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Nr. 107 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

                                                                Gesetz

vom .......................................... , mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz und das Gesetz LGBl Nr 90/1986 geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/1998, wird geändert wie folgt:

1. Der Titel des Gesetzes lautet "Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG".

2. § 5 entfällt.

3. Im § 6b wird angefügt:

"5. Abweichend von § 41 Abs 3 PG 1965 ist der Anpassungsfaktor durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordneten Anpassungsfaktor (§ 108 Abs 5 und § 108f ASVG) festzulegen."

4. § 6d entfällt.

5. Im § 7 wird im vorletzten Satz der Ausdruck "§ 3 Abs 1 des Gehaltsgesetzes 1956" durch den Ausdruck "§ 71 Abs 2" ersetzt und lautet der letzte Satz: "§ 91 Z 3 gilt sinngemäß."

6. Im § 12 Abs 4 und im § 23 Abs 3 wird jeweils der Ausdruck "Präsenz- oder Zivildienstes" durch den Ausdruck "Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes" ersetzt.

7. § 27a entfällt.

8. § 32 lautet:

"Ruhegenußfähige Zeiten

§ 32

Zeiten, für die nach § 80 Abs 4 und 5 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind in vollem Umfang ruhegenußfähig."

9. Im § 39 Abs 3 lautet die Z 5:

"5. während des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes."

10. Im § 54 entfällt in der Z 2 und 5 jeweils die Wortfolge "und vom Schriftführer".

11. Im § 62 Abs 1 lautet der erste Halbsatz: "Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung nach Abs 4, Reisekosten, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher) sind vom Land zu tragen,".

12. Im § 63 Abs 2 lautet der erste Satz: "Die Disziplinarbehörde kann auf Antrag des Beamten die Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen."

13. Nach § 70 wird angefügt:

"8. Abschnitt

Bestimmungen über den Monatsbezug

1. Unterabschnitt

Bezüge und Pensionsbeitrag

Bestandteile des Monatsbezuges

§ 71

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht

1. aus dem Gehalt und

2. aus allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, welche im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Landesdienst im allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, 5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Durch Verordnung der Landesregierung können auch derartige Regelungen für die Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.

Gehalt

§ 72

(1) Das Gehalt der Beamten wird bestimmt:

1. durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe und

2. in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.

(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in der Verwendungsgruppe A:

Dienstklassen III bis IX;

in der Verwendungsgruppe B:

Dienstklassen II bis VII;

in der Verwendungsgruppe C:

Dienstklassen I bis V;   

in der Verwendungsgruppe D:

Dienstklassen I bis IV.  

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) Das Gehalt der Beamten beträgt in Schilling:

1. in den Dienstklassen I bis III:

Gehalts-

Verwendungsgruppe

stufe

D

C

B

A

 

I. Dienstklasse

1

13.050

13.659

-

-

2

13.324

14.023

-

-

3

13.598

14.386

-

-

4

13.872

14.753

-

-

5

14.146

15.117

-

-

 

II. Dienstklasse

1

14.417

15.483

15.483

-

2

14.692

15.845

15.937

-

3

14.964

16.210

16.393

-

4

15.239

16.573

16.847

-

III. Dienstklasse

1

15.511

16.939

17.306

19.626

2

15.785

17.306

17.793

-

3

16.058

17.696

18.296

-

4

16.330

-

-

-

5

16.604

-

-

-

6

16.880

-

-

-

7

17.153

-

-

-

8

17.917

-

-

-

2. in den Dienstklassen IV bis IX:

Gehalts-

Dienstklasse

stufe

IV

V

VI

VII

VIII

IX

1

-

-

28.038

34.139

46.060

65.585

2

-

23.804

28.884

35.247

48.490

69.253

3

18.725

24.653

29.725

36.349

50.919

72.917

4

19.573

25.494

30.833

38.777

54.586

76.588

5

20.418

26.342

31.938

41.205

58.249

80.255

6

21.263

27.189

33.038

43.636

61.915

83.919

7

22.110

28.038

34.139

46.060

65.585

 

8

22.961

28.884

35.247

48.490

69.253

 

9

23.804

29.725

36.349

50.919

  

(4) Das Gehalt der Beamten beginnt mit folgender Gehaltsstufe:

Verwendungs-

Dienstklasse

gruppe

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

A

-

-

1

5

3

2

1

1

1

B

-

1

1

4

2

1

1

-

-

C

1

1

1

3

2

-

-

-

-

D

1

1

1

3

-

-

-

-

-

Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Dienstalterszulage

§ 73

Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:

1. In den Verwendungsgruppen A und B gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

2. In den Verwendungsgruppen C und D gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

Die §§ 82 und 83 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

Verwaltungsdienstzulage

§ 74

Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:

Dienstklasse

Schilling

I bis V

VI bis IX

1.627

2.068

Verwendungszulage

§ 75

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Dem Landesamtsdirektor und dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter gebührt eine Verwendungszulage in der Höhe von 20 % ihres jeweiligen Monatsbezuges ohne Kinderzulage.

(3) Die Verwendungszulagen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind nur auf Antrag und frühestens ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren. In Ausnahmefällen können diese Zulagen auch rückwirkend gewährt werden.

(4) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:

1. Nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört. Sie darf

a) in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

b) im Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge

nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.

2. Im Fall des Abs 1 Z 3 nach Hundertsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.

3. Nach Hundertsätzen des Gehaltes des Beamten. Sie darf in diesem Fall den in Z 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.

Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(7) Bei Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 BDG 1979, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien ruhegenußfähig, wenn der Beamte während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.

Verwendungsabgeltung

§ 76

(1) Leistet der Beamte die im § 75 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinanderfolgende Kalendertage, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung.

(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 75 Abs 4 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 75 Abs 5.

(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

Pflegedienstzulage

§ 77

(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 561 S;

2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1.472 S;

3. für Beamte des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

a) der Dienstklasse I und II 1.472 S;

b) ab der Dienstklasse III 1.768 S.

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 78

(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2.196 S;

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2.826 S;

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 3.453 S.

Kinderzulage

§ 79

(1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:

1. eheliche Kinder;

2. legitimierte Kinder;

3. Wahlkinder;

4. uneheliche Kinder;

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die der Beamte oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Beamten nachzuweisen.

(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Dienstbehörde die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn

1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und

2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des

Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen)

erreichen.

(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(5) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Landesbedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, so gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:

1. die Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;

2. die Person, deren Haushalt das Kind angehört;

3. die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;

4. die ältere Person.

(7) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(8) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

Pensionsbeitrag

§ 80

(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

1. dem Gehalt,

2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und

3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen.

Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

(3) Für Zeiträume, in denen

1. die Wochendienstzeit des Beamten nach § 25 herabgesetzt ist oder

2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,

umfaßt die Bemessungsgrundlage die im Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 89 Abs 3 ergibt.

(4) Der nach § 28, § 29 Abs 1 oder § 31 freigestellte oder nach § 29 Abs 3 oder § 30 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(5) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 89 Abs 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(6) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(7) Für folgende Zeiträume der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit ist kein Pensionsbetrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:

1. Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach § 75c BDG 1979 oder

2. Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst.

(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

 

2. Unterabschnitt

Erreichen eines höheren Gehaltes

Möglichkeiten

§ 81

Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch

1. Vorrückung (§§ 82 bis 84);

2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 85);

3. Zeitvorrückung (§ 87) und

4. Beförderung (§ 88).

Vorrückung

§ 82

(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Bei der Berechnung dieses Zeitraumes sind in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.

(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Landesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits erlangt hat.

Hemmung der Vorrückung

§ 83

(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:

1. Durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt.

2. Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.

3. Durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a BDG 1979 iVm § 4 etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 82 Abs 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs 1 Z 1 eingetreten, ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der im Abs 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

Vorrückungsstichtag

§ 84

Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Landesdienst verbrachte Zeiten zur Gänze und die sonstigen Dienstzeiten zu 60% vorangestellt werden. Als sonstige Dienstzeiten gilt der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (beim Höheren Dienst des 22. Lebensjahres) und dem Tag des Eintrittes in den Landesdienst. Bruchteile von Tagen sind dabei auf ganze Tage aufzurunden. Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzusetzen. Die Feststellung des Vorrückungsstichtages soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten erfolgen.

 

Überstellung

§ 85

(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.

(2) Wird ein Beamter überstellt, bleibt der Vorrückungsstichtag außer bei der Überstellung in die Verwendungsgruppe A unverändert. Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, daß das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Die besoldungsrechtliche Stellung richtet sich nach § 72 Abs 3. Das Überspringen einer Dienstklasse ist nicht möglich.

(3) Ist ein Beamter in die Verwendungsgruppe A überstellt worden und wird er später in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die Verwendungsgruppe A überstellt worden ist.

(4) Ist bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

(5) Bei Überstellungen ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 82 und 83 sind sinngemäß anzuwenden.

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

§ 86

(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend vom Abs 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.

Zeitvorrückung

§ 87

(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:

in der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II und III;

in der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV;

in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V;

in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.

(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 82 und 83 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Beförderung

§ 88

(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(3) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 82 und 83 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

9. Abschnitt

Weitere besoldungsrechtliche Bestimmungen

Kürzung und Entfall der Monatsbezüge

§ 89

(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:

1. aus Anlaß einer Suspendierung (§ 48);

2. bei teilbeschäftigten Beamten (§ 25, § 15c MSchG, § 8 EKUG);

3. bei Beamten, denen gemäß § 4 Z 13a, § 28 oder § 29 Abs 1 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;

4. während einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 4.

(2) Die Kürzung des Monatsbezuges aus Anlaß der Suspendierung wird endgültig, wenn

1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;

2. über den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder

3. der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

(3) Der Monatsbezug des Beamten,

1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 25 herabgesetzt worden ist; oder

2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 6 des Gehaltsgesetz 1956 iVm § 90 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs 2 des KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(4) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 4 Z 13a bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 6 des Gehaltsgesetz 1956 iVm § 90 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 28 oder § 29 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 6 des Gehaltsgesetz 1956 iVm § 90 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.

(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 13a Abs 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.

(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(8) Die Monatsbezüge entfallen:

1. für die Dauer eines Karenzurlaubes, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3. für die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 29 Abs 3 oder § 30, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(9) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraumes gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Verjährung

§ 90

Für Anfall und Einstellung des Monatsbezuges sowie den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen und die Verjährung gelten die §§ 6, 7, 13a, 13b und 14 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

1. § 7 Abs 3 ist nicht anzuwenden.

2. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

Nebengebühren

§ 91

Für Nebengebühren gelten die §§ 15 bis 20c des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

1. Abweichend von § 15 Abs 5 zweiter Satz ruht eine pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Tag einer anderen Dienstabwesenheit in dem Ausmaß, daß für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit (einschließlich des 30. Tages) von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.

2. Anstelle des § 20b Abs 3 gilt, daß der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil) durch Verordnung der Landesregierung mit dem Betrag festzulegen ist, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist. § 20b Abs 6 Z 2 findet keine Anwendung. Wohnt der Beamte mehr als 20 Kilometer außerhalb seines Dienstortes, ist der Berechnung des Fahrtkostenzuschusses eine Entfernung vom Dienstort von 20 Kilometern zugrunde zu legen.

3. Abweichend von § 20c ist die Dienstzeit vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Landesdienst an zu rechnen. Auf Antrag des Landesbeamten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:

a) Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften;

b) Zeiten des Ausbildungs-, Präsenz- oder des Zivildienstes;

c) Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz.

Die Hinzurechnung wird ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. § 20c Abs 1 gilt mit der Maßgabe, daß dem Beamten aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von jeweils 200 % des Monatsbezuges gewährt werden kann. § 20c Abs 3 gilt mit der Maßgabe, daß eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 % auch gewährt werden kann, wenn der Beamte, dessen Ruhegenuß nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 iVm § 6b gekürzt worden ist, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. Bei einem Zusammentreffen mit der Jubiläumszuwendung aus Anlaß der Vollendung von 35 Dienstjahren kann in diesem Fall eine Zuwendung von insgesamt 400 % des Monatsbezuges erfolgen. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis zum Land entspricht. Für diese Berechnung ist der Monatsbezug heranzuziehen, der einem vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

4. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

Weitere Leistungen des Dienstgebers

§ 92

Für weitere Leistungen des Dienstgebers gelten die §§ 21sowie 23 bis 27 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

1. Der Abfertigungsanspruch nach § 26 Abs 3 Z 2 besteht nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens dem Haushalt des Beamten angehört.

2. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Abfertigung nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis zum Land entspricht. Für diese Berechnung ist der Monatsbezug heranzuziehen, der einem vollbeschäftigten Landesbeamten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in dem das Dienstverhältnis endet.

3. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundsvollziehung tritt jene der Landesregierung.

Karenzurlaubsgeld

§ 93

Für Ansprüche auf Geldleistungen während eines Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die §§ 21 bis 27 sind auf Landesbeamte nicht anzuwenden.

2. Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der alleinstehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht alleinstehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.

3. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

Überbrückungshilfe

§ 94

Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe ist auf Beamte das Überbrückungshilfengesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung tritt.

Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 95

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz mit Ausnahme der Anlage 1 enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

2. Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 508/1995;

3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 471/1995;

4. Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 67/1997;

5. Bezügegesetz, BGBl I Nr 64/1997;

6. Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl I Nr 68/1997;

7. Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl Nr 340/1993;

8. Bundesgesetz über die Regelung der medizinisch-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 108/1997;

9. Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl Nr 29, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

10. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

11. Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl Nr 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 70/1998;

12. Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

13. Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1886, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

14. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

15. Gebührenanspruchsgesetz 1975, (GebAG 1975), BGBl Nr 136, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 140/1997;

16. Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

17. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I 108/1997;

18. Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 112/1997;

19. Heeresgebührengesetz 1992, BGBl Nr 422, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

20. Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl Nr 395/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 138/1997;

21. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl I Nr 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 96/1998;

22. Lebensmittelgesetz 1975, BGBl Nr 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 63/1998;

23. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 327/1996;

24. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 70/1998;

25. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 131/1997;

26. Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 112/1997;

27. Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, BGBl Nr 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 61/1997;

28. Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997;

29. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr  472/1995;

30. Wehrgesetz 1990, BGBl Nr 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

31. Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 29/1998;

32. Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 357/1990."

14. In der Anlage A entfallen die Z 2, 3 und 6 und wird angefügt:

14.1. in der Z 1 der Ausdruck: "Art 31 aus BGBl I Nr 30/1998;"

14.2. in der Z 5 der Ausdruck: "Art 5 Z 1 und Z 11 aus BGBl I Nr 138/1997;"

14.3. in der Z 7 der Ausdruck "Art 4 Z 11a, 17 und 26 (nur hinsichtlich § 62e Abs 2) aus BGBl I Nr 138/1997; Art 35 aus BGBl I Nr 30/1998;"

14.4. in den Z 8 und 9 jeweils der Ausdruck: "BGBl I Nr 70/1998;"

15. In der Anlage B werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im I. Teil wird im Abschnitt A der Dienstzweig "4 Dienst der Ärzte an den Landeskrankenanstalten" durch den Dienstzweig "4 Dienst der Ärzte an den Landeskliniken" und der Dienstzweig "45 Krankenpflegefachdienst" durch den Dienstzweig "45 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG" ersetzt und nach dem Dienstzweig "52 Sanitätshilfsdienst" der Dienstzweig "53 Dienst der Pflegehilfe" angefügt.

15.2. Im I. Teil Abschnitt A lautet die Z 2 in dem auf der Rubrik für die Verwendungsgruppe A folgenden Satz:

"2. in den Krankenanstalten des Landes: ärztliche Direktoren und deren Stellvertreter; Wirtschaftsdirektoren;"

15.3. Im I. Teil entfällt im Abschnitt B die Zeile

"Leiter des gesamten Pflegedienstes einer Krankenanstalt Pflegevorstand, Oberin"

15.4. Im I. Teil wird im Abschnitt B die Zeile

"ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt Direktor"

durch die Zeile

"ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt ärztlicher Direktor"

ersetzt.

15.5. Im I. Teil wird im Abschnitt B der Amtstitel "Verwaltungsdirektor" durch den Amtstitel "Wirtschaftsdirektor" ersetzt.

15.6. Im II. Teil wird der Dienstzweig "4 Dienst der Ärzte an den Landeskrankenanstalten" durch den Dienstzweig "4 Dienst der Ärzte an den Landeskliniken" ersetzt.

15.7. Im II. Teil lautet die Regelung für den Dienstzweig 45:

"45

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

Anstelle der vorgeschriebenen Verwendung die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG"

15.8. Im II. Teil lautet die Regelung für den Dienstzweig 52:

"52

Sanitätshilfsdienst

Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G"

15.9. Im II. Teil wird nach dem Dienstzweig 52 angefügt:

"53

Dienst der Pflegehilfe

Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes der Pflegehilfe nach dem GuKG"

Artikel II

Das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/1998, wird geändert wie folgt:

1. Der Titel des Gesetzes lautet "Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 1987 –

L-VBG";

2. In der Anlage wird in der Z 1 der Ausdruck: "Art 3 aus BGBl I Nr 138/1997; Art 37 aus BGBl I Nr 30/1998;" angefügt.

Artikel III

Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/1998, wird dahingehend geändert, daß im § 17 Abs 7 im zweiten Satz die Wortfolge "des Präsenz- oder des Zivildienstes" durch die Wortfolge "des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes" ersetzt wird.

Artikel IV

Das Gesetz, mit dem Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes des Bundes auf öffentliche Bedienstete für anwendbar erklärt werden, deren Dienstrecht landesgesetzlich geregelt wird, LGBl Nr 90/1986, wird dahingehend geändert, daß Art I lautet:

"Artikel I

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl Nr 683, ist in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 30/1998 sinngemäß auf Landes-, Magistrats- und Gemeindebedienstete anzuwenden, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen sind."

Artikel V

 

(1) Art I Z 6 und 9 und Art II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Art I Z 3, Z 14.2 und Z 14.3 hinsichtlich der Übernahme von Art 4 Z 17 aus BGBl I Nr 138/1997 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz mit 1. April 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 Abs 1 und § 11 des Haushalts-Strukturgesetzes, LGBl Nr 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/1998, außer Kraft. In bestehende Bescheide wird nicht eingegriffen.

(4) Die im Art I Z 13 enthaltenen Bezüge sind den Beamten ab dem 1. Jänner 1998 in der in diesem Gesetz festgelegten Höhe auszubezahlen.

(5) Art I Z 10, 11 und 12 findet nur auf Disziplinarverfahren Anwendung, die nach dem 1. April 1999 eingeleitet werden.

(6) Für jene Beamte, denen am 1. Oktober 1992 bereits ein Fahrtkostenzuschuß für eine Entfernung von mehr als 20 Kilometern zugestanden ist, ist § 91 Z 2 letzter Satz nicht anzuwenden.

Erläuterungen

 

1. Allgemeines:

Das Dienstrecht der Landesbeamten ist derzeit in weiten Bereichen nicht eigenständig geregelt, sondern verweist auf die Dienstrechtsgesetze des Bundes. Dies hatte lange Zeit den Vorteil, daß der Gesetzestext sehr kurz gehalten werden konnte, weil der umfangreiche Normenbestand des Bundes in wenigen Paragraphen in das Landesrecht übernommen werden konnte.

Im Lauf der Zeit sind jedoch auch die Nachteile dieser pauschalen Übernahme des Bundesrechtes ohne eigenständige Landesregelung immer deutlicher geworden. Die zahlreichen, von den Bundesgesetzen abweichenden Bestimmungen in den §§ 4 bis 6d des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 haben zur Folge, daß die tatsächlich für Landesbeamte geltende Rechtslage für nicht rechtskundige Mitarbeiter oft nur schwer erkennbar ist. Ein besonderes Problem stellt in diesem Zusammenhang auch die vom Bundesgesetzgeber mit der Dienstrechtsnovelle BGBl Nr 550/1994 vorgenommene Besoldungsreform dar, die für den Landesbereich nicht übernommen worden ist. Da diese Novelle insbesondere im Gehaltsgesetz 1956 zu zahlreichen Änderungen bei Paragraphenbezeichnungen und -inhalten geführt hat, kann fast jede weitere Novelle zu diesem Gesetz in den Landesrechtsbestand nurmehr unter komplizierter Anpassung der jeweiligen Novellierungsanweisungen übernommen werden. Diese Probleme vergrößern sich bei jeder weiteren Dienstrechtsnovelle, die in das Landesdienstrecht übernommen werden muß. Dabei ist absehbar, daß über kurz oder lang kein Überblick mehr darüber gegeben sein wird, in welcher Fassung und in welchem Wortlaut eine Bestimmung des Bundesdienstrechtes für Landesbeamte anwendbar ist.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, schrittweise vom System der pauschalen Übernahme des Bundesdienstrechtes abzugehen und ein eigenständiges Landesbeamtendienstrecht zu schaffen. Diese Dienstrechtskodifikation hat als erste Schritte das auf Landesbedienstete im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein politisches Mandat und dessen Ausübung anzuwendende Recht (§§ 28 bis 32 Landesbeamtengesetz) sowie das Disziplinarrecht (§§ 33 bis 70 Landesbeamtengesetz) umfaßt. Nun soll als nächster Schritt ein weiter Bereich des Gehaltsrechtes folgen. Die einstweilen nicht kodifizierten Bestimmungen werden weiter als Verweisungen aus dem Bundesrecht übernommen, wobei es sich aber um in Hinblick auf die Besoldungsreform "unproblematische" Bestimmungen handelt (§§ 90 – 92 des Entwurfes). In weiteren Kodifizierungsschritten sollen auch diese Verweisungen aufgelöst werden.

Der neue 8. Abschnitt enthält bereits die durch das 1. Budgetbegleitgesetz, BGBl I Nr 138/1997, ab dem 1. Jänner 1998 erhöhten Gehaltsansätze. Diese sollen auch für Vertragsbedienstete übernommen werden (Art II). Eine geringfügige Anpassung an das Bundesgesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (BGBl I Nr 30/1998) ist ebenfalls erforderlich (Z 6 und Z 9).

Weiters werden verschiedene Änderungen des Disziplinarrechtes vorgeschlagen, die der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg aufgrund seiner praktischen Erfahrung bei der Anwendung des entsprechenden Bundesrechtes zur Diskussion gestellt hat.

Neben den erhöhten Gehaltsansätzen sollen auch noch weitere bundesrechtliche Regelungen übernommen werden, vgl dazu die Erläuterungen zu Z 14.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit hier nicht darzustellenden Einschränkungen. Inhaltlich ist diese Kompetenz verfassungsrechtlich dadurch eingeschränkt, daß in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassene Gesetze und Verordnungen der Länder von denen des Bundes nicht in dem Ausmaß abweichen dürfen, daß ein Wechsel des Dienstes zwischen dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden wesentlich behindert wird (Homogenitätsgebot). Die vorgeschlagene Novelle steht damit in Einklang.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Der Entwurf entspricht jenem Stand der EU-Rechtsanpassung, der auch beim Bundes-

dienstrecht gegeben ist.

4. Kosten:

Die Übernahme der bereits mit 1. Jänner 1998 wirksam gewordenen Bezugserhöhung im Landesdienst verursacht Mehrkosten. Diese ca. 61,4 Mio S sind im Landeshaushaltsgesetz 1998 berücksichtigt.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Gegen das Vorhaben sind keine Einwände erhoben worden.

 

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 1:

Einem Anliegen aus der Praxis folgend wird die Einführung einer Abkürzung des Gesetzestitels vorgeschlagen.

Zu Z 2, 4, 5, 7 und 8:

Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Kodifikation gehaltsrechtlicher Bestimmungen (Z 13).

Zu Z 3:

Die in Z 14.3 erfolgte Übernahme einer pensionsrechtlichen Bestimmung (§ 41 des Pensionsgesetzes 1965) hat zur Folge, daß ab dem 1. Jänner 2000 die Pensionen der Landesbeamten nicht mehr entsprechend den Aktivbezügen, sondern entsprechend den ASVG-Pensionen angehoben werden. Da eine dynamische Verweisung auf den Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs 5 und § 108f ASVG nicht möglich ist, soll die Pensionserhöhung von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

Zu Z 6 und 9:

Seit dem 1. Jänner 1998 ist das Bundesgesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl I Nr  30/1998, in Kraft. Dieses Gesetz macht auch verschiedene Änderungen des Dienstrechtes erforderlich, die vor allem eine Gleichstellung des Ausbildungs- und Präsenzdienstes beinhalten. Dies ist auch bei diesen Bestimmungen der Fall.

Zu Z 10:

Das landesrechtlich geregelte Disziplinarverfahren sieht im Unterschied zum Bundesrecht (§ 104 Abs 2 und 3 BDG 1979) keine Bestellung von Schriftführern vor, da die Abfassung des Protokolles auch im Hinblick auf moderne Bürotechniken (zB Diktiergerät) durch den Vorsitzenden oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Kommission erfolgen sollte. Daher kann auch das Erfordernis der Unterzeichnung der Protokolle durch den Schriftführer entfallen.

Zu Z 11:

Entsprechend dem bundesgesetzlichen Regelungsvorbild (§ 117 BDG 1979) sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Beschuldigten zu tragen, wenn über ihn eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Der Umfang dieser Kostentragungspflicht ist jedoch im Gesetz nicht näher bestimmt. Durch einen Klammerausdruck soll klargestellt werden, daß darunter die Entschädigung für den Senatsvorsitzenden und den Disziplinaranwalt, eventuelle Reisegebühren sowie die Gebühren für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher zu verstehen sind. Diese Aufzählung ist taxativ.

Zu Z 12:

Die Disziplinarbehörde kann die Ratenzahlung von Disziplinarstrafen bewilligen. Bereits derzeit gehen Literatur und Rechtsprechung davon aus, daß dieser Bewilligung ein Antrag des Beamten zugrunde liegen muß. Dies soll auch expressis verbis in den Gesetzestext aufgenommen werden.

Zu Z 13:

Zum 1. Unterabschnitt:

Der 8. Abschnitt enthält Bestimmungen über das Gehalt sowie über weitere Leistungen des Dienstgebers, die als Bestandteil des Bezuges gelten (Zulagen). Weiters ist in diesem Abschnitt auch die Verwendungsabgeltung geregelt (§ 76), die zwar kein Bestandteil des Monatsbezuges ist, aber auf Grund ihrer systematischen Nähe zur Verwendungszulage (§ 75) in diesen Abschnitt gehört. Auch die Sonderzahlungen (§ 71 Abs 3) sind kein Bestandteil des Monatsbezuges, sondern zusätzliche Leistungen des Dienstgebers.

Zu § 71:

§ 71 entspricht weitgehend § 2 Abs 1 und § 3 Abs 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956. Im Abs 2 sind im Vergleich zu § 3 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nur die im Landesdienst relevanten Zulagen aufgezählt.

Die im Abs 3 geregelte Sonderzahlung wird in den Monaten März, Juni, September und Dezember ausbezahlt. Sie unterliegt, da sie ein Sechstel des jährlichen laufenden Bezuges nicht übersteigt, dem günstigen Steuersatz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 ("13. und 14. Monatsbezug").

Die Gründe, aus denen ein Beamter aus dem Dienststand ausscheidet, ergeben sich aus den übrigen Bestimmungen des Dienstrechtes:

- Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 10 BDG 1979);

- Austritt des Beamten (§ 21 BDG 1979);

- Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 22 BDG 1979 iVm § 4 Z 5a L-BG) oder als Folge eines Disziplinarerkenntnisses (§ 34 L-BG);

- Amtsverlust gemäß § 27 StGB;

- Verlust der österreichischen oder einer EU-Staatsbürgerschaft (§ 20 Abs 1 Z 5 BDG 1979);

- Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 13 bis 15 BDG 1979);

- Tod (§ 20 Abs 1 Z 6 BDG 1979).

In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Dienststand wird die Höhe der Sonderzahlung nach dem Bezug berechnet, der im Monat des Ausscheidens dem Beamten gebührt hat.

Zu § 72:

Da auf Landesebene die vom Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz BGBl Nr 550/1994 vorgenommene Besoldungsreform nicht übernommen worden ist, findet auch die im § 28 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Einteilung in die Verwendungsgruppen A1 bis A7 keine Anwendung. Die bundesrechtlich dem § 72 entsprechende Regelung ist daher § 118 des Gehaltsgesetzes 1956, der die vor der Besoldungsreform geltende Rechtslage als Übergangsbestimmung enthält.

Die Unterteilung der Beamten in verschiedene Verwendungsgruppen ergibt sich aus der Anlage zum Salzburger Landesbeamtengesetz 1987. Im Landesdienstrecht bestehen folgende Verwendungsgruppen:

A-Höherer Dienst,

B-Gehobener Dienst,

C-Fachdienst,

D-Mittlerer Dienst.

Auf folgende, bereits bisher geltende landesrechtliche Sonderregelungen (bisher: § 5 Z 6 bis 9 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987) ist hinzuweisen:

- Für Landesbeamte bestehen auch die Dienstklassen I und II.

- Die Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) ist nicht vorgesehen.

- Der Landesbeamte ist bei seiner Ernennung in die niederste für seine Verwendungsgruppe in Betracht kommende Dienstklasse einzureihen (mit bestimmten Ausnahmen, vgl § 72 Abs 2).

Zu § 73:

§ 73 entspricht § 119 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Dienstalterszulage soll finanzielle Anreize auch für jene Bediensteten schaffen, die sonst für besoldungsrechtliche Verbesserungen nicht mehr in Frage kommen, da zB keine Vorrückung und keine Beförderung mehr möglich ist.

Ein Vorrückungsbetrag im Sinn dieser Bestimmung entspricht der Differenz zwischen zwei aufeinanderfolgenden Gehaltsstufen einer Dienstklasse (vgl Tabelle im § 72).

Aus der Anwendung der §§ 82 und 83 auf die Berechnung der hier vorgesehenen Zeiträume ergibt sich zB, daß die Dienstalterszulage nur ab einem 1. Jänner oder 1. Juli zuerkannt werden kann und daß die Zeit einer Hemmung der Vorrückung gemäß § 83 für die Berechnung des erforderlichen Zeitraumes von zwei oder vier Jahren nicht heranzuziehen ist.

Zu § 74:

Diese Bestimmung entspricht § 120 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung vor der Besoldungsreform. Eine landesrechtliche Sonderregelung zur Verwaltungsdienstzulage enthält bisher § 5 Z 10 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987; diese Bestimmung trifft die im Landesdienstrecht erforderlichen Anordnungen für die Dienstklassen I und II, die im Bereich des Bundesdienstrechtes auch in den Übergangsbestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 nicht mehr vorgesehen sind. Die Verwaltungsdienstzulage gebührt allen Landesbeamten, ohne daß weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Zu § 75:

Diese Bestimmung entspricht § 121 des Gehaltsgesetzes 1956 (vor der Besoldungsreform: § 30a) und berücksichtigt die landesrechtlichen Sonderregelungen gemäß § 5 Z 11 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987.

Diese Zulage ist für Beamte bestimmt, die gegenüber vergleichbaren Bediensteten ein erhöhtes Maß an Verantwortung tragen (zB Führungspositionen) oder besonderen Anforderungen genügen müssen (zB Aufgaben erfüllen, die eigentlich einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind). Voraussetzung für die Zuerkennung der ruhegenußfähigen Zulage ist, daß die entsprechenden Aufgaben dauernd erfüllt werden. Werden diese Arbeiten nur fallweise verrichtet, kommt nicht die Zulage nach dieser Bestimmung, sondern die nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung gemäß § 76 in Betracht.

Zu beachten ist weiters, daß diese Zulage in bestimmten Fällen (Abs 5) Nebengebühren für zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen ersetzen kann. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, daß auch Beamte mit einer Verwendungszulage gemäß Abs 1 Z 3 im Rahmen eines Dienstplanes, der die gleitende Dienstzeit vorsieht, Zeitguthaben erwerben und verbrauchen können, da diese Zeitguthaben gemäß § 49 Abs 8 Z 2 BDG 1979 nicht als Überstunden gelten und auch besoldungsrechtlich nicht als Überstunden behandelt werden können.

 

Zu § 76:

§ 76 entspricht § 122 des Gehaltsgesetzes 1956 (vor der Besoldungsreform: § 30a Abs 5 iVm § 5 Z 11 lit d des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987). Die im Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl Nr 550, vorgenommene Unterteilung des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 soll auch im Landesdienstrecht vorgenommen werden, da dies die Systematik der Bestimmung verbessert.

Im Unterschied zur Verwendungszulage sind Verwendungsabgeltungen nicht ruhegenußfähig. Sie werden nur für jene Zeiträume gewährt, in denen die besonderen Belastungen oder Anforderungen gemäß § 75 bestehen.

Zu § 77:

Diese Bestimmung entspricht § 123 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw § 30b in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994. § 5 Z 12 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 enthält dazu eine Ergänzung für die Dienstklassen I und II, die im Bundesdienstrecht nicht mehr vorgesehen sind. Die durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorgenommenen Änderungen sind berücksichtigt.

Zu § 78:

§ 78 entspricht § 124 des Gehaltsgesetzes 1956 (vor der Besoldungsreform: § 30c). Die jeweils für Landesbeamte geltende Fassung der in den §§ 77 und 78 (und in anderen Bestimmungen) zitierten Bundesgesetze enthält § 94.

Zu § 79:

Durch das Haushalts-Strukturgesetz, LGBl Nr 58/1995, ist auch im Bereich des Landesdienstrechtes die Haushaltszulage durch die Kinderzulage ersetzt worden. § 79 gibt daher die gemäß § 11 des Haushalts-Strukturgesetzes geltende Rechtslage wieder und entspricht weitgehend auch der gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 für Bundesbeamte geltenden Regelung.

"Sonstige Kinder" im Sinne des Abs 1 Z 5 können vor allem Pflege- oder Stiefkinder sein. Daneben kommen aber auch andere Personen unter 18 (bzw 27) Jahren in Betracht, für deren Unterhalt der Beamte auf Grund einer familienrechtlichen Verpflichtung überwiegend aufkommt.

Im Gegensatz zu den Abs 2 und 4, nach denen bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Kinderzulage ohne weiteres Ermessen der Dienstbehörde gewährt werden muß, räumt Abs 3 einen Ermessensspielraum ein. Diese Bestimmung bietet der Dienstbehörde die Möglichkeit, in Härtefällen die Kinderzulage auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 2 oder 4 zu gewähren, wenn weder das Kind selbst noch dessen Ehegatte über ein eigenes Einkommen von mehr als ca 6.600 S verfügen. Mit dem Begriff "Landesbedienstete" im Abs 6 werden Landesbeamte und Landesvertragsbedienstete, nicht aber Landeslehrer umfaßt.

Zu § 80:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem § 22 des Gehaltsgesetzes 1956. Änderungen des Textes beruhen auf der unterschiedlichen Teilzeitregelung (vgl § 25 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987) und auf der eigenständigen Regelung für freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte (§ 32 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987).

Die im Abs 1 erwähnte ruhegenußfähige Landesdienstzeit ist unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 2 des Pensionsgesetzes 1965 zu ermitteln. Nach dieser Bestimmung gilt als ruhegenußfähige (Landes-)Dienstzeit jene Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat.

Ausgenommen davon sind die Zeiten des eigenmächtigen oder unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen.

Die Höhe des Pensionsbeitrages beruht auf § 10 des Haushalts-Strukturgesetzes, LGBl Nr 58/1995, der am 1. Mai 1995 in Kraft getreten ist.

Ruhegenußfähige Zulagen nach Abs 2 sind:

- die Dienstalterszulage,

- die Verwaltungsdienstzulage,

- die Verwendungszulagen,

- die Pflegedienstzulage,

- die Pflegedienst-Chargenzulage und

- die Ergänzungszulage gemäß § 86.

Kein Pensionsbeitrag ist also zB von der Kinderzulage zu entrichten. Von der Landesregierung können noch weitere Zulagen als ruhegenußfähig erklärt werden (§ 71 Abs 4).

Bei Beamten, deren Wochendienstzeit gemäß § 25 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 herabgesetzt ist oder die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nehmen, ist der Pensionsbeitrag nur vom reduzierten Monatsbezug zu entrichten (Abs 3). Beamte, die gemäß den §§ 29 bis 31 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 dienstfreigestellt oder außer Dienst gestellt werden, haben Pensionsbeiträge auch von den entfallenden Bezügen zu entrichten. Diese Zeiträume werden dann in vollem Umfang für die Pensionsberechnung herangezogen (§ 32).

In der Regel sind Pensionsbeiträge durch Abzug von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Für jene Zeiträume, die zwar zur ruhegenußfähigen Landesdienstzeit zählen, in denen jedoch keine Bezüge gebühren (zB Karenzurlaube), muß der Beamte die Pensionsbeiträge zusätzlich einzahlen. Bestimmte Karenzurlaube und der Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienst sind von der Beitragszahlung gemäß Abs 7 ausdrücklich ausgenommen. Diese Zeiten werden also für die Pensionsberechnung "beitragsfrei" berücksichtigt.

Zu § 81:

Diese Bestimmung entspricht § 125 des Gehaltsgesetzes 1956 (bzw vor der Besoldungsreform: § 31).

Durch die Vorrückung erreicht der Beamte alle zwei Jahre die nächste Gehaltsstufe, durch Zeitvorrückung auch die nächsthöhere Dienstklasse. Durch eine Beförderung erfolgt die Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse, ohne vorher alle Gehaltsstufen der niedereren Dienstklasse zurückgelegt zu haben (wie dies bei der Zeitvorrückung Voraussetzung ist). Durch eine Überstellung wird ein Beamter in eine andere Verwendungsgruppe ernannt (zB von C nach B).

Zu § 82:

§ 82 entspricht § 8 des Gehaltsgesetzes 1956. Bei der Formulierung des Abs 2 ist darauf Bedacht genommen, daß durch die Aufhebung des § 9 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Aufschiebung der Vorrückung derzeit nur für Richter vorgesehen und landesdienstrechtlich daher nicht relevant ist.

Die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ist im § 84 geregelt. Die im Abs 3 genannte Möglichkeit, den Übertritt eines Beamten in den Ruhestand auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres aufzuschieben, ist im § 13 Abs 2 BDG 1979 geregelt. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des Beamten und ein wichtiges dienstliches Interesse an dessen Verbleib.

Zu § 83:

Diese Bestimmung entspricht § 10 des Gehaltsgesetzes 1956. Bei der Formulierung des Abs 1 Z 1 ist darauf Bedacht genommen, daß landesdienstrechtlich die Leistungsfeststellung nur in Bescheidform getroffen werden kann.

Die Hemmung gemäß Abs 1 tritt unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, ohne daß ein weiterer Akt der Dienstbehörde dafür erforderlich wäre.

Z 1 bezieht sich auf eine Leistungsfeststellung gemäß § 17 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987; die Hemmung der Vorrückung wird dabei bereits mit dem ersten negativen Leistungsfeststellungsbescheid bewirkt, während der zweite solche Bescheid gemäß § 4 Z 5a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 das Dienstverhältnis auflöst (wenn die beiden Bescheide zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume betreffen). Nach einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne negative Leistungsfeststellung kann der Beamte beantragen, daß die gemäß Z 1 für die Vorrückung nicht wirksamen Zeiten angerechnet werden (Abs 3).

Dem in Z 2 angeführten Fall kommt derzeit nur geringe praktische Bedeutung zu, da die Dienstprüfung sowie sonstige Ausbildungserfordernisse für Landesbeamte bereits Ernennungserfordernisse darstellen und daher bereits vor der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses absolviert werden müssen.

Zu den Karenzurlauben (Abs 1 Z 3) sieht § 75a BDG vor, daß die Dienstbehörde die Berücksichtigung von Karenzurlaubszeiten zB auch für die Vorrückung ausnahmsweise anordnen kann. Während eines Mutterschafts- oder Elternkarenzurlaubes tritt ohnehin keine Hemmung der Vorrückung ein. Für andere Karenzurlaube sieht Abs 4 vor, daß diese Zeiten nach dem Wiederantritt des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam werden.

Zu § 84:

Die Bestimmung über den Vorrückungsstichtag entspricht dem bisherigen § 27a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1998. Die eigenständige landesrechtliche Regelung ist gegenüber den Bestimmungen des Bundes (§ 12 des Gehaltsgesetzes 1956) wesentlich einfacher und leichter zu vollziehen.

Zu § 85:

Diese Bestimmung entspricht § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, daß im Landesdienst eine wesentlich einfachere Regelung möglich ist (vgl auch den bisherigen § 5 Z 3a). Weiters sind die Bestimmungen des § 128 des Gehaltsgesetzes 1956 (vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994: § 34) mit der Maßgabe hier eingeordnet, daß § 128 Abs 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Landesdienst nicht anwendbar ist.

Bei einer Überstellung ändert sich der Vorrückungsstichtag nur bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A (Verminderung des Dienstalters um vier Jahre).

Zu § 86:

§ 86 entspricht § 12b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994.

Abs 1 enthält die Regelung für den Fall der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, Abs 2 für die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe.

Zu § 87:

§ 87 entspricht § 126 des Gehaltsgesetzes 1956 (vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994: § 32) mit der Maßgabe, daß gemäß § 5 Z 13 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 für Landesbeamte auch die Dienstklassen I und II in Betracht kommen.

Aus der Anwendung der §§ 82 und 83 ergibt sich, daß auch die Zeitvorrückung jeweils nur zum 1. Jänner oder 1. Juli stattfinden kann und daß Zeiträume, in denen die Vorrückung gemäß § 83 gehemmt war, auch für die Zeitvorrückung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 83 Abs 3 oder 4 angerechnet werden können.

Zu § 88:

§ 88 entspricht § 127 des Gehaltsgesetzes 1956 (bzw in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994: § 33) mit der Maßgabe, daß gemäß § 5 Z 14 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 § 33 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Landesbeamte keine Anwendung findet und daher nicht übernommen worden ist.

Im Unterschied zur Zeitvorrückung (§ 87) muß für eine Beförderung in eine höhere Dienstklasse ein entsprechender Dienstposten vorhanden sein.

 

Zu § 89:

Im Begutachtungsverfahren ist angeregt worden, auch die Bestimmungen über Kürzung und Entfall der Bezüge in diesen Kodifizierungsschritt einzubeziehen, da die Verweisung auf § 13 des Gehaltsgesetzes 1956 im Hinblick auf die in Zusammenhang damit stehenden eigenständigen Landesregelungen (zB § 25, §§ 28 bis 31) große Auslegungsprobleme verursacht.

§ 89 faßt jene Absätze des § 13 des Gehaltsgesetzes 1956 zusammen, die für den Landesdienst relevant sind (Abs 1, 2, 3 – 7, 9a, 10) und berücksichtigt auch die bisher bereits bestehende abweichende Anordnung des § 5 Z 4 des geltenden Gesetzes. Die Normen regeln in den Abs 1 bis 7 jene Fälle, in denen der Monatsbezug gekürzt wird, und in den Abs 8 und 9 den Entfall der Bezüge. Die Abs 1 und 8 zählen dabei jeweils einleitend alle Fälle auf, in denen der Monatsbezug gekürzt wird oder entfällt.

Im Unterschied zum bundesgesetzlichen Regelungsvorbild hat es im Landesrecht den Begriff der "Dienstbezüge" (§ 13 Abs 2a und 8 des Gehaltsgesetzes 1956) nicht gegeben; die Einführung dieses Begriffes, der alle nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme der Abgeltung zeit- und mengenmäßigen Mehrdienstleistungen umfaßt, wird auch jetzt nicht vorgeschlagen.

Die Kürzungsbestimmungen betreffen daher grundsätzlich (nur) den Monatsbezug, dh das Gehalt und Zulagen. Sonderzahlungen zählen nicht zum Monatsbezug, werden aber aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 71 Abs 2 automatisch mitgekürzt. Pauschalierte Nebengebühren werden gemäß § 15 Abs 6 des Gehaltsgesetzes 1956 (vgl § 91) neu bemessen, wenn sich der ihrer Bestimmung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Dies ist zB bei einer Überstundenvergütung der Fall, wenn der Monatsbezug eines Beamten gekürzt wird.

Abs 2 nimmt Bezug auf die Anordnung des § 48 Abs 2, nach der jede Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel zur Folge hat. Diese einbehaltenen Bezüge sind zB nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wird oder mit einer Ermahnung des Beamten endet.

Abs 3 regelt die Höhe des Monatsbezuges bei teilzeitbeschäftigten Beamten und ersetzt die bisher bestehende Regelung des § 5 Z 2 des geltenden Gesetzes. Da nun auch der Bund für seine Beamten flexible Teilzeitregelungen ermöglicht, kann eine dem § 13 Abs 10 des Gehaltsgesetzes 1956 angeglichene Regelung übernommen werden.

Abs 4 betrifft Mitglieder von Gemeindevertretungen mit Ausnahme der Bürgermeister und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg. Diesen Landesbeamten ist auf Antrag die erforderliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn mit Dienstplanerleichterungen bzw Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Abs 5 betrifft Beamte, die sich um bestimmte hohe politische Funktionen bewerben oder diese ausüben. Im Unterschied zu Abs 4 beträgt hier das Ausmaß der Kürzung wenigstens 25%, und zwar bei Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages auch dann, wenn keine Dienstfreistellung vorgenommen worden ist.

Die Abs 6 und 7 regeln die Fälle der Über- und Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstfreistellung.

Abs 9 regelt, wie der Entfall der Monatsbezüge zu berechnen ist.

Zu § 90:

Die zitierten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sollen in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 30/1998 für Landesbeamte gelten. Diese Regelungen sowie die in den Z 1 bis 3 enthaltenen abweichenden Bestimmungen entsprechen der geltenden Rechtslage.

Zu den §§ 91 und 92:

Auch für die Übernahme der Nebengebührenregelung und der Bestimmungen über sonstige Leistungen des Dienstgebers kann auf die aktuelle Fassung des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen werden, ohne daß Probleme im Hinblick auf die Besoldungsreform (BGBl Nr 550/1994) entstehen.

Zu § 93:

Das Karenzurlaubsgeldgesetz ist bereits derzeit auf Landesbeamte mit den hier angeführten Abweichungen anwendbar. Die Anführung im Gesetzestext macht die Z 6 der Anlage A überflüssig (vgl Z 14.1.). Mittelfristig soll die Anlage A aufgelöst werden und sollen die entsprechenden Verweisungen unmittelbar in das Gesetz aufgenommen oder als Volltextregelung vorgesehen werden.

Zu § 94:

Das Überbrückungshilfegesetz war bisher gemäß Anlage A Z 3 auf Landesbeamte anwendbar. Die Überbrückungshilfe soll für Beamte, die keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, eine finanzielle Grundversorgung für die Zeit einer Arbeitslosigkeit sicherstellen.

Zu § 95:

Im Gesetz wird nicht nur in der Anlage A, sondern auch im Text und in der Anlage B auf zahlreiche Bundesgesetze verwiesen. Da eine dynamische Verweisung verfassungswidrig wäre, wird hier jene Fassung dieser Gesetze angeführt, auf die sich die nicht in der Anlage A enthaltenen Verweisungen beziehen.

Auch die bisher in der Anlage A Z 2, 3 und 6 enthaltenen Gesetze sind nun hier angeführt.

Zu Z 14:

Die vorgeschlagene Übernahme von bundesrechtlichen Bestimmungen bewirkt folgende Änderungen:

BGBl I Nr 138/1997: Das 1. Budgetbegleitgesetz beinhaltet auch zahlreiche Änderungen des Bundesdienstrechtes, ua die Bezugserhöhung zum 1.1.1998 und die sogenannte "Beamtenpensionsreform". Die Bezugserhöhung soll auch in das Landesrecht übernommen werden (vgl §§ 72 ff aus Z 13 und Art II). Die vom Bund im Rahmen der Beamtenpensionsreform getroffenen Änderungen sind jedoch äußerst komplex und schwer verständlich; sie würden eine höchst aufwendige Vollziehung erfordern. Aus diesem Grund wird derzeit in Verhandlungen zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern versucht, ein eigenes, deutlich einfacheres System einer Beamtenpensionsreform zu erarbeiten. Da die wesentlichen Teile der Pensionsreform erst ab dem Jahr 2003 in Kraft treten werden, besteht dafür noch ein ausreichender zeitlicher Spielraum.

Bereits jetzt sollen aber einige Bestimmungen aus diesem Gesetz übernommen werden, und zwar:

Z 14.2: Ab dem 1. Jänner 2000 werden Nebengebührenzulagen nach einer geänderten Formel berechnet.

Z 14.3: Ab dem 1. Jänner 2000 soll sich die Erhöhung der Pensionen nicht mehr an der Erhöhung der Aktivbezüge orientieren, sondern an jener der ASVG-Pensionen. Der entsprechende Anpassungsfaktor wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt (vgl Z 3).

BGBl I Nr 30/1998: Vgl dazu die Erl zu Z 6 und 9. Die Gleichstellung des Ausbildungsdienstes und des Präsenzdienstes erfordert verschiedene dienstrechtliche Anpassungen.

BGBl I Nr 70/1998: Durch die Änderung des Mutterschutzgesetzes und des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes besteht die Möglichkeit, vorübergehend neben dem karenzierten Dienstverhältnis eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Erwerbstätigkeit auszuüben.

Zu Z 15:

Die Neustrukturierung in der Verwaltung der landeseigenen Krankenanstalten (Holding der Landeskliniken) sowie die gesetzlichen Neuregelungen im Krankenpflegerecht machen die verschiedenen Änderungen erforderlich.

Zu Art II:

Im Vertragsbedienstetenrecht wird lediglich die Übernahme der Bezugserhöhung zum 1. Jänner 1998 und die Einfügung eines Kurztitels vorgeschlagen.

Zu Art III und IV:

Inhalt der Änderungen ist lediglich die Gleichstellung des Ausbildungsdienstes mit dem Präsenzdienst. Im Art IV wird überdies die geltende Fassung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes zitiert.

Zu Art V:

Die pensionsrechtlichen Bestimmungen (Erhöhung der Pensionen wie ASVG-Pensionen, Änderung der Berechnung der Nebengebührenzulage) sollen mit 1. Jänner 2000 in Kraft treten. Dies entspricht auch dem Inkrafttreten der bundesrechtlichen Bestimmungen.

Die Bezugserhöhung soll rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft treten (Abs 1 und 4). Da die Bezugserhöhung für Beamte ein Teil der kodifizierten Bestimmungen ist, die nicht alle rückwirkend zum 1.1.1998 in Kraft treten können, wird die Bezugserhöhung zum 1. Jänner 1998 über eine Sonderbestimmung angeordnet (Abs 4). Die Bestimmungen über den Pensionsbeitrag und die Kinderzulage im Haushalts-Strukturgesetz können entfallen. Für Vertragsbedienstete ergibt sich die Anwendbarkeit des neuen § 79 aus § 2 Abs 1 3. Satz des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987, für Beamte des Ruhestandes aus der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 25 PG 1965.

Die Änderungen des Disziplinarverfahrens sollen nur für Verfahren gelten, die nach dem 1. April 1999 eingeleitet werden (Abs 5).

Abs 6 entspricht Art II Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 103/1993; Beamten, denen im Zeitpunkt der damaligen Neuregelung bereits ein Fahrtkostenzuschuß für eine Wegstrecke von mehr als 20 Kilometern gewährt worden war, fallen nicht unter die Bestimmung des § 91 Z 2 letzter Satz, der die Wegstrecke für die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses mit höchstens 20 Kilometern beschränkt.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.