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Nr. 708 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ..................................................... , mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach § 10 wird eingefügt:

„§ 10a Maßnahmen gegen Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch"

1.1a. Nach § 17 wird eingefügt:

㤠17a Datenermittlung und Datenverwendung; Amtshilfe"

1.2. Die §-Bezeichnung und -Überschrift „§ 44 Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme nach der Volljährigkeit" wird durch die §-Bezeichnung und -Überschrift

„§ 44 Fortsetzung der Hilfen zur Erziehung nach der Volljährigkeit"

ersetzt.

2. Im § 6 Abs 2 Z 1 wird der Ausdruck „Aus- und Fortbildung" durch das Wort „Fortbildung" ersetzt.

3. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 2 werden die Worte „der Vormundschaft" durch die Wortfolge „der Obsorge im Sinn der §§ 187 ff ABGB" ersetzt.

 

3.2. Abs 4 lautet:

„(4) In der Jugendwohlfahrt sind je nach Tätigkeitsbereich entsprechend ausgebildete Fachkräfte einzusetzen, wenn dies Art und Umfang der Tätigkeit erfordern. In Tätigkeitsbereichen, in denen überwiegend mit Methoden der Sozialarbeit gearbeitet wird, sind dies diplomierte Sozialarbeiter sowie Absolventen eines Fachhochschulstudienganges für Sozialarbeit. Anzustreben ist die Zusammenarbeit von Sozialarbeitern, Psychologen, Pädagogen, Logopäden, Therapeuten, Ärzten und Juristen. Für Tätigkeiten, die nach Art und Umfang keine Fachausbildung erfordern, können sonstige geeignete Kräfte herangezogen werden."

4. Nach § 10 wird eingefügt:

„Maßnahmen gegen Vernachlässigung, Misshandlung

oder sexuellen Missbrauch

§ 10a

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Meldung über den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen, die nach § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen erfolgt ist, zu überprüfen, und, wenn nach Überprüfung zumindest der Verdacht weiterhin besteht, folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohles personenbezogen zu verarbeiten:

a) hinsichtlich der betroffenen Minderjährigen den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Art der Gefährdung, die Herkunft und das Datum der Meldung;

b) hinsichtlich der meldenden Person (Einrichtung) den Namen (die Bezeichnung), die Anschrift und den Beruf.

(2) Die Daten nach Abs 1 dürfen nur übermittelt werden:

a) an andere Jugendwohlfahrtsbehörden zur Abwehr der Gefährdung des Wohles eines bestimmt bezeichneten Kindes; oder

b) an die Landesregierung zum Zweck der Erstellung von Konzepten und Statistiken in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt.

(3) Für die Übermittlung der Daten nach Abs 1 im Rahmen des Abs 2 lit a kann ein Informationsverbundsystem (§ 50 DSG 2000) eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung darf zum Zweck der Übermittlung nach Abs 2 lit b auf die Daten des Informationsverbundsystems zugreifen. Bis zur Einrichtung eines Informationsverbundsystems erfolgt die Übermittlung von Daten nach Abs 2 lit a im Weg der Landesregierung.

(4) Die Daten nach Abs 1 sind periodisch wiederkehrend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und, im Fall ihrer Unrichtigkeit unverzüglich, im Übrigen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Minderjährigen von Amts wegen zu löschen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

a) die Eintragung von Daten nur nach dem Vieraugenprinzip,

b) der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

c) die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und

d) die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen."

5. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 1 wird angefügt:

„Bei den Namhaftmachungen soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis Bedacht genommen werden."

5.2. Im Abs 2 lautet der dritte Satz: „Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen."

6. Im § 13 wird nach Abs 2 eingefügt:

„(2a) Der/Die Kinder- und JugendanwaltIn kann von der Landesregierung nach Anhörung des Jugendwohlfahrtsbeirates für jeweils weitere fünf Jahre wiederbestellt werden. Die Wiederbestellung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen."

7. Im § 14 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „und deren Familien".

7.2. Die lit d bis g werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„d) die Rechte, Interessen, Bedürfnisse und Anliegen der Minderjährigen in der Öffentlichkeit zu vertreten;

e) die Zusammenarbeit von Einrichtungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendarbeit mit einschlägigen Zweigen der Wissenschaft zu fördern, einschlägige Studien anzuregen
oder durchzuführen und sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen, die der Verbesserung der Lebensbedingungen von Minderjährigen dienen;

f) im Jugendwohlfahrtsbeirat mitzuwirken;

g) an der Erstellung des Salzburger Beitrages zum Bericht gemäß Art 44 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter BGBl Nr 7/1993, mitzuwirken;

h) bei der Begutachtung von einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie von Entwürfen gemeinschaftsrechtlicher Normen mitzuwirken;

i) Vorschläge gemäß Abs 3 lit d zu erstatten."

7a. Nach § 17 wird eingefügt:

„Datenermittlung und Datenverwendung; Amtshilfe

§ 17a

(1) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen von den zuständigen Behörden automationsunterstützt ermittelt und verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck beschränkt. Zur Vollziehung dieses Gesetzes kann ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Jugendwohlfahrtsbehörden sind.

(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

(3) Für personenbezogene Daten, die wegen des Verdachts der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen zu verarbeiten sind, gelten die Bestimmungen des § 10a."

8. Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Zu diesem Zweck stehen sie auch Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Verfügung."

8.2.Nach Abs 3 wird angefügt:

„(4) Soziale Dienste, wie etwa niederschwellige Angebote (§ 23 Abs 3 lit f), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Minderjährigen zweckmäßiger und Erfolg versprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung."

9. Im § 20 Abs 2 erhalten die lit b bis g die Bezeichnungen „(c)" bis „(h)" und wird die lit a durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„a) allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, andere Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger;

b) Bildungshilfen für werdende Eltern, Eltern und andere Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt;"

10. Im § 23 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs 3 wird angefügt:

„f) niederschwellige Dienste, wie etwa Streetwork oder betreute Notschlafstellen."

10.2. Abs 4 lautet:

„(4) Folgende Selbsthilfegruppen können vom Land gefördert werden:

1. Selbsthilfegruppen, die vorbeugende und therapeutische Hilfen zum Inhalt haben (Alleinerzieher oder Elternrunden, Spiel- oder Stillgruppen usw);

2. Selbsthilfegruppen von Personen, die von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen betroffen sind oder waren."

11. Im § 24 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. In der Z 1 wird vor dem Wort „Wohngemeinschaften" das Wort „sozialpädagogische" eingefügt.

11.2. Die Z 4 entfällt.

12. Im § 26 Abs 1 werden die Worte „vom Vormund" durch die Wortfolge „von der gemäß § 187 ABGB mit der Obsorge betrauten Person" ersetzt.

13. Im § 33 Abs 2 wird im ersten Satz das Wort „Vormündern," durch die Wortfolge „Personen, die gemäß § 187 ABGB mit der Obsorge betraut sind und" ersetzt und entfällt der zweite Satz.

14. Im § 34 Abs 1 entfällt die Wortfolge „ganzjährig betrieben werden und".

15. Im § 39 Abs 2 entfällt in der Z 2 die Wortfolge „zur Durchsetzung".

16. § 40 Abs 1 lautet:

„(1) Volle Erziehung ist die Unterbringung eines Minderjährigen:

1. in einer Pflegefamilie;

2. bei Personen, die mit dem Minderjährigen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;

3. bei einer gemäß § 187 ABGB mit der Obsorge betrauten Person, in deren Pflege und Erziehung sich der Minderjährige befindet;

4. in einem Heim;

5. in einer sonstigen Einrichtung (§ 34 Abs 1);

6. in einer familienähnlichen Einrichtung; oder

7. im Rahmen von nicht ortsfesten Formen der Pädagogik.

Die volle Erziehung ist zu gewähren, wenn die Unterstützung der Erziehung gemäß § 39 nicht ausreicht und der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut worden ist."

17. Im § 43 Abs 3 lautet der erste Satz: „Während der Durchführung von Erziehungsmaßnahmen ist von der Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu prüfen, ob deren Fortsetzung noch die bestmögliche Förderung des Minderjährigen gewährleistet."

18. § 44 lautet:

„Fortsetzung der Hilfen zur Erziehung

nach der Volljährigkeit

§ 44

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Hilfen zur Erziehung können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisherigen Erziehungshilfen notwendig ist."

19. Im § 50 wird angefügt:

„(6) Die §§ 6 Abs 2, 8 Abs 2 und 4, 10a, 11 Abs 1 und 2, 13 Abs 2a, 14 Abs 1, 17a, 18 Abs 1 und 4, 20 Abs 2, 23 Abs 3 und 4, 24 Abs 2, 26 Abs 1, 34 Abs 1, 39 Abs 2, 40 Abs 1, 43 Abs 3 und 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../...... treten mit in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998, BGBl I Nr 53/1999, enthält zahlreiche Änderungen der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber gemäß Art 12 B-VG auszuführen sind.

Folgende wesentliche Änderungspunkte werden hervorgehoben:

– Schaffung einer zentralen Datensammlung für Meldungen über Kindesmissbrauch und -misshandlung mit der Möglichkeit der Datenvernetzung zu anderen Bundesländern

– Erweiterung des möglichen Angebotes an sozialen Diensten (zB Elternbildung, Streetwork)

Weiters enthält der Vorschlag Änderungen, die aus den praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes resultieren. Die Änderungen in den Z 8.1 und 18 erfolgen auf Vorschlag des Jugendwohlfahrtsbeitrats.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Nach Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG ist die Erlassung von Ausführungsgesetzen in Angelegenheiten der „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge" Landessache. Die Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998 enthält keine Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze, sodass die Länder bei der Festlegung des Ausführungszeitpunktes frei sind.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Im Gegenstand besteht kein Gemeinschaftsrecht.

4. Kosten:

Die Kosten der öffentlichen Jugendwohlfahrt treffen das Land und die Gemeinden entsprechend den Vorgaben des § 15 JWO.

4.1. Durch eine Reihe von Punkten der Novelle (§§ 4 Abs 4, 14 Abs 1 lit d bis i, 18 Abs 2, 23 Abs 4, 40 Abs 1, 43 Abs 3, 44) werden bisher geübte und zum Teil im Erlassweg geregelte Praktiken gesetzlich verankert, die aus den bestehenden Ressourcen bestritten wurden. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass keine neuen Kosten entstehen werden. Aus der Erweiterung des Bewilligungsvorbehaltes im § 34 Abs 1 werden keine Kosten erwartet, da es in Salzburg bisher keine derartigen Einrichtungen gibt und solche auch nicht erwartet werden.

4.2. Die Kosten für die sozialen Dienste der Jugendwohlfahrt trägt das Land. Die in der Z 10.1 vorgesehenen niederschwelligen Dienste (Streetwork, Notschlafstelle) verursachen folgende Kosten: Ausgehend davon, dass als Fachkräfte Diplom-Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Psychologen bzw Erziehungswissenschafter eingesetzt werden sollen und sich die Entlohnung an der Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung orientiert (Entlohnungsgruppe b), fällt auf Basis des Erlasses 3/22 des Amtes der Landesregierung an Gehältern für zwei Fachkräfte ein Betrag von rd 92.000 € an, wozu noch rd 15.000 € an Miete für Räumlichkeiten sowie rd 7.500 € an Sachaufwand kommen, sodass insgesamt mit 114.500 € je neuer Einrichtung zu rechnen ist. Seitens der Abteilung 3 wird dazu darauf hingewiesen, dass sämtliche in der Z 10.1 vorgesehenen Dienste bereits bestehen. Die Kosten daraus werden aus den vorhandenen Mitteln getragen. Die Kosten für die Notschlafstelle belaufen sich auf ca 119.400 € pro Jahr, jene für das zweijährige Projekt „Streetwork Hallein" auf insgesamt ca 130.000 €.

Die vom Jugendwohlfahrtsbeirat vorgeschlagene Ausweitung der sozialen Dienste auf Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird nach allgemeiner Vollzugserfahrung nur in Einzelfällen in Anspruch genommen werden. Nennenswerte Mehrkosten dadurch sind daher nicht zu erwarten.

4.3. Zusätzliche Kosten entstehen für das Land auch durch die Datensammlung gemäß § 10a. Diese soll im EDV-System SIS (Soziales Informationssystem) erfolgen, das neu erstellt wird. Die Kosten für die Einrichtung dieses Systems betragen ca 6.000 €. Hinzu kommen noch die laufenden Kosten für die periodische Überprüfung der Daten und die organisatorischen Vorkehrungen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen garantieren sollen. Andererseits besteht durch die Errichtung eines Informationsverbundsystems die Möglichkeit, jugendwohlfahrtsrechtliche Verfahren konzentriert und beschleunigt abzuwickeln, sodass der laufende Aufwand als kostenneutral angesehen werden kann.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, dem Salzburger Gemeindeverband, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, dem Jugendwohlfahrtsbeirat, der Kinder- und Jugendanwaltschaft sowie von den Abteilungen 2 und 8 und vom Referat 0/02 des Amtes der Landesregierung Stellungnahmen abgegeben. Der Gesetzentwurf wurde im Ergebnis überwiegend positiv beurteilt.

Seitens des Bundesministeriums wurde betreffend die Z 4 (Maßnahmen gegen Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch von Minderjährigen) empfohlen, den dazu zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Regelungsvorschlag zu übernehmen. Ebenfalls zur Z 4 wurden Einwände seitens des Österreichischen Städtebundes sowie der Kinder- und Jugendanwaltschaft betreffend die Löschung von unrichtigen Daten und die Übermittlung von Daten vorgebracht.

Betreffend die Z 6 (vereinfachtes Verfahren zur Wiederbestellung des Kinder- und Jugendanwaltes) wurde vom Gemeindeverband und der Kinder- und Jugendanwaltschaft angeregt, dieses Verfahren nur einmalig zuzulassen. Darüber hinaus wurden von der Kinder- und Jugendanwaltschaft noch eine „verpflichtende" Förderung der Selbsthilfegruppen (Z 10.2) sowie die Verankerung der Kinderrechtskonvention in der JWO 1992 gefordert. Seitens des Jugendwohlfahrtsbeirates wurde angeregt, die sozialen Dienste der Jugendwohlfahrt auch jungen Menschen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Verfügung zu stellen.

Von der Abteilung 8 und dem Referat 0/02 wird die gesetzlich vorgesehene Erweiterung des Leistungskataloges der sozialen Dienste durch die niederschwelligen Dienste (Z 10.1) auf Grund deren finanziellen Auswirkungen abgelehnt. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie die Abteilung 2 haben keine Einwände erhoben.

Die eingebrachten Anregungen und Einwände wurden mit der Abteilung 3 erörtert und soweit wie möglich berücksichtigt. Im Einvernehmen mit der Abteilung 3 kommt es im Wesentlichen zu folgenden Änderungen:

a) Der zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmte Regelungsvorschlag betreffend die Maßnahmen gegen Vernachlässigung, Misshandlung oder den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen wird vollinhaltlich übernommen.

b) Die sozialen Dienste der Jugendwohlfahrt sollen auch Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Verfügung stehen.

Die sonstigen Anregungen wurden aus finanziellen Gründen (verpflichtende Förderung von Selbsthilfegruppen), verwaltungsökonomischen Gründen (auch einer mehrmaligen Wiederbestellung des Kinder- und Jugendanwaltes soll kein aufwändiges Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung udgl vorangehen) sowie betreffend die Kinderrechtskonvention mangels eines zusätzlichen Regelungsbedarfes (die Erreichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft ist bereits nach der Landesverfassung Aufgabe und Grundsatz jedes staatlichen Handelns) nicht berücksichtigt.

Hinsichtlich der Einwände der Abteilung 8 und des Referates 0/02 betreffend die Z 10.1 wurde seitens der Abteilung 3 ausgeführt, dass damit keine Schaffung zusätzlicher Dienstposten im Bereich der Landesverwaltung und auch keine budgetären Kostenfolgen für den Haushaltsplan verbunden sind.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:

Im Inhaltsverzeichnis ist auf die Einfügung einer Bestimmung und die Änderung einer Überschrift Bedacht zu nehmen.

 

Zu Z 2:

Grundsatzgesetzlich ist nur die Fortbildung, nicht aber die Ausbildung von in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen als Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers vorgesehen.

Zu Z 3.1 und 12:

Der Begriff der Vormundschaft wurde im ABGB (4. Hauptstück, Teil I.) durch „Obsorge einer anderen Person" ersetzt. Die Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung ist entsprechend anzupassen, was nur durch Verweisung auf die diesbezügliche Grundlage im ABGB erfolgen kann (s auch die Z 13 und 15).

Zu Z 3.2:

Im Landesrecht war die im Jugendwohlfahrtsgesetz des Bundes nun neu formulierte Professionalität der beschäftigten Personen schon bisher vorgesehen. Die entsprechende Bestimmung ist nur geringfügig zu ändern, um insbesondere auch die Möglichkeit der Heranziehung von Mitarbeitern ohne fachliche Ausbildung vorzusehen.

Zu Z 4:

Gemäß § 37 Abs 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes sind alle in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätigen Angehörigen medizinischer Gesundheitsberufe und alle sonst im Rahmen der Jugendwohlfahrt tätigen Personen verpflichtet, Wahrnehmungen über die drohende oder bereits eingetretene Gefährdung des Kindeswohls an den Jugendwohlfahrtsträger zu melden. Eine entsprechende Meldung sieht beim Verdacht der Misshandlung, der Vernachlässigung oder des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen auch § 54 Abs 4 des Ärztegesetzes 1998 vor.

Die Kenntnis dieser Meldungen ist für die vor Ort tätigen Bediensteten der Jugendwohlfahrtsbehörden notwendig, um entsprechende Hilfe für die betroffenen Minderjährigen und deren Familien anbieten zu können.

§ 10a bestimmt nun, an wen diese Meldungen zu erfolgen haben, sowie die weitere Vorgangsweise der Bezirksverwaltungsbehörde nach Einlagen einer Meldung. Damit zusammenhängend enthalten die Abs 2 bis 5 eine Reihe von aus Gründen des Datenschutzes notwendigen Regelungen.

Zu Z 5:

Die nominierenden Stellen sollen bei der Auswahl der Personen, die von ihnen entsendet werden, auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis achten (Abs 1). Bisher ist vorgesehen, den Vorsitzenden des Jugendwohlfahrtsbeirates bzw dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Der Entfall dieser zeitlichen Beschränkung bewirkt, dass die Funktionsdauer des Vorsitzenden und des Stellvertreters in Hinkunft mit derjenigen des Beirats selbst zusammenfällt. Die zweijährige Befristung hat sich in der Praxis nicht bewährt (Abs 2).

Zu Z 6:

Der Bestellung des/der Kinder- und Jugendanwalts bzw -anwältin geht ein aufwändiges Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung und Hearing vor dem Jugendwohlfahrtsbeirat voraus. Dieses Verfahren soll für Wiederbestellungen vereinfacht werden.

Zu Z 7:

Die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft werden auf Anregung dieser Einrichtung entsprechend den praktischen Bedürfnissen angepasst und zum Teil erweitert. Im Einleitungssatz (Z 1) entfällt die Verpflichtung, auch die Rechte und Interessen der Familien zu vertreten, da die Zielgruppe der Einrichtung in erster Linie Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene, die für Kinder- und Jugendliche vorstellig werden, sein sollen. In lit d tritt an die Stelle des Vertretens der Anliegen der Jugendwohlfahrt in der Öffentlichkeit das Vertreten der Rechte, Interessen, Bedürfnisse und Anliegen von Minderjährigen. Dadurch soll die Öffentlichkeitsarbeit des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 10) von derjenigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft unterschieden werden. In der lit e werden einerseits Einrichtungen der Jugendarbeit ergänzt, andererseits die Aufgaben hinzugefügt, Studien anzuregen oder durchzuführen und sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen. Die lit g sieht als neue Aufgabe die Mitwirkung an der Berichterstattung Österreichs an den Ausschuss für die Rechte des Kindes (Art 44 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes) vor. In der lit h sind die Entwürfe gemeinschaftsrechtlicher Normen (Richtlinien, Verordnungen usw) ergänzt. Entsprechend der bereits bisher vorgesehenen Befugnis, an Dienststellen mit Vorschlägen zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen und Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen heranzutreten (§ 14 Abs 3 lit d), wird in lit i eine korrespondierende Aufgabe geschaffen.

Zu Z 7a:

Die Bestimmung dient der expliziten Verankerung der bisherigen Praxis bei der Datenermittlung und -anwendung. Das Informationsverbundsystem soll eine konzentrierte und beschleunigte Abwicklung von jugendwohlfahrtsrechtlichen Verfahren und Maßnahmen ermöglichen. Vor allem sollen Angaben zur Identifikation der Person des Hilfe suchenden oder Hilfe empfangenden Minderjährigen, seiner Erziehungsberechtigten und Unterhaltspflichtigen, Angaben zu deren Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Einkommens- oder Vermögensverhältnissen und sozialversicherungsrechtlichen Stellung, sowie die Aktenzahl pflegschaftsgerichtlicher Verfahren von allen Beteiligten schnell verfügbar sein. Dies steht auch damit im Zusammenhang, dass die Aktenführung der Jugendwohlfahrtsbehörde künftig völlig papierlos, elektronisch erfolgen soll.

Zu den Z 8 bis 10:

Im Hinblick darauf, dass die Sozialen Dienste der Jugendwohlfahrt auf die psychischen Bedürfnisse junger Erwachsener vielfach besser eingehen können, als die für Erwachsene zur Verfügung stehenden, sollen diese Dienste auch Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Verfügung stehen.

In den Katalog der sozialen Dienste werden verschiedene Leistungen neu aufgenommen, nämlich die Bildungshilfe für Eltern und andere Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungsfunktion (§ 20 Abs 2 lit b), die so genannten „niederschwelligen Dienste", die sich besonders an Jugendliche richten, die eine sonstige Betreuung oder Unterbringung ablehnen (§ 23 Abs 3 lit f). Neu ist auch die Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers, einen sozialen Dienst abzubieten, wenn dies für das Wohl des Jugendlichen zweckmäßiger und Erfolg versprechender ist als eine Erziehungshilfe (§ 18 Abs 4). Weiters sollen auch Selbsthilfegruppen von Personen, die von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen betroffen sind oder waren, gefördert werden können (§ 23 Abs 4 Z 2).

Zu Z 11:

Als Unterbringungsmöglichkeiten kommen nur Wohngemeinschaften in Betracht, die den Ansprüchen an solche sozialpädagogische Einrichtungen erfüllen (§ 24 Abs 2 Z 1). Kinderbetreuungseinrichtungen kommen als Unterbringungseinrichtungen im Sinn der Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung nicht mehr in Betracht.

Zu Z 13:

Der zweite Satz hat im Hinblick auf die Streichung der verwiesenen Bestimmung im ABGB zu entfallen.

Zu Z 14:

Das Erfordernis der Ganzjährigkeit entfällt bei Heimen und sonstigen Einrichtungen. Dadurch werden auch aus heutiger Sicht alternative Einrichtungen zur Übernahme der Pflege und Erziehung von Jugendlichen, wie zB Angebote der Erlebnispädagogik, in den Bewilligungsvorbehalt miteinbezogen.

 

Zu Z 15:

Der Entfall der Wortfolge „zur Durchsetzung" im Zusammenhang mit der gewaltfreien Erziehung soll laut den Erläuterungen zur grundsatzgesetzlichen Bestimmung den Servicecharakter der Jugendwohlfahrt betonen.

Zu Z 16:

Die Unterbringung von Jugendlichen außerhalb ihrer eigenen Familie als Maßnahme der vollen Erziehung kann auch bei Verwandten oder verschwägerten Personen oder beim Vormund erfolgen. Außerdem ist die Unterbringung in nicht ortsfesten Formen der Pädagogik vorgesehen. Nicht ortsfeste Formen der Pädagogik bedienen sich der Möglichkeit des Milieuwechsels und stellen eine Alternative als Ergänzung zu bestehenden Einrichtungen dar. Durch intensive Arbeit mit den Jugendlichen soll ein weiterer Ausgrenzungsprozess verhindert werden. Ein Auseinandersetzen mit den Ursachen der Schwierigkeiten, in denen sich die Jugendlichen befinden, soll zur Stärkung von Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein führen. Vermittlungsstrategien, bei denen es um Fertigkeiten und Kenntnisse geht, sollen vorrangig praktisch erfahrbar gemacht werden. Soziales Lernen soll durch unmittelbare Beobachtung und Erfahrung angebahnt werden.

Im Rahmen der vollen Erziehung ist eine anderweitige Unterbringung des Minderjährigen notwendig. Der Minderjährige wird aus dem Einflussbereich seiner Eltern, die gewöhnlich die Obsorge über ihre Kinder haben, genommen, die Eltern können somit die Pflege und Erziehung faktisch selbst nicht mehr ausüben. Um dem Jugendwohlfahrtsträger die gleichen Möglichkeiten zu geben, die erziehungsberechtigte Eltern haben, ist die Übertragung der Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger notwendig.

Zu Z 17:

Für die Überprüfung der Erziehungsmaßnahmen wird eine mindestens jährliche Überprüfung angeordnet.

Zu Z 18:

Der 5. Abschnitt behandelt die Hilfen zur Erziehung. Sie werden in der Regel vom Jugendwohlfahrtsträger denjenigen, die ihrer bedürfen, gewährt und mit den Erziehungsberechtigten vereinbart. Nur im Fall des § 42 werden sie als behördliche Maßnahme angeordnet. Es ist daher konsequent und erweitert auch die Möglichkeit der Fortsetzung der Erziehungshilfe über die Volljährigkeitsgrenze hinaus, wenn im § 44 nicht mehr von (Erziehungs-)Maßnahmen, sondern allgemein von Hilfen zur Erziehung die Rede ist.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.