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Nr. 273 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................................. , mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966, die Salzburger Gemeindeordnung 1994 sowie das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, das Magistrats-Personalvertretungsgesetz und das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:

1. (Verfassungsbestimmung) Im Gesetzestitel und in sämtlichen zum Salzburger Stadtrecht 1966 ergangenen Novellen wird jeweils das Wort „Landesverfassungsgesetz" durch das Wort „Gesetz" ersetzt. Das Salzburger Stadtrecht 1966 samt seinem Anhang gilt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, als einfaches Landesgesetz weiter.

2. Dem § 1 wird vorangestellt:

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt

Die Stadt

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

§ 1a Änderung dieses Gesetzes

§ 2 Gemeindegebiet

§ 3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt

II. Abschnitt

Die Organe der Stadt

A. Im Allgemeinen

§ 4 Benennung

B. Im Einzelnen

1. Der Gemeinderat

§ 5 Zusammensetzung und Wahl

§ 6 Konstituierung

§ 7 Amtsperiode

§ 8 Ausscheiden einzelner Mitglieder

§ 9 Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

§ 11 Bezug

§ 12 Einberufung der Sitzungen

§ 13 Vorsitz bei den Sitzungen

§ 14 Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

§ 16 Befangenheit einzelner Mitglieder

§ 17 Beiziehung von sachkundigen Personen

§ 18 Verhandlungsschrift

§ 19 Kundmachungen

§ 20 Geschäftsordnung des Gemeinderates

§ 20a Fraktionsförderung

2. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte

§ 21 Wahl des Bürgermeisters

§ 22 Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte

§ 22a Ausübung eines Berufes während der Amtstätigkeit

§ 23 Amtsantritt

§ 24 Amtsperiode

§ 25 Abberufung

§ 26 Amtsgebühren

3. Der Stadtsenat und die Ausschüsse des Gemeinderates

§ 27 Zusammensetzung und Wahl

§ 27a Ausübung von leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen durch Mitglieder des Stadtsenates

§ 28 Amtsperiode

§ 29 Amtsführung

§ 30 Nichtständige Ausschüsse

4. Die Bauberufungskommission

§ 31

5. Die Allgemeine Berufungskommission

§ 31a

6. Der Magistrat und die Bediensteten der Stadt

§ 32 Der Magistrat

§ 33 Gliederung und Geschäftsordnung des Magistrates

§ 34 Sonderbestimmungen für Unternehmungen

§ 35 Dienst- und Besoldungsverhältnisse im Allgemeinen

§ 36 Personalmaßnahmen im Einzelfall

III. Abschnitt

Der Wirkungsbereich der Stadt

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 37 Einteilung des Wirkungsbereiches

§ 38 Der eigene Wirkungsbereich

§ 39 Der übertragene Wirkungsbereich

2. Wirkungskreis der Organe

§ 40 Der Gemeinderat

§ 41 Der Bürgermeister

§ 42 Fertigung von Urkunden

§ 43 Durchführung von Beschlüssen

§ 44 Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich

§ 45 Ressortführung im übertragenen Wirkungsbereich

§ 46 Verfügungen in dringenden Fällen

§ 47 Vertretung des Bürgermeisters

§ 48 Der Stadtsenat

§ 49 Die Ausschüsse des Gemeinderates

§ 49a Der Kontrollausschuss

§ 50 Die Bauberufungskommission

§ 50a Die Allgemeine Berufungskommission

§ 51 Der Magistrat

§ 52 Kontrollamt

§ 53 Instanzenzug

IIIa. Abschnitt

Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung

§ 53a Bürgerabstimmung

§ 53b Durchführung der Bürgerabstimmung

§ 53c Wirkung

§ 53d Bürgerbefragung, Bürgerbegehren

§ 53e Antragstellung

§ 53f Wirkung der Antragstellung

§ 53g Durchführung der Bürgerbefragung

§ 53h Kundmachung und Wirkung

IV. Abschnitt

Gemeindewirtschaft

1. Abgaben

§ 54 Abgabenausschreibung

§ 55 Abgabeneinhebung

 

2. Gemeindevermögen

§ 56 Vermögensverwaltung

§ 57 Erwerb und Veräußerung von Vermögenswerten

§ 58 Darlehensaufnahme

§ 59 Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung

§ 60 Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen

§ 61 Übersicht über das Gemeindevermögen

3. Unternehmungen, Anstalten und Betriebe

§ 62 Errichtung und Führung

§ 63 Satzungen der Unternehmungen

§ 64 Anstalten und Betriebe

4. Haushalt

§ 65 Haushaltsplan

§ 66 Feststellung des Haushaltsplanes

§ 67 Haushaltsprovisorium

§ 68 Haushaltsführung

§ 69 Rechnungsabschluss

V. Abschnitt

Ehrungen

§ 70 Bürgerbrief

§ 71 Ehrenbürgerbrief

§ 72 Medaillen und Ehrenringe

§ 73 Beschlussfassung über Ehrungen

VI. Abschnitt

Staatliche Aufsicht

1. Aufsicht des Landes

§ 74 Aufgaben der Aufsicht

§ 75 Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit

§ 76 Eingreifen bei Untätigkeit

§ 77 Ausschluss der Vorstellung

§ 78 Besondere Genehmigungen

§ 79 Auflösung des Gemeinderates

§ 80 Fortführung der Gemeindegeschäfte

§ 81 Parteistellung der Stadt

2. Aufsicht des Bundes

§ 82

ANHANG

Umschreibung des Gemeindegebietes"

3. Im § 1 wird angefügt:

„(6) Für Gemeindeverbände, an denen die Stadtgemeinde Salzburg beteiligt ist, gilt das Salzburger Gemeindeverbändegesetz."

4. Nach § 1 wird eingefügt:

„Änderung dieses Gesetzes

(Verfassungsbestimmung)

§ 1a

Änderungen dieses Gesetzes samt Anhang können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."

5. Nach § 20 wird angefügt:

Fraktionsförderung

§ 20a

(1) Zur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem Sockelbetrag für jede Fraktion und einem Steigerungsbetrag je Mitglied der Fraktion.

(2) Die Höhe der gesamten jährlichen Fraktionsförderung wird durch den Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode in der konstituierenden Sitzung bestimmt. Gleichzeitig ist die Höhe des Sockelbetrages festzulegen, wobei zwischen Fraktionen, deren Mitglieder einen Klub bilden, und anderen Fraktionen unterschieden werden kann. Der Steigerungsbetrag ergibt sich durch Teilung der Differenz zwischen dem für die Fraktionsförderung vorgesehenen Gesamtbetrag und der Summe der den Fraktionen zustehenden Sockelbeträgen durch die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.

(3) Die Fraktionsförderung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates fällt. Die Fälligkeit der Fraktionsförderung ist vom Gemeinderat selbstständig zu regeln. Die Fraktionsförderung ist von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen.

(4) Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktionsförderung unterliegt der Prüfung durch das Kontrollamt. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen die Belege für die Verwendung der Fraktionsförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Kontrollamt vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(5) Wurden nach den Feststellungen des Kontrollamtes

a) keine Belege oder nur Belege über einen Teil der erhaltenen Fraktionsförderung vorgelegt, ausgenommen der vom Gemeinderat bestimmte Gesamtbetrag für Bagatellausgaben,
oder

b) die erhaltenen Förderungsmittel auf Grund der vorgelegten Belege nicht widmungsgemäß verwendet,

sind die jeweiligen Beträge von der betreffenden Gemeindefraktion zurückzuerstatten. Erforderlichenfalls sind die zurückzuerstattenden Beträge vom Gemeinderat vorzuschreiben. Wenn die Rückerstattung nicht auf andere Weise erfolgt, sind nachfolgend fällig werdende Förderungsbeträge so weit und solange zu kürzen, bis keine zurückzuerstattenden Beträge mehr offen sind. Nach Neukonstituierung des Gemeinderates offene Beträge sind von den Förderungsbeträgen abzuziehen, die der Fraktion zustehen, die bei der vorangegangenen Wahl als wahlwerbende Gruppe, abgesehen vom Listenführer, dieselbe Parteibezeichnung verwendet hat oder der mehr als ein Viertel der Mitglieder der Fraktion, die die zurückzuerstattende Fraktionsförderung erhalten hat, angehören. Anderenfalls sind die offenen Beträge von den Mitgliedern der ehemaligen Fraktion zurückzuerstatten."

6. Im § 31 wird angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bauberufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."

7. Die Überschrift nach § 31 lautet:

„5. Die Allgemeine Berufungskommission"

8. Im § 31a wird angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."

9. Die erste Überschrift nach § 31a lautet:

„6. Der Magistrat und die Bediensteten der Stadt"

10. Im § 33 Abs 2 entfällt der letzte Satz.

11. Dem § 37 wird die Überschrift „Einteilung des Wirkungsbereiches" vorangestellt.

12. Im § 42 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Abs 1 wird der Betrag „25.000 S" durch den Betrag „10.000 €" ersetzt.

12.2. Im Abs 3 wird der Ausdruck „nicht höher als 0,5 v.T." durch den Ausdruck „nicht höher als 1 ‰" ersetzt.

13. Im § 52 erhält der Abs 7 die Absatzbezeichnung „(8)" und wird nach Abs 6 eingefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) Das Kontrollamt ist, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden."

14. § 55 Abs 3 entfällt.

15. Im § 64, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:

„(2) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit müssen über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden und weit gehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Die Leiter solcher Betriebe sind vom Gemeinderat zum Abschluss von Rechtsgeschäften des laufenden Betriebsaufwandes bis zu einem bestimmten, dabei festzulegenden Betrag zu ermächtigen. (Verfassungsbestimmung) Bei Abschluss solcher Rechtsgeschäfte sind die Betriebsleiter an keinerlei Weisungen gebunden."

16. Im § 74 Abs 4 wird die Wortgruppe „gleichzeitig mit deren Kundmachung" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.

17. Im § 75 Abs 2 wird die Wortfolge „gesetzwidrige rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission oder gesetzwidrige Entscheidungen der Disziplinar-Oberkommission" durch die Wortfolge „gesetzwidrige Entscheidungen der Disziplinarbehörden" ersetzt.

18. Der VII. Abschnitt mit § 83 entfällt.

Artikel II

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:

1. (Verfassungsbestimmung) Im § 12 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" und Abs 2.

2. Im § 97 wird angefügt:

„(9) (Verfassungsbestimmung) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... tritt mit 1. April 2003 in Kraft."

 

Artikel III

(Verfassungsbestimmung)

Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr xy/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 200 eingefügt:

„§ 201 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. In den §§ 85 Abs 5, 105 Abs 3 und 191 Abs 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

3. Nach § 200 wird eingefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 201

Die §§ 85 Abs 5, 105 Abs 3 und 191 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ....../........ mit 1. April 2003 in Kraft."

Artikel IV

Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 69/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 98/1998 und 29/1999 wird geändert wie folgt:

1. (Verfassungsbestimmung) In den §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

2. Im § 39 wird angefügt:

„(3) Die §§ 4 Abs 4 und 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit 1. April 2003 in Kraft."

 

Artikel V

Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 7/1998, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 70/2000 und LGBl Nr 46/2001 sowie der Kundmachung LGBl Nr 99/2001 wird geändert wie folgt:

1. (Verfassungsbestimmung) Im § 32 entfällt der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)".

2. Im § 40 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" und Abs 2.

3. § 42 lautet:

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 42

(1) § 25 Abs 4, 5 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2000 und die Aufhebung des § 41 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... tritt mit 1. April 2003 in Kraft."

Artikel VI

(Verfassungsbestimmung)

Der Art I dieses Gesetzes tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Das Gesetzesvorhaben zur Änderung des Salzburger Stadtrechtes 1966 dient verschiedenen Zielen:

1. Zur Verwaltungsvereinfachung sollen die Wertgrenzen für die Erfordernisse der Schriftlichkeit und der Fertigung von verschiedenen Rechtsakten durch mehrere Personen erhöht werden.

2. Betrieben der Stadt mit marktbestimmter Tätigkeit soll mehr Eigenständigkeit zukommen.

3. Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel, die von der Stadt den im Gemeinderat vertretenen Parteien (Fraktionen) zur Verfügung gestellt werden, wird künftig durch das Kontrollamt der Stadt überprüft. Bei widmungswidriger Verwendung sind die jeweiligen Gelder zurückzuerstatten.

4. Aufhebung des Verfassungsranges des Stadtrechtes bei Beibehaltung des erhöhten Beschlusserfordernisses wie bei Landesverfassungsgesetzen bzw Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen (Art 19 Abs 2 L-VG).

5. Verankerung der Weisungsfreiheit der Rechtsmittelinstanzen sowie des Kontrollamtes.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 115 Abs 2 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Es besteht kein Gemeinschaftsrecht zur Organisation der Gemeinden, abgesehen von der Kommunalwahlrichtlinie.

4. Kosten:

Die unter Pkt 1.1 und 1.2 dargestellten Änderungen zielen auf Einsparungen in der Verwaltung der Stadt ab. Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fraktionsförderungen verursacht Mehraufwand im Kontrollamt der Stadt. Die Änderungen betreffend den Verfassungsrang des Stadtrechtes haben keinerlei Kostenauswirkungen, ebenso nicht die Weisungsfreistellung diverser Organe der Stadt.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Abgesehen von rein legistischen Verbesserungsvorschlägen, wurden im Begutachtungsverfahren im Wesentlichen folgende Einwände und Anregungen vorgebracht:

Die Stadt Salzburg spricht sich zwar nicht ausdrücklich gegen die Abschaffung des Verfassungsrangs des Stadtrechts aus, sieht aber in seiner Beibehaltung ein deutlicheres Signal für die Bedeutung dieser Rechtsmaterie als in der im Entwurf vorgesehenen erschwerten Abänderbarkeit. Dem ist zu entgegnen, dass die Signalwirkung nach außen allein dadurch, das Stadtrecht als Verfassungsgesetz zu bezeichnen, wohl ohnehin nur eine geringe ist. Von größerem Gewicht erscheint das mit dem Entwurf verfolgte Anliegen, im Sinn der Rechtsbereinigung bzw klaren Rechtsstrukturierung grundsätzlich nur der Landesverfassung als Ganzem den Verfassungsrang einzuräumen, zumal die Landesverfassung auch Grundzüge über die Gemeindeorganisation enthält.

Der Salzburger Gemeindeverband findet die Regelung für die Rückzahlung erhaltener Förderbeträge im Fall der Neukonstituierung des Gemeinderates wegen angeblicher Umgehungsmöglichkeiten und Unbilligkeit gegenüber den einzelnen Fraktionsmitgliedern problematisch und schlägt als Alternative vor, jede Gemeinderatsfraktion zur Hinterlegung einer Bankgarantie beim Kontrollamt zu verpflichten. Zwar mag es zutreffend sein, dass die Sicherung der Rückzahlung im vom Entwurf vorgesehenen Modell von der Bonität der Fraktion bzw des einzelnen Mandatars abhängt, doch wird auch ein Kreditinstitut nur für solche Fraktionen eine Garantie abgeben, die über eine entsprechende Bonität verfügen. Nicht wünschenswert kann es hingegen sein, die Fraktionsförderung vom Vermögen der Fraktion abhängig zu machen, würde dies doch massiv gegen kleinere Gruppierungen gerichtet sein, deren kommunalpolitische Aktivitäten durch den Förderungsanspruch aber gerade abgesichert werden sollen. Der im Vorschlag enthaltenen Variante gebührt daher der Vorzug.

Einem einheitlichen Wunsch sämtlicher Fraktionen des Gemeinderates der Stadt Salzburg Rechnung tragend, soll die Höhe des Sockelbetrages für die Fraktionsförderung nicht jährlich festgelegt werden müssen, vielmehr ist nunmehr eine Fixierung durch den Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung für seine gesamte Amtsperiode vorgesehen. Auch wird der seitens der Stadt eingebrachte Vorschlag aufgegriffen, dass der Gemeinderat – und nicht das Kontrollamt – zuständig sein soll, allenfalls rückzuerstattende Förderungsbeträge vorzuschreiben, da das Kontrollamt ansonsten keine Kompetenz zur Bescheiderlassung hat und somit angesichts des Gefüges der Gemeindeorgane eine Zuständigkeit des Gemeinderates angemessener erscheint.

 

6. Zu einzelnen Änderungspunkten:

Zu Z 1 und 4:

Die Verfassungsordnung eines Staates soll nur Grundlegendes über die staatliche Organisation, die Ziele des Staates und die dabei zu beachtenden Grundsätze, insbesondere Grundrechte, enthalten. Dies gilt in einem Bundesstaat für die Bundesverfassung und die Landesverfassungen in gleicher Weise. Das Bundes-Verfassungsgesetz in den Artikeln 115 bis 120 und das Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999 in den Artikeln 51 und 52 enthalten die notwendigen Grundsätze des Gemeinderechts. Der Verfassungsrang des Salzburger Stadtrechtes ist verfassungsrechtlich nicht bedingt. Er stammt aus der Nachkriegszeit (LGBl Nr 54/1949). Im seinerzeitigen Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Landtages (Nr 30 Blg LT, 4. Sess d 5. GP) heißt es dazu: „Im weiteren Verfolge des Gedankens einer besonderen Sicherung des Stadtrechtes ist der Gemeinderat dafür eingetreten, das Gesetz als Landesverfassungsgesetz zu bezeichnen ..."Schon das Statut für die Landeshauptstadt Salzburg vom 2. Mai 1924, LGBl Nr 53, hat eine Bestimmung enthalten, dass für Beschlüsse und Abänderung desselben eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Diese verfassungsrechtlich richtige Regelung soll wiederhergestellt werden, in dem in das Stadtrecht, und zwar an dessen Anfang gestellt, die notwendige Verfassungsbestimmung über das Beschlusserfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit aufgenommen wird. Es gilt im Übrigen auch für allfällige Änderungen des Anhanges, in dem die Grenzen der Stadt beschrieben sind. In einem weiten Sinn verstanden, dient diese Änderung auch der Rechtsbereinigung.

Zu Z 2:

Im Sinn der Benutzerfreundlichkeit und der leichteren Lesbarkeit wird vorgeschlagen, ein Inhaltsverzeichnis dem Stadtrecht voranzustellen.

Zu Z 3:

Diese Bestimmung dient als Klarstellung angesichts des in Art II vorgesehenen Entfalls des § 12 Abs 2 GdO 1994.

Zu Z 5:

Am 4. Juli 2000 hat der Gemeinderat der Stadt Salzburg eine Neuordnung der Förderung der Gemeinderatsfraktionen beschlossen. Kernstück davon ist dreierlei: 1. Es soll ein Anspruch der Gemeinderatsfraktionen auf Förderung bestehen. 2. Die widmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Förderung ist von den Fraktionen zu belegen und damit nachzuweisen und durch das Kontrollamt der Stadt zu prüfen. Und 3. Bei nicht belegter oder gar widmungswidriger Verwendung sind diese Mittel zurückzuerstatten. Die Grundzüge dieser Fraktionsförderung sollen im Stadtrecht verankert werden. Der neue § 20a trägt diesem Anliegen Rechnung.

Die Aufwendungen, die aus den Förderungsmitteln finanziert werden, müssen mit der Stadt- und Kommunalpolitik tatsächlich in Beziehung stehen. Öffentlichkeitsarbeit und Schulung der Gemeinderatsmitglieder werden im Gesetz noch ausdrücklich erwähnt. Selbstverständlich gehören dazu auch die Wahlwerbungen für Wahlen auf kommunaler Ebene (Gemeinderat, Bürgermeister) wie auch für Bürgerabstimmungen, -begehren und -befragungen in der Stadt. Ansparungen für zukünftige derartige Ausgaben – die später belegte widmungsgemäße Verwendung vorausgesetzt – wie auch die Tilgung von diesbezüglichen Schulden sind zulässig. (Zu Abs 1.)

Die Berechnung und Auszahlung der Fraktionsförderung hat von Amts wegen zu erfolgen, einer Antragstellung dazu bedarf es künftig nicht. Der Gemeinderat hat in seiner konstituierenden Sitzung den Gesamtbetrag für die jährliche Förderung auf die Dauer seiner Amtsperiode festzulegen und damit in Verbindung auch den Sockelbetrag je Fraktion. Generell ist vom Gemeinderat die Fälligkeit zu bestimmen und damit die Frage zu lösen, ob die Auszahlung in einem Betrag oder in wie vielen Teilbeträgen und wann diese erfolgt. In Wahljahren gebührt die Förderung nur aliquot, dh sie wird in Kalendermonaten bis bzw ab der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates berechnet (Zu Abs 3).

Die Abrechnung der erhaltenen Fraktionsförderungsbeträge hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu entsprechen und eine Mindestgliederung aufzuweisen. Eigenbelege sind nur begrenzt zulässig. Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung obliegt dem Kontrollamt der Stadt. Die Prüfungsergebnisse sind dem Gemeinderat zu berichten und in öffentlicher Sitzung zu behandeln (Abs 4).

Abs 5 regelt die Rückerstattung nicht belegter oder widmungswidriger Verwendungen der Förderungsmittel. Entscheidend sind die Feststellungen des Kontrollamtes, nicht die Beurteilung durch den Gemeinderat. Bestehen aber rechtliche Auffassungsunterschiede, ist über die Rückerstattung rechtsförmig vom Gemeinderat abzusprechen, wobei auch eine Rechtskontrolle durch den Allgemeinen Berufungssenat eröffnet wird. Wesentlich sind auch noch die Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass die Rückerstattung von Beträgen auch nach Ende einer Amtsperiode des Gemeinderates tatsächlich erfolgt. Sie können von den der Nachfolge-Gemeinderatsfraktion zukommenden Fraktionsförderungen in Abzug gebracht und einbehalten werden, ansonsten sind die offenen Beträge von den Mitgliedern der betreffenden früheren Gemeinderatsfraktion aufgeteilt nach Köpfen zurückzuzahlen.

 

Zu den Z 6 und 8:

Für den gemeindeinternen Instanzenzug bestehen seit dem 31. Dezember 1965 (LGBl Nr 32/1966) die Bauberufungskommission und seit 1. Jänner 1998 die Allgemeine Berufungskommission (LGBl Nr 16/1997). Ihre Einrichtung bedeutete eine Herauslösung der Rechtsmittelentscheidungen aus den Zuständigkeiten politisch zusammengesetzter Kollegialorgane und die Begründung der Zuständigkeit von Rechtsmittelinstanzen, die überwiegend mit rechtskundigen Beamten besetzt sind. Eine Weisungsungebundenheit wurde formell nicht festgelegt. Dies soll nun nachgeholt werden. Verfassungsrechtlich vorgegeben, muss die Weisungsfreistellung in Form einer Verfassungsbestimmung erfolgen.

Zu Z 10 und 13:

Die Weisungsfreistellung des Kontrollamtes erfolgt nunmehr – an systematisch passenderer Stelle – im § 52 Abs 7. Die Gebarungskontrolle, wie sie das Stadtrecht kennt, hat als einen wesentlichen Bestandteil, dass die die Kontrollarbeit leistende Einrichtung gegenüber den Kontrollierten weisungsungebunden ist. Auf § 1 Abs 2 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 wird im Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Zu Z 12:

Die im § 42 Abs 1 und 3 vorgesehenen Wertgrenzen werden erhöht. An die Stelle des Betrages von 25.000 S soll ein Betrag von 10.000 € (137.603 S) treten, bis zu dem die Stadt iwS verpflichtende Rechtsgeschäfte oder Erklärungen nicht der Schriftform bedürfen. Die dreifache Unterschrift gemäß § 42 Abs 2 soll für die im Abs 3 angeführten Rechtsgeschäfte nur mehr ab einer Wertgrenze notwendig sein, die auch mit mehr als 0,5 ‰ der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt, aber höchstens mit 1 ‰ festgelegt werden darf.

Zu Z 14:

Mit der Stadtrechts-Novelle 1996, LGBl Nr 16/1997, wurde die Allgemeine Berufungskommission eingerichtet, die über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fallen, entscheidet (vgl § 50a). Auf Grund der angeführten Novelle ist die Allgemeine Berufungskommission zweite und letzte Instanz in Abgabenangelegenheiten. Um dies klarzustellen, soll § 55 Abs 3 entfallen.

Zu Z 15:

Nach § 16 Abs 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997) haben Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit bestimmte Erfordernisse zu erfüllen, um als solche zu gelten, nämlich Vorhandensein einer einheitlichen Rechnungsführung, Kostendeckung mindestens zur Hälfte und weit gehende Entscheidungsfreiheit. In der Stadt Salzburg sollen deren Betriebe und Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallbehandlung und der Gebäude- und Wohnungsvermietung als solche Betriebe anerkannt werden. Zur Sicherstellung einer weit gehenden Entscheidungsfreiheit ist es ua erforderlich, dass die Leiter solcher Betriebe zum Abschluss von Rechtsgeschäften des laufenden Betriebsaufwandes bis zu einem bestimmten, dabei festzulegenden Betrag ermächtigt werden. Der zweite Satz der angefügten Bestimmung soll eine einwandfreie gesetzliche Basis für diese Ermächtigungen schaffen. Die Ermächtigung ist innerorganisatorischer Natur und wird als allgemeiner Akt dem Gemeinderat zugeordnet (vgl die Ermächtigung zB von Abteilungsvorständen in der Geschäftsordnung des Magistrates gemäß § 33 Abs 5 und 6 durch den Gemeinderat).

Auf die weiteren Verpflichtungen der Gemeinde, wie sie sich aus § 16 VRV hinsichtlich der Vermögens- und Schuldensrechnung für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit ergeben, wird hingewiesen.

Zu Z 16:

Nach Art 119a Abs 6 B-VG hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Gleichzeitigkeit der Mitteilung mit der Kundmachung der Verordnung soll zur leichteren Wahrnehmung dieser Verpflichtung als Erfordernis entfallen. Wenn es sich um eine Verordnung handelt, die im Amtsblatt der Stadt Salzburg kundgemacht wird, ist die Mitteilungspflicht durch Übersenden des Amtsblattes an die Aufsichtsbehörde erfüllt.

Zu Z 17:

Diese Änderung ist auf Grund der Neuorganisation der Disziplinarbehörden durch das Magistrats-Beamtinnen- und Magistratsbeamtengesetz 2002 erforderlich.

Zu den Art II bis V:

Der Verfassungsrang der hier geänderten Bestimmungen ergibt sich daraus, dass diese die Organisation der Stadtgemeinde berühren bzw betreffen und daher dieselbe Normstufe haben müssen wie das Stadtrecht selbst. Mit der Aufgabe des Verfassungsranges des Stadtrechtes wird auch der Verfassungsrang dieser Bestimmungen entbehrlich, die mit der Bildung von Gemeindeverbänden unter Beteiligung der Stadt Salzburg in Zusammenhang stehen oder den Magistratsdirektor und die Disziplinarkommission, die Leistungsfeststellungskommission, die Organe der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt, die Personalkommission oder die Magistrats-Gleichbehandlungskommission oder den Gleichbehandlungsbeauftragten als Organe der Stadt betreffen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.