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Nr. 275 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................ , mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den § 51 betreffende Zeile lautet:

„§ 51 Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte"

1.2. Die den § 52 betreffende Zeile lautet:

㤠52 Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz"

1.3. Nach der den § 55 betreffenden Zeile wird eingefügt:

㤠55a Familienhospizfreistellung"

1.4. Nach der den § 120 betreffenden Zeile wird eingefügt:

㤠120a Betriebliche Mitarbeitervorsorge"

1.5. Die den § 122 betreffende Zeile lautet:

„§ 122 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft"

1.6. Nach der den § 128 betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 129 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

1.7. Im Inhaltsverzeichnis der Anlage wird nach der den § 1 betreffenden Zeile eingefügt:

㤠1a Entlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst)"

1a. Im § 1 Abs 4 lautet der Einleitungssatz: „Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:"

2. Im § 9 entfällt der letzte Satz.

3. Im § 12 wird angefügt: „Auf die Bediensteten der Entlohnungsgruppe fh finden dabei die für Bedienstete der Entlohnungsgruppe b geltenden Bestimmungen Anwendung."

4. Im § 16 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird angefügt:

„(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die/der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(3) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben oder zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis der/des einen gegenüber der/dem anderen Vertragsbediensteten,

2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(4) Der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist."

5. Im § 37 Abs 3 lautet die Z 2:

„2. wenn die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zulassen. In diesem Fall kann die Wochendienstzeit nur so weit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden."

 

6. § 38 Abs 4 lautet:

„(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 54a oder endet das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen."

7. Im § 43 lautet der letzte Satz: „Haben Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt."

8. Die Überschrift des § 51 lautet: „Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte"

9. § 52 lautet:

„Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 52

Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen."

10. Im § 54 Abs 2 wird die Verweisung „gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990" durch die Verweisung „gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001"ersetzt.

10a. Nach § 55 wird eingefügt:

„Familienhospizfreistellung

§ 55a

(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (§ 55 Abs 2), der Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:

1. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);

2. Teilbeschäftigung in dem von der oder dem Vertragsbediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder

3. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.

(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 89 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 51 Abs 2 Anwendung.

(3) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(4) Der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden."

11. Im § 61 Abs 4 wird die Verweisung „§ 10a des Salzburger Kindergartengesetzes" durch die Verweisung „§ 22 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes" ersetzt.

12. Im § 63 wird nach der Wortfolge „Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst" die Wortfolge „Entlohnungsgruppe fh = Fachhochschuldienst" eingefügt.

13. Im § 64 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge: „in der Entlohnungsgruppe a: Dienstklassen III bis VIII" durch die Wortfolge „in den Entlohnungsgruppen a und fh: Dienstklassen III bis VIII" ersetzt.

13.2. Im Abs 3 wird in der Z 1 in der zweiten Zeile der Tabelle der Buchstabe „b" durch die Buchstaben „fh, b" ersetzt.

 

13.3. Im Abs 4 wird in der Tabelle nach der die Entlohnungsgruppe a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„fh

-

-

1

5

2

1

1

1"

14. Im § 67 lautet die Z 1:

„1. In den Entlohnungsgruppen a, fh, b und w2 gebührt nach vier Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe eine Zulage im Ausmaß von 1 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse."

15. Im § 78 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Vertragsbedienstete rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere für sie vorgesehene Entlohnungsstufe vor, soweit in den Abs 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist."

15.2. Nach Abs 4 wird angefügt:

„(5) Die Vorrückung kann nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien (§ 82 Abs 1 und 3) auch als Folge einer Beförderung ausgesetzt werden."

16. Im § 79 werden folgenden Änderungen vorgenommen:

16.1. Im Abs 2 Z 9 wird im ersten Satz der Ausdruck „der Entlohnungsgruppen a und b" durch den Ausdruck „der Entlohnungsgruppen a, fh und b" ersetzt.

16.2. Im Abs 2 wird nach der Z 10 eingefügt:

„10a. bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe fh die Zeit jenes abgeschlossenen Fachhochschulstudiums bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren, das für den Bediensteten ein Einreihungserfordernis gewesen ist;"

16.3. Im Abs 8 wird die Verweisung „gemäß Abs 2 Z 10" durch die Verweisung „gemäß Abs 2 Z 10 oder 10a" ersetzt.

16.4. Abs 9 lautet:

„(9) Werden Vertragsbedienstete in die Entlohnungsgruppen a, fh oder b überstellt, ist ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung soweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs 2 Z 9, 10 und 10a und Abs 2 letzter Satz eine Verbesserung für ihre neue Verwendung ergibt. Die Abs 7 und 8 sind anzuwenden."

17. Im § 80 Abs 2 lautet die Z 1:

„1. Entlohnungsgruppen fh, b, c, d, w2, w3, p1 bis p5;"

18. Im § 81 Abs 1 werden ersetzt:

18.1. in der Z 3 der Ausdruck „die Dienstklassen III bis IV" durch den Ausdruck „die Dienstklassen III bis V";

18.2. in der Z 4 der Ausdruck „der Entlohnungsgruppe a" durch den Ausdruck „den Entlohnungsgruppen a und fh".

19. Im § 82 werden folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Im Abs 1 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Beförderung ist im Entlohnungsschema I die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächst höhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe oder in eine höhere Entlohnungsstufe ihrer Dienstklasse. Bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse kann abweichend von § 64 Abs 4 eine höhere Entlohnungsstufe zuerkannt werden."

19.2. Die Abs 2 und 3 lauten:

„(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt und wird anlässlich der Beförderung keine andere Entlohnungsstufe zuerkannt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt.

(3) In den Beförderungsrichtlinien kann angeordnet werden, dass Vertragsbedienstete nach bestimmten Beförderungen bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren nicht vorrücken. Ansonsten rücken Vertragsbedienstete nach einer Beförderung in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächst höheren Entlohnungsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Entlohnungsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. § 78 ist auf diese Zeiten anzuwenden."

19.3. Abs 5 entfällt; Abs 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)".

20. Im § 111 Abs 3 wird die Wortfolge „oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975" durch die Wortfolge „, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 oder des Wohnungseigentumsgesetzes 2002" ersetzt.

21. Im § 120 werden folgende Änderungen vorgenommen:

21.1. Abs 1 lautet:

„(1) Der oder dem Vertragsbediensteten, deren/dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung."

21.2. Im Abs 3 Z 5 wird die Verweisung „eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG" durch die Verweisung „einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG" ersetzt.

21.3. Im Abs 10 werden im letzten Satz die Worte „eines Karenzurlaubs" durch die Wortfolge „einer Karenz" ersetzt.

21.4. Nach Abs 11 wird eingefügt:

„(11a) Abs 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Gemeindedienstverhältnisses (§ 9) Anwendung."

22. Nach § 120 wird eingefügt:

„Betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 120a

Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1. Entgelt im Sinn des § 6 Abs 1 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 61 Abs 1, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 6 Abs 2 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.

2. Abweichend von § 9 Abs 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen.

3. An Stelle des § 7 Abs 4 und 5 gelten folgende Bestimmungen:

‚(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat die/der Vertragsbedienstete oder die/der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese(r) bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.

(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die/der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.‘

4. § 7 Abs 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.

5. § 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9 Abs 1, § 10 und § 11 Abs 4 BMVG sind nicht anzuwenden."

23. Die Überschrift des § 122 lautet: „Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft"

24. Im § 126 Abs 2 wird in der Z 4 das Zitat „§ 79 Abs 5" durch das Zitat „§ 79 Abs 6" ersetzt.

25. Im § 127 werden folgende Änderungen vorgenommen:

25.1. Nach der Z 10 wird eingefügt:

„10a. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl I Nr 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 158/2002;"

25.2. Nach der Z 27 wird eingefügt:

„27a. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2002;"

25.3. Die Z 46 lautet:

„46. Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2002;"

25.4. Nach der Z 48 wird eingefügt:

„48a. Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 114/2002;"

 

26. Nach § 128 wird eingefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 129

(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr / treten in Kraft:

1. die §§ 43, 51 Überschrift, 52, § 120 Abs 3 und 10 und 122 Überschrift mit 1. Jänner 2002;

2. § 61 Abs 4 mit 1. April 2002;

3. die §§ 38 Abs 4 und 55a mit 1. Oktober 2002;

4. die §§ 1 Abs 4, 9, 120 Abs 1 und 11a, 120a und 127 Z 10a und Z  27a mit 1. Jänner 2003;

5. die §§ 12, 16 Abs 2 bis 4, 37 Abs 3, 54 Abs 2, 63, 64 Abs 2 bis 4, 67 Z 1, 78 Abs 1 und 5, 79 Abs 2, 8 und 9, 80 Abs 2, 81 Abs 1, 82 Abs 1 bis 3 und 5, 111 Abs 3, 126 Abs 2, 127 Z 46 und 48a und § 1a der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem im Abs 1 Z 4 festgelegten Zeitpunkt wirksam gesetzt werden."

27. In der Anlage wird nach § 1 eingefügt:

„Entlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst)

§ 1a

Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und der Abschluss des Fachhochschulstudienganges „Kommunales Management" oder „Public Management" der Fachhochschule Technikum Kärnten (BGBl II Nr 356/2000)."

 

Artikel II

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/2001, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 15 wird eingefügt:

„Familienhospizfreistellung

§ 15a

Zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 55a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 zu gewähren."

2. Nach § 81 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen (beginnend ab

dem Gesetz LGBl Nr / ) und Übergangsbestimmungen dazu

§ 82

§ 15a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr / tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Inhaltlicher Schwerpunkt der Novelle zum Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 ist die Einführung der so genannten „Abfertigung neu" und der Familienhospizfreistellung auch für Vertragsbedienstete der Gemeinden. Entsprechend dem bundesgesetzlichen Regelungsvorbild (§ 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 100/2002) soll die Neuregelung des Abfertigungsrechtes mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Die Bestimmungen über die Familienhospizfreistellung sollen rückwirkend mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten.

Weitere wesentliche Änderungsvorschläge sind folgende:

· Für die Absolventen von Fachhochschulen soll eine eigene Entlohnungsgruppe geschaffen werden, die zwischen den Entlohnungsgruppen a und b eingeordnet wird.

· Die Bestimmungen über die Beförderung sollen flexibler gestaltet werden, um durch raschere Beförderungen in den ersten Dienstjahren und geringere Entgeltszuwächse in späteren Jahren eine bessere Verteilung der Lebensverdienstsumme zu erreichen.

Darüber hinaus enthält die Vorlage noch einige redaktionelle Anpassungen, zB an bundesgesetzliche (Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wehrgesetz 2001, Wohnungseigentumsgesetz 2002) und landesgesetzliche (Kinderbetreuungsgesetz) Änderungen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 21 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Zu den Regelungsgegenständen (Neuregelung des Abfertigungsrechts, Familienhospizfreistellung, Einstufung der Fachhochschulabsolventen, Beförderungsrichtlinien) bestehen keine Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.

4. Kosten:

4.1. Gemeinden:

Die Umstellung auf die „Abfertigung neu" wird zu Mehrkosten für die Gemeinden führen, da der Dienstgeberbeitrag von 1,53 % des Entgelts für neu eingetretene Mitarbeiter parallel zu Abfertigungen nach dem bisher geltenden Recht zu leisten ist. Die Kostenfolgen für die einzelnen Gemeinden werden stark von der Altersstruktur und der Fluktuation des Personalstandes abhängen, so dass keine auch nur annähernd konkreten Zahlen genannt werden können. Auch die Familienhospizfreistellung wird Mehrkosten verursachen.

Die Einführung einer neuen Entlohnungsgruppe für Fachhochschulabsolventen wird voraussichtlich zu keinen nennenswerten Mehrkosten führen, da diese Personengruppe bereits bisher im Regelfall im Weg eines Sondervertrags entsprechend entlohnt worden ist.

Die flexiblere Gestaltung des Beförderungsrechts kann erst in seiner konkreten Ausgestaltung durch die von der Landesregierung zu erlassenden Beförderungsrichtlinien Mehrkosten verursachen. Generell wird eine stärkere Begünstigung der ersten Dienstjahre langfristig gesehen kostenneutral sein, kurz- und mittelfristig sind aber Mehrkosten bei Weiterbestehen des „alten" Entlohnungssytems für Bedienstete mit höherem Dienstalter wahrscheinlich.

4.2. Bund:

4.2.1. Für den Bund werden sich Kostenfolgen durch die Heranziehung des Familienlastenausgleichsfonds zur Beitragsleistung in Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs, der Bildungsfreistellung und der Familienhospizfreistellung ergeben.

4.2.2. Ausgangsdaten für die Folgekostenberechnung:

– Im Gemeindedienst sind 6.430 Vertragsbedienstete und Lehrlinge beschäftigt.

– Für 2003 wird mit der Neuaufnahme von ca 700 Vertragsbediensten und Lehrlingen gerechnet.

– Im Jahr 2002 wird von ca 200 Vertragsbediensteten Kinderbetreuungsgeld bezogen.

– Im Jahr 2003 werden ca 14 Vertragsbedienstete Bildungskarenz in Anspruch nehmen.

– Für die Inanspruchnahme der Familienhospizfreistellung durch Vertragsbedienstete werden ca 10 Fälle angenommen.

– Monatliche Beitragshöhe in entgeltfreien Zeiträumen gemäß § 7 Abs 4 und 5 BMVG: 6,76 €.

4.2.3. Mehrkosten für 2003:

Bei jährlichen Neuaufnahmen von ca. 700 Vertragsbediensteten (Lehrlingen) und einem Gesamtstand von 6.430 Vertragsbediensteten (Lehrlingen) beträgt der Anteil der 2003 Neuaufgenommenen (nur für diese gilt die Abfertigung-neu) 10,39 %.

4.2.3.1. Für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld:

Unter der Annahme, dass 2003 ungefähr gleich viele Geburten anfallen wie 2002 und dass sämtliche Vertragsbedienstete, denen Kinder geboren werden, Kinderbetreuungsgeld beziehen, entfallen auf die 2003 neu aufgenommenen Vertragsbediensteten ca 22 Geburten und ist in ebenso vielen Fällen ein Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten. Unter der Annahme, dass in allen diesen Fällen das gesamte Jahr 2003 über Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ist daher in 22 Fällen 12 mal der oben errechnete durchschnittliche Monatsbeitrag zu leisten:

22 x 12 x 6,76 € = 1.784,64 €.

4.2.3.2. Bei Inanspruchnahme vom Bildungskarenz:

Für die 2003 neu aufgenommenen Vertragsbediensten können in diesem Jahr noch keine Beiträge für Bildungskarenz anfallen, da Bildungskarenz nur mit Vertragsbediensteten vereinbart werden kann, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.

4.2.3.3. Bei Inanspruchnahme von Familienhospizfreistellung:

Ausgegangen wird von einem Fall der Familienhospizfreistellung bei neu aufgenommenen Vertragsbediensteten. Unter der Annahme, dass in diesen Fällen die Familienhospizfreistellung für durchschnittlich 4,5 Monate (vgl Berechnung im Ausschussbericht Nr 1178 d.Beilagen NR, XXI. GP) in Anspruch genommen wird, ist daher 4,5 mal der oben errechnete durchschnittliche Monatsbeitrag zu leisten:

4,5 x 6,76 € = 30,42 €.

4.2.3.4. Summe der Mehrkosten für 2003:

Für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld: 1.784,64 €

Bei Inanspruchnahme von Bildungskarenz: –

Bei Inanspruchnahme vom Familienhospizkarenz: 30,42 €

Summe: 1.815,06 €

abgerundet: 1.815,-- €

4.2.4. Mehrkosten bei Endausbau der „Abfertigung neu":

Unter Endausbau wird verstanden, dass alle Vertragsbediensteten, Lehrlinge und Teilnehmer an Ausbildungslehrgängen der „Abfertigung neu" unterliegen.

4.2.4.1. Für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld:

Unter der Annahme einer annähernd gleich bleibenden Geburtenrate wie im Jahr 2002 und dass sämtliche Vertragsbedienstete, denen Kinder geboren werden, Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist für den Endausbau von ca. 200 Beziehern von Kinderbeetreuungsgeld auszugehen. Als Durchschnittswert für die Dauer der Inanspruchnahme wird von 24 Monaten = 2 Jahren ausgegangen. In einem Jahr nach Erreichen des Endausbaues fallen daher Beiträge im 2-fachen Ausmaß der jährlich anfallenden Geburten an, somit ca 400 Fälle.

Bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten im Jahr ergibt sich folgender jährliche Betrag:

400 x 12 x 6,76 € = 32.448 €.

4.2.4.2. Bei Inanspruchnahme von Bildungskarenz:

Unter der Annahme einer annähernd gleichen Inanspruchnahme von Bildungskarenz wie im Jahr 2002 ist für den Endausbau von ca. 14 Fällen auszugehen. Unter der Annahme der Inanspruchnahme von durchschnittlich 7,5 Monaten pro Jahr (vgl Berechnung im Ausschussbericht Nr 1178 d.Beilagen NR, XXI. GP) ergibt sich folgender jährlicher Betrag:

14 x 7,5 x 6,76 € = 709,8 €.

4.2.4.3. Bei Inanspruchnahme der Familienhospizfreistellung:

Unter der Annahme einer annähernd gleichen Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz wie in der Schätzung für das Jahr 2003 ist für den Endausbau von ca. 10 Fällen auszugehen. Unter der Annahme, dass in diesen Fällen die Familienhospizfreistellung für durchschnittlich 4,5 Monate (vgl Berechnung im Ausschussbericht Nr 1178 d.Beilagen NR, XXI. GP) in Anspruch genommen wird, ist daher 4,5 mal der oben errechnete durchschnittliche Monatsbeitrag zu leisten:

10 x 4,5 x 6,76 € = 304,2 €.

4.2.4.4. Summe der Mehrkosten bei Endausbau:

Für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld: 32.448,0 €

Bei Inanspruchnahme von Bildungskarenz: 709,8 €

Bei Inanspruchnahme vom Familienhospizkarenz: 304,2 €

Summe: 33.462,0 €

aufgerundet: 33.500,-- €

4.2.5. Zum Vergleich: Die für das Jahr 2002 geltende Betragsgrenze nach der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus beträgt für das Land Salzburg 106.749 € (BGBl II Nr 169/2002).

4.2.6. Diese Kostenbelastung ergibt sich nicht aus dem vorliegenden Vorhaben, sondern aus § 39l des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der folgenden Wortlaut hat:

㤠39l

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne des § 7 Abs. 4 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer Bildungskarenz, einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 11, 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften."

Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass auch landesrechtliche Vorschriften, die eine Weiterentrichtung von Abfertigungsbeiträgen für entgeltfreie Zeiträume vorsehen, als „gleichartige österreichische Rechtsvorschriften" im Sinn des § 39l des Familienlastenausgleichsgesetzes gelten. Zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift (§ 26 Abs 1 AlVG) ist diese Rechtsmeinung vom Verfassungsgerichtshof (Erk vom 20. Juni 2001, B 1960/99) ausdrücklich bestätigt worden.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat zur Frage der Heranziehung des Familienlastenausgleichsfonds für die Beitragsleistung in entgeltfreien Zeiträumen gemäß § 7 BMVG mitgeteilt, dass vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen beim Bundesministerium für Finanzen die Auslösung des Konsultationsmechanismus angeregt worden ist. Ein entsprechendes Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen liegt vor. Weiters wurde die in diesem Zusammenhang bereits anderen Bundesländern dargelegte Rechtsmeinung vertreten, dass § 39l des Familienlastenausgleichsgesetzes keine unmittelbare Leistungspflicht des FLAF begründe, da als „gleichartige österreichische Rechtsvorschriften" im Sinn dieser Bestimmung nur Bundesnormen zu verstehen seien. Diese Rechtsmeinung wird nicht geteilt (vgl Pkt 4). Vielmehr resultieren die Kostenfolgen für den Bund aus § 39l FLAG, daher ist das Verlangen auf Behandlung im Konsultationsgremium gegenstandslos. Dies wurde auch dem Bund mitgeteilt. Darüber hinaus hat das Bundesministerium auf Probleme hingewiesen, die auf Grund der B-VG-Novelle 1999, BGBl I Nr 8, für Mitarbeitergruppen entstehen können, die vom Anwendungsbereich des Gem-VBG ausgenommen sind. Die aus dem letzt genannten Problem resultierenden Fragen erfordern eine eingehende Prüfung und können nicht im Rahmen dieses Vorhabens gelöst werden.

Der Salzburger Gemeindeverband und die Gemeindeabteilung des Amtes der Landesregierung haben die Einführung der Familienhospizfreistellung vorgeschlagen; dieser Vorschlag ist berücksichtigt worden.

Die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sprach sich unter Hinweis auf die für das Land zu befürchtenden Beispielsfolgen gegen die Einführung einer neuen Entlohnungsgruppe für Fachhochschulabsolventen aus. Zur Neuregelung des Beförderungsrechtes wird angemerkt, dass eine Überschreitung der bisherigen Lebensverdienstsumme barwertbereinigt nicht auszuschließen sei. Diesen Einwänden hielt die Gemeindeabteilung entgegen, dass hinsichtlich der Fachhochschulabsolventen im Gemeindedienstrecht durch die in der Gemeindeordnung 1994 beabsichtigte Gleichstellung mit Hochschulabsolventen bei der Bestellung zum Amtsleiter (vgl Entwurf vom 20.8.2002, Zl 2001-5/310-2002) ein besonderer Handlungsbedarf besteht. Im Hinblick auf die Einschränkung des Personenkreises auf die Absolventen einer einzigen Fachhochschule werden auch die Beispielsfolgen gering bleiben. Die flexible Gestaltung der Beförderungsrichtlinien ermöglicht nach Ansicht der Gemeindeabteilung eine Ausgestaltung des Beförderungssystems mit annähernd gleichen Lebensverdienstsummen.

Die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten hat eine geänderte Formulierung des § 78 Abs 5 vorgeschlagen; dieser Vorschlag ist berücksichtigt worden. Die gleichfalls geforderte Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistungen an die MV-Kassen konnte mangels Einigung mit den Dienstgebervertretungen nicht vorgenommen werden.

Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, hat neben redaktionellen Verbesserungsvorschlägen angeregt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Beförderungsrichtlinien näher zu determinieren und die Einschränkung der Entlohnungsgruppe fh auf Absolventen einer Fachhochschule zu hinterfragen. Die Bestimmungen über die Beförderungsrichtlinien sind aber bewusst weit gefasst, um zur Erreichung einer weniger senioritätslastigen Einkommenskurve einen breiten Spielraum zu gewährleisten. Das Technikum Kärnten wurde als einzige Fachhochschule ausgewählt, da derzeit nur dort kommunale Manager ausgebildet werden.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 1:

Die Änderungen im Gesetzestext sind auch im Inhaltsverzeichnis nachzuvollziehen.

Zu Z 1a:

Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die betriebliche Mitarbeitervorsorge bezieht auch Mitarbeitergruppen ein, auf die die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes nicht anzuwenden sind (zB Lehrlinge). Um jeden Widerspruch mit § 1 Abs 3 zu vermeiden, wird eine Formulierung vorgeschlagen, die auch eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches in einzelnen Bestimmungen abdeckt.

Zu den Z 2, 21.1, 21.4, 22 und 25.1:

Das Gesetz BGBl I Nr 100/2002 beinhaltet das neue Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) und die Änderung verschiedener arbeitsrechtlicher Vorschriften und ordnet für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, Vertragsbedienstete des Bundes und sonstige Bedienstete, deren Dienstrecht vom Bund zu regeln ist (ua Landeslehrer), das Abfertigungsrecht grundlegend nach folgenden Gesichtspunkten neu („Abfertigung neu"):

– An Stelle des bisherigen leistungsorientierten Abfertigungssystems tritt ein beitragsorientiertes System, in dem die Finanzierung der Abfertigung durch Beitragsleistungen der Arbeitgeber im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens erfolgt.

– Der Arbeitgeber hat einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes an die gewählte Mitarbeitervorsorge (MV)-Kasse zu leisten. Die Höhe des Abfertigungsanspruchs wächst damit im Gegensatz zum bestehenden Abfertigungssystem kontinuierlich an.

– Die Beitragsleistungspflicht des Arbeitgebers setzt mit Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses ein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Im Fall einer längeren Probezeit sind die Beiträge ab dem zweiten Monat nachzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gelöst wird.

– Bestimmte Zeiten im aufrechten Arbeitsverhältnis ohne Entgeltanspruch werden über Beitragsleistungen des Arbeitgebers an die MV-Kassen finanziert.

– Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung besteht gegenüber der MV-Kasse.

– Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung.

– Nach der Neukonzeption soll ein Anspruch auf Abfertigung grundsätzlich bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zustehen, ein Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung besteht allerdings nur bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren.

– Das neue Abfertigungssystem gilt für nach dem 31. Dezember 2002 neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse. Für zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft ist im Unterschied zum öffentlichen Dienst die Möglichkeit der Vereinbarung des Übertritts vom „alten" in das „neue" Abfertigungsrecht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gegeben.

Auch für Gemeindevertragsbedienstete soll diese „Abfertigung neu" gelten (§ 120a). Entsprechend den für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Abweichungen vom BMVG ist auch auf Gemeindeebene vorgesehen, dass sich die Berechnungsgrundlage für die Dienstgeberzahlungen am Monatsentgelt gemäß § 61 Abs 1 orientiert, dh unter anderem auch die Verwaltungsdienstzulage, die Pflegedienst(chargen)zulage, die Wachdienstzulage und die Ergänzungszulage umfasst (§ 120a Z 1). Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung bildet der Ausbildungsbeitrag die Bemessungsgrundlage, für Lehrlinge ist es die Lehrlingsentschädigung. Die Auswahl der MV-Kasse trifft die Gemeindevertretung nach Befassung der Personalvertretung (§ 120a Z 2). Für die im § 7 Abs 4 und 5 BMVG enthaltenen Anordnungen über die Beitragsleistungen in entgeltfreien Zeiträumen (Karenz, Familienhospizfreistellung und Bildungskarenz) werden im § 120a Z 3 und 4 Formulierungen vorgeschlagen, die jeden Anschein einer eigenständigen landesrechtlichen Verpflichtung zur Leistung durch den FLAF vermeiden; damit wird auch den Bedenken des Bundes im Begutachtungsverfahren Rechnung getragen. Aus kompetenzrechtlichen Gründen können der 2. Teil BMVG sowie die §§ 1, 5, 6 Abs 2 und 3, und 11 Abs 4 nicht für anwendbar erklärt werden (§ 120a Z 5). Auch die im 3. Teil BMVG enthaltene Vereinbarung der Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften (§ 47 BMVG) soll im Gemeindedienst keine Anwendung finden. Die weiteren nach der Z 5 von der Anwendung ausgenommenen Bestimmungen betreffen die Berechnungsgrundlage für die Dienstgeberzahlungen, die Auswahl der MV-Kasse oder im öffentlichen Dienst nicht anwendbare Bestimmungen über das Inkrafttreten oder Übergangsbestimmungen.

Zu den Z 3, 12 bis 14, 16, 17 und 27:

Für Absolventen von Fachhochschulen soll eine eigene Entlohnungsgruppe geschaffen werden, deren Bezüge zwischen jenen des Höheren Dienstes und jenen des Gehobenen Dienstes liegen. Es ist etwa vorgesehen, dass diese Vertragsbediensteten auch die Dienstklasse VIII erreichen können (Z 13, § 64 Abs 2). In der Anlage (Z 27) werden jene Fachhochschulausbildungen festgelegt, die zur Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh führen; es handelt sich dabei um jene Lehrgänge des Technikums Kärnten, die für den Gemeindeverwaltungsdienst von besonderem Wert sind.

Die Z 3 betrifft die dienstliche Aus- und Fortbildung, wobei eine Gleichstellung mit der Entlohnungsgruppe b erfolgt.

Zu Z 4:

Im Vertragsbedienstetenrecht bestehen derzeit im Unterschied zum Beamtendienstrecht (§ 42 BDG 1979, der auch auf Gemeindebeamtinnen und -beamte anzuwenden ist) keine Regelungen über Verwendungsbeschränkungen. Solche Bestimmungen sollen aber auch für Vertragsbedienstete gelten.

Zu Z 5:

§ 37 Abs 3 Z 2 regelt einen Fall der erlaubten Überschreitung der Wochendienstzeit bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten. Die derzeitige Formulierung ist durch den im Unterschied zu § 50c BDG 1979 fehlenden Hinweis auf die Festlegung in einem ganzzahligen Stundenausmaß schwer verständlich und wird daher ergänzt.

Zu den Z 6 und 10a:

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz, BGBl I Nr 89/2002, besteht für die in der Privatwirtschaft beschäftigen Arbeitnehmer die Möglichkeit, zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder zur Pflege schwerst erkrankter Kinder eine Herabsetzung oder eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts in Anspruch zu nehmen. Vergleichbare Regelung für den Bundesdienst trifft die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl I Nr 87, mit Wirksamkeit ab dem 1. September 2002. Auch für die Landesbediensteten ist die Einführung der Familienhospizfreistellung rückwirkend ab dem 1. September 2002 beabsichtigt. Auf Grund eines Vorschlags der Gemeindeabteilung des Amtes der Landesregierung im Begutachtungsverfahren sind entsprechende Regelungen nun auch für Gemeindebedienstete vorgesehen. Bedienstete, die sich einem sterbenden Angehörigen oder einem schwerst erkrankten Kind widmen wollen, können wahlweise Dienstplanerleichterungen, Teilbeschäftigung oder gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Die Bestimmungen sollen rückwirkend mit dem 1. Oktober 2002 in Kraft treten (vgl Z 26). Die Verweisungen auf die allgemein für die Teilbeschäftigung oder die Dienstfreistellung geltenden Bestimmungen bewirken, dass auch die Teilbeschäftigung aus Anlass der Familienhospizfreistellung eine Bezugskürzung im Ausmaß der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit zur Folge hat (§ 89) und dass die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung für zeitabhängige Rechte voll angerechnet wird (§ 51 Abs 2). Kranken- und Unfallversicherung werden durch die gänzliche Dienstfreistellung ebenfalls nicht unterbrochen (§ 7 B-KUVG).

Zu den Z 7 bis 9, 21.2, 21.3 und 23:

Die durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgenommenen Begriffsänderung („Karenz" statt „Karenzurlaub") ist noch in einigen Bestimmungen des Vertragsbedienstetenrechts nachzuvollziehen.

Zu den Z 10 und 25.2:

Das Gesetzeszitat wird an das wiederverlautbarte Wehrgesetz 2001 angepasst.

Zu Z 11:

Das Gesetzeszitat wird an das neu erlassene Kinderbetreuungsgesetz angepasst.

Zu den Z 15 und 19:

§ 82 Abs 1 sieht vor, dass die Beförderung von Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I nach Beförderungsrichtlinien zu erfolgen hat, die unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen sind. Bei Verhandlungen über diese Beförderungsrichtlinien mit Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern wurde der übereinstimmende Wunsch geäußert, durch die Gestaltung dieser Richtlinien eine andere Gesamtverdienstkurve mit stärkerem Ansteigen zu Beginn des Berufslebens und dafür verzögerten Beförderungsmöglichkeiten in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens zu schaffen. Dieses Ziel kann mit den derzeit geltenden gesetzlichen Grundlagen für die Vorrückung und die Beförderung nicht erreicht werden. Die in der Vorlage enthaltenen Änderungen bewirken eine flexiblere Ausgestaltung des Beförderungswesens durch folgende Einzelmaßnahmen:

– Beförderungen können nicht mehr nur als Einreihung in eine höhere Dienstklasse, sondern auch als Vorreihung in eine höhere Entlohnungsstufe vorgesehen werden. Die Beförderung in eine höhere Dienstklasse hat nicht mehr unbedingt zur Folge, dass die oder der Bedienstete in die niedrigste für sie/ihn in Betracht kommende Entlohnungsstufe eingereiht wird.

– Als Folge einer Beförderung kann die Vorrückung („Biennalsprünge") bis zu einem Zeitraum von sechs Jahren ausgesetzt werden. Dadurch soll die Gehaltsentwicklung insbesondere in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens gebremst werden.

Die nach den neuen Gesichtspunkten ausgearbeiteten Richtlinien können nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Anwendung kommen, die neu in den Gemeindedienst eintreten oder zumindest noch keine lange Dienstzeit aufweisen. Eine Folge der Änderungen wird es daher auch sein, dass es für einen bestimmten Übergangszeitraum verschiedene Beförderungsrichtlinien für Bedienstete gibt, die dem neuen Schema unterliegen, und solche, die nach dem alten System weitergeführt werden.

Zu Z 18:

Für die Entlohnungsgruppe b kommen die Dienstklassen III bis V in Betracht. Die Anführung der Dienstklasse IV in dieser Bestimmung ist ein redaktionelles Versehen, das berichtigt werden muss. Für die Entlohnungsgruppe fh ist eine dienstklassenmäßige Gleichstellung mit der Entlohnungsgruppe a vorgesehen (vgl § 64 Abs 4 idFd Z 13.3).

Zu den Z 20 und 25.3:

Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 ist durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002 aufgehoben worden, es bleibt aber für bestimmte Wohnungen noch anwendbar. Daher wird das Wohnungseigentumsgesetz 2002 ergänzend angeführt.

Zu Z 24:

Die Verweisung wird richtig gestellt.

Zu Z 26:

Die Zitatanpassungen an das Kinderbetreuungsgeldgesetz und an das Kinderbetreuungsgesetz sollen rückwirkend mit 1. Jänner 2002 (= Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgeldgesetzes) bzw 1. April 2002 (=Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgesetzes) wirksam werden; inhaltliche Änderungen werden dadurch nicht bewirkt. Die Familienhospizfreistellung wird in einem Fall bereits seit 1. Oktober 2002 gewährt; die rechtliche Grundlage dafür soll daher mit diesem Datum in Kraft treten. Die Einführung der „Abfertigung neu" erfolgt zeitgleich mit dem Bund und dem Land mit 1. Jänner 2003. Die übrigen Änderungen sollen möglichst rasch nach der Kundmachung des Gesetzes in Kraft treten.

Zu Art II:

Die Bestimmungen über die Familienhospizfreistellung (Art I Z 6 und 10a) sollen auch für Gemeindebeamtinnen und -beamte gelten. Das Inkrafttreten mit 1. Oktober 2002 entspricht der für Vertragsbedienstete geltenden Rechtslage.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.