Meldung anzeigen


Nr. 707 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ..................................................... , mit dem das Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001 und das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl Nr 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2002 und der Kundmachung LGBl Nr 99/2001 wird geändert wie folgt:

1. Im § 8 entfällt die Z 4.

2. § 9 Abs 2 lautet:

„(2) Die Höhe der jährlichen Abgeltung für die stationäre Versorgung von Sozialhilfebeziehern in Krankenanstalten beträgt 2.545.303 €. Der Betrag ist wertgesichert und jährlich, erstmals für das Jahr 2002, mit der sich aus § 7 Abs 3 ergebenden Prozentzahl zu erhöhen. Der Pauschalbetrag ist jährlich in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober des Anspruchsjahres sowie zum 25. Jänner des Folgejahres zu überweisen."

3. § 13 Abs 1 lautet:

„(1) Für Investitionszuschüsse ist jährlich ein Betrag von 13.788.900 € vorzusehen. Dieser Betrag enthält einen wertgesicherten Anteil von 8.701.900 € und einen nicht wertgesicherten Anteil von 5.087.000 €. Für den erstgenannten Anteil sind in erster Linie die dem Fonds quartalsweise oder jährlich zufließenden Mittel zu verwenden. Der wertgesicherte Anteil ist ab dem Jahr 2003 jeweils im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex 1996 (oder eines an seine Stelle tretenden vergleichbaren Index) anzupassen. Maßgeblich ist dabei die Veränderung des Indexwertes für den Mai des vorangegangenen Jahres gegenüber jenem für den Mai des zweitvorangegangenen Jahres."

4. Im § 22 Abs 4 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Berechnung (§ 17 Abs 5) ist jeweils nur nach dem Einlangen der Mittel vorzunehmen. Ihr sind alle bereits vorliegenden Entlassungsdiagnosemeldungen und alle zu vergebenden Mittel zugrunde zu legen. Zum laufenden Jahr zählen abweichend von § 17 Abs 6 nur Entlassungsdiagnosemeldungen, die bis zum 15. November des laufenden Jahres einlangen."

5. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 1 entfällt die Z 4.

5.2. Im Abs 10 wird die Verweisung „gemäß § 8 Z 2 bis 4" durch die Verweisung „gemäß § 8 Z 2 und 3" ersetzt.

5.3. Abs 11 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(11) Nach erfolgter Ausgleichsleistung verbleibende Mittel gemäß § 8 Z 1 sind jeweils für Ausgleichsleistungen des Folgejahres zu verwenden. Allfällige auch im Folgejahr verbleibende Ausgleichsmittel des vergangenen Jahres sind dem 6. Teilbetrag (für Stationärleistungen) zuzuführen.

(12) Die Landeskommission kann im Rahmen von Budgetvorgaben (§ 32 Abs 1 Z 18) auch Vorgaben über die Höhe der Ausgleichsmittel für einzelne oder alle Krankenanstalten beschließen. In diesem Fall werden abweichend von den Abs 1 bis 11 die Ausgleichsmittel wie folgt verteilt:

1. Zunächst sind die Mittel nach Maßgabe deren Verfügbarkeit bis zu jenem Ausmaß zu verteilen, das der Empfehlung der Landeskommission entspricht (1. Verteilungsschritt).

2. Die nach dem 1. Verteilungsschritt verbleibenden Mittel werden unter sinngemäßer Anwendung der Absätze 4 bis 10 auf jene Rechtsträger aufgeteilt, deren restlicher Finanzierungsanteil nach dem 1. Verteilungsschritt höher ist als der valorisierte Finanzierungsanteil des vorangegangenen Jahres. In die Berechnung fließt dabei nur jener Betrag ein, um den der restliche Finanzierungsanteil des laufenden Jahres nach dem 1. Verteilungsschritt den valorisierten Finanzierungsanteil des vorangegangenen Jahres überschreitet (2. Verteilungsschritt). Die Valorisierung des Finanzierungsanteils des vorangegangenen Jahres erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs 3.

3. Die nach dem 2. Verteilungsschritt verbleibenden Mittel werden unter sinngemäßer Anwendung der Absätze 4 bis 10 auf jene Rechtsträger aufgeteilt, deren restlicher Finanzierungsanteil nach dem 2. Verteilungsschritt höher ist als der valorisierte Finanzierungsanteil des Jahres 1995. In die Berechnung fließt dabei nur jener Betrag ein, um den der restliche Finanzierungsanteil des laufenden Jahres nach dem 2. Verteilungsschritt den valorisierten

Finanzierungsanteil des Jahres 1995 überschreitet (3. Verteilungsschritt).

4. Für die nach dem 3. Verteilungsschritt verbleibenden Mittel gilt Abs 11 sinngemäß.

Diese Budgetvorgaben bleiben bei der Beurteilung, ob zusätzliche Beiträge des Landes und der Gemeinden gemäß Abs 9 einzuheben sind, außer Betracht. Vorauszahlungen (Abs 7) dürfen 50 % des vorgegebenen Betrages nicht übersteigen."

6. § 26 Abs 1 lautet:

„(1) Die Mittel der 4. Sektion werden entsprechend der Verfügbarkeit nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

Krankenhaus

Prozentsatz

Krankenhaus der Halleiner Krankenanstalten BetriebsgesmbH

1,30804

Krankenhaus der Marktgemeinde Mittersill

0,67260

Krankenhaus der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg

0,59493

Landeskrankenanstalten Salzburg

43,61864

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg

0,27759

Landesnervenklinik Salzburg

44,64324

Landeskrankenhaus St Veit im Pongau

0,20612

Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus in Schwarzach im Pongau

4,41465

Krankenhaus der Marktgemeinde Tamsweg

0,30820

Krankenhaus der Stadtgemeinde Zell am See

3,95599

Die Überweisung der Mittel erfolgt vierteljährlich nach Erhalt gemäß § 9 Abs 2."

7. Im § 30 Abs 1 lautet der erste Satz: „Die Landeskommission besteht aus elf Mitgliedern."

8. Im § 40 entfällt der Abs 4.

9. Im § 41 wird angefügt:

„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2003 treten in Kraft:

1. die §§ 9 Abs 2, 26 Abs 1 und 40 mit 1. Jänner 2001;

2. die §§ 8, 13 Abs 1, 24 Abs 1, 10, 11 und 12 und 30 Abs 1 mit 1. Jänner 2002; die §§ 8, 13 Abs 1 und 24 Abs 1, 10, 11 und 12 sind in dieser Fassung erstmals auf die Verteilung der Ausgleichsmittel und Investitionszuschüsse für das Jahr 2002 anzuwenden;

3. § 22 Abs 4 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag."

 

Artikel II

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ...../......, wird geändert wie folgt:

1. Im § 37 wird nach Abs 2 eingefügt:

„(2a) Der SAKRAF hat bei der Genehmigung der Voranschläge und Voranschlagsentwürfe gemäß Abs 2 Z 3 die Rechtsträger auch auf die für ihre Fondskrankenanstalten allenfalls bestehenden Budgetvorgaben der Landeskommission (§ 32 Abs 1 Z 18 SAKRAF-Gesetz 2001) hinzuweisen."

2. Im § 96 wird angefügt:

„(7) § 37 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2003 tritt mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft."

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der Vorschlag zur Änderung des SAKRAF-Gesetzes und des Krankenanstaltengesetzes 2000 enthält neben einigen formalen Änderungen folgende Regelungsschwerpunkte:

1.1. Im Art I:

· Die im SAKRAF-Gesetz 2001 neu vorgesehene Lösung für die Abgeltung von Stationärleistungen für Sozialhilfeempfänger (Festlegung der Beiträge und der Anteile der Krankenanstalten durch Verordnung auf der Basis der Pflegetage) hat sich in der Praxis nicht bewährt. Deshalb soll die bis zum 31. Dezember 2000 geltende Rechtslage wieder hergestellt werden.

· Im § 8 Z 4 ist derzeit vorgesehen, dass ein Betrag von 5.087.000 € aus der 1. Sektion zur Dotierung der 3. Sektion (Ausgleichssektion) verwendet wird, wenn mit den übrigen Ausgleichsmitteln (zusätzliche Bundesmittel, Systemgewinnkürzungen und zusätzliche Beiträge der Länder und Gemeinden) nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dieser Fall ist bisher nie eingetreten. Um die geordnete Finanzierung der Investitionstätigkeit der Fondskrankenanstalten nicht zu gefährden, soll dieser (nicht wertgesicherte) Betrag von vornherein der Dotierung des 2. Teilbetrages (Investitionszuschüsse) der 1. Sektion dienen.

· § 32 Abs 1 Z 18 ermächtigt die Landeskommission, den Trägern der zuschussberechtigten Krankenanstalten Budgetvorgaben zu empfehlen. § 24 Abs 3 Z 5 sieht für die Berechnung des Betriebsabgangs nur vor, dass Ausgaben, die über eine allfällige Budgetvorgabe der Landeskommission getätigt werden, außer Betracht zu bleiben haben. Es könnten nun Zweifel an der Zulässigkeit solcher Budgetvorgaben entstehen, die nicht an den Ausgaben anknüpfen, sondern die Höhe der höchstens zu gewährenden Ausgleichsmittel beschränken. In der Praxis haben sich diese Budgetvorgaben aber bereits sehr bewährt. Die Beschränkung der Ausgleichsmittel für bestimmte Krankenanstalten soll daher ausdrücklich vorgesehen und gesetzlich geregelt werden.

· Im § 22 Abs 4 wird klargestellt, dass die Verteilungsberechnung jeweils nur zur konkreten Mittelverteilung vorzunehmen ist und nicht auch durch das Vorliegen neuer Entlassungsdiagnosemeldungen ausgelöst wird.

1.2. Im Art II:

Bei der Genehmigung von Voranschlagsentwürfen bzw Voranschlägen der Fondskrankenanstalten durch den SAKRAF soll auch auf Empfehlungen der Landeskommission über Budgetvorgaben hingewiesen werden, da diese Vorgaben den Budgetvollzug der Krankenanstalten maßgeblich beeinflussen können.

 

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Art 12 Abs 1 Z 1 und Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind zum Gegenstand nicht bekannt.

4. Finanzielle Auswirkungen:

4.1. Die Höhe der Mittel der 4. Sektion (Sozialhilfeträgersektion) sowie die Verteilung des 11. Teilbetrages (Teilbetrag für Stationärleistungen für Sozialhilfeempfänger) ändert sich gegenüber dem derzeitigen Stand nicht, weil mit den vorgeschlagenen Bestimmungen lediglich jener Rechtszustand prolongiert wird, der schon bisher als Übergangsrecht (§ 40 Abs 4) zur Anwendung gekommen ist.

4.2. Der Entfall von § 8 Z 4 wird – wie in Pkt 1 dargestellt – faktisch keine Änderungen bewirken, da der betroffene Betrag von 5,087 Mio € auch bisher ausschließlich für Investitionszwecke und nicht für Ausgleichserfordernisse herangezogen worden ist. Rein rechtlich werden mit der vorgeschlagenen Regelung die investierenden Fondskrankenanstalten begünstigt, hingegen jene Fondskrankenanstalten, die einen hohen Abgang aus dem laufenden Betrieb erwirtschaften (dh sich nicht an Ausgleichsmittelvorgaben der Landeskommission halten), schlechter gestellt.

4.3. Die vorgeschlagene Möglichkeit der Landeskommission, die Höhe der Ausgleichsmittel wirksam zu begrenzen, hat nach der bisher geübten Praxis negative finanzielle Auswirkungen in erster Linie auf das Land als Rechtsträger der Landeskliniken, aber auch auf die Halleiner Krankenanstalten Betriebsgesellschaft mbH als Rechtsträgerin des Krankenhauses Hallein, das gleichfalls – relativ gesehen – einen sehr hohen Betriebsabgang, der die Vorgaben deutlich überstiegen hat, aufweist. Alle übrigen Rechtsträger werden gegenüber der jetzigen Gesetzes-lage zumindest nicht schlechter gestellt bzw werden zum Teil deutlich profitieren (Mittersill, Oberndorf, Tamsweg). Die Höhe der zusätzlichen Landes- und Gemeindebeiträge bleibt von der Neuregelung unberührt.

Die folgende Tabelle soll die erwarteten Auswirkungen im Einzelnen verdeutlichen:

Rechtsträger

Ausgleichsmittel 2001* nach geltender Rechtslage, jedoch ohne Mittel gemäß

§ 8 Z 4

Ausgleichsmittel 2001* unter Berücksichtigung der Budgetvorgabe der

Landeskommission

Halleiner Krankenanstaltenbe-triebsgesmbH

-15.415.271 S

(1.120.271 €)

-8.974.593 S

(652.209 €)

Marktgemeinde Mittersill

-3.495.033 S

(253.994 €)

-6.284.556 S

(456.717 €)

Stadtgemeinde Oberndorf

-5.957.854 S

(432.974 €)

-7.763.367 S

(564.186 €)

Land Salzburg

-107.882.356 S

(7.840.117 €)

-98.560.904 S

(7.162.700 €)

Kongregation der Barmherzigen Brüder vom Hl Vinzenz von Gott

0

0

Kardinal Schwarzenberg’sches Krankenhaus BetriebsgesmbH

0

0

Marktgemeinde Tamsweg

-3.022.463 S

(219.651 €)

-5.834.155 S

(423.985 €)

Stadtgemeinde Zell am See

0

0

gesamt

-135.772.977 S

(9.867.007 €)

-127.417.575 S

(9.259.796 €)

restliche Ausgleichsmittel durch zusätzliche Landes-/ Gemeindebeiträge, die für die weiteren Verteilungsvorgänge verblieben (hier: für das Land und die Halleiner KrankenanstaltenbetriebsgesmbH)

8.355.402 S

(607.211 €)

*Schilling- und Eurobeträge sind gerundet (Abweichungen in der letzten Stelle durch Rundungen möglich)

4.4. Die Berechnung der Mittelverteilung gemäß § 22 Abs 4 nur beim Anfallen neuer Mittel hat vorübergehend (dh bis zur nächsten Mittelverteilung) finanziell nachteilige Auswirkungen auf jene Krankenanstalten, deren relativer Anteil an den gesamten LDF-Punkten auf Grund inzwischen neu eingereichter (zahlreicher) Entlassungsdiagnosen höher wäre als bisher, und positive finanzielle Auswirkungen auf jene Krankenanstalten, deren relativer Anteil an den gesamten LDF-Punkten auf Grund inzwischen neu eingereichter (weniger zahlreicher) Entlassungsdiagnosen niedriger wäre als bisher. Insgesamt sollten sich derartige Vorteile und Nachteile im Zeitverlauf im Wesentlichen ausgleichen, daher werden per Saldo verbleibende Nachteile (Zinsverluste) des einen oder anderen Spitalsträgers marginal sein.

4.5. Das Vorhaben wird insgesamt zu Mehrkosten für das Land als Rechtsträger der Landeskliniken führen. Auswirkungen der im Pkt 4.3 dargestellten Einnahmenminderung der Halleiner Krankenanstalten BetriebsgesellschaftmbH auf die Stadtgemeinde Hallein sind möglich. Für andere Gebietskörperschaften sind keine Mehrkosten zu erwarten.

 

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat mitgeteilt, dass gegen den Entwurf keine Einwände bestehen.

Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, die ARGE der Salzburger Verwaltungsdirektoren und die Krankenanstalten Hallein, Zell am See, Tamsweg und Mittersill haben sich kritisch zum Entwurf geäußert. Die Einwände betrafen überwiegend nicht die vorgeschlagenen Änderungen, sondern beschäftigten sich eher mit grundlegenden Problemen der Krankenanstaltenfinanzierung in Salzburg, wie zB der zunehmenden Belastung der Rechtsträger durch die Betriebsabgangsdeckung und der behaupteten zu geringen Dotierung des SAKRAF. Diese Probleme bedürfen mittel- bis langfristig (österreichweit) einer Lösung, können jedoch nicht im Rahmen der vorliegenden, eher formellen Problemen gewidmeten Novelle angegangen werden, da sie ein Hinterfragen der geltenden, an volkswirtschaftlichen Faktoren orientierten SAKRAF-Valorisierungsfaktoren erfordern.

Zu jenen Einwänden, die sich auf die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen beziehen, wird Folgendes festgehalten:

· Die Unmöglichkeit, die Zahl jener Pflegetage zu erheben, die zweifelsfrei Sozialhilfeempfängern zugeordnet werden können, wird von verschiedenen Seiten bezweifelt. Dem ist

jedoch zu entgegnen, dass in der Vergangenheit die Angaben der Fondskrankenanstalten über die von ihnen für Versorgungsleistungen nach § 14 SSHG erbrachten Pflegetage von der Sozialhilfeverwaltung massiv bezweifelt worden sind. Kern der mangelnden Übereinstimmung war dabei immer wieder die Frage, wer als „Sozialhilfepatient" anzusehen sei. Die für Soziales zuständige Abteilung des Amtes argumentierte, dass sich die von den Krankenanstalten gemeldeten Pflegetage auch in Jahren massiv erhöht hätten, in denen ganz allgemein die Zahl der Leistungsempfänger in der offenen Sozialhilfe deutlich rückläufig war, und dass bei einer stichprobenartigen Überprüfung zahlreiche Namen von Personen, die keine Sozialhilfe bezogen hätten, in den Listen der Spitäler aufgetaucht seien. Im Endeffekt hätten sich diese Differenzen nur durch eine Einzelfallüberprüfung jedes strittigen Falles bereinigen lassen, was aber den durch die Pauschalregelung angestrebten Effekt der Verwaltungsvereinfachung wieder rückgängig gemacht hätte.

· Die Befürchtungen, dass die Umschichtung von ca 5 Mio € von der Ausgleichssektion zur Investitionsförderung könnte zu einer zusätzlichen Beitragsverpflichtung der Gemeinden führen, bestehen nicht zu Recht, da die bisher im § 8 Z 4 vorgesehenen Mittel immer erst nach allfälligen zusätzlichen Landes- oder Gemeindebeiträgen (§ 8 Z 3) verteilt worden sind.

· Zu den in der Vergangenheit bereits praktizierten Budgetvorgaben wird der Vorwurf erhoben, dass der Algorythmus nicht nachvollziehbar sei und auf Nachfrage seitens der SAKRAF-Geschäftsführung keine ausreichende Begründung geboten werde. Dazu hat die SAKRAF-Geschäftsführung mitgeteilt, dass dazu seit Jahren detaillierte Unterlagen an die Krankenanstalten versendet werden und auch bei Informationsveranstaltung („SAKRAF-Jour-fixe"), zu denen alle Krankenhausträger eingeladen werden, reichlich Gelegenheit zu Nachfragen besteht.

· Zu der behaupteten Benachteiligung der Gemeindespitäler bei der Mittelverteilung (Budgetvorgaben) führt die SAKRAF-Geschäftsführung aus, dass die Einnahmen im leistungsorientierten Finanzierungssystem wesentlich durch die erzielten Leistungspunkte bestimmt werden. Das Krankenhaus Hallein wies zwischen 1997 und 2001 einen Rückgang der Leistungspunkte um 10,3 % auf, obwohl die Summe der Leistungspunkte aller Fondskrankenanstalten in diesem Zeitraum um 2,6 % gestiegen ist. Der Punkteanteil der Gemeindekrankenhäuser insgesamt ist von 21,23 % im Jahr 1997 auf 19,56 % im Jahr 2002 zurückgegangen. Daher fließen zwangsläufig aus jenen Teilbeträgen, die nach Leistungspunkten verteilt werden, weniger Mittel an die Gemeindespitäler. Dies ist aber eine zwangsläufige Folge der geringeren Punkteanteile und keine unsachliche Benachteiligung.

· Zur vom Krankenhaus Hallein erhobenen Behauptung, die Budgetvorgaben hätten sich nicht bewährt, wird darauf hingewiesen, dass es nur die disziplinierte Einhaltung der Budgetvorgaben für 2001 durch einige andere Fondskrankenanstalten ermöglichte, eine Überschreitung der Budgetvorgabe um fast 750.000 € durch das Krankenhaus Hallein bis zu einem vom Rechtsträger zu deckenden Betrag von ca 100.000 € abzusenken. Ohne Budgetvorgaben und ohne die Budgetdisziplin der anderen Häuser hätte der Rechtsträger die vollen 750.000 € zu tragen gehabt.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu den Z 1, 3, 5.1, 5.2 und 5.3 (§ 24 Abs 10 und 11):

Nach der geltenden Rechtslage (§ 8 Z 4) fließt ein Betrag von 5,087 Mio € aus der 1. Sektion in die Ausgleichssektion, wenn mit den dort sonst vorgesehenen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dieser Fall ist jedoch bis jetzt nicht eingetreten, daher soll der Mittelfluss von der 1. in die 3. Sektion und wieder zurück entfallen und der Betrag von vornherein uneingeschränkt für Investitionsförderungen zur Verfügung stehen. Da der SAKRAF die Investitionszuschüsse inklusive der 5,087 Mio € – wenn auch mit Vorbehalt – jeweils schon zu einer Zeit vergibt, zu der noch nicht absehbar ist, ob nicht doch zumindest ein Teil dieser Mittel für Ausgleichszwecke benötigt werden könnte, fehlt den Rechtsträgern derzeit die Dispositionssicherheit, die erwarteten Mittel für ihre Vorhaben auch tatsächlich endgültig aus dem SAKRAF zu erhalten oder behalten zu können.

Zu den Z 2, 6 und 8:

Für die Abgeltung der Stationärleistungen für Sozialhilfeempfänger ist im SAKRAF-Gesetz 2001 im Unterschied zur bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage ein flexibles, auf den tatsächlichen Pflegetagen basierendes System vorgesehen. Die Umsetzung dieses Systems scheiterte in der Praxis an der Unmöglichkeit, die Zahl jener Pflegetage zu erheben, die zweifelsfrei Sozialhilfeempfängern zugeordnet werden können. Daher soll die vor dem SAKRAF-Gesetz 2001 geltende Rechtslage wieder hergestellt werden (vgl auch § 40 Abs 4).

Der Euro-Betrag im § 9 Abs 2 (Z 2) wurde wie folgt errechnet: Die Abgeltung laut Novelle LGBl Nr 48/1999, wirksam mit dem Jahr 1999, betrug 32,3 Mio S. Die Valorisierungsraten (60:20:20-Schlüssel) beliefen sich auf 2,17% von 1998 auf 1999, auf 3,22% von 1999 auf 2000 und auf 2,82% von 2000 auf 2001, das ergibt einen valorisierten Betrag von 35.024.131,11 S bzw umgerechnet 2.545.302,87 €.

Die Prozentsätze der Unterverteilung im § 26 (Z 6) entsprechen dem am 31. Dezember 2000 geltenden Rechtsbestand.

Zu Z 4:

§ 22 Abs 4 verweist zur Frage der Verteilung der nach Maßgabe der LDF-Punkte zu vergebenden Mittel des 9. Teilbetrages (Stationärleistungen) mit einigen Abweichungen auf die für den 6. Teilbetrag geltenden Bestimmungen. Daraus ergibt sich, dass jeder Mittelaufteilung sämtliche Entlassungsdiagnosemeldungen des laufenden Jahres und sämtliche im laufenden Jahr zu verteilenden Mittel zu Grunde zu legen sind. Da Entlassungsdiagnosemeldungen laufend eintreffen, können sich immer wieder geringfügige Verschiebungen in der Mittelverteilung ergeben. Da die zu verteilenden Mittel aber nur im Februar, Mai, August und November einlangen (vgl § 7 Abs 5), ist eine Verteilungsberechnung in den dazwischen liegenden Monaten nicht sinnvoll. Es wird daher vorgeschlagen, die Neuberechnung der Mittelverteilung nur mehr im Zusammenhang mit dem Einlangen der Gelder vorzunehmen.

Zu Z 5.3 (§ 24 Abs 12):

Die Landeskommission soll die Möglichkeit erhalten, im Rahmen einer Budgetvorgabe verbindlich nicht nur Ausgaben vorzugeben, sondern auch die maximal zuerkennbaren Ausgleichsmittel festzulegen. Für die Verteilung der Ausgleichsmittel wird im neuen § 24 Abs 12 ein System vorgeschlagen, dass einerseits diesen Budgetvorgaben verbindliche Kraft verleiht, andererseits aber auch die widmungsgemäße Verwendung der Ausgleichsmittel sicherstellt. Der erste Verteilungsschritt beruht daher ausschließlich auf den Ausgleichsmittel-Budgetvorgaben der Kommission. Wenn danach noch Ausgleichsmittel (egal ob solche nach § 8 Z 1, 2 oder 3) übrig bleiben, sollen sie zunächst Rechtsträgern mit einem im Vergleich zum letzten Jahr erhöhten Finanzierungsanteil zugute kommen. Die nach dem zweiten Verteilungsschritt verbleibenden Ausgleichsmittel werden an jene Rechtsträgern verteilt, die noch einen restlichen Finanzierungsanteil haben, der über dem valorisierten Finanzierungsanteil des Jahres 1995 liegt (Optimalausgleich). Im – eher unwahrscheinlichen – Fall, dass nach dem dritten Verteilungsschritt immer noch Ausgleichsmittel gemäß § 8 Z 1 verbleiben sollten, käme die Regelung des § 24 Abs 11 zum Tragen, nämlich dass diese Mittel dem Ausgleich des Folgejahres dienen und zuletzt in Ermangelung dessen dem 6. Teilbetrag der 1. Sektion (Stationärleistungen) zufließen.

Zu Z 7:

Mit der Novelle LGBl Nr 15/2002 wurde zusätzlich ein Vertreter der Ärztekammer in die Landeskommission aufgenommen. Die Angabe über die Mitgliederzahl der Kommission muss daher berichtigt werden.

Zu Z 9:

Die Änderungen bei der Abgeltung von Stationärleistungen für Sozialhilfeempfänger sollen

bereits rückwirkend mit 1.Jänner 2001 erfolgen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da im Grunde lediglich die bisher im Weg einer Übergangsbestimmung weiter geltende Rechtslage als Dauerlösung fixiert wird (vgl § 40 Abs 4). Die Bestimmungen über die Ausgleichsmittelverteilung bei entsprechenden Vorgaben der Kommission und der Entfall der Mittelzuführung aus der 1. in die 3. Sektion sollen bereits für die Ausgleichsmittelberechnung und die Investitionszuschussvergabe für das Jahr 2002 angewendet werden. Die Berichtigung der Zahl der Kommissionsmitglieder ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft zu setzen, da ab diesem Zeitpunkt das zusätzliche Mitglied aufgenommen worden ist (vgl LGBl Nr 15/2002). Die Klarstellung über die Berechnung der Mittelverteilung beim 9. Teilbetrag kann ohne Rückwirkung mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Zu Art II:

Die Voranschläge und Voranschlagsentwürfe der Fondskrankenanstalten sind jährlich dem SAKRAF zur Genehmigung vorzulegen. In diesem Genehmigungsverfahren sollen die Rechtsträger vom SAKRAF auch auf jene Budgetvorgaben hingewiesen werden, die für ihre Krankenanstalten bestehen.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung,

Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.