund und dem SAKRAF ist darauf hingewiesen worden, dass die geltenden Sondergebührenverordnungen zum Teil auch Anordnungen für einen der Dienstrechtskompetenz des Landesgesetzgebers entzogenen Personenkreis enthalten. Es besteht dabei überwiegend der Wunsch nach einem Weiterbestehen dieser Bestimmungen. Dieses Problem kann – mangels Regelungskompetenz - vom Landesgesetzgeber nicht gelöst werden.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu § 1:

Dem Gesetz liegt die Konstruktion zu Grunde, dass Landesbedienstete der Betriebsgesellschaft (ex lege nach § 1 Abs 1 oder nach einer Neuaufnahme im Sinn des § 3) zugewiesen sind. Über die Bestimmungen des § 1 Abs 1 hinaus können sonstige Landesbedienstete je nach den Umständen des Einzelfalls im Weg einer bloßen Verwendungsänderung oder einer Versetzung in den Bereich der Betriebsgesellschaft oder von dieser wieder zurück in die Hoheitsverwaltung wechseln.

Abs 1 bestimmt, dass jene Landesbediensteten (Beamte und Vertragsbedienstete), die zum Stichtag (Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes) in der Holding der Landeskliniken Salzburg oder in einer dieser zugeordneten Einrichtung beschäftigt waren, ex lege – unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten – der Betriebsgesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Durch den Hinweis auf die Zuweisung „mit ihrem derzeitigen Dienstort" ist klargestellt, dass diese vom Abs 1 erfassten Landesbediensteten grundsätzlich auf ihrem Arbeitsplatz verbleiben können.

Zu § 2:

Im Sinn der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl Erk vom 30.9.2000, G 55/00-15) soll ausdrücklich klargestellt werden, dass durch die Zuweisung von Landesbediensteten zur Betriebsgesellschaft die verfassungsgesetzlich normierte Diensthoheit (Art 21 Abs 3 B-VG: „Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt.") nicht verletzt wird. Diese bundesverfassungsgesetzlich normierte Letztverantwortlichkeit der obersten Organe für die Ausübung der Diensthoheit bleibt im Fall einer
Übertragung von zur Diensthoheit zählenden Befugnissen an Organe, die den obersten Organen vorgeschaltet sind, dann gewahrt, wenn der Weisungszusammenhang nicht unterbrochen und die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen obersten Organs im Instanzenzug nicht ausgeschlossen wird.

Das Bestehen des Weisungszusammenhangs ist ausdrücklich im § 2 Abs 1 normiert (vgl VfSlg 14.896). Entsprechend einer Anregung des Bundeskanzleramtes im Begutachtungsverfahren werden auch Sanktionen bei einer Nichtbefolgung der Weisungen vorgesehen. Entsprechend der gegenüber der Betriebsgesellschaft sehr beschränkten Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers (vgl Pkt 2) sollen diese Sanktionen in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen vorgesehen werden. Zur wirksamen Umsetzung wird es in der Folge erforderlich sein, dass die Betriebsgesellschaft diese Sanktionsmöglichkeit vertraglich an den Geschäftsführer weiter gibt.

Von der Holding der Landeskliniken Salzburg ist im Begutachtungsverfahren ein möglicher Widerspruch zwischen den aus dem Gesellschaftsrecht abgeleiteten Sorgfaltsanforderungen an den Geschäftsführer der GmbH und der Weisungsgebundenheit im Dienstrecht gesehen worden. Dieser Widerspruch wird aber durch die gemäß Art 20 Abs 1 B-VG bestehende Möglichkeit entschärft, Weisungen abzulehnen, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Da der Geschäftsführer bei der Erfüllung der dienstrechtlichen Aufgaben als Beamter im Sinn des § 74 Z 4 StGB tätig wird, besteht bei der Befolgung einer massiv gesellschaftschädigenden Weisung auch die Gefahr, gegen § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) zu verstoßen.

Der Instanzenzug im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergibt sich aus § 2 Abs 2, wonach der Geschäftsführer als Dienstbehörde erster Instanz eingerichtet wird. Die Aufgaben der Dienstbehörde erster Instanz umfassen jene Aufgaben, die im Rahmen des üblichen Dienstrechtsvollzugs der Landesregierung und in Leistungsfeststellungsangelegenheiten dem Amt der Landesregierung als Dienstbehörden zukommen. Ebenso werden die Aufgaben der Disziplinarbehörde erster Instanz (Amt der Landesregierung) übertragen. Dass der Landesregierung im Vollzug des Landesbeamtendienstrechts mit Ausnahme der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarangelegenheiten die Aufgabe der Berufungsbehörde (Behörde zweiter und letzter Instanz) gegen Entscheidungen des Geschäftsführers bzw der nach § 2 Abs 4 (für diesen zu handeln) ermächtigten Person zukommt, wird ausdrücklich klargestellt, Gleiches gilt für die unverändert bleibenden Zuständigkeiten der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission.

Auch gegenüber Vertragsbediensteten wird Diensthoheit ausgeübt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, in Korinek-Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 33 zu Art 21). Abs 3 bestimmt dazu den Geschäftsführer als zuständiges Organ des Dienstgebers Land.

Abs 4 sieht vor, dass der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft andere Personen ermächtigen kann, die ihm übertragenen Aufgaben als Dienst- oder Disziplinarbehörde (erster Instanz) oder als Dienstgeberorgan für ihn wahrzunehmen. Soweit es sich um behördliche Aufgaben handelt, ist die Ermächtigung als (nicht selbstständig bekämpfbares) Mandat zu sehen, welches die Zuständigkeitsordnung nicht verändert. Soweit es sich um privatrechtliche Aufgaben handelt, liegt eine Bevollmächtigung vor. Im Innenverhältnis erfolgt die Beauftragung zB in Form der Geschäftsverteilung.

Um dem Normunterworfenen Klarheit zu verschaffen, wer welche Angelegenheiten besorgt, wird durch Abs 5 eine entsprechende Publizität in jenen Fällen angeordnet, in denen eine Ermächtigung nach Abs 4 erfolgt.

Zu § 3:

Die Neuaufnahme von Bediensteten soll künftig „dezentral" durch den Geschäftsführer stellvertretend für das Land Salzburg erfolgen. Die Ermächtigungsbestimmung des § 2 Abs 4 (und 5) greift auch hier. Für die Neuaufnahme dieser Bediensteten findet das Salzburger Objektivierungsgesetz Anwendung (Abs 1).

Neu aufgenommene MitarbeiterInnen werden grundsätzlich Vertragsbedienstete im Sinn des L-VBG, soweit nicht im § 2 L-VBG Ausnahmen festgelegt sind. Diese Bediensteten gelten ex lege als der Betriebsgesellschaft zugewiesen (Abs 2). Der Dienstort bestimmt sich nach dem Sitz der Gesellschaft bzw. Betriebsstätte, für deren Aufgabenerfüllung die Aufnahme erfolgt ist.

Zu § 4:

Diese Bestimmung dient der Kostenwahrheit und Transparenz. Der Aufwand für das Personal in den Krankenanstalten und in der Betriebsgesellschaft ist von der Betriebsgesellschaft zu tragen. Er schließt auch den Pensionsaufwand der Landesbeamten ein, die als Beschäftigte in einer der Landeskrankenanstalten in Pension gegangen sind. Damit kann die Betriebsgesellschaft die Abrechnung und Darstellung des Pensionsaufwandes von der Holding Landeskliniken übernehmen und kontinuierlich weiterführen.

Zu § 5:

Das Gesetz soll zum ehest möglichen Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu Art II:

So wie bei der Neuaufnahme soll auch bei einer künftigen Betrauung mit leitenden Funktionen im Bereich der Betriebsgesellschaft das Salzburger Objektivierungsgesetz (mit den im § 8 für Landesbetriebe geltenden Maßgaben) zur Anwendung gelangen. Im Begutachtungsverfahren ist angeregt worden, die in diesem Gesetz erforderlichen Änderungen gleichzeitig mit der Erlassung des Zuweisungsgesetzes vorzunehmen, um Probleme mit der Besetzung er im § 8 vorgesehenen Kommission zu vermeiden.

Zu Z 1:

Aus der Liste jener Führungsfunktionen, die öffentlich ausgeschrieben werden müssen, entfallen die Vorstandsmitglieder der Holding. Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes zu bestellen, für den Inhalt des Dienstvertrages gilt das Managerdienstverträgegesetz.

Die neuen Z 4 und 5 entsprechen weitgehend (mit einer sprachlichen Anpassung in der Z 4) den alten Z 5 und 6.

Zu Z 2:

Die Zusammensetzung der Kommission wird entsprechend der für die Betriebsgesellschaft vorgesehenen Führungsstruktur überarbeitet. Weitere inhaltliche Änderungen werden nicht vorgeschlagen.

Zu Z 3:

Das für die Anstellungsentscheidung zuständige Organ ist in Hinkunft der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft.

Zu Z 4:

Zur leichteren Verständlichkeit wird das Wort „Inkrafttreten" ergänzt.

Zu Z 5:

Die Änderungen sollen gleichzeitig mit dem Zuweisungsgesetz in Kraft treten. Aus Art I § 1 Abs 1 und 2 (Zuweisung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten) ergibt sich, dass Personen, die bereits im Zeitpunkt der Zuweisung als Führungskraft im Sinn des Objektivierungsgesetzes tätig waren, ihre bisherige Funktion für die Dauer der unverändert weiter laufenden Bestellungsfrist beibehalten.

Zu Art III:

Im Erkenntnis VfSlg 10 066 hat der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen über die Verteilung der Sondergebühren auf den Rechtsträger einer Krankenanstalt und auf Ärzte als dienstrechtliche Normen qualifiziert. Der Landesgesetzgeber kann daher solche Anordnungen nur für jenen Personenkreis treffen, für den ihm nach Art 21 B-VG auch die Kompetenz zur Regelung des Dienstrechts zukommt, dh für Bedienstete des Landes oder der Gemeinden. Als Folge dieses Erkenntnisses erhielt § 64 (damals nach § 43) Abs 5 SKAG durch das Landesgesetz LGBl Nr 10/1985 die bis heute geltende Fassung, nach der die Verteilung der Sondergebühren durch Verordnung der Landesregierung für jene Krankenanstalten zu regeln ist, deren Rechtsträger das Land oder eine Gemeinde (ein Gemeindeverband) ist. Eine Auseinanderfallen der Rechtsträgerschaft einer Krankenanstalt einerseits und der Dienstgebereigenschaft für die dort beschäftigten Mitarbeiter andererseits war damals noch undenkbar, so dass mit dieser Regelung der Kompetenzbereich des Art 21 B-VG ausgeschöpft, aber nicht überschritten zu sein schien.

Mittlerweile zeigen jedoch zahlreiche Ausgliederungsbeispiele auf Bundes- und Landesebene, dass der Rechtsträger einer Einrichtung durchaus nicht immer der Dienstgeber der dort beschäftigten Mitarbeiter sein muss. Insbesondere sind jene Fälle häufig, in denen Bedienstete des Landes oder einer Gemeinde in einer von einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen Einrichtung (weiter) beschäftigt werden. Auch für die Neuorganisation der Landeskrankenanstalten ist eine solche Lösung geplant. Dies hätte aber zur Folge, dass für diese Mitarbeiter die Verteilung der Sondergebühren nicht mehr durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden könnte, obwohl sie nach wie vor dem landesrechtlichen Dienstrecht unterliegen und daher auch die Regelungskompetenz des Landes gegeben wäre. § 64 Abs 5 soll daher so umformuliert werden, dass er auch bei einer Änderung der Organisationsform einer Krankenanstalt eine der Reichweite der Landeskompetenz entsprechende Verordnungsregelung erlaubt. Der Anknüpfungspunkt der Verordnungsgrundlage soll daher in Hinkunft nicht mehr der Rechtsträger, sondern die Eigenschaft der betroffenen Ärzte als Landes- oder Gemeindebedienstete sein.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.