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Nr. 108 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .................................................... , mit dem die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 2 wird angefügt: „Die Ablegung einer Ergänzungsprüfung bzw die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs dürfen weiters nicht vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse während seiner beruflichen Tätigkeit zur Gänze oder zumindest im Wesentlichen erworben hat."

2. Im § 17 Abs 1 lit b werden nach dem Wort „Ergänzungsprüfungen" die Worte „oder Anpassungslehrgänge" eingefügt.

3. Im § 30 wird angefügt:

„(3) Die §§ 4 Abs 2 und 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit ............................. in Kraft."

4. Nach § 30 wird angefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 31

§ 4 Abs 2 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen;

2. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG;

3. Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise etc."

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw des EWR erworbenen Diplomen bzw beruflichen Befähigungsnachweisen ist auf der Grundlage der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch folgende Richtlinien geregelt:

● Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen;

● Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG.

Diese Richtlinien wurden durch die Richtlinie 2001/19/EG geändert. Im Abschnitt 1 wurden die Regelungen, die auf die zu ändernde (ergänzende) Bestimmung anzuwenden sind, in Bezug auf das Recht eines Mitgliedstaates, eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, abgeändert. Der Aufnahmemitgliedstaat muss nunmehr auch prüfen, ob die in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse als Nachweis für den Besitz der geforderten, nicht durch Diplome oder Prüfungszeugnisse nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, also ob die Berufserfahrung die geforderten zusätzlichen Kenntnisse zur Gänze oder teilweise abdecken. Sollte dies der Fall sein, darf weder eine Ergänzungsprüfung noch ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben werden.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht:

Die Änderungen bezwecken ausschließlich die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Der Umsetzungshinweis ist auf Grund entsprechender Bestimmungen in den Richtlinien, insbesondere Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2001/19/EG, aufzunehmen.

4. Kosten:

Gemäß dem ergänzten § 4 Abs 2 LFBAO 1991 sind die vom Antragsteller vorzulegenden Ausbildungsnachweise einer Prüfung durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterziehen. Angesichts der zu erwartenden geringen Zahl an Anwendungsfällen ist davon auszugehen, dass es dadurch zu keinen wesentlichen Mehrkosten für die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kommt.

 

5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Zum Gesetzesvorhaben wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und von der Landarbeiterkammer für Salzburg inhaltliche Stellungnahmen abgegeben.

6. Zu Z 1:

Das in der Richtlinie verwendete Wort „teilweise" ist durch den im § 4 Abs 2 verwendeten Ausdruck „im Wesentlichen" ersetzt, um die Bestimmung einheitlich zu formulieren. Die Stellungnahme des Bundesministeriums scheint in die Richtung zu gehen, dass ein allfälliger Anpassungsbedarf in Bezug auf Facharbeiter in den Grundsätzen vom Bund zu regeln wäre. Unbeschadet des kompetenzrechtlichen Gesichtspunktes ist wesentlich, dass im anwendbaren gesetzesrecht die notwendigen Umsetzungen erfolgen.

Das seitens der Landarbeiterkammer gesehene Bedenken, dass die Formulierung im § 4 Abs 2 über den Inhalt der Richtlinie hinausgehe, wird nicht geteilt.

Die in der Richtlinie 2001/19/EG vorgenommenen Änderungen im Bezug auf die Bestimmungen der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG beziehen sich darauf, dass Anpassungsaufträge oder Eignungsprüfungen vom Aufnahmemitgliedsstaat nicht verlangt werden dürfen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die im Mitgliedsstaat geforderten Kenntnisse und die mit den vorgelegten Ausbildungsnachweisen bescheinigten Kenntnisse durch berufliche Erfahrung ganz oder teilweise abgedeckt sind.

Die Ergänzung im § 4 Abs 2 sieht vor, dass nachgewiesen werden muss, dass die erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse während einer beruflichen Tätigkeit zur Gänze oder zumindest im Wesentlichen erworben wurden. Eine über den Richtlinieninhalt hinausgehende Regelung im Sinn einer Bevorzugung ausländischer Ausbildungen ist daher nicht gegeben.

Die Stellungnahme des Bundesministeriums scheint in die Richtung zu gehen, dass ein allfälliger Anpassungsbedarf in Bezug auf Facharbeiter in den Grundsätzen vom Bund zu regeln wäre. Unbeschadet dieses kompetenzrechtlichen Gesichtspunktes ist wesentlich, dass in dem von der Vollziehung anzuwendenden Gesetz die notwendigen Umsetzungen erfolgen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.