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Nr. 270 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .................................................... , mit dem die Salzburger Landesabgabenordnung und das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 Abs 2 wird das Wort „nicht" durch das Wort „auch" ersetzt.

2. § 7 Abs 1 lautet:

„(1) Die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter haften neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung."

3. Im § 43, dessen bisherige Abs 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)" und „(4)" erhalten, lautet Abs 2:

„(2) Zur Erhebung von Landesabgaben ist im Land Salzburg das Landesabgabenamt als Dienststelle des Amtes der Landesregierung eingerichtet."

4. Im § 59 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 5 lautet der erste Satz: „Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden."

4.2. Nach Abs 5 wird angefügt:

„(6) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (§ 16 Abs 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete, verschlüsselte Personenkennzeichnung verwenden.

(7) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können."

5. Im § 61 wird angefügt:

„(8) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Abs 6 dritter Satz gilt sinngemäß."

6. Im § 63 Abs 2 wird angefügt: „Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann."

7. Im § 64 Abs 1 wird angefügt: „Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung gestattet werden."

8. Im § 69, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:

„(2) Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat."

9. Im § 72 wird nach dem Zitat „BGBl Nr 200/1982" das Zitat „in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr xxx/2002" eingefügt.

 

10. Nach § 91 wird angefügt:

㤠91a

Die Abgabenbehörde kann das Verfahren aussetzen, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang für die Entscheidung wesentliche Bedeutung hat, und nicht überwiegende Parteiinteressen dagegen stehen. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen."

11. Im § 156a Abs 9 lautet der erste Satz: „Soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, sind Aussetzungszinsen in der Höhe von 6 % pro Jahr zu entrichten, wenn der Betrag 1.100 € übersteigt."

12. Im § 164a wird angefügt:

„(4) Wird die Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt, hat die Berechnung der Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabenpflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen."

13. Im § 171 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs 1 wird der Betrag „2,50 €" durch den Betrag „4 €" und der Betrag „73 €" durch den Betrag „100 €" ersetzt.

13.2. Im Abs 2 wird angefügt: „Die Mahngebühr für eine Mahnung ist jedoch nicht einzuheben, wenn die Abgabenschuld bis zur Zustellung des jeweiligen Mahnschreibens entrichtet worden ist."

14. Im § 180 entfällt der Abs 4.

15. § 206 entfällt.

 

Artikel II

Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 6a werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet."

1.2. Abs 2 lautet:

„(2) Für eine Mahnung ist eine Mahngebühr von 4 € längstens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Mahnschreibens zu entrichten. Die Mahngebühr ist nicht einzuheben, wenn die Verwaltungsabgabe bis zur Zustellung des Mahnschreibens entrichtet worden ist."

2. Im § 8 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Das Land hat das Erträgnis der Landesverwaltungsabgaben, die von einer Behörde eingehoben werden, deren Aufwand ein anderer Rechtsträger als das Land zu tragen hat, dem anderen Rechtsträger als Verwaltungskostenersatz zu belassen."

Artikel III

Das Gesetz vom 2. August 1946, LGBl Nr 3/1947, betreffend die Errichtung eines Landesabgabenamtes in Salzburg wird aufgehoben.

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Davon abweichend gilt § 8 Abs 1 der Salzburger Landesabgabenordnung in der Fassung des Art I in Bezug auf die Salzburger Jägerschaft bereits ab 1. Juli 2002 und in Bezug auf den Fischereiverband Salzburg bereits ab 1. Jänner 2003.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines

Das vorgeschlagene Gesetz verfolgt mehrere Ziele:

1. In der Landesabgabenordnung sollen die erforderlichen Rahmenbedingungen für die elektronische, papierlose Aktenführung („E-Government") geschaffen und zu diesem Zweck die entsprechenden Neuregelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, Verwaltungsreformgesetz 2001) nachvollzogen werden.

2. Als Umsetzung eines von der Rechtsbereinigungskommission gemachten Vorschlags für „Massenverfahren" im Bereich des Abgabenrechts soll eine Aussetzung des Verfahrens auch ohne Zustimmung des Abgabenpflichtigen und durch die Behörde erster Instanz möglich sein, um höchstgerichtliche Erkenntnisse abzuwarten und somit eine einheitliche und effiziente Verfahrenserledigung zu gewährleisten.

3. Einige für sinnvoll erachtete Anpassungen an die Bundesabgabenordnung sollen vorgenommen werden: So sollen sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken. Bei nachträglicher Herabsetzung der Abgabenschuld soll auch der Säumniszuschlag entsprechend herabgesetzt werden.

Einem Wunsch der Praxis Rechnung tragend, soll auf die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen sowie auf sonstige in den §§ 54 ff bezeichnete Vertreter nicht erst dann gegriffen werden können, wenn auf Grund ihrer schuldhaften Pflichtverletzung die Abgaben nicht mehr eingebracht werden können, sondern bereits bei von ihnen verschuldeten Einbringungsschwierigkeiten.

Ferner soll sich hinkünftig in jedem Fall die Höhe der Stundungszinsen von der Höhe der Aussetzungszinsen unterscheiden, zumal dies verfassungsrechtlich geboten erscheint.

4. Die Mahngebühr soll erhöht werden, um die Zahlungsmoral säumiger Abgabenschuldner zu steigern.

5. Als eine Maßnahme der Rechtsbereinigung ist die Aufhebung der gesonderten gesetzlichen Grundlage für das Landesabgabenamt vorgesehen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

§ 8 Abs 1 F-VG iVm § 15 Abs 1 FAG 2001 (Verfahrenskompetenz in Adhäsion zur materiellen Kompetenz bezüglich ausschließlicher Landes- und Gemeindeabgaben) sowie Art 15 Abs 1 B-VG (Organisationshoheit des Landes betreffend Einrichtung des Landesabgabenamtes).

 

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stehen dem Entwurf nicht entgegen.

4. Kosten

Durch das Gesetzwerden des Entwurfes entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Was die neuen Bestimmungen über Möglichkeiten des Einsatzes elektronischer Medien im Abgabenverfahren betrifft, ist festzuhalten, dass dadurch die Abgabenbehörden keinesfalls verhalten werden, bestimmte technische Möglichkeiten vorzusehen. Diese Möglichkeiten bestehen nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur, soweit die technischen Einrichtungen dafür bei den Behörden vorhanden sind. Es ist aber davon auszugehen, dass ihr Einsatz zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren führt und dadurch Kosten sparen hilft.

Potenziell zu Mehreinnahmen können führen: die Ausdehnung der persönlichen Haftung auf Nebenansprüche und die Erleichterung der Einbringlichmachung von Abgabenschulden bei Vertretern von Gesellschaften. Die Herabsetzung des Säumniszuschlags kann einen geringfügigen Einnahmenentgang zur Folge haben.

Die Änderungen bei den Aussetzungszinsen (Schaffung einer Freigrenze, Herabsetzung des Zinssatzes auf 6% auch bei höheren Abgabenschuldigkeiten) mag zwar vordergründig Einnahensverluste bewirken; ihnen stehen allerdings durch die Schaffung einer Freigrenze Verwaltungsvereinfachung und somit Einsparungen im Verwaltungsaufwand gegenüber.

Weiters vermeidet die Möglichkeit der Verfahrensaussetzung bei Anhängigkeit einschlägiger Verfahren in höherer Instanz bzw bei den Höchstgerichten erneute Verfahren zur Erlassung von Ersatzbescheiden, sodass sich auch dadurch Einsparungen im Verwaltungsaufwand ergeben.

Schließlich fällt auch die Erhöhung der Mahngebühr unter dem Aspekt der Kosten positiv ins Gewicht, zumal davon eine verbesserte Zahlungsmoral der Abgabenschuldner zu erwarten ist.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

5.1. Das Bundesministerium für Finanzen weist zu Art I Z 4 mit Recht darauf hin, dass sich § 59 Abs 6 zwar an § 13 Abs 4a AVG orientiert, im Unterschied zu letzterer Bestimmung aber im Entwurf so formuliert war, dass eine in einem anderen Verwaltungsbereich allenfalls verwendete Personenkennzeichnung auch im Abgabenverfahren zur Anwendung kommen könnte. Um dem Bestreben nach Gleichklang mit dem AVG gerecht zu werden und möglichen datenschutzrechtlichen Bedenken den Boden zu entziehen, ist die Formulierung auf Grund der Stellungnahme des Finanzministeriums an das AVG angeglichen.

5.2. Die Wirtschaftskammer Salzburg bringt zu Art I Z 2 vor, dass die für Vertreter vorgesehene Ausfallshaftung zu weit gehe, zumal die Uneinbringlichkeit der Abgabe, die nach der aktuellen Rechtslage Voraussetzung für die Geltendmachung der Vertreterhaftung ist, nach der Judikatur ohnehin schon gegeben sei, wenn die Vollstreckung zufolge behördlicher Ermittlungen mit Gewissheit fruchtlos verlaufen würde. Dieser Vorbehalt gegen die beabsichtige Neuregelung kann insofern ausgeräumt werden, als es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 7 Abs 1 zu einer Haftung des Vertreters nur dann kommt, wenn dieser seine abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten schuldhaft verletzt hat. Bei Vorliegen einer solchen schuldhaften Pflichtverletzung erscheint es aber jedenfalls gerechtfertigt, schon bei Einbringungsschwierigkeiten und nicht erst bei der Uneinbringlichkeit der Abgabe eine Haftung des Vertreters vorzusehen.

Zu Art I Z 5 (§ 61) wird seitens der Wirtschaftskammer angeregt, dass in jedem Fall, dh auch ohne Antrag, eine Ausfertigung der Niederschrift den beigezogenen Personen zugestellt wird. Da dies auch im AVG nicht vorgesehenen ist und angesichts der Möglichkeit völlig unproblematischer und unstrittiger Amtshandlungen, über die eine Niederschrift erstellt wird, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, wird dieser Anregung nicht gefolgt.

Auch der zu Art I Z 8 (§ 69) unterbreitete Vorschlag, eine Zustellung per E-Mail ausschließlich bei ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers zu gestatten, läuft dem Bestreben, die Landesabgabenordnung hinsichtlich des Einsatzes neuer Medien an das AVG anzugleichen, zuwider (vgl § 18 Abs 3 AVG) und wird daher nicht weiter verfolgt.

Aufgegriffen ist dagegen der Hinweis zu Art I Z 10 (§ 91a), dass – wie im § 281 BAO – eine Aussetzung nur möglich sein soll, wenn nicht das überwiegende Parteiinteresse dagegenspricht. Es entspricht dem Prinzip der Bürgerfreundlichkeit, dass eine Aussetzung des Verfahrens unzulässig ist, wenn das gegen die Aussetzung sprechende Parteiinteresse gegenüber prozessökonomischen Erwägungen an der Aussetzung schwer wiegender ist.

Zu Art I Z 11 (§ 156a Abs 9) regt die Wirtschaftskammer an, die Stundungs- und Aussetzungszinsen wie in der BAO am jeweils geltenden Basiszinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank zu orientieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sowohl für den Bürger als auch für den Rechtsunterworfenen einfacher und transparenter ist, wenn von fixen im Gesetz festgelegten Zinssätzen ausgegangen werden kann.

Von einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Mahngebühr – so die Wirtschaftskammer zu Art I Z 13 und Art II – kann schließlich schon deshalb keine Rede sein, weil es nicht nur um eine Valorisierung, sondern auch um eine Erhöhung der Zahlungsmoral durch eine erhöhte Mahngebühr geht.

5.3. Der Österreichische Städtebund schlägt vor, dass § 180 Abs 4 entfallen solle. Gehe man nämlich – so der Städtebund – davon aus, dass im Fall der Einbringung einer Berufung vor Eintritt der Verjährung die absolute Festsetzungsverjährung des § 153 Abs 3 bis zur Erledigung dieser Berufung nicht eintreten kann, so erscheine es erforderlich, analog zur BAO, welche keine Einhebungsverjährung kenne, § 180 Abs 4 entfallen zu lassen. Ansonsten könne zwar die Berufungsbehörde gemäß § 153 Abs 4 eine Abgabe auch nach Ablauf von zehn Jahren festsetzen, die Abgabe aber wegen Eintritts der Einhebungsverjährung nicht mehr einheben bzw diese Einhebung nicht mehr vollstrecken. Dieser Vorschlag erscheint sinnvoll und soll daher umgesetzt werden, zumal die Festsetzung einer nicht mehr einhebbaren bzw vollstreckbaren Abgabe sinnwidrig erschiene.

Zu Art II regt der Städtebund an, dass die erste Mahnung mahngebührenfrei sein soll und dass bei der zweiten Mahnung jedoch 8 Euro statt 4 Euro an Gebühren anfallen sollten. Dies steht im Widerspruch zu dem bei der Besprechung des Vorentwurfs auch unter Mitwirkung des Vertreters des Städtebundes erzielten Konsenses, dass jede Mahnung gebührenpflichtig sein soll. Dieser Konsens ergab sich insbesondere auf Grund eines Hinweises des Magistratsvertreters, dass eine Gebührenfreiheit für die erste Mahnung eine aufwendige Umstellung der EDV-Programme erfordere, womit von einer Verwaltungsvereinfachung keine Rede sein könne. Es gibt keinen Grund, von dieser Auffassung abzugehen, zumal es sich keinesfalls positiv auf die Zahlungsmoral der Abgabenschuldner auswirkt, wenn gesetzlich klar geregelt ist, dass die erste Mahnung mahngebührenfrei ist.

5.4. Auch die Abteilung 11 des Amtes der Landesregierung tritt – entgegen dem Ergebnis der Besprechung des Vorentwurfs – nunmehr für eine Gebührenfreiheit der ersten Mahnung ein, allerdings nicht nur in Bezug auf die Regelung im Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, sondern auch in Bezug auf die LAO. Aus den eben dargelegten Gründen wird auch dieses Verlangen nicht aufgegriffen.

6. Zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I Z 1:

Persönliche Haftungen sollen sich auch auf Nebenansprüche im Sinn des § 2 Abs 1 erstrecken, zumal kein sachlicher Grund für den Ausschluss solcher Ansprüche von der persönlichen Haftung erkennbar ist.

Zu Art I Z 2:

Nach der geltenden Rechtslage können Abgaben gegenüber den in den §§ 54 ff bezeichneten Vertretern erst dann geltend gemacht werden, wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Diese Uneinbringlichkeit steht im Fall eines Konkurses erst nach Abschluss des Konkursverfahrens fest, dh zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Geltendmachung des Anspruchs auch gegenüber den haftenden Vertretern in der Praxis regelmäßig als aussichtslos erweist. Vor diesem Hintergrund soll der Zeitpunkt, zu dem auf die Vertreter gegriffen werden kann, auf das Auftreten von (von ihnen verschuldeten) Zahlungsschwierigkeiten vorverlegt werden. Demonstrativ wird als solcher Zeitpunkt die Konkurseröffnung angeführt.

Zu Art I Z 3 und Art III:

Als Maßnahme der Rechtsbereinigung soll das Gesetz betreffend die Errichtung eines Landesabgabenamtes in Salzburg aus dem Jahr 1947 aufgehoben und, soweit es aus verfassungs- bzw organisationsrechtlichen Gründen (Art 18 Abs 1 B-VG) geboten erscheint, in die Landesabgabenordnung integriert werden. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang lediglich die Schaffung bzw Erhaltung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Einrichtung des Landesabgabenamtes, welche an systematisch passender Stelle der Landesabgabenordnung eingefügt wird (§ 43). Die Zuständigkeiten des Landesabgabenamtes (vgl § 1 Abs 2 bis 4 des alten Gesetzes) ergeben sich bereits aus § 45 iVm § 1 Abs 1 LAO. Auch die übrigen Inhalte des alten Gesetzes sind in der LAO bereits geregelt (§ 3: Landesregierung als Berufungsbehörde, s § 45) oder überhaupt entbehrlich (§ 2: Anwendung des AVG; § 4: Amtshilfebestimmung, s Art 22 B-VG; § 5: Ordnungsstrafen gegenüber Mitgliedern einer Gemeindevorstehung).

Zu Art I Z 4:

Zunächst erfolgt eine Anpassung der Regelung über schriftliche Anbringen an das AVG. Erfasst werden nunmehr auch Telefax, e-mail oder sonstige Online-Dienste, mittels derer eine Eingabe an die Behörde herangetragen werden kann, für die Schriftlichkeit vorgesehen ist. Durch die offene Formulierung („oder in jeder anderen technischen Weise") werden auch künftige Weiterentwicklungen auf technischem Gebiet zugelassen (E-Government), ohne dass diesbezüglich weitere Novellierungen erforderlich sein werden.

Die Schaffung einer eindeutigen Personenidentifikation im elektronischen Verkehr zwischen Bürger und Behörde ist eine wesentliche Voraussetzung für das so genannte „E-Government". Diese soll – in Anlehnung an § 13 Abs 4a AVG – durch eine rechtliche Grundlage für die
Heranziehung der Zentralen-Melderegister-Zahl (ZMR-Zahl) sichergestellt werden.

Die Regelung über die automationsunterstützte Erfassung von Anbringen steht ebenfalls im Zusammenhang mit dem Ziel einer vollkommen papierlosen elektronischen Aktenführung und ermöglicht, dass alle mit der betreffenden Verwaltungssache befassten Sachbearbeiter zu jeder Zeit ohne weiteren zeitaufwendigen Aktenlauf den gesamten Akteninhalt abrufen können. Hinsichtlich § 128, der in Bezug auf die Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden auf die Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO verweist, ist nach der geltenden Rechtlage davon auszugehen, dass die dort normierte erhöhte Beweiskraft nur den Originalurkunden oder beglaubigten Abschriften zukommt. Werden diese elektronisch gescannt und vernichtet bzw. zurückgestellt, so können sich infolge der verminderten Beweiskraft unter Umständen Beweisprobleme ergeben. Um diese Probleme zu vermeiden, soll der unveränderbaren elektronischen Kopie die gleiche Beweiskraft zukommen wie dem zugrunde liegenden Original. Die Partei hat selbstverständlich die Möglichkeit, im Rahmen der Akteneinsicht (§ 64) oder der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 143 Abs 4) Unrichtigkeiten zu bemängeln; der Gegenbeweis (zur Vermutung der Echtheit oder Richtigkeit) bleibt zulässig.

Zu Art I Z 5:

Aus den Unterschriftserfordernisse des § 61 Abs 3 und 4 ist abzuleiten, dass Niederschriften in Papierform hergestellt und unterfertigt werden müssen. Eine nur im Rahmen elektronischer Aktenführung erzeugte Niederschrift muss daher dennoch ausgedruckt werden, bevor die Urkunde nach Unterschriftsleistung wieder eingescannt und abgespeichert werden kann. Denn nur eine ordnungsgemäß (§ 61) aufgenommene Niederschrift schafft Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung (§ 62). Das Unterschriftserfordernis stellt eine Erschwernis der elektronischen Aktenführung dar, die dem Bestreben nach Vereinfachung der Verwaltungsabläufe zuwiderläuft.

Das Unterschriftenerfordernis für mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Niederschriften soll daher entfallen. Zur Glaubwürdigkeit solcher nicht unterschriebener Niederschriften ist zu bemerken: Die Warnfunktion, die der Unterschrift insbesondere von Zeugen zukommt, wird schon durch die Belehrung nach § 134 erfüllt. (Auch Aussagen von Zeugen in Gerichtsverhandlungen bedürfen nicht der Unterschrift des Zeugen.) Da den beigezogenen Personen die Möglichkeit gegeben wird, bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift zu verlangen und binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben (Verweisung auf Abs 6 dritter Satz), besteht schon dadurch die Möglichkeit einer Einflussnahme der beigezogenen Personen zur Beseitigung inhaltlicher Mängel der Niederschrift (unrichtige Wiedergabe des Verlaufs oder des Gegenstandes der betreffenden Amtshandlung). Eine gesonderte Unterschrift erscheint daher nicht erforderlich. Es muss aber im Rahmen der automationsunterstützten Datenverarbeitung sichergestellt sein, dass der Inhalt und der Zeitpunkt der Erstellung der Niederschrift sowie die Bestätigung ihres Inhalts durch den Leiter der Amtshandlung feststellbar bleiben.

Zu Art I Z 6:

Das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung eines Aktenvermerkes durch das Amtsorgan soll entfallen, wenn das Amtsorgan und der Inhalt des Aktenvermerkes auf Grund der Eingabe von Passwörtern oder anderen Identifizierungsmethoden eindeutig festgestellt werden können.

 

Zu Art I Z 7:

Bereits nach der geltenden Rechtslage ist es möglich, der Partei bei der Behörde die Einsicht in elektronische Akten oder Aktenteile mittels entsprechender Geräte (Bildschirme) zu gewähren. Dem Recht auf Anfertigung von Kopien kann durch Herstellung von Ausdrucken nachgekommen werden. Die entworfene Regelung soll klarstellen, dass die Akteneinsicht nach Maßgabe der bei der Behörde vorhandenen technischen Möglichkeiten auch in Form einer elektronischen Ferneinsicht gestattet werden kann. Die jeweils vorhandenen technischen Möglichkeiten und Voraussetzungen (wie Benutzer-Identifikation und Passwort) sind von der jeweiligen Behörde gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu dokumentieren und sollten entsprechend (zB im Internet) kundgemacht werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde, Akten vollelektronisch zu führen und eine elektronische Einsicht zu gestatten.

Zu Art I Z 8:

Voraussetzung einer Zustellung per E-Mail soll entweder die ausdrückliche Zustimmung der Partei sein oder aber der Umstand, dass ein Anbringen per E-Mail an die Behörde gelangt ist und einer Erledigung per E-Mail nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Regelung besteht auch im AVG und stellt sicher, dass der Partei nicht ohne Zugang zu entsprechenden technischen Einrichtungen ein behördliches Schreiben in elektronischer Form übermittelt werden kann. Der Zugang wird bei ausdrücklicher Zustimmung bzw bei einem in der jeweiligen Form erfolgten Anbringen dieser Partei ohne Widerspruch vermutet.

Zu Art I Z 9:

Durch die Änderung der statischen Verweisung auf das Zustellgesetz wird bewirkt, dass die für „E-Government" maßgeblichen Neuerungen im Zustellgesetz, insbesondere die im Verwaltungsreformgesetz 2001 (BGBl I Nr ....../2002) enthaltene Bestimmung über die elektronische Hinterlegung, miterfasst werden.

Zu Art I Z 10 und Z 15:

Einer Anregung der Rechtsbereinigungskommission folgend, wird die bisher im § 206 enthaltene Regelung so umgestaltet, dass auch ohne Zustimmung des Berufungswerbers und bereits in der ersten Instanz eine Aussetzung des Verfahrens durch verfahrensrechtlichen Bescheid möglich ist. Daher wird diese Vorschrift auch an systematisch passender Stelle (§ 91a) eingefügt und § 206 aufgehoben.

Das Ermessen der Behörde, ob sie aussetzt oder nicht, wird anhand verfahrensökonomischer Überlegungen auszuüben sein. Sind sehr viele Verfahren anhängig, in denen sich gleich gelagerte, nicht ausjudizierte Rechtsfragen stellen, so erscheint es sinnvoll, in diesem Fall das Verfahren auszusetzen. Dies mag für den Bürger zwar zunächst den Nachteil mit sich bringen, dass er länger auf die Entscheidung warten muss, gibt ihm aber die Sicherheit, dass die nach Fortführung des Verfahrens gefällte Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsrichtig ist, und vermeidet dadurch weitere Rechtsgänge bzw Bescheidbehebungen und neuerliche Verfahren zur Erlassung von Ersatzbescheiden. Wenn sich aber zeigt, dass das gegen die Aussetzung sprechende Parteiinteresse das verfahrensökonomische Interesse überwiegt, soll die Aussetzung nicht möglich sein.

Bei der Regelung der Frage, wann das ausgesetzte Verfahren fortzuführen ist, wird nicht mehr (wie im bisherigen § 206) auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens abgestellt, das Anlass der Aussetzung war, sondern lediglich auf die „Beendigung dieses Verfahrens". Dies hat seinen Grund darin, dass ansonsten ein Verfahren nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheids – damit ist Rechtskraft gegeben – fortgesetzt werden müsste, auch wenn noch Höchstgerichtsbeschwerden eingebracht werden. Um dem beabsichtigten Zweck gerecht zu werden, soll eine Fortsetzung des Verfahrens erst nach einer Entscheidung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts möglich sein; das ist mit „Beendigung des Verfahrens" gemeint.

Zu Art I Z 11:

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 13.493/1993 zum damaligen § 212a Abs 9 BAO ausgesprochen, dass es sich bei den Stundungszinsen einerseits und den Aussetzungszinsen andererseits um zwei völlig unterschiedliche Institute handelt und dass somit auf Grund des Gleichheitssatzes bei der Höhe der jeweiligen Zinssätze dergestalt zu differenzieren ist, dass die Stundungszinsen höher sind. In der geltenden Fassung der LAO ist jedoch ab einem Betrag von 7.300 € die Höhe der Stundungszinsen und der Aussetzungszinsen mit 8,4 % ident, während bei Beträgen unter 1.100 € die Aussetzungszinsen sogar höher sind, weil Stundungszinsen dann gar nicht anfallen.

Zur Herstellung der Verfassungskonformität der Regelungen über Stundungs- und Aussetzungszinsen ist daher ein Handlungsbedarf gegeben. Um den durch die Umstellung erforderlich Aufwand (Computerprogramme udgl) möglichst gering zu halten, wird vorgeschlagen, hinsichtlich der Stundungszinsen keine Änderung vorzunehmen (also 8,4 % ab 1.100 €) und bei den Aussetzungszinsen aus Gründen der Verwaltungsökonomie ebenfalls einen Freibetrag in der gleichen Höhe (1.100 €) sowie einen einheitlichen Zinssatz von 6 % einzuführen. Damit wird den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen, zumal ein Aussetzungszinssatz von 6 % im Gegensatz zum Zinssatz von 14,25 %, den der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg 13.493/1993 als unzulässige Beeinträchtigung des unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips gebotenen effektiven Rechtsschutzes wertete, im Licht dieser Judikatur unproblematisch erscheint.

 

 

Zu Art I Z 12:

Wenn eine Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt wird, soll auf Antrag auch der Säumniszuschlag entsprechend herabgesetzt werden müssen.

Zu Art I Z 13:

Der Mindest- und der Höchstbetrag für Mahngebühren werden erhöht. Dies scheint zum einen schon deshalb angebracht, da diese Beträge seit 1988 nicht geändert wurden, während der Verbraucherpreisindex kontinuierlich angestiegen ist (102,6 am 1.5.1988, gegenwärtig 142,7). Die Erhöhung des Mindestbetrages für Mahngebühren auf den nach der Valorisierung nächsthöheren vollen Eurobetrag hat den Grund, dass eine höhere Mindestmahngebühr die Zahlungsmoral der Abgabenschuldner zu verbessern geeignet erscheint.

Klargestellt wird ferner, dass dann, wenn die Abgabenschuld vor der (allenfalls vermuteten) Zustellung des Mahnschreibens bezahlt wird, keine Mahngebühr für diese betreffende Mahnung gezahlt werden muss.

Zu Art I Z 14:

§ 153 Abs 4 LAO ist so zu verstehen, dass dann, wenn eine Berufung vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, bis zur Erledigung dieser Berufung auch die absolute Festsetzungsverjährung des § 153 Abs 3 nicht eintreten kann.

Angesichts dessen erscheint es erforderlich, analog zur BAO, die keine Einhebungsverjährung kennt, § 180 Abs 4 entfallen zu lassen. Ansonsten könnte zwar die Berufungsbehörde gemäß § 153 Abs 4 eine Abgabe auch nach Ablauf von zehn Jahren festsetzen, die Abgabe aber wegen Eintritts der Einhebungsverjährung nicht mehr einheben bzw diese Einhebung nicht mehr vollstrecken.

Zu Art II:

Zu Z 1:

Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und eine Zustellung des Mahnschreibens mit Zustellnachweis entbehrlich zumachen, wird in Anlehnung an § 170 Abs 2 letzter Halbsatz LAO eine gesetzliche Vermutung hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung des Mahnschreibens normiert.

Zur Erhöhung der Mahngebühr siehe die Erläuterung zu Art I Z 13.

 

Zu Z 2:

Die Änderung steht mit der Übertragung bestimmter Verwaltungsagenden an die Salzburger Jägerschaft und den Salzburger Fischereiverband in Zusammenhang. Beide Rechtsträger sind keine Gebietskörperschaften, sodass die geltende Bestimmung nicht zur Anwendung kommen kann. An der Überlassung der Erträgnisse aus den Verwaltungsabgaben, die mit von anderen Rechtsträgern verliehenen Berechtigungen usw vorgeschrieben werden, als Verwaltungskostenersatz an den jeweils in Betracht kommenden Rechtsträger, der auch den Aufwand seiner Behörden zu tragen hat, kann aber kein Zweifel bestehen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.