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Nr. 918 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................. , mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (SKAG-Novelle 2001)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und LGBl Nr ..../2001 wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die lit b lautet:

„b) Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,"

1.2. In der lit e werden nach dem Wort „Ärzten" die Worte „oder Zahnärzten" eingefügt.

2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 lautet die Z 3:

„3. Heime für Genesende, die ärztliche Behandlung und besondere Pflege benötigen;"

2.2. Abs 3 lautet:

„(3) Die Voraussetzungen des Abs 2 lit b und c sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Von der Errichtung einzelner im Abs 2 lit b vorgesehenen Abteilungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist."

2.3. Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)". Nach Abs 3 wird eingefügt:

„(4) In Krankenanstalten gemäß Abs 2 lit a und b können in den medizinischen Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie Fachschwerpunkte als bettenführende Organisationseinheit mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann. Darüber hinaus können im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden."

3. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Vor Erlassung der Verordnung ist der SAKRAF zu hören."

3.2. Abs 2 lautet:

„(2) Dabei sind, um eine verbindliche österreichweite Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die folgenden Grundsätze sicherzustellen:

1. Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.

2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleisten.

3. Die von der Planung umfassten Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich sowie selbstständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.

4. Im Bereich der von der Planung umfassten Krankenanstalten ist die Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden. Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.

5. Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen, Departments und Fachschwerpunkten sind die definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden.

6. Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll daher eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des § 2 (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist.

7. Einrichtungen für Psychiatrie (PSY), Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R), Palliativmedizin (PAL) und für Psychosomatik (PSO) sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden; bei der Einrichtung dieser Strukturen sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.

8. In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik können bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer entsprechenden Fachrichtung Departments mit mindestens drei Fachärzten (davon ein Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von Departments sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die Einrichtung von Departments nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.

9. In den Fachrichtungen Augenheilkunde, HNO, Orthopädie und Urologie können zur Abdeckung von regionalen Versorgungslücken in Regionen, in denen auf Grund geringer Besiedelungsdichte die Tragfähigkeit für eine Vollabteilung nicht gewährleistet ist und in denen gleichzeitig Erreichbarkeitsdefizite in Bezug auf die nächstgelegene Abteilung der betreffenden Fachrichtung gegeben sind, Fachschwerpunkte mit acht bis maximal vierzehn Betten, mit eingeschränktem Leistungsspektrum und mit mindestens zwei Fachärzten (Leiter und Stellvertreter) geführt werden. Fachschwerpunkte dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP/GGP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden; eine über die Intentionen von § 2 hinausgehende Konsiliararzttätigkeit ist zeitgleich mit der Einrichtung eines Fachschwerpunktes in allen Krankenanstalten der betreffenden Region einzustellen; bei der Einrichtung von Fachschwerpunkten sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.

10. Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP/GGP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von Tagesklinken sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.

11. Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.

12. Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (zB radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.

13. Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind in der Planung Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (zB dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.

14. Die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) sind je Fachrichtung festzulegen. Die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) sind für jede Krankenanstalt festzulegen. Weiters sind für jede Krankenanstalt ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von ausgewählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen."

4. Im § 7 Abs 1 lit a Z 1 entfällt die Wortfolge: „im Land Salzburg gelegenen".

5. Im § 9 Abs 2 lautet der erste Satz: „Im Bewilligungsverfahren ist weiters eine Stellungnahme des Landeshauptmannes vom Standpunkt der sanitären Aufsicht und eine Stellungnahme des SAKRAF einzuholen."

6. Im § 12 Abs 1 erhalten die lit c bis f die Bezeichnungen „d)" bis „g)" und wird nach der lit b eingefügt:

„c) die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;"

7. Im § 13 Abs 2 erhält lit b die Bezeichnung „e)" und wird lit a durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„a) eine Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung weggefallen ist;

b) nachträglich festgelegte Strukturqualitätskriterien nicht erfüllt werden;

c) ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Betriebsbewilligung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt;

d) Bedingungen des Betriebsbewilligungsbescheides nicht oder nicht mehr erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb nicht gewährleistet ist oder;"

8. Im § 14 Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 7 bis 10 und 12 sinngemäß anzuwenden. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Veränderung mit dem Salzburger Krankenanstaltenplan übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind."

9. § 20 Abs 3 lautet:

„(3) Im Genehmigungsbescheid ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt vorzuschreiben,

1. dass die Anstaltsordnung an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen ist;

2. dass den in der Krankenanstalt beschäftigen und allen neu eintretenden Personen die Bestimmungen des § 34 nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 93 aufmerksam zu machen sind;

3. dass die Anstaltsordnung mit den Inhalten gemäß Abs 1 lit a bis c sowie g und h an bestimmten, den Patienten zugänglichen Stellen der Krankenanstalt anzuschlagen ist."

10. Im § 24 Abs 5 erster Satz wird nach dem Wort „Abteilungen" die Wortfolge „, Departments oder Fachschwerpunkten" eingefügt.

11. Im § 25 Abs 1 lauten die beiden ersten Sätze: „Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters muss dieser von einem geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten werden."

12. Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Abs 2 lautet die Z 2:

„2. In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheiten die Erteilung der erforderlichen ärztlichen Anordnungen an das Personal nach dem MTD-Gesetz sowie neben den erforderlichen ärztlichen Anordnungen auch die erforderliche Aufsicht über das Personal nach dem MTF-SHD-Gesetz gewährleistet ist."

12.2. Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich."

13. Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs 1 wird der Begriff „Facharzt für Hygiene" durch den Begriff „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie" ersetzt.

13.2. Im Abs 3 werden die Worte „des Krankenpflegefachdienstes" durch die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege" ersetzt.

13.3. Im Abs 7 werden die Worte „das Krankenpflegepersonal" durch die Wortfolge „die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe" ersetzt.

14. § 29 Abs 4 lautet:

„(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach dem Strahlenschutzgesetz bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten."

 

15. Im § 30 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Die Z 2 und 3 lauten:

„2. einem Arzt, der im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt noch Prüfer bzw Klinischer Prüfer ist;

3. einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;"

15.2. Die Z 6 lautet:

„6. dem Salzburger Patientenvertreter;"

16. Im § 32 werden die Worte „des Krankenpflegepersonals" durch die Wortfolge „der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe" ersetzt.

17. Im § 33 Abs 1 wird angefügt: „Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden."

18. Im § 34 Abs 1 lautet der erste Satz: „Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten und beschäftigt gewesenen Personen, für den Patientenvertreter und seine Mitarbeiter (§ 22), die Mitglieder der Ethikkommission (§ 30) und die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg besteht Verschwiegenheitspflicht, soweit ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist."

19. Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:

19. 1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: „Im Fall der Ablehnung der Aufnahme oder bei der Aufnahme nach § 54 Abs 1 letzter Satz sind die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren."

19.2. Im Abs 2 lautet die Z 9:

„9. allfällige Widersprüche des Patienten gemäß den §§ 44 und 62a Abs 1 des Krankenanstaltengesetzes;"

19.3. Im Abs 4 entfällt die Wortfolge „oder Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste".

19.4. Im Abs 8 wird nach der Wortfolge „von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung" die Wortfolge „oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss," eingefügt.

20. Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:

20.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den SAKRAF und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof."

20.2. Abs 2 Z 3 lautet die lit a:

„a) ihre Voranschlagsentwürfe und voraussichtlichen Dienstpostenpläne für das Folgejahr bis zum 15. November, bei Krankenanstalten des Landes jedoch jedenfalls so rechtzeitig, dass die Genehmigung des SAKRAF vor der Vorlage des Haushaltsplanes an den Landtag (Art 1 des Landesrechnungsgesetzes vom Jahr 1930, LGBl Nr 74/1931) erfolgen kann."

21. Im § 39 wird angefügt:

„(6) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen (wie Rasterzeugnisse, Personalaufzeichnungen, Dienstpläne udgl). Die Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form ist nur mit Zustimmung des Patienten zulässig. Weiters sind den Mitgliedern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Tätigkeit der Ausbildungskommission darf den ordnungsgemäßen Anstaltenbetrieb nicht beeinträchtigen und hat im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu erfolgen."

22. Im § 41 Abs 2 wird nach dem Wort „Abteilung" die Wortfolge „, sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten" eingefügt.

23. Im § 42 lit e wird das Wort „Abteilungen" durch die Wortfolge „Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten" ersetzt.

24. § 49 Abs 1 lautet:

„(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten oder zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die Unterbringung von Patienten der einen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der anderen Krankenanstalt (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung."

25. § 51 Abs 2 lautet:

„(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffung der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls – soweit nicht Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen – unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstituts für Arzneimittel, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer
Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen."

26. § 52 Abs 1 lautet:

„(1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als Konsiliarärzte oder als Krankenhaushygieniker bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden oder als Konsiliarapotheker bestellt werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben."

27. Im § 54 Abs 1 wird folgender Satz angefügt: „Soll die Aufnahme des Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird."

28. Im § 57 Abs 3 erster Satz wird das Wort „entsprechend" durch die Wortfolge „gemäß § 35 Abs 8" ersetzt.

29. Im § 64 Abs 1 lautet der vierte Satz: „Die Festsetzung der Pflegegebühren soll jeweils für ein Kalenderjahr erfolgen; bis zum Wirksamwerden der Neufestsetzung gelten die für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Pflegegebühren weiter."

 

30. Im § 68 lautet die Z 2:

„2. Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;"

31. Im § 76 Abs 1 und 2 wird die Wortfolge „für Psychiatrie und Neurologie" jeweils durch die Wortfolge „für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie" ersetzt.

32. Im § 80 werden folgende Änderungen vorgenommen:

32.1. Im Abs 1 wird der Ausdruck „56 Abs 2" durch den Ausdruck „56 Abs 2 bis 4" ersetzt.

32.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „aus einer inländischen öffentlichen Apotheke" durch die Wortfolge „aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

3.3. Nach Abs 4 wird angefügt:

„(5) Patienten sind aus privaten Krankenanstalten zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist."

33. Im § 84 werden folgende Änderungen vorgenommen:

33.1. Im Abs 1 Z 3 lautet der erste Satz: „das Recht, auf elektronischem Weg Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des SAKRAF oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten)."

33.2. Abs 2 lautet:

„(2) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern ist für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich sind."

 

34. § 94 lautet:

„Verweisungen

§ 94

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 135/2000;

2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 35/2001;

3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 29/2000;

4. Apothekengesetz, RGBl Nr 5/1907, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 17/2001;

5. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 70/1999;

6. Asylgesetz 1997, BGBl I Nr 76/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr 41/1999 (VfGH);

7. Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 81/2000;

8. Beamten-Kranken- und -Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 35/2001;

9. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 46/1999;

10. Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999);

11. Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl I Nr 3/2001;

12. Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

13. Krankenanstaltengesetz (KAG), BGBl Nr 1/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2001;

14. Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl Nr 784/1996;

15. MTF-SHD-Gesetz, BGBl Nr 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 46/1999;

16. Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl Nr 785/1996;

17. Strahlenschutzgesetz, BGBl Nr 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 657/1996;

18. Unterbringungsgesetz, BGBl Nr 155/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 12/1997;

19. Verordnung betreffend die Diagnose- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl Nr 783/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 420/2000;

20. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 191/1999."

35. Im § 96 werden folgende Änderungen vorgenommen:

35.1. Im Abs 2 wird angefügt: „Die mit dem Gesetz LGBl Nr ..../2001 vorgenommenen Änderungen treten mit Ausnahme der in den §§ 22 und 62 Abs 3 und 4 vorgenommenen Änderungen mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft."

35.2. Nach Abs 2 wird angefügt:

„(3) Es treten in Kraft:

1. die §§ 2 Abs 3 und 4, 4 Abs 2, 12 Abs 1, 13 Abs 2, 14 Abs 2, 24 Abs 5, 33 Abs 1, 35 Abs 1, 41 Abs 2, 42, 49 Abs 1, 52 Abs 1, 54 Abs 1 und 84 Abs 1 und 2 in der Fassung des Art I des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 mit 1. Jänner 2001;

2. die §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1, 20 Abs 3, 25 Abs 1, 27 Abs 2, 28 Abs 1, 3 und 7, 29 Abs 4, 30 Abs 2, 32, 34 Abs 1, 35 Abs 2, 4 und 8, 39 Abs 6, 51 Abs 2, 57 Abs 3, 64 Abs 1, 68, 76 und 80 Abs 1 und 3 in der Fassung des Art I des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 mit 1. Jänner 2002;

3. § 7 Abs 1 lit a in der Fassung des Art I des Gesetzes LGBl Nr .../2001 mit 21. Februar 2001;

4. die §§ 4 Abs 1, 9 Abs 2, 27 Abs 4, § 37 Abs 1 und 2 und 94 in der Fassung des Art I des Gesetzes LGBl Nr .../2001 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(4) Die mit dem Art I des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 in den §§ 12 Abs 1, 14 Abs 2 und 84 Abs 1 und 2 vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004
außer Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr  24, in der geltenden Fassung wird geändert wie folgt:

 

1. § 7 Abs 1 lit a Z 1 lautet:

„1. nach der Anzahl, der Betriebsgröße und der Verkehrslage der vergleichbaren gemeinnützigen Krankenanstalten oder sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen, bei Krankenanstalten im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 und 2 auch unter Berücksichtigung auf die im Salzburger Krankenanstaltenplan getroffenen Festlegungen;"

2. Im § 10 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Bei öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 und bei privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 ist ferner die höchste zulässige Bettenanzahl festzulegen."

3. Im § 12 Abs 1 erhalten die lit c bis f die Bezeichnungen „d)" bis „g)" und wird die lit b durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„b) festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dass diese und die Betriebsanlage den bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplans erfüllt sind;

c) die vorgesehenen Mindeststandards erfüllt sind;"

4. Im § 14 Abs 2 lautet der letzte Satz: „Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 7 bis 10 und des § 12 sinngemäß anzuwenden; insbesondere kann die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Salzburger Krankenanstaltenplan entspricht und die vorgesehenen Standards erfüllt sind."

5. § 35 Abs 9 lautet:

„(9) Den Gerichten und den Verwaltungsbehörden sind in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten auf Ersuchen kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln. Sonstigen Versicherungsträgern ist Einblick in die Krankengeschichten ihrer Versicherten zu gewähren, soweit dies mit den Träger der Krankenanstalt vertraglich vereinbart ist und der Versicherte im Versicherungsvertrag oder gesondert zugestimmt hat. Personen, auf die sich die Krankengeschichte bezieht, sowie ihren Vertretern ist Einblick in diese zu geben. Falls dies aus medizinischer Sicht erforderlich ist, muss die Einsichtnahme im Rahmen eines Gespräches mit einem Arzt erfolgen. Gesetzliche Auskunftsverbote wie zB das Verbot der Angabe über die Person des Spenders bei der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation oder des Empfängers solcher Organe oder Organteile gemäss § 62b des Krankenanstaltengesetzes werden dadurch nicht berührt."

6. § 37 lautet:

„Wirtschaftsaufsicht

§ 37

(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang (§ 70 Abs 3) oder zum Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes) erhalten, unterliegen - unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Aufsichtsrechte - der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Rechtsträger von im Abs 1 angeführten Krankenanstalten haben:

1. ihr Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen;

2. ihre Verwaltungs- und Wirtschaftsführung einfach und sparsam zu halten und Ausgaben bzw Aufwendungen (Auslagen) zu vermeiden, die nicht durch die Erhaltung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie durch Leistungen an die Patienten unbedingt geboten sind;

3. sofern es sich nicht um Krankenanstalten handelt, deren Rechtsträger das Land Salzburg ist, jährlich - unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Genehmigungspflicht - der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen:

a) ihre Voranschlagsentwürfe und voraussichtlichen Dienstpostenpläne für das Folgejahr bis zum 15. November;

b) die beschlossenen Voranschläge und Dienstpostenpläne bis zum 31. Jänner sowie

c) die Rechnungsabschlüsse für das vergangene Jahr bis zum 31. März;

4. Verträge, die sie nach § 148 Z 7 ASVG bzw nach §§ 87 oder 92 abschließen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit durch die Landesregierung genehmigen zu lassen; ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind Verträge, die sich auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger das Land ist;

5. den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herstellen zu lassen.

(3) Die im Abs 1 genannten Krankenanstalten sind durch Organe der Landesregierung jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen. Hiefür gilt die Vorschrift des Abs 2 Z 5.

(4) Genehmigungspflichtige Verträge gemäß Abs 2 Z 4 sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist unbeschadet der sich nach Abs 2 Z 4 ergebenden Verpflichtung jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs 4 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Genehmigung schriftlich versagt."

7. Im § 47 Abs 2 lautet der zweite Satz: „Wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen von der Sachlage durch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen."

8. § 61 Abs 1 bis 3 lautet:

„(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:

a) der Ersatz der im § 60 Abs 2 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen werden;

b) der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme.

(2) Bei Patienten, die gemäß den Bestimmungen des § 53 Abs 4 in die Sonderklasse aufgenommen wurden, können außer den im Abs 1 angeführten Sonderentgelten noch Zuschläge zur Pflegegebühr als Sondergebühren zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) sowie für die ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (Arzthonorar) eingehoben werden.

(3) Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums in den Fällen des § 50 kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden."

9. Im § 62 Abs 1 lautet der erste Satz: „Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Pflegegebührenersätze zur Gänze von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S je Verpflegstag einzuheben."

10. § 65 Abs 1 lautet:

„(1) Wenn weder ein Sozialversicherungsträger noch eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Krankenfürsorgeeinrichtung ganz oder teilweise für die Anstaltspflege eines Patienten aufkommen, hat der Patient die Pflege- und Sondergebühren selbst zu bezahlen, wenn nicht nach Maßgabe des folgenden Absatzes eine andere Person für ihn zur Zahlung verpflichtet ist."

11. § 70 lautet:

„Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel

§ 70

(1) Für Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen

a) die Gemeinden jenes Gebietes, für dessen Bevölkerung die Krankenanstalt zunächst bestimmt ist, als Beitragsbezirk und

b) die Gemeinden des über den Beitragsbezirk hinausgehenden Einzugsgebietes als Krankenanstaltensprengel.

(2) Der gesamte Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt, der sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergibt, ist zu tragen:

a) zu 48 % vom Land;

b) zu 32 %, und zwar je zur Hälfte, von den Gemeinden des Beitragsbezirkes und des Krankenanstaltensprengels;

c) im Übrigen vom Rechtsträger der Krankenanstalt, soweit dieser Anteil nicht durch allfällige Zweckzuschüsse des Bundes gemäß § 57 des Krankenanstaltengesetzes oder durch sonstige Zuschüsse, die nach der Verordnung über die Berechnung des Betriebsabganges nicht als Einnahmen der Krankenanstalt anzusehen sind, gedeckt ist.

Zur Berechnung des Betriebsabganges hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind: Ausgaben für Erweiterungsanschaffungen sowie Zuschüsse und Spenden hiefür haben außer Betracht zu bleiben, ebenso Rücklagenbildungen und -auflösungen sowie Zinsaufwände und -erträge. Pensionsbeiträge und -lasten sind anzusetzen. Betriebsnotwendige Verwaltungskostenbeiträge sind anzuerkennen. Leistungen für anstaltsfremde Zwecke sind aufwandsneutral darzustellen.

(2a) Die im Abs 2 in den lit a und b enthaltenden Prozentsätze können von der der Landesregierung durch Verordnung erhöht werden, wenn den Krankenanstaltenträgern durch eine Änderung der Rechtslage zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, die den Betriebsabgang von öffentlichen Krankenanstalten verringern. Dabei ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

a) Der auf Grund der erhöhten Prozentsätze zu leistende Beitrag darf nicht höher sein als jener Betrag, der nach Abs 2 lit a und b zu leisten gewesen wäre, wenn nicht zusätzliche Mittel den Betriebsabgang verringert hätten.

b) Der vom Land und den Gemeinden zu tragende Anteil darf gemeinsam nicht mehr als 92,5 % des verringerten Betriebsabganges betragen.

c) Das Verhältnis der Anteile, die vom Land, von den Gemeinden des Beitragsbezirkes und von den Gemeinden des Krankenanstaltensprengels zu tragen sind (3 : 1 : 1), darf nicht verändert werden.

Eine solche Verordnung kann auch rückwirkend erlassen werden.

(3) Der nach Abs 2 und 2a von den Gemeinden zu tragende Teil des Betriebsabganges der öffentlichen Krankenanstalten wird auf diese entsprechend ihrer Finanzkraft (§ 12 Abs 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001) aufgeteilt.

(4) Auf Rechnung der nach den Abs 2 bis 3 zu leistenden Beiträge haben das Land und die Gemeinden zum 31. März, 30. Juni und 30. September vorläufige Beiträge in der Höhe von jeweils 30 % zu entrichten. Der Berechnung dieser Beiträge ist der vom Land und den Gemeinden nach den Abs 2 bis 3 jeweils zu übernehmende Anteil am zu erwartenden Betriebsabgang zu Grunde zu legen, den der Rechtsträger der Krankenanstalt auf Grund eines jährlichen Voranschlages zu ermitteln hat. Nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses (Jahresrechnung) des vergangenen Jahres sind auf der Grundlage des festgestellten Betriebsabganges die endgültigen Beiträge des Landes und der Gemeinden zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den im vergangenen Jahr auf Grund des veranschlagten Betriebsabganges geleisteten Beiträgen und den aufgrund des Rechnungsabschlusses ermittelten Beiträgen ist jeweils zum 30. September auszugleichen. Rechtsträger einer Krankenanstalt, die eine Gebietskörperschaft sind, haben die Beiträge (vorläufige Beiträge und nachträgliche Beiträge zum Ausgleich) unmittelbar den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften zur Zahlung vorzuschreiben; Rechtsträger, die keine Gebietskörperschaften sind, haben die Berechnungen der Landesregierung bekanntzugeben, die die Zahlungsvorschreibung der Beiträge vorzunehmen hat.

(5) Wird eine Zahlungsvorschreibung im Sinn des Abs 4 von der betreffenden Gebietskörperschaft bestritten, so kann sie binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung beantragen. Zuständig für die Bescheiderlassung und die Entgegennahme des Antrages ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Krankenanstalt gelegen ist, bei vom Land geführten Krankenanstalten oder in anderen Fällen der vorangegangenen Zahlungsvorschreibung durch die Landesregierung jedoch diese. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der bescheiderlassenden Behörde alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Im Verfahren zur Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge nach Abs 4 und 5 kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinn des AVG zu. Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung im Sinn des Abs 4 an gerechnet, fällig. Dies gilt auch im Fall eines Antrages auf Bescheiderlassung für 75 % des jeweils vorgeschriebenen Beitrages. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten."

12. Die §§ 82 bis 89 lauten:

„Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten

§ 82

(1) Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die von Versicherungsträgern (§ 90) eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Die Erkrankten können über ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. Sie sind jedoch, soweit sich nicht aus dem zwischen dem Versicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt, verpflichtet, die Sondergebühren aus eigenem zu tragen.

(3) Die Aufnahme in die Sonderklasse erfolgt nur, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der im Abs 2 erwähnten Kosten beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Erkrankte bzw sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären.

(4) Die Aufnahme in die Sonderklasse kann vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung einer mit der Krankenanstalt direkt verrechnenden privatrechtlichen Versicherung (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.

 

Entrichtung der Pflegegebühren

§ 83

(1) Die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren sind, wenn es sich beim Patienten um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger zu entrichten. Handelt es sich um einen Angehörigen des Versicherten, so sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, zu 90 % vom Versicherungsträger und zu 10 % vom Versicherten zu entrichten. Sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen, bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege sowie bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 120 Abs 2 ASVG hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebühren zur Gänze zu entrichten.

(2) Ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Versicherungsträger, so sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren zu 90 % vom Versicherungsträger und zu 10 % vom Versicherten zu entrichten. Der Versicherungsträger hat die Pflegegebühren jedoch zur Gänze zu entrichten, wenn die Anstaltspflege auf Grund eines der im § 80 Abs 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannten Fälle gewährt wird.

Ausschluss sonstiger Gegenleistungsansprüche

§ 84

Mit den von Versicherungsträgern gezahlten Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) einschließlich des vom Versicherten gemäss § 83 für seine Angehörigen zu entrichtenden Anteiles sowie des Kostenbeitrages (§ 62) sind alle Leistungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt abgegolten, deren Deckung ansonsten durch Pflegegebühren gemäß § 60 bewirkt wird.

Informationsrechte

§ 85

(1) Den Versicherungsträgern steht nach Maßgabe der folgenden Absätze hinsichtlich der Erkrankten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

(2) Der Versicherungsträger hat im Vorhinein unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw für die Untersuchung des Erkrankten mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.

(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw die Untersuchung des Erkrankten hat in den von der Krankenanstalt hiefür bestimmten Räumen und im Beisein des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Das Recht der Versicherungsträger, nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen Abschriften von Krankengeschichten zu verlangen, wird dadurch nicht berührt.

Ausschluss des Ersatzes der Pflegegebühren; Aussteuerung

§ 86

(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem aufgenommenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach § 83 nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege.

(2) Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die jeweils in Betracht kommenden Pflegegebühren selbst zu tragen.

Pflegegebühren für Befundaufnahme oder Begutachtung;

Verträge zwischen Krankenanstaltenträger und Sozialversicherungsträger

§ 87

(1) In den Fällen der Befundaufnahme oder Begutachtung gemäß § 54 Abs 3 sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.

(2) Ansonsten werden das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze – unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe – und Sondergebühren (§ 61) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen des § 88 Abs 2, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) im Einvernehmen mit den in Betracht kommen den Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Die Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, dass Pflegegebührenrechnungen binnen sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten sind.

Schiedskommission

§ 88

(1) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß § 87 Abs 2 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die Schiedskommission (Abs 5). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.

(2) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zu Stande kommt, entscheidet die Schiedskommission (Abs 5) auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß § 87 Abs 2 zu regelnden Angelegenheiten. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.

(3) Wenn ein Antrag nach Abs 2 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.

(4) Für die Zeit der Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission sind unbeschadet der entsprechend den vorstehenden Absätzen zu erbringenden Pflegegebührenersätze dem Rechtsträger der Krankenanstalt Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe dem Unterschied zwischen den vorläufig zu erbringenden Pflegegebührenersätzen und den durch die jeweils geltenden amtlichen Pflegegebühren bestimmten Mindestpflegegebührenersätzen entspricht. Sind für diese Zeit keine Pflegegebührenersätze zu erbringen, richtet sich die Höhe der Vorauszahlungen nach der Mindesthöhe der festzusetzenden Pflegegebührenersätze. Geleistete Vorauszahlungen sind auf die der Entscheidung der Schiedskommission entsprechenden Pflegegebührenersätze anzurechnen. Derartige Vorauszahlungen werden binnen sechs Wochen ab Bekanntgabe durch den Rechtsträger der Krankenanstalt an den Sozialversicherungsträger fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedskommission besteht aus dem Leiter des Unabhängigen Verwaltungssenates als Vorsitzendem und aus zwei Beisitzern, von denen je einer von den Streitteilen zu berufen ist. Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Eine Entscheidung der Schiedskommission kommt rechtsgültig zu Stande, wenn sämtliche Mitglieder anwesend waren und sich die Mehrheit für diese Entscheidung ausgesprochen hat. Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen keinem administrativem Rechtszug. Die Geschäftsstelle der Schiedskommission ist das Amt der Landesregierung.

(6) Auf das Verfahren der Schiedskommission findet das AVG Anwendung. Nimmt die Schiedskommission ihre Tätigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung eines Entscheidungsantrages (Abs 1 und 2) nicht auf, so geht die Zuständigkeit der Schiedskommission auf die Landesregierung über.

(7) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission die zu vereinbarenden Pflegegebühren, so sind diese so zu bestimmen, dass sie 80 % der jeweils geltenden, nach § 64 festgesetzten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse der Krankenanstalt nicht übersteigen und 60 % dieser Pflegegebühr nicht unterschreiten. Innerhalb dieses Rahmens sind die Pflegegebühren unter Bedachtnahme auf die durch den Betrieb der Krankenanstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zu Grunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger zu bestimmen. Dabei ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, welche Einrichtungen und Ausstattungen die betreffende Krankenanstalt besitzt sowie welcher Kostenaufwand mit der Einstellung und dem Betrieb von besonders aufwändigen Einrichtungen verbunden ist und welche Mittel zu deren Abdeckung dem Krankenanstaltenträger zur Verfügung stehen. Sonstige strittige Vertragspunkte sind unter Bedachtnahme auf einvernehmliche Regelungen in früheren Verträgen zu entscheiden, es sei denn, dass besondere und wichtige Gründe eine abweichende Regelung erfordern. Werden in einem Antrag auf Entscheidung der Schiedskommission bestimmte Pflegegebührenersätze begehrt, so können diese in der Entscheidung der Schiedskommission nur dann zu Gunsten des Antragstellers überschritten bzw unterschritten werden, wenn ansonsten eine Entscheidung nicht möglich wäre.

(8) Für die Festsetzung von Pflegegebührenersätzen an Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, gilt auch § 64 Abs 3 sinngemäß.

Beziehungen zu den privaten Krankenanstalten

§ 89

(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger (§ 90) zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die mit den privaten gemeinnützigen Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt im Land Salzburg mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 84 sinngemäß auch für die Beziehungen der Versicherungsträger zu den privaten Krankenanstalten."

13. Im § 94 wird nach der Z 7 eingefügt:

„7a. Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 101/2000;"

14. Im § 96 wird angefügt:

„(5) Die §§ 7 Abs 1, 10 Abs 1, 12 Abs 1, 14 Abs 2, 35 Abs 9, 37, 47 Abs 2, 61 Abs 1 bis 3, 62 Abs 1, 65 Abs 1, 70, 82 bis 89 und 94 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der vorliegende Entwurf für eine SKAG-Novelle 2001 enthält vor allem Ausführungsbestimmungen zu den KAG-Novellen BGBl I Nr 80/2000 und BGBl I Nr 5/2001. Die Novelle BGBl 80/2000 enthält neben einer Reihe klarstellender Regelungen, terminologischer Anpassungen und Zitatanpassungen Änderungen im Sinn eines EU-rechtskonformen Bezuges von Arzneimitteln in Krankenanstalten aus Apotheken im Europäischen Wirtschaftsraum sowie über die Einräumung des Rechts der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg, die Krankenanstalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu betreten. Die Novelle BGBl I Nr 5/2001 beinhaltet die auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung erforderlichen Bestimmungen über die Weiterführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung einschließlich der neuen Organisationseinheiten „Departments" und „Fachschwerpunkte". Die Ausführungsgesetzgebung zu § 148a ASVG (Behandlungsbeitrag für Ambulanzen) wird in einer gesonderten Regierungsvorlage vorgeschlagen.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

In den Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten kommt dem Land nach Art 12 Abs 1 B-VG die Kompetenz zur Erlassung von Ausführungsgesetzen zu.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Die Ausführungsbestimmungen betreffend den Bezug von Arzneimitteln aus Apotheken im Europäischen Wirtschaftsraum dienen der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.

4. Kosten:

Die Erläuterungen zur Novelle BGBl I Nr 80/2000 halten fest, dass durch diese „weder Bund noch Ländern, Städten und Gemeinden Kosten erwachsen." (BlgNR 21. GP: RV 182, S 2). Die Erläuterungen zur Novelle BGBl I Nr 5/2001 führen aus, dass durch die neue Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG den Ländern, Städten und Gemeinden kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Durch die Einführung von Departments und Fachschwerpunkten werde es den Ländern, Städten und Gemeinden ermöglicht, Strukturveränderungen in den Krankenanstalten vorzunehmen und dadurch allenfalls Kosteneinsparungen zu erzielen. Diese Einschätzung wird nicht in vollem Umfang geteilt. Konkret wird die geplante Einrichtung von Fachschwerpunkten im Krankenhaus Zell am See für den Bereich HNO, die eine Bettenreduktion von 22 auf 10 nach sich ziehen wird, und für die Orthopädie im Krankenhaus Schwarzach, die ebenfalls zu einer Bettenreduktion von 25 auf 14 Betten führt, und die damit im Zusammenhang stehende geringere Anzahl der Ärzte eine derzeit noch nicht abschätzbare Kosteneinsparung nach sich ziehen. Die Kostenfolgen der Einrichtung der „Akutgeriatrie" als Department im Krankenhaus St Veit können erst nach Ausverhandlung der Qualitätskriterien mit dem Bund (bis 31.12. 2001) beurteilt werden. Derzeit lässt sich noch nicht abschätzen, ob sich diese Maßnahme kostenneutral oder verteuernd auswirken wird.

Weiters ist davon auszugehen, dass die neu vorgesehenen Strukturqualitätskriterien zu Mehrkosten führen werden, die allerdings erst quantifiziert werden können, wenn diese Kriterien inhaltlich festgelegt sind. Insbesondere in kleineren Krankenanstalten kann es in diesem Zusammenhang zu Problemen kommen. Erst im Zug der Neuerlassung des Salzburger Krankenanstaltenplanes lässt sich dann eine detailliertere Kostenabschätzung vornehmen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren sind zahlreiche Änderungsvorschläge erstattet worden, die nur zum Teil berücksichtigt werden konnten.

Auf Grund des vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen angedrohten Einspruches gegen die im § 84 Abs 5 und 6 vorgeschlagene Regelung (Datenmeldung Ambulanzgebühren) sind diese Bestimmungen in einer gesonderten Gesetzesvorlage aufgenommen, um zu vermeiden, dass das Inkrafttreten der übrigen Änderungen durch einen allfälligen Einspruch der Bundesregierung verzögert wird.

Von verschiedenen Gemeindespitälern sind Einwände gegen die Neufassung des § 4 erhoben worden (Krankenanstaltenplan). Diesen Einwänden kann nicht Rechnung getragen werden, da die im § 4 formulierten Planungsgrundsätze nicht nur grundsatzgesetzlich vorgegeben sind (§ 10a Abs 2 SKAG), sondern überdies auch dem Abschnitt „Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze" des bereits vereinbarten österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes 2001 entsprechen. Ein Abweichen von diesen Vorgaben wäre daher sowohl grundsatzgesetz- und damit verfassungswidrig als auch ein Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung.

Auch die vom Österreichischen Städtebund vorgebrachten Kritikpunkte (Krankenanstaltenplan – Mindestbettenzahlen und Prüfungsrhythmus der Anstaltsapotheken) betreffen Bestimmungen, für die eindeutige grundsatzgesetzliche Vorgaben bestehen.

Die Ärztekammer für Salzburg regte die Einbeziehung der Gruppenpraxen im § 4 Abs 2 Z 13 an. Diese Gruppenpraxen sind aber Inhalt einer noch nicht beschlossenen Ärztegesetznovelle, eine vorweggenommene Berücksichtigung im Krankenanstaltenrecht ist nicht sinnvoll. Weiters wurde ein rückwirkendes Inkrafttreten der Bestimmungen über die Ausbildungskommission vorgeschlagen (§ 39 Abs 6). Ein rückwirkendes Einräumen von Befugnissen und Einschaurechten ist jedoch unzweckmäßig und überdies verfassungsrechtlich bedenklich.

Der Rechtsvertreter der Ordensspitäler (Dr. Brunner) regt an, bei einer Nichterfüllung der Strukturqualitätskriterien die Betriebsbewilligung erst nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist zur Mängelbehebung zu entziehen. Die Möglichkeit, eine solche Frist einzuräumen, sieht das geltende Gesetz (§ 13 Abs 3) bereits vor.

Inhaltliche Anregungen zu dem mit 1.1.2005 inkrafttretenden Rechtsbestand (Art II) sind nicht berücksichtigt worden, da davon auszugehen ist, dass diese Bestimmungen bereits vor ihrem Inkrafttreten durch ein Weiterführen des bestehenden Finanzierungssystems abgelöst werden.

6. Im Einzelnen wird ausgeführt:

Zu Z 1:

Die Neuformulierung der lit b berücksichtigt die durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vorgenommenen Änderungen. Die Ergänzung in lit e entspricht § 2 Abs 3 des Grundsatzgesetzes und nimmt auf die durch das Ärztegesetz 1998 erfolgte Schaffung des Berufes des Zahnarztes Bedacht.

Zu den Z 2 und 10:

Z 2.1 passt die Formulierung von § 2 Abs 1 Z 3 an jene der Z 4 an.

Im Rahmen der Revision des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes 2001 wurden als neue Organisationsform im stationären Bereich die Einrichtung von Fachschwerpunkten für bestimmte Fachrichtungen vereinbart. Diese Fachschwerpunkte sollen als bettenführende Strukturen mit acht bis vierzehn Betten unter Beschränkung des Leistungsangebotes geführt werden, wenn wegen geringer Besiedlungsdichte keine eigene Abteilung gerechtfertigt ist. Die neue Organisationsform soll im Rahmen von Pilotprojekten vor einer Einführung in die Regelversorgung erprobt werden. Die Z 2.3. berücksichtigt im letzten Satz auch die ebenfalls im ÖKAP/GGP vereinbarte neue Organisationsform der Departments, die explizit für bestimmte Fachrichtungen vorgesehen werden.

 

Zu Z 3:

Diese Bestimmung enthält die revidierten Grundsätze für den Landeskrankenanstaltenplan, wie sie § 10a KAG vorgibt. Einer Anregung des Rechnungshofes entsprechend wird dem SAKRAF ein Anhörungsrecht eingeräumt.

Zu Z 4:

Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Wortfolge „im Land Salzburg gelegenen" ist durch die letzte Änderung des Salzburger Krankenanstaltengesetzes (Nr 503 d Blg 3. Sess 12. GP) versehentlich neu erlassen worden. Dieser Fehler wird hier berichtigt.

Zu Z 5:

Einer Anregung des Rechnungshofes entsprechend wird dem SAKRAF ein Anhörungsrecht im Verfahren zur Errichtung einer neuen Krankenanstalt eingeräumt.

Zu den Z 6 bis 8:

Im Landeskrankenanstaltenplan sind für verschiedene Einrichtungen Strukturqualitätskriterien festzulegen (vgl Z 3 (§ 4 Abs 2 Z 7, 8, 9, 10). Diese Strukturqualitätskriterien sind auch bei der Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 12) und bei der Bewilligung der Änderung der Krankenanstalt (§ 14) zu berücksichtigen. In der Z 6 ist ergänzend vorgesehen, dass bei Fondskrankenanstalten für die Erteilung einer Änderungsbewilligung nur mehr die Übereinstimmung mit dem Salzburger Krankenanstaltenplan erforderlich sein soll. Eine Bedarfsprüfung ist im Hinblick auf die geforderte Plankonformität nicht mehr sinnvoll. Ein Nichterfüllen der Strukturqualitätskriterien kann zum Entfall der Betriebsbewilligung führen (Z 7).

Zu Z 9:

Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs 6 des Grundsatzgesetzes. Da die Anstaltsordnung in ihrer Gesamtheit eine wesentliche Informationsquelle über die Organisation der Krankenanstalt sowie für das Personal als auch für die Patienten darstellt, soll im Sinn einer größtmöglichen Transparenz angeordnet werden, dass nicht nur jener Teil der Anstaltsordnung, der die so genannte Hausordnung darstellt, sondern alle für die Patienten relevanten Teile der Anstaltsordnung den Patienten durch Anschlag zur Kenntnis zu bringen sind. Für das Personal ist die Anstaltsordnung in ihrer Gesamtheit als Rechtsquelle für ihr Tätigwerden relevant und diesem deshalb uneingeschränkt zugänglich zu machen.

 

Zu den Z 11, 13.2, 13.3, 15 und 16:

Durch die Änderungen in den §§ 25, 28 Abs 3 und 7, 30 Abs 2 Z 3 und 32 erfolgt eine Anpassung des Gesetzestextes an das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG). Hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung von Spezialaufgaben bzw von Führungsaufgaben ist auf die einschlägigen Bestimmungen des GuKG hinzuweisen.

Zu Z 12:

Die Änderung in Z 12.1 berücksichtigt den Umstand, dass nach dem MTD-Gesetz die gehobenen medizinisch-technischen Dienste eigenverantwortlich ausgeübt werden. Daher ist in diesem Zusammenhang eine ärztliche Aufsicht nicht vorzusehen.

Die Z 12.2 entspricht Art XI des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl I Nr 135/2000.

Zu den Z 13.1 und 31:

Hier erfolgen sprachliche Anpassungen an die Ärzteausbildungsordnung.

Zu Z 14:

Das Zitat wird an das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz angepasst.

Zu Z 15:

Durch die Änderung des § 30 Abs 2 Z 2 erfolgt eine Anpassung der Formulierung an das Arzneimittelgesetz bzw Medizinproduktegesetz (Z 15.1). Die Z 15.2 berichtigt ein redaktionelles Versehen.

Zu Z 17:

Bei der Führung von Fachschwerpunkten als stationäre Struktur unterhalb der Ebene von Vollabteilungen soll eine entsprechende Vollabteilung in die Maßnahmen der Qualitätssicherung eingebunden werden.

Zu Z 18:

Die Änderung dient in Ausführung des § 9 Abs 1 des Grundsatzgesetzes der Klarstellung, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auf alle vom Träger einer Krankenanstalt beschäftigten Personen erstreckt und auch diejenigen Personen erfasst, die in einer Krankenanstalt beschäftigt sind, aber nicht in einem Dienstverhältnis zum Rechtsträger stehen. Weiters werden auch die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg in die Verschwiegenheitspflicht eingebunden.

Zu den Z 19.1 und 27:

Sollen bestimmte Leistungen tagesklinisch auf dem Gebiet eines Sonderfaches erbracht werden, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, ist bei der Aufnahmeentscheidung auch darauf Bedacht zu nehmen, dass nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer stationären Struktur in der Klinik auch bei allfälligen Zwischenfällen nicht erforderlich sein wird. Diese Beurteilung ist in der Krankengeschichte zu dokumentieren.

Zu Z 19.2:

Die hier vorgenommene Ergänzung erfolgt in Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 10 Abs 1 Z 8 KAG. Nach § 44 KAG dürfen Personen, die an Universitätskliniken oder an sonstigen Krankenanstalten, in denen klinischer Unterricht erteilt wird, behandelt werden, für Unterrichtszwecke herangezogen werden, soweit es ihrem Gesundheitszustand nicht abträglich ist und sie der Heranziehung zustimmen. Kommt nach dem Gesundheitszustand des Patienten die Einholung der Zustimmung nicht in Betracht, hat die Heranziehung zu Unterrichtszwecken zu unterbleiben, wenn ein diesbezüglicher Widerspruch des Patienten vorliegt. Dieser Widerspruch ist in der Krankengeschichte zu dokumentieren.

Zu Z 19.3:

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) sah in seiner Stammfassung BGBl Nr 460/1992 für die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste eine absolute Verschwiegenheitspflicht vor. Unter Beachtung dieser berufsrechtlichen Vorgabe wurde im § 10 Abs 4 KAG festgelegt, dass Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinn des § 10 Abs 1 Z 1 KAG nicht geführt werden dürfen. Durch die Novelle zum MTD-Gesetz, BGBl Nr 327/1996, wurden die Regelungen über die absolute Verschwiegenheitspflicht der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste zu Gunsten bestimmter Ausnahmen geändert. Demgemäß erfolgte auch im § 10 Abs 4 KAG eine Anpassung, die hier im § 35 Abs 4 nachzuvollziehen ist.

Zu Z 19.4:

Bisher sah § 10 Abs 1 Z 3 KAG für die Aufbewahrung von Krankengeschichten explizit neben der offenbar implizit vorausgesetzten Papierform lediglich die Form der Mikrofilme vor. Im Hinblick auf den technischen Fortschritt erwähnt die zitierte Bestimmung nunmehr auch ausdrücklich andere gleichwertige Datenträger, wobei sichergestellt sein muss, dass deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert ist. Die im Grundsatzgesetz vorgenommene Erweiterung wird ausführungsgesetzlich nachvollzogen.

Zu Z 20a:

Alle Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem SAKRAF erhalten, sollen dessen Kontrolle unterliegen (nicht wie bisher nur die Fondskrankenanstalten, Z 20a.1).

Derzeit besteht auch für landeseigene Krankenanstalten nur die Festlegung, dass der Voranschlagsentwurf bis spätestens 15. November jedes Jahres zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Da zu diesem Zeitpunkt der Haushaltsplan des Landes bereits dem Landtag vorgelegt und oft sogar von diesem schon im Ausschuss beraten worden ist, soll die Befassung des SAKRAF zeitlich früher erfolgen. Auf eine konkrete Terminfestlegung wird verzichtet und statt dessen die allgemeine Aussage vorgeschlagen, dass der Voranschlag dem SAKRAF jedenfalls so rechtzeitig vorgelegt werden muss, dass die Genehmigung vor der Befassung des Landtages erteilt werden kann (Z 20a.2).

Zu Z 21:

Diese Bestimmung erfolgt in Ausführung von § 8 Abs 4 des Grundsatzgesetzes. In jeder Landesärztekammer ist vom Vorstand für alle mit den Ausbildungen zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder zum Zahnarzt zusammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzusetzen (§ 82 Abs 2 Ärztegesetz 1998). Um diesen Kommissionen eine effiziente Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, ist den Mitgliedern der Ausbildungskommission Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Im Einzelfall kann auch Einsicht in Krankengeschichten genommen werden, wenn dafür die Zustimmung des Patienten vorliegt. Diese grundsatzgesetzlich vorgegebene Neuregelung stellt einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung der Ärzteausbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen insgesamt dar. Damit im Zusammenhang stehende Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz sind daher aus einem wichtigen öffentlichen Interesse im Sinn des § 1 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 gerechtfertigt. Damit allenfalls im Zusammenhang stehende Durchbrechungen von Verschwiegenheitspflichten sind im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege unbedingt erforderlich.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass sich die Zutritts-, Auskunfts- und Einsichtsrechte ausschließlich auf die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg beziehen, die als Ärzte einer strengen, sogar im StGB unter strafrechtliche Sanktion gestellten Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Überdies wird auf die Verschwiegenheitspflicht im § 34 Abs 1 verwiesen.

Zu den Z 22 und 23:

Die neuen Organisationsformen (Departments und Fachschwerpunkte) werden auch bei den Bestimmungen über die Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt und bei der Beurteilung der Gemeinnützigkeit berücksichtigt.

Zu Z 24:

Die Möglichkeit, Angliederungsverträge zu schließen, soll in Hinkunft auch zwischen öffentlichen Krankenanstalten (dh ohne Beteiligung einer privaten Krankenanstalt) bestehen.

Zu den Z 25 und 32.2:

Durch die vorgeschlagene Änderung im § 51 Abs 2 erster Satz erfolgt eine Anpassung an die durch BGBl I Nr 78/1998 erfolgte Zusammenlegung der drei für die Vollziehung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften bestehenden Bundesanstalten (darunter die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen) zum Bundesinstitut für Arzneimittel. Darüber hinaus ist es im Hinblick auf Reformen im öffentlichen Dienst geboten, den Ausdruck „Fachbeamter" durch den Ausdruck „Bediensteter" zu ersetzen.

§ 51 Abs 2 letzter Satz und in Verbindung damit § 80 Abs 3 sehen derzeit vor, dass die Rechtsträger öffentlicher und gewinnorientierter privater Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer inländischen öffentlichen Apotheke zu beziehen haben. Diese Regelung widerspricht dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und ist daher auf der Basis der §§ 20 Abs 3 bzw 40 Abs 1 lit e KAG dahin zu ändern, dass der Bezug der Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu erfolgen hat. Dadurch sind auch Einsparungen für die Träger zu erwarten, da anzunehmen ist, dass die Möglichkeit des Arzneimittelbezuges aus Apotheken im EWR-Raum im Wesentlichen dann in Anspruch genommen werden wird, wenn dies für die Anstaltenträger kostengünstiger ist. Es ist dabei aber jedenfalls zu beachten, dass der Bezug gemäß den arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Es handelt sich dabei insbesondere um die Berücksichtigung der Vorschrift, dass in Österreich nur solche Arzneispezialitäten abgegeben werden dürfen, die auch in Österreich zugelassen sind. Zentral zugelassene Arzneispezialitäten bedürfen allerdings keiner nationalen inländischen Zulassung, sodass sie in gleicher Weise (mit deutschsprachiger Kennzeichnung und Gebrauchsinformation) in deutschen und österreichischen Apotheken erhältlich sind.

 

Zu Z 26:

Die neuen Organisationsformen sind auch bei der Regelung der Stellenausschreibung zu berücksichtigen.

Zu Z 28:

Nach der novellierten Fassung des § 25 Abs 3 KAG ist über jede Obduktion eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 zu verwahren. Der grundsatzgesetzlichen Vorgabe, dass die Obduktionsniederschrift Teil der Krankengesichte ist, war bereits durch den geltenden § 57 Abs 3 entsprochen. Zu präzisieren ist deshalb lediglich, dass die Aufbewahrung im Sinn der Vorschrift des § 35 Abs 8 zu erfolgen hat.

Zu Z 29:

Derzeit ist vorgesehen, dass Pflegegebühren jährlich festzulegen sind. Dieses System soll grundsätzlich beibehalten werden, gleichzeitig aber die Weitergeltung der im Vorjahr festgelegten Gebühren für den Fall der nicht rechtzeitigen Kundmachung der Neufestlegung angeordnet worden.

Zu Z 30:

Hier erfolgt eine Anpassung an das geltende Asylgesetz.

Zu Z 32.1 und 3:

Die hier vorgenommenen Ergänzungen entsprechen § 40 Abs 1 lit c des novellierten Grundsatzgesetzes. Anregungen aus konkreten Beschwerdefällen folgend, werden auch private Krankenanstalten verpflichtet, anstaltsbedürftige Patienten zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig ist (etwa weil die notwendige Behandlung in der privaten Krankenanstalt nicht erfolgen kann). Weiters wird klargestellt, dass eine vorzeitige Entlassung auf Wunsch des Patienten (nach Belehrung über die möglichen Folgen für den Gesundheitszustand) selbstverständlich jederzeit möglich ist.

Zu Z 33:

Dieser Änderungen entsprechen den Änderungen in § 148 Z 5 lit d und Z 6 ASVG.

Zu Z 34:

Die Verweisungen auf bundesrechtliche Normen sind an den aktuellen Rechtsbestand anzupassen.

 

Zu Z 35:

Das In- und Außerkrafttreten der Änderungen ist weitgehend grundsatzgesetzlich vorgegeben.

Zu Art II:

In der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung haben sich die Vertragspartner verpflichtet, die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Bestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft treten zu lassen. Entsprechend der Vereinbarung sollen dann, wenn nicht rechtzeitig eine Ersatzregelung vereinbart wird, ab dem 1. Jänner 2005 wieder die am 31. Dezember 1977 geltenden Rechtsvorschriften gelten. Dieser Punkt der Vereinbarung wird im Art II umgesetzt.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.