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Nr. 411 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................... , mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 51 betreffenden Zeile eingefügt:

㤠51a Arzneimittelkommission"

2. Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird das Zitat „Abs 2 Z 6 und 8" durch das Zitat „Abs 2 Z 6 und 10" ersetzt.

2.2. Abs 2 lautet:

„(2) Die Ethikkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. einem fachlich geeigneten Juristen;

2. einem Arzt, der im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt noch Prüfer bzw Klinischer Prüfer ist;

3. einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;

4. einem Vertreter des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes;

5. einem Pharmazeuten mit klinischer Erfahrung;

6. dem Salzburger Patientenvertreter;

7. einem Vertreter der organisierten Behinderten;

8. einer mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in einer Krankenanstalt betrauten Person oder dem Inhaber des Lehrstuhls für Ethik an der Theologischen Fakultät der Universität Salzburg;

9. einem Psychologen oder Psychotherapeuten; und

10. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt. Dieses Mitglied ist für das jeweilige Projekt von der Ethikkommission in der Zusammensetzung gemäß Z 1 bis 9 bei zuziehen.

Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen; das Ersatzmitglied für den Salzburger Patientenvertreter ist von diesem namhaft zu machen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter."

3. Nach § 51 wird eingefügt:

„Arzneimittelkommission

§ 51a

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben zu ihrer Beratung in Fragen der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Sie muss ihren Sitz nicht im Land Salzburg haben.

(2) Jeder Arzneimittelkommission gehören folgende Personen an:

1. ein Pharmazeut mit klinischer Erfahrung;

2. die Leiter des ärztlichen Dienstes aller betreuten Krankenanstalten;

3. die wirtschaftlichen Leiter aller betreuten Krankenanstalten und

4. die Krankenhaushygieniker oder die Hygienebeauftragten aller betreuten Krankenanstalten.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder haben bei der konstituierenden Sitzung der Kommission aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(3) Zusätzlich ist der Leiter der Abteilung, des Departments, des Fachschwerpunktes, des Ambulatoriums oder des Institutes, in dessen Sonderfach die zu beurteilenden Arzneimittel verwendet werden, den diesbezüglichen Beratungen der Arzneimittelkommission beizuziehen. Der Leiter kann sich dabei durch einen Facharzt des entsprechenden Sonderfachs vertreten lassen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(5) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);

2. Anpassung der Arzneimittelliste;

3. Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.

Die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (§ 30 Abs 1) ist keine Aufgabe der Arzneimittelkommission.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:

1. Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.

2. Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.

3. Die Erstellung der Arzneimittelliste muss unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist.

4. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

(7) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Abs 6 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass

1. von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

2. gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;

3. bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und dass, wenn dies medizinisch vertretbar ist, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.

(8) Zur konstituierenden Sitzung hat das im Abs 2 Z 1 genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(9) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.

(10) Die Rechtsträger von Krankenanstalten müssen dafür Sorge tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Ein Abweichen von der Arzneimittelliste ist im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Jede Abweichung muss vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.

(11) Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Abs 10 zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen."

4. § 58 Abs 1 lautet:

„(1) Hat ein Dienst habender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der Feststellung der Suchtgifteinnahme vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen."

5. Im § 62 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz der Betrag „50 S" durch den Betrag „3,63 €" ersetzt.

5.2. Im Abs 3 wird der Betrag „20 S" durch den Betrag „1,45 €" ersetzt

5.3. Abs 4 lautet:

„(4) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs 1 und zum Beitrag gemäß Abs 3 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs 1 eingehoben wird, ein Betrag von 0,73 € einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Pflicht zur Entrichtung des Betrages sind folgende Patienten ausgenommen:

1. Personen, für die, abgesehen von der Sonderklassegebühr gemäß § 61 Abs 2, bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen geleistet wird;

2. Frauen, die die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft in Anspruch nehmen;

3. Frauen, die die Anstaltspflege im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen;

4. Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.

Dieser Betrag wird von den Rechtsträgern der Krankenanstalten eingehoben und dem Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt."

6. Im § 68 lautet die Z 5:

„5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind."

7. § 80 Abs 1 und 2 lautet:

„(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes (§§ 1 bis 39); von den Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten die §§ 42, 47 Abs 3, 50, 51a, ausgenommen Abs 7, 52 Abs 2 bis 4, 56 Abs 2 bis 4, 60 Abs 1, 2 und 4, 61, 63 Abs 2, 64 Abs 4, 65 sowie 67 Abs 1 und 4 sinngemäß.

(2) Für gemeinnützige private Krankenanstalten (§ 42) finden darüber hinaus auch die §§ 51a Abs 7, 62 und 64 Abs 3 sinngemäß Anwendung. Für die Feststellung der Gemeinnützigkeit, Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtung einer privaten Krankenanstalt ist die Landesregierung zuständig."

8. Im § 88 Abs 1 lautet die Z 3:

„3. Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten (§ 10 Abs 1 SAKRAF-Gesetz 2001) und dem Hauptverband, einem Träger der sozialen Krankenversicherung oder dem SAKRAF einschließlich der Entscheidung über Ansprüche der Fondskrankenanstalten gegenüber Trägern der sozialen Krankenversicherung oder gegenüber dem SAKRAF;"

 

9. Dem § 96 wird angefügt:

„(7) Für das Inkrafttreten der durch das Gesetz LGBl Nr / neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. Es treten in Kraft:

a) § 62 Abs 1 und 3 mit 1. Jänner 2002;

b) die §§ 30 Abs 1 und 2, 51a, 58 Abs 1, 62 Abs 4, 68 Z 5, 80 Abs 1 und 2 und 88 Abs 1 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

2. Die erfolgten Valorisierungen des im bisher geltenden § 62 Abs 1 enthaltenen Betrages – zuletzt durch die Verordnung LGBl Nr 23/2002 – bleiben unberührt.

3. Beurteilungen gemäß der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die zu dem in Z 1 lit b festgelegten Zeitpunkt bereits bei der Ethikkommission anhängig sind, sind von der Ethikkommission in der bisher geltenden Zusammenfassung zu Ende zu führen."

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 90/2002 sind verschiedene Grundsatzbestimmungen im Krankenanstaltengesetz (jetzt: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz) geändert worden. Wesentliche Änderungspunkte sind folgende:

– die Einbeziehung eines Behindertenvertreters in die Ethikkommission;

– die Einrichtung von Arzneimittelkommissionen und

– die Einhebung des für die Patientenentschädigung bestimmten Betrages von 0,73 € je Verpflegstag auch von Patienten der Sonderklasse.

Weiters enthält die Vorlage die Ausführungsbestimmung zum geänderten § 5a StVO (Z 4) und eine auf Grund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs erforderliche Klarstellung über die Zuständigkeit der Schiedskommission (Z 8).

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

In den Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten kommt dem Land nach Art 12 Abs 1 B-VG die Kompetenz zur Erlassung von Ausführungsgesetzen zu.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Die Ausführungsbestimmung zu § 68 Z 5 dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.

4. Kosten:

Die Einrichtung einer Arzneimittelkommission führt für die Rechtsträger von Krankenanstalten zu Mehrkosten (Personalkosten, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten), die sich jedoch einerseits durch die Möglichkeit der Einrichtung einer Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten reduzieren lassen und sich andererseits durch Einsparungen bei den Arzneimittelkosten rasch amortisieren sollten. Mehrkosten werden auch durch die Einhebung des „Entschädigungsbetrages" (von 0,73 €) von den Patienten der Sonderklasse verursacht. Die weiteren Bestimmungen werden voraussichtlich zu keinen zusätzlichen Kosten für die Rechtsträger von Krankenanstalten führen. Für Gebietskörperschaften, die nicht Rechtsträger von Krankenanstalten sind, hat das Vorhaben keine Kostenfolgen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Die ARGE Verwaltungsdirektoren und die Krankenhäuser Hallein und Mittersill haben Einwände vorgebracht, die zum Teil auf Missverständnissen beruhen (zB Möglichkeit, auch in der Arzneimittelliste nicht vorgesehene Medikamente zu verwenden), sich vor allem aber gegen die grundsatzgesetzlichen Vorgaben richten und daher vom Ausführungsgesetzgeber nicht berücksichtigt werden können (zB Berichtspflicht bei Abweichen von der Arzneimittelliste, § 19a Abs 5 KAKuG). Der Hinweis auf den erhöhten Verwaltungsaufwand durch das Bestehen des neuen Gremiums ist prinzipiell zutreffend, allerdings muss sich auch dieser gegen den Grundsatzgesetzgeber richten. Die behaupteten Mehrkosten durch die Verpflichtung, bei der Arzneimittelversorgung nach der Entlassung eines Patienten die ökonomisch günstigste Möglichkeit zu wählen, können allerdings nicht nachvollzogen werden.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Salzburger Gebietskrankenkasse haben angeregt, in die Arzneimittelkommissionen auch einen Vertreter eines Krankenversicherungsträgers aufzunehmen. Die Arzneimittelkommission soll aber vor allem im Hinblick auf die zahlreichen mittleren oder kleinen Krankenanstalten, die ebenfalls eine solche Kommission einrichten müssen, so schlank wie möglich gehalten werden. Die Anregung wird daher nicht aufgegriffen.

Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat eine deutlichere Formulierung im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten vorgeschlagen; dieser Vorschlag ist aufgegriffen und § 51a Abs 1 um den Satz ergänzt worden, dass sich der Sitz der Kommission auch außerhalb des Landes Salzburg befinden kann (wenn etwa ein Rechtsträger Krankenanstalten in mehreren Bundesländern betreibt und nur eine gemeinsame Kommission einrichten möchte).

Von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist vorgeschlagen worden, detailliertere Bestimmungen über den Geschäftsgang der Arzneimittelkommissionen zu erlassen. Im Hinblick auf die stark unterschiedlichen Personal- und Organisationsstrukturen der betroffenen Krankenanstalten und den breiten Spielraum, der bei der Einrichtung der Kommissionen besteht, ist eine einheitliche gesetzliche Regelung aber nicht sinnvoll.

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat ohne nähere Begründung angeregt, die Mitgliedschaft zur Ethikkommission auf klinische Psychologen einzuschränken; wie bisher sollen aber auch weiterhin neben klinischen Psychologen auch Gesundheitspsychologen (§ 12 des Psychologengesetzes) als Mitglieder in Frage kommen. Das Bundeskanzleramt hat redaktionelle Hinweise übermittelt, die berücksichtigt worden sind.

6. Erläuterung zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:

Die Einrichtung der Arzneimittelkommission ist auch im Inhaltsverzeichnis darzustellen.

 

Zu Z 2:

Entsprechend den grundsatzgesetzlichen Vorgaben (§ 8c Abs 4 Z 7 KAKuG) gehört der Ethikkommission in Hinkunft auch ein Vertreter der organisierten Behinderten an, der von der Landesregierung zu bestellen ist.

Zu Z 3:

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit der das Krankenanstaltengesetz geändert wird (1067 Blg NR XXI. GP), wird zur Einrichtung der Arzneimittelkommissionen ausgeführt:

„In den letzten Jahren sind am Arzneimittelsektor vor allem auf Grund des immer rascheren medizinischen und technischen Fortschritts sowie der immer größer werdenden Palette von Medikamenten die Kosten deutlich stärker als in anderen Bereichen des Gesundheitswesens gestiegen. Während aber im niedergelassenen Bereich zumindest für KassenvertragsärztInnen Vorgaben hinsichtlich der zweckmäßigen und ökonomischen Verschreibweise von Arzneimitteln in Form von verbindlichen Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bestehen, fehlen solche im Krankenanstaltenbereich weitestgehend.

Aber gerade in Krankenanstalten werden naturgemäß große Mengen an Arzneimitteln verbraucht. Andererseits beeinflussen Krankenanstalten zum Teil auch die Verschreibungen von Medikamenten im niedergelassenen Bereich. Denn PatientInnen, die in Krankenanstalten mit bestimmten Arzneimitteln behandelt wurden, wollen diese Arzneimittel, falls erforderlich, verständlicherweise auch nach ihrem Krankenhausaufenthalt von niedergelassenen ÄrztInnen verordnet bekommen. Aus den angeführten Gründen erscheinen verbindliche Vorgaben für Krankenanstalten hinsichtlich der Anschaffung und des Umganges mit Arzneimitteln sinnvoll."

Die Arzneimittelkommissionen sollen die Rechtsträger beraten und den Verantwortlichen in den Krankenanstalten fundierte Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stellen. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Dies wird insbesondere für Träger, die mehrere Krankenanstalten betrieben (zB das Land Salzburg), aber auch für Träger von Krankenanstalten der selben Versorgungsstufe (zB für Standardkrankenanstalten) in Frage kommen.

Die Zusammensetzung der Arzneimittelkommission (Abs 2) trägt der Aufgabenstellung Rechnung. Die Teilnahme des Krankenhaushygienikers bzw Hygienebeauftragten ist im Hinblick auf Hospitalismus und erforderliche Maßnahmen der Antibiothikaprophylaxe sinnvoll und notwendig.

Abs 7 legt fest, dass bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln neben den im Abs 6 angeführten Grundsätzen auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Im Abs 7 Z 1 ist etwa vorgesehen, dass von mehreren im Preis gleichen Medikamenten das geeignetste oder von mehreren gleich geeigneten Medikamenten jenes, das die geringsten Kosten verursacht, gewählt wird. Abs 7 gilt für private Krankenanstalten nur dann, wenn sie gemeinnützig sind (vgl § 80).

Die Kontrollrechte der Arzneimittelkommission werden in den Abs 10 und 11 geregelt. Bei Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln hat der Träger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission zu begründen. Abweichungen sind im Einzellfall bei medizinischer Notwendigkeit möglich (vgl Abs 10), aber jedenfalls zu begründen.

Zu Z 4:

Ab dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnungs-Novelle BGBl I Nr 128/2002 mit 1. Jänner 2003 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, auch Personen, bei denen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vermutet wird, zur Feststellung der Beeinträchtigung und zur Blutabnahme in eine öffentliche Krankenanstalt zu bringen; bisher war dies nur im Fall der vermuteten Alkoholisierung der Fall. Gemäß der im § 5a Abs 1 StVO enthaltenen Grundsatzbestimmung ist landesgesetzlich anzuordnen, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt dem diensthabenden Arzt die für die Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen hat. Die entsprechende Bestimmung im SKAG (§ 58 Abs 1) ist daher um die Bestimmung der Suchtgifteinnahme zu ergänzen.

Zu Z 5:

Bereits jetzt wird von Patienten der allgemeinen Klasse ein Betrag in Höhe von 0,73 € eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt (vgl das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungsgesetz – PEG, LGBl Nr 59/2002). In Hinkunft sollen diese Beträge auch von Patienten der Sonderklasse eingehoben werden, da auch diesen Patienten Leistungen des Entschädigungsfonds gewährt werden können. Weiters wird klargestellt, dass auch Patienten in privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten Leistungen des Entschädigungsfonds erhalten können (vgl dazu auch § 1 Abs 1 PEG).

Zu Z 6:

Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne Wohnsitz in Österreich konnten bisher an Stelle der Pflege- und Sondergebühren die tatsächlichen Behandlungskosten vorgeschrieben werden. Gegen diese Bestimmung hat die EU-Kommission Bedenken geäußert und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ein (Nr 99/4064). Den Bedenken hat der Bundesgesetzgeber durch eine Änderung von § 29 KAKuG Rechnung getragen, die nun im Ausführungsgesetz des Landes nach zu vollziehen ist.

In Hinkunft sind Staatsbürger von anderen EWR-Mitgliedstaaten die festgesetzten Pflegegebühren zu verrechnen. Da aber schon bisher die meisten EWR – Bürger eine der im § 68 sonst vorgesehen Ausnahmebestimmung in Anspruch nehmen konnten (§ 68 Z 1, 3 oder 4), ist von der vorgenommene Anpassung voraussichtlich nur eine relativ kleine Personengruppe betroffen.

Zu Z 7:

Die Aufzählung jener Bestimmungen, die auch von privaten Krankenanstalten anzuwenden sind, wird an den neu erlassenen § 51a SKAG angepasst.

Zu Z 8:

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 13. März 2002, A 8/01-9, eingehend mit der Prüfung der Zuständigkeit der Schiedskommission gemäß § 88 Abs 1 Z 2 SKAG 2000 beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission auch zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem SAKRAF und Fondskrankenanstalten über Fragen der Krankenanstaltenfinanzierung berufen ist. Diesem Judikat soll durch eine deutlichere Formulierung der Zuständigkeitsbestimmung Rechnung getragen werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

Zu Z 9:

Die Umwandlung der Schilling- in Eurobeträge soll rückwirkend in Kraft treten. Die übrigen Änderungen sollen möglichst bald nach der Kundmachung des Gesetzes wirksam werden, eine längere Legisvakanz ist nicht erforderlich. Grundsatzgesetzliche Vorgaben zum Inkrafttreten bestehen nicht.

Die Z 2 stellt klar, dass der valorisierte Betrag von 5,60 € weiter in Geltung steht und der nächsten Valorisierung für 2003 zu Grunde zu legen ist.

Beurteilungen gemäß § 30 Abs 1 und 4, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens aber bereits bei der Ethikkommission anhängig sind, sollen von dieser in der alten Zusammensetzung (dh ohne Behindertenvertreter) weitergeführt werden. Diese Übergangsbestimmung ist gemäß Art 2 Abs 3 des Gesetzes BGBl I Nr 90/2002 erforderlich.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.