Meldung anzeigen


Nr. 435 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .................................................. , mit dem das Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz, LGBl Nr 73/1988, wird geändert wie folgt:

1. Der Titel des Gesetzes lautet: „Gesetz über die Auskunftspflicht und den Datenschutz"

2. Dem § 1 wird vorangestellt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Auskunftspflicht

§ 1 Anwendungsbereich des 1. Abschnittes

§ 2 Auskunftspflicht

§ 3 Auskunftsbegehren

§ 4 Frist für die Auskunftserteilung

§ 5 Nichterteilung der Auskunft

§ 6 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 7 Abgabenbefreiung

2. Abschnitt

Information über die Umwelt

§ 8 Ziel und Anwendungsbereich des 2. Abschnittes

§ 9 Umweltdaten

§ 10 Freier Zugang zu Umweltdaten

§ 11 Mitteilungspflicht

§ 12 Mitteilungsschranken

§ 13 Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 14 Rechtsschutz

§ 15 Veröffentlichung von Umweltdaten

§ 16 Umweltdatenverzeichnis

§ 17 Amtshilfe

§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 19 Abgabenbefreiung

3. Abschnitt

Datenschutz

§ 20 Anwendungsbereich des 3. Abschnittes

§ 21 Anwendung des Datenschutzgesetzes 2000

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 22 Umsetzungshinweis

§ 23 Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Auskunftspflicht"

3. Vor den §§ 1 bis 6, die die Bezeichnungen „§ 2" bis „§ 7" erhalten, wird eingefügt:

„Anwendungsbereich

des 1. Abschnittes

§ 1

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltdaten im Sinn des § 9 handelt."

4. Die §§ 2 bis 7 (neu) erhalten in ihrer Reihenfolge die Überschriften „Auskunftspflicht", „Auskunftsbegehren", „Frist für die Auskunftserteilung", „Nichterteilung der Auskunft", „Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde" bzw „Abgabenbefreiung".

5. Im § 2 (neu) Abs 1 wird das Wort „jedermann" durch die Worte „jeder Person" ersetzt.

6. § 7 (alt) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„2. Abschnitt

Informationen über die Umwelt

Ziel und Anwendungsbereich

des 2. Abschnittes

§ 8

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt durch Gewährleistung des freien Zuganges zu den Umweltdaten (§ 9), die bei den im Abs 2 genannten Organen der Verwaltung vorhanden sind, und durch Veröffentlichung von solchen Umweltdaten.

(2) Organe der Verwaltung im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnittes sind:

1. Verwaltungsbehörden, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und

2. sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen.

(3) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Organe der Verwaltung im Sinn des Abs 2 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 11) von der für die Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf die Mitteilung von Umweltdaten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, oder den Informationssuchenden schriftlich an diese zu verweisen.

Umweltdaten

§ 9

Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderungen oder die Lärmbelastung;

2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm;

3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen und Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm;

4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Umweltprogrammen.

Freier Zugang zu Umweltdaten

§ 10

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jeder Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

(2) Dem freien Zugang unterliegen – vorbehaltlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit – jedenfalls Daten über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;

2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in zusammengefasster oder statistisch dargestellter Form;

3. Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich zusammengefasster oder statistisch dargestellter Form;

4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten.

(3) Andere als die im Abs 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, soweit ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Den im Abs 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen am Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:

1. Schutz der menschlichen Gesundheit,

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwer wiegenden Umweltbelastungen oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Mitteilungspflicht

§ 11

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten kann schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet, kann es auch mündlich

oder telefonisch gestellt werden. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, kann dem Informationssuchenden eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens innerhalb von zwei Wochen aufgetragen werden.

(2) Langt bei einem Organ der Verwaltung ein Begehren mit Bezug auf eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, hat er das Begehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Informationssuchenden an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Informationssuchenden an dieses zu verweisen.

(3) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, ist dies in der Verständigung zu begründen.

(4) Die Mitteilung der Umweltdaten hat möglichst verständlich in jener Form zu erfolgen, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltdaten sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen mitzuteilen. Vom Informationsinteresse nicht erfasste schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen dabei jedenfalls nicht mitgeteilt werden.

(5) Richtet sich ein Informationsbegehren auf Daten, die allgemein zugänglich veröffentlicht wurden, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichungen.

(6) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Die Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze haben angemessen zu sein.

Mitteilungsschranken

§ 12

(1) Die Mitteilung von Umweltdaten kann unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren auf folgende Daten bezieht:

1. auf noch nicht abgeschlossene Schriftstücke;

2. auf noch nicht aufbereitete Daten oder

3. auf interne Mitteilungen, wenn durch die Information eine rechtmäßige Entscheidung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Mitteilungen können weiters bei offenbar missbräuchlich gestellten Informationsbegehren unterbleiben.

 

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 13

(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinn des § 10 Abs 3 berührt sein könnte, haben die Organe der Verwaltung den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 10 Abs 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene von der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.

Rechtsschutz

§ 14

(1) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem abgesprochen werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Ist jedoch für die Sache, in der die Mitteilung verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.

(3) Ein Organ der Verwaltung im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Abs 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.

(4) Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht für Bescheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen werden.

(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(6) Die Abs 1 bis 5 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

Veröffentlichung von Umweltdaten

§ 15

Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen.

Umweltdatenverzeichnis

§ 16

(1) Die Landesregierung hat über das Vorhandensein von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, ein Verzeichnis zu erstellen und Auskunft zu erteilen. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in das Umweltdatenverzeichnis aufgenommen werden. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art und den räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten und die Stellen, bei denen diese Daten vorhanden sind, zu enthalten.

(2) Jeder Person ist der freie Zugang zum Umweltdatenverzeichnis zu gewähren. Die darin enthaltenen Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenverzeichnisses haben die Organe der Verwaltung der Landesregierung auf Verlangen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinn des Abs 1, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekannt zu geben.

 

Amtshilfe

§ 17

Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 18

Die Information über Umweltdaten nach diesem Landesgesetz ist so weit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.

Abgabenbefreiung

§ 19

Für Mitteilungen von Umweltdaten nach diesem Landesgesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

3. Abschnitt

Datenschutz

Anwendungsbereich des 3. Abschnittes

§ 20

(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten in der nicht automationsunterstützt geführten Datenverwendung. Seine Bestimmungen finden nur für manuell geführte Dateien Anwendung, die für Zwecke solcher Angelegenheiten geführt werden, die landesgesetzlich zu regeln sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf die nicht automationsunterstützte Verwendung von personenbezogenen Daten im Land Salzburg anzuwenden. Sie sind darüber hinaus auch auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, wenn diese Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für Zwecke einer in Salzburg gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.

(3) Abweichend von Abs 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Land Salzburg anzuwenden, wenn der Auftraggeber dem privaten Bereich zuzurechnen ist, seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und personenbezogene Daten im Land Salzburg zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land Salzburg gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung:

1. auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten;

2. auf die ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten durch das Land Salzburg.

Anwendung des Datenschutzgesetzes 2000

§ 21

(1) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben mit folgenden Maßgaben die im Art 2 § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr 165/1999, festgelegte Bedeutung:

1. Nicht automationsunterstützt geführte Dateien gelten als Datenanwendungen im Sinn des Art 2 § 4 Z 7 des Datenschutzgesetzes 2000.

2. Als „Verwendung von Daten" im Sinn des Art 2 § 4 Z 8 des Datenschutzgesetzes 2000 gelten ausschließlich die im § 20 Abs 1 umschriebenen Datenverwendungen.

(2) Der 1. bis 10. Abschnitt des Art 2 des Datenschutzgesetzes 2000 sind sinngemäß anzuwenden. Im Art 2 § 6 Abs 4 tritt an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung. Art 2 § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß Art 2 § 18 Abs 2 des Datenschutzgesetzes der Vorabkontrolle unterliegt.

 

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Umsetzungshinweis

§ 22

Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, Abl Nr L 158/56 vom 23. Juni 1990, und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Abl Nr L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.

Inkrafttreten

§ 23

(1) Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ../2000 treten mit 1. April 2001 in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die Vorlage beinhaltet die Umsetzung zweier Richtlinien der Europäischen Union zu den Themen Umweltinformation und Datenschutz.

Es entspricht einem Grundverständnis in einer demokratischen Gesellschaft, dass Informationen, über die staatliche Organe in die Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffenden Bereichen verfügen, diesen auch zugänglich sind. Dies gilt zB für Umweltdaten, die über für die Gesundheit und das Wohnbefinden der Menschen wichtige Lebensbedingungen Aufschluss geben und somit zu den Grundlagen für mannigfaltige Entscheidungen dieser Menschen gehören.

Auch der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 90/313/EWG vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl Nr L 158/56 vom 23. Juni 1990) – im Folgenden: Umweltinformations-Richtlinie – liegt die Intention einer Verbesserung des Umweltschutzes durch Schaffung einer transparenteren Umweltverwaltung und ein dadurch ermöglichtes verstärktes Engagement der Öffentlichkeit im Umweltbereich zu Grunde.

Das österreichische Datenschutzrecht erstreckte sich bisher lediglich auf den Schutz personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr. Diese Angelegenheit wurde bundeseinheitlich durch das Datenschutzgesetz des Bundes aus dem Jahre 1978 geregelt. Die Kompetenzgrundlage zu Gunsten des Bundes ergab sich aus der Verfassungsbestimmung des Artikels 1 des Datenschutzgesetzes. Für die nicht automationsunterstützt geführten Dateien (händisch geführte Karteien und Ähnliches) bestanden weder im Bundes- noch im Landesbereich besondere gesetzliche Vorgaben. Bei der Verwendung dieser Daten in der Verwaltung waren die Bestimmungen der Bundesverfassung (Art 20 Abs 3 B-VG) und Landesverfassung (Art 46 Abs 1 L-VG) sowie des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten über die Amtsverschwiegenheit zu beachten.

Die Datenschutzrichtlinie der EU (Richtlinie 95/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) bezieht nunmehr auch die Verarbeitung personenbezogener Daten in manuell geführten Dateien in den Datenschutz mit ein. Aus diesem Grund ist eine Anpassung des österreichischen Datenschutzrechtes erforderlich, die auf Bundesebene mit dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999, erfolgt ist. Im Interesse einer möglichst weit gehenden Harmonisierung des Datenschutzrechtes in Österreich erklärt das konzipierte Landes-Datenschutzgesetz die wesentlichen Inhalte des neuen Datenschutzgesetzes 2000 des Bundes auch im Kompetenzbereich des Landes für sinngemäß anwendbar. Abweichungen vom Bundesrecht ergeben sich lediglich dort, wo besondere Gründe dafür sprechen (zB Zuständigkeit der Landesregierung für bestimmte Genehmigungen an Stelle des Bundeskanzleramtes).

Die wesentlichen Inhalte der Novelle sind:

– Regelung des Zugangs zu Umweltdaten, die bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen auf Grund von landesgesetzlich übertragenen Aufgaben vorhanden sind, einschließlich der Ausnahmen aus Gründen der Geheimhaltung im öffentlichen Interesse, des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie aus internen Gründen;

– gesetzliche Fundierung der Veröffentlichung von Umweltdaten;

– Einführung eines Umweltdatenverzeichnisses als Übersicht über die vorhandenen Umweltdaten;

- Anwendbarerklärung des Datenschutzgesetzes 2000 im Kompetenzbereich des Landes.

Die Einfügung der Bestimmungen zur Umweltinformation und zum Datenschutz in das Auskunftspflichtgesetz geschieht im systematischen Zusammenhang und erspart die Schaffung eines eigenen Gesetzes.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung des in der Vorlage vorliegenden Gesetzes ergibt sich hinsichtlich der materiellen Bestimmungen über Umweltinformationsrechte und -pflichten und hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen aus den Kompetenzen zur Erlassung der Materiengesetze, insbesondere aus jenen zur Regelung des Naturschutzes, der Raumordnung, des Straßenwesens ausgenommen Bundesstraßen und der Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle. Die Regelung von Informationsrechten und -pflichten sowie des Verfahrens kann sich nicht auf eine selbstständige Kompetenzbestimmung stützen und folgt der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie.

Auch durch die Erlassung des Art 20 Abs 4 B-VG hat der Bundesverfassungsgesetzgeber die Kompetenz der Länder nicht beseitigt, im Rahmen der von ihnen zu regelnden Verwaltungsmaterien spezifische Auskunftspflicht vorzusehen. Vielmehr wurde bundesverfassungsgesetzlich bloß die verfassungsrechtliche Verpflichtung und auch die Kompetenz zur näheren gesetzlichen Regelung eines allgemeinen Auskunftsrechtes vorgesehen. Es wurde kein Kompetenztatbestand „Auskunftswesen" etwa mit der Folge geschaffen, dass dadurch die Erlassung von gesetzlichen Regelungen zur Erteilung von Auskünften in den einzelnen Verwaltungsmaterien ausgeschlossen wäre. Auskünfte in Umweltangelegenheiten, in denen den Ländern die Kompetenz zur Gesetzgebung zukommt, sind daher von den Ländern zu regeln.

Auch die Regelungskompetenz für Datenschutzangelegenheiten bei manuell geführten Dateien ergibt sich aus der jeweiligen Materienkompetenz. Das Datenschutzgesetz 2000 hat an der bisherigen Kompetenzgrundlage keine Änderung vorgenommen: Der Bundesgesetzgeber ist demnach weiterhin für den Bereich des Schutzes der automationsunterstützt verarbeiteten Daten (Art 1 § 2 Datenschutzgesetz 2000) sowie der manuell geführten Dateien im Bereich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuständig. Die Länder haben die Kompetenz zur Regelung des Datenschutzes bei manuell geführten Dateien im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Landesgesetzgebungskompetenz.

3. EU-Konformität:

Die Gesetzesmaßnahme dient der Erfüllung der Verpflichtung aus den schon zitierten Richtlinien zur Erlassung entsprechender Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

4. Kosten:

Die Anwendung des Gesetzes wird mit Kosten für das Land und die Gemeinden verbunden sein. Im Bereich der Umweltinformation werden keine besonderen Mehrkosten erwartet, zumal schon auf Grund der geltenden Auskunftspflicht oder des Umweltinformationsgesetzes des Bundes auch über Umweltdaten Auskunft zu geben ist. Die umweltrelevanten Gesetzgebungskompetenzen des Landes sind zu dem im Vergleich zu jenen des Bundes gering. Außerdem ist für die Informationsübermittlung die Festlegung eines Kostenersatzes vorgesehen. Nach Ansicht der vom Bund im Begutachtungsverfahren mitgeteilten Rechtsansicht der Europäischen Kommission dürfen nur die reinen Übermittlungskosten (Post-, Faxkosten) verrechnet werden.

Im Bereich des Datenschutzes werden bei den Landes- und Gemeindeverwaltungen die zusätzlichen Kosten, die durch die Einbeziehung der manuell geführten Dateien in das Datenschutzrecht (Registrierung, Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten) entstehen, eher geringfügig sein. Es ist auch zu beachten, dass diesen Dateien in der Zukunft noch geringere Bedeutung zukommen wird, als sie derzeit schon haben.

Im privaten Bereich wird der zusätzliche Aufwand nur dort ins Gewicht fallen können, wo traditionellerweise umfangreiche personenbezogene Dateien geführt werden: Dies wäre etwa bei Schischulen, Tanzschulen und ähnlichen Berufszweigen der Fall. Da auch in diesen Bereichen die manuell geführten Dateien immer geringere Bedeutung haben werden, werden die Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes daher insgesamt keine nennenswerten Kosten verursachen. Dies gilt auch für die Vollziehung dieser Bestimmungen durch die Datenschutzkommission.

Auf das Gesetzesvorhaben findet – soweit es der Umsetzung zwingenden EU-Rechts dient – die Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften keine Anwendung.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen den Entwurf sind keine grundsätzlichen Einwände erhoben worden. Zahlreiche Anregungen zu einzelnen Punkten sind in der Gesetzesvorlage berücksichtigt.

Die Wirtschaftskammer Salzburg und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg haben vorgebracht, dass auch die Minderung des Ansehens eines Betriebes (vgl § 10 Abs 2) katastrophale Auswirkungen für den Betroffenen haben kann. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die hier geregelten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse viel häufiger im Bereich der Vollziehung von Bundesgesetzen tangiert werden; dort besteht aber die in der Vorlage enthaltene Informationspflicht bereits seit 1993, ohne dass es zu den befürchteten nachteiligen Auswirkungen gekommen wäre. Wirtschaftskammer und Salzburger Gemeindeverband haben das Fehlen eines Rechtsbehelfes für den betroffenen Betrieb bei der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bemängelt. Dem entgegen gibt es aber die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 14 Abs 5. Der Salzburger Gemeindeverband kritisierte weiters, dass der Entwurf insbesondere hinsichtlich der Umweltinformation über die EU-Richtlinie hinausgeht. Ein wörtliches Übernehmen von Richtlinientexten hätte jedoch den Nachteil, dass die Vollziehung der landesrechtlich geregelten Umweltinformation nicht mehr im Gleichklang mit der bundesrechtlich normierten Informationspflicht erfolgen könnte. Bei der Abwägung zwischen den Vorteilen einer einheitlichen Rechtsgrundlage einerseits und dem Übernehmen des Richtlinientextes andererseits wurde der möglichst großen Übereinstimmung mit dem Bundesrecht der Vorrang eingeräumt. Diese Übereinstimmung liegt auch im Interesse der vollziehenden Stellen, da diese die Umweltinformation einheitlich durchführen können, ohne vorher in bundes- oder landesgesetzlich geregelte Angelegenheiten unterscheiden zu müssen.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu den Z 1 bis 3:

Die Änderungen ergeben sich aus der Eingliederung der Bestimmungen zur Umweltinformation und des Datenschutzes in das bisherige Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz. Das Gesetz wird danach auch nicht nur Ausführungsbestimmungen enthalten, sodass der Gesetzestitel entsprechend zu ändern ist. Für die Bestimmungen betreffend die Umweltinformationen und den Datenschutz sind eigene Abschnitte vorgesehen. Daher gilt es, die Anwendungsbereiche der Abschnitte klar zu trennen.

 

Zu Z 4:

Im Interesse der Einheitlichkeit des Gesetzes werden auch den bisherigen Bestimmungen Paragraphen-Überschriften vorangestellt.

Zu Z 5:

Bloße Formulierungsänderung im Sinn einer geschlechtsneutralen Sprache.

Zu Z 6:

Zu § 8:

Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit zum einen durch den freien Zugang zu den bei den Verwaltungsorganen vorhandenen Umweltdaten, zum anderen durch Veröffentlichung von Umweltdaten durch die Verwaltungsorgane.

Die Verweisung auf Abs 2 und die Definition der Organe der Verwaltung darin enthalten die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Abschnitts des Auskunftspflichtgesetzes.

Ausgehend vom unter Pkt 2 dargelegten kompetenzrechtlichen Verständnis knüpft Abs 2 an die landesgesetzlich übertragenen Umweltaufgabenbereiche an. Darunter fallen insbesondere jene auf den Gebieten der Luftreinhaltung, soweit sie sich auf Heizungsanlagen bezieht, Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, Natur- und Landschaftsschutz sowie Tierschutz, aber auch im Bereich der Raumordnung und -planung.

Informationspflichtige Organe sind einerseits Verwaltungsbehörden, die Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, andererseits unterliegen auch Dienststellen bzw Ämter ohne Imperium sowie Private, die in Form der Beleihung oder Inpflichtnahme tätig sind, den Bestimmungen dieses Abschnittes. Hinsichtlich der ihnen im Rahmen der Vollziehung von Landesgesetzen zukommenden Umweltdaten sind auch Gemeindeorgane informationspflichtig. Auf Grund der Verordnungsermächtigung des Abs 3 können bestimmte Organe im Sinn des Abs 2 Z 2 von der Mitteilungspflicht entbunden werden. Diesfalls wird die Mitteilungspflicht den für die Führung der fachlichen Aufsicht zuständigen Behörden übertragen. Dies kann aus Gründen der Sparsamkeit (zB die Mitteilung verursacht der Aufsichtsbehörde einen geringeren Aufwand) oder Zweckmäßigkeit (zB die Aufsichtsbehörde verfügt über Umweltdaten in umfassenderer oder aktuellerer Form)

vorgesehen werden. Es bleibt innerorganisatorischen Vorschriften vorbehalten, die mit diesem Gesetz verbundenen Mitteilungspflichten bestimmten Organisationseinheiten zur Besorgung zuzuweisen.

Abs 4 wurde im Begutachtungsverfahren vom Bundeskanzleramt angeregt und regelt die von Bundespolizei oder Bundesgendarmerie einzuhaltende Vorgangsweise bei an sie gerichteten Informationsersuchen.

Zu § 9:

Umweltdaten sind nicht nur Daten im engeren Sinn wie zB naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen oder Analysedaten, sondern alle auf Datenträgern festgehaltenen umweltbezogenen Informationen. Informationen setzen sich nicht bloß aus Daten zusammen. Sie besitzen darüber hinaus eine bestimmte wörtliche Bedeutung und weisen eine sachliche Relevanz im jeweiligen Verwendungs- und Kommunikationszusammenhang auf. Nur auf persönliches Wissen gestützte mündliche Mitteilungen unterliegen nicht dem Umweltdatenbegriff.

Als Datenträger kommen alle magnetischen und nichtmagnetischen Trägermedien in Betracht, wie zB ein Tonband als Tonträger, eine Diskette als DV-Datenträger, ein Film als Bildträger oder ein Blatt Papier als Schriftträger.

Vorhaben im Sinn der Z 2 ist nicht alles, was beabsichtigt ist. Es müssen dafür Anträge gestellt sein oder wenigstens konkrete Projekte bei den Organen der Verwaltung aufliegen.

Zu § 10:

Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten stellt die zentrale Bestimmung des neuen Abschnittes dar.

Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen (Abs 1) besteht unabhängig von einem tatsächlichen oder rechtlichen Interesse, von einer Parteistellung oder sonstigen Verfahrensbeteiligung oder von der Nationalität der nachfragenden Person, die auch eine juristische Person sein kann. In seiner konkreten Ausformung (Abs 2 bis 4) geht es über das materienunabhängige Auskunftsrecht hinaus.

Im Abs 2 werden bestimmte, besonders wichtige Umweltdaten angeführt, die, wenn es aus Datenschutzgründen nicht unzulässig ist, auf keinen Fall einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Es handelt sich dabei entweder um Daten, die an frei zugänglichen Orten von jedermann/frau erhoben werden können, oder um Daten, die auf Grund ihrer Datenqualität keinen Rückschluss auf Daten bestimmter oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbarer Betroffener ermöglichen. Ein Rechtsanspruch auf Geheimhaltung besteht gemäß § 1 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000 nur für Daten, die personenbezogen und geheim sind, dh lediglich einem bestimmten oder schließbaren Personenkreis zugänglich sind.

Im Einzelnen stellen die unter Z 1 genannten Umweltdaten über den Zustand diverser Umweltmedien Immissionsdaten dar, die auf Grund ihrer Diffusion in die Umwelt nicht mehr auf bestimmte Anlagen und deren Inhaber zurückgeführt werden können. Immissionsdaten sind außerdem in der Regel allgemein zugänglich, da sie an frei zugänglichen Orten von jedermann/frau erhoben werden können.

Die Daten über den Verbrauch der natürlichen Ressourcen der Umweltmedien (Z 2) unterliegen in zusammengefasster oder statistisch dargestellter Form dem unbedingten Zugang: Wenn sie sich nicht auf eine Anlage beziehen, ist die Verletzung datenschutzrechtlich geschützter Interessen auszuschließen.

Die Daten über Emissionen stellen in der Regel besonders wichtige Informationen dar. Die aggregierten bzw statistisch dargestellten Daten gemäß Z 3 betreffen aber eine einzelne Anlage. Bei derartigen Daten ist nicht auszuschließen, dass sie in manchen Fällen unter den datenschutzrechtlichen Geheimnisschutz fallen, soweit Rückschlüsse auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse möglich wären. Die Z 3 erfasst daher nur eine solche Datenqualität, von der auf Grund fachlicher Beurteilung von vornherein festgestellt ist, dass keine Geheimhaltungsansprüche bestehen. In jenen Fällen, wenn aus den zusammengefassten oder in statistisch dargestellter Form angegebenen Daten ein Rückschluss auf schutzwürdige Interessen nicht ausgeschlossen werden kann, kommt ein unbedingter Zugang gemäß Z 3 nicht in Betracht, sondern wäre eine Interessenabwägung durchzuführen.

Kein rechtlich anerkanntes schutzwürdiges Interesse besitzt jedenfalls ein Anlageninhaber an der Geheimhaltung von Daten über Emissionsgrenzwertüberschreitungen (Z 4). In diesem Fall überwiegt stets das öffentliche Interesse an der Offenlegung derartiger Daten.

Abs 3 enthält die Verpflichtung der Organe der Verwaltung, neben den im Abs 2 von ihnen jedenfalls mitzuteilenden Daten auch andere Umweltdaten bekannt zu geben, wenn deren Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Der Bestimmung liegt der weite Parteibegriff des Art 20 Abs 3 B-VG zu Grunde. Als Sonderfall eines schutzwürdigen Parteiinteresses wird der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse näher geregelt. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind unternehmensbezogene Tatsachen kommerzieller oder technischer Natur, die bloß einer begrenzten oder begrenzbaren Anzahl von Personen zugänglich sind und auf Grund eines wirtschaftlichen Interesses des Berechtigten nach dessen Willen nicht über den Kreis der Eingeweihten hinausdringen sollen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind nur schutzwürdig, wenn durch die Offenlegung der Umweltinformationen auch ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Schaden des Inhabers eintreten kann. Bloße Imageschäden sollen dagegen nicht in den Schutzbereich fallen.

Den verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen werden im Abs 4 gleichfalls höherrangig geschützte Interessen gegenübergestellt, die bei einer Interessensabwägung vor der Entscheidung über eine Offenlegung jedenfalls zu berücksichtigen sind. Die Interessensabwägung hat die jeweils geschützten Rechtsgüter sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Für eine Geheimhaltung der Daten ist erforderlich, dass ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht. Beispielsweise werden Mitteilungen immer dann zu geben sein, wenn die angefragten Informationen solche Umweltbelastungen offen legen würden, die eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen darstellen.

Das in Z 3 genannte Rechtsgut der Rechte anderer setzt ein objektivierbares Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ist eine Offenlegung von Umweltdaten zur Verteidigung der Rechte des Einzelnen notwendig und stehen keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegen, so unterliegt die in den Besitz der benötigten Umweltdaten gelangende Person freilich ebenfalls datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten.

Zu § 11:

Das Informationsbegehren soll in nachweisbarer Form eingebracht werden. Ist das Informationsbegehren so unbestimmt, dass keine Mitteilung gegeben werden kann, hat das Verwaltungsorgan zunächst eine nähere Ausführung der gewünschten Informationen zu verlangen (Abs 1). Um unnötige Verzögerungen hintanzuhalten, ist eine zweiwöchige Frist zur Präzisierung des Ansuchens vorgesehen. Kommt der Informationssuchende diesem Auftrag überhaupt nicht nach, so kann die Information naturgemäß nicht erteilt werden. Im Fall der Nichtmitteilung ist der Informationswerber innerhalb einer Achtwochenfrist darüber zu verständigen, die Nichterteilung der Information ist dabei zu begründen. Die Begründung kann sich entweder auf datenschutzrechtliche oder überwiegende Geheimhaltungsinteressen im Sinn des § 10 Abs 3 oder auf das Bestehen einer der im § 12 geregelten Mitteilungsschranken stützen. Auch wenn einem Verlangen auf Präzisierung des Begehrens um Umweltdateninformation nicht (fristgerecht) entsprochen wurde, kann dies die Nichterteilung der Auskunft innerhalb der Frist begründen.

Abs 2 regelt die Vorgangsweise beim Einlangen eines Informationsbegehrens bei einem unzuständigen Organ. Die Bestimmung ist im Begutachtungsverfahren von der Landesumweltanwaltschaft angeregt worden.

Abs 3 enthält die Verpflichtung zur Mitteilung über Umweltdaten in möglichst allgemein verständlicher Form. Je nach Sachlage soll zB eine Interpretation allgemein unbekannter Fachtermini oder Codierungen bzw Abkürzungen erfolgen. Auf die Zurverfügungstellung der Daten auf elektronischen Datenträgern besteht kein Anspruch.

Dem Grundanliegen eines leichteren Zuganges zu Umweltdaten würde eine grundsätzliche Kostenersatzpflicht für Mitteilungen zuwiderlaufen. Da jedoch in Einzelfällen mit umfangreicheren und aufwändigeren Mitteilungen gerechnet werden muss, sieht Abs 6 vor, dass mit Verordnung der Landesregierung Kostenersätze festgelegt werden können. Dadurch soll eine angemessene Abgeltung des entstandenen Verwaltungsaufwandes für die Informationsübermittlung (nicht aber etwa für die Erhebung der Informationen) erreicht werden. Außerdem soll mit der Einführung einer speziellen Kostenersatzpflicht grundlosen und übertrieben häufigen Informationsbegehren entgegengewirkt werden. Die festzulegenden Kostenersätze sollen aufwandsorientiert festgesetzt und im Einzelfall vorgeschrieben werden. Die durchschnittlichen tatsächlichen Aufwendungen dürfen dabei nicht überschritten werden. Auch Kaufpreise und Schutzgebühren dürfen eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

Zu § 12:

Neben den im § 10 verankerten Mitteilungsschranken werden weitere Mitteilungsschranken taxativ aufgelistet. Sie entsprechen den im Art 3 Abs 3 der Richtlinie aufgezählten zulässigen Ausnahmen.

Der Begriff der „nicht abgeschlossenen Schriftstücke" ist eng auszulegen. Mit nicht abgeschlossenen Schriftstücken sind vorzugsweise Entwürfe gemeint. Ein nicht beendetes Genehmigungsverfahren kann dagegen nicht als nicht abgeschlossenes Schriftstück verstanden werden. Unter „noch nicht aufbereiteten Daten" sind solche zu verstehen, die zwar bereits erhoben und einer ersten Gültigkeits- und Zuverlässigkeitskontrolle unterzogen worden sind, die jedoch noch nicht in der endgültig vorgesehenen Bearbeitungsform vorliegen. Interne Mitteilungen unterliegen nur dann nicht der Informationspflicht, wenn durch deren Bekanntgabe die Entscheidung zumindest wesentlich erschwert wird. Unter Entscheidung sind alle Akte der Willensbildung in Regierung und Verwaltung zu verstehen. Eine wesentliche Erschwernis der Entscheidung ist anzunehmen, wenn durch die Weitergabe der Information die Entscheidung geradezu vereitelt oder hinfällig werden würde.

Ein offenbar missbräuchliches Begehren liegt vor, wenn es in einer allgemein leicht erkennbaren Weise andere Zwecke als den der Umweltinformation verfolgt, zB eine Inanspruchnahme im Bewusstsein der offensichtlichen Grund- und Aussichtslosigkeit oder der Nutz- und Zwecklosigkeit oder aus der Freude an der Behelligung der Behörde.

Zu § 13:

Die Kernproblematik einer effizienten Umweltinformation bildet die sachgerechte Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. § 13 sieht daher die Einbindung des Inhabers der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in das Verfahren auf Erteilung der Umweltinformation vor. Sind demnach objektive Anhaltspunkte vorhanden, die die Annahme begründen, dass durch eine verlangte Mitteilung von Umweltdaten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse berührt sein könnten, hat das Verwaltungsorgan den diesbezüglich Betroffenen zu einer Stellungnahme aufzufordern. Dieser hat darin nicht nur die berührten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern auch das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

Wird nach durchgeführter Interessenabwägung dem Informationsbegehren trotz des Einwandes des Vorliegens eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses stattgegeben, so ist der Betroffene darüber zu verständigen.

Zu § 14:

Dem Informationssuchenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn die Behörde seinem Antrag nicht bzw nicht vollständig entspricht. Er kann in diesem Fall eine bescheidmäßige Absprache über das Informationsbegehren nach den Vorschriften des AVG bzw den in der Sache geltenden abweichenden Verfahrensvorschriften beantragen.

Abs 3 regelt den Fall, dass ein informationspflichtiges Organ der Verwaltung über keine hoheitlichen Befugnisse (§ 8 Abs 1 Z 2) verfügt. Solche Organe haben Anträge auf bescheidmäßigen Abspruch an die für die Führung der fachlichen Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten bzw den Antragsteller an diese zu verweisen.

Als Berufungsbehörde wird der unabhängige Verwaltungssenat vorgesehen. Dieser erkennt auch über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch eine Datenmitteilung in ihren Geheimhaltungsrechten verletzt worden zu sein. Dies erscheint verfassungsrechtlich zulässig. Zwar kommt der Verständigung eines Betroffenen, der durch die Mitteilung der begehrten Information in einem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis berührt wird, keine Bescheidqualität zu. Bei der Mitteilung von Umweltdaten handelt es sich auch nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine derartige Mitteilung wird wohl als Akt der „schlichten Hoheitsverwaltung" (vergleichbar einer Beurkundung) zu qualifizieren sein. Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG lässt aber eine Erweiterung der Zuständigkeiten der UVS auf andere Beschwerdegegenstände als Bescheide und Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt zu.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs 1 DSG 2000 ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr Bundessache in Gesetzgebung. Diese Kompetenz umfasst auch die Regelung der Rechtsschutzeinrichtungen. Das im § 14 festgelegte Rechtsschutzsystem gilt daher nicht in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

 

Zu § 15:

Eine aktive Umweltinformation seitens der Organe der Verwaltung trägt zu einer Erhöhung des Umweltbewusstseins und des Umweltwissensstandes der Öffentlichkeit und damit zu einer Verbesserung des Umweltschutzes insbesondere durch eine größere Akzeptanz von Umweltschutzmaßnahmen bei. Die Organe der Verwaltung werden ausdrücklich ermächtigt, dem § 10 Abs 2 unterliegende Umweltdaten sowie Umweltdaten im Sinn des § 10 Abs 3, soweit das Interesse der Öffentlichkeit an der Umweltinformation höher zu bewerten ist als gegenläufige Geheimhaltungsinteressen, zu veröffentlichen.

Zu § 16:

Durch Aufbau eines Verzeichnisses über Quellen- und Fundstellen sollen die Datenfundorte evident gehalten werden. Das Verzeichnis ist allgemein zugänglich. Es kann von der Landesregierung auch veröffentlicht werden. Die Bekanntgabeverpflichtung gemäß Abs 3 soll die Vollständigkeit und Aktualität des Verzeichnisses gewährleisten.

Zu § 17:

Für den Bereich der Umweltdaten wird eine generelle Amtshilfepflicht statuiert. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung umfasst sowohl die Daten, die auf Grund der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben gewonnen werden, als auch Umweltdaten, die in Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben in Form des Privatrechtes erhoben wurden.

Zu § 18:

Die Zuständigkeit zur Regelung und zur Vollziehung der Umweltinformation ist lediglich ein Ausfluss der Zuständigkeit zur Regelung des Sachgebietes, über das eine Umweltinformation erteilt werden soll. Daher richtet sich auch die Zuordnung der Umweltinformation zum eigenen oder zum übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde danach, ob die Besorgung der Angelegenheit, über die eine Umweltinformation erteilt werden soll, zum eigenen oder zum übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört.

Zu § 19:

Die Abgabenbefreiung entspricht dem geltenden Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz für darunter fallende Auskünfte. S dazu auch § 11 Abs 6.

Zu § 20:

Im Abs 1 wird der Anwendungsbereich dieses Gesetzes mit seiner Beschränkung auf die nicht automationsunterstützt geführten Dateien festgelegt. Auf jede Form der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten ist hingegen das Datenschutzgesetz 2000 des Bundes anzuwenden.

Der Begriff der Datei ist zu Folge der Anordnung des § 21 wie im Datenschutzgesetz 2000 zu verstehen: Eine "Datei" ist gemäß § 4 Z 6 Datenschutzgesetz 2000 eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind. "Daten" sind wiederum nach § 4 Z 1 Datenschutzgesetz 2000 Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Eine "Datei" ist somit beispielsweise eine Adresse in einem händisch geführten Verzeichnis, wenn sie über ein Suchkriterium, im Regelfall der Name, zugänglich ist. Karteien, Listen udgl. stellen daher solche Dateien dar. Des Weiteren ist auf die Ausführungen der Regierungsvorlage zum Datenschutzgesetz 2000 zu verweisen, die zum Begriff der "Datei" ausführen:

"In der bei der Erarbeitung der Richtlinie (gemeint: Datenschutzrichtlinie der EU) stattgefundenen Diskussion wurde immer wieder betont, dass unter "Datei" bei der manuellen Verwendung von Daten keinesfalls ein Aktenkonvolut zu verstehen sei, sondern vielmehr Karteien, Listen u. dgl." Es ist daher im Sinn des Verständnisses des Datenschutzgesetzes 2000, das übernommen werden soll, ein Verwaltungsakt selbst keine Datei. Die einzelnen Schriftstücke des Aktes als solche sind wiederum nur dann eine Datei im Sinn des vorliegenden Gesetzes, wenn sie strukturiert und nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind.

Abs 2 definiert den Geltungsbereich des Gesetzes in räumlicher Hinsicht und lehnt sich dabei an § 3 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 an, trägt jedoch dem Umstand Rechnung, dass der Geltungsbereich einer Landesrechtsordnung grundsätzlich auf das Territorium des jeweiligen Landes beschränkt ist.

Eine Ausnahme besteht zu Gunsten des Sitzstaatsprinzips (Abs 2 zweiter Satz und Abs 3), das im Gemeinschaftsrecht angesichts der Dienstleistungsfreiheit eine häufig verwendete Kollisionsregel darstellt. Diese Ausnahme zu Gunsten des Sitzstaatsprinzips gilt dann, wenn Daten in Österreich für einen Auftraggeber aus einem anderen EU-Staat verwendet werden, ohne dass der Auftraggeber (der seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat) eine feste Betriebsstätte in Österreich hätte. Umgekehrt gilt österreichisches Datenschutzrecht in einem anderen EU-Staat dann, wenn ein österreichischer Rechtsträger Datenverarbeitung im EU-Ausland betreibt, ohne dass er für die Verfolgung seiner Interessen dort eine "Niederlassung" (vgl dazu § 4 Z 15 Datenschutzgesetz 2000) besitzt.

Während der Ort der Niederlassung des Auftraggebers der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Frage des anwendbaren Rechts ist, soweit es sich um Datenanwendungen für einen Rechtsträger mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat handelt, gilt bei Datenanwendungen für Zwecke eines Rechtsträgers, der keinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, immer der Ort der Datenverwendung als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit einer nationalen Rechtsordnung (Art 4 Abs 1 lit c Datenschutzrichtlinie).

Abs 4 Z 1 entspricht dem Art 3 Abs 2 zweiter Spiegelstrich der Datenschutzrichtlinie, wonach diese Richtlinie keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten findet, "die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird." Z 2 entspricht § 3 Abs 3 Datenschutzgesetz 2000.

Zu § 21:

Im Interesse einer weitestgehenden Harmonisierung von Bundes- und Landesdatenschutzrecht sollen die Bestimmungen des 1. bis 10. Abschnittes des Datenschutzgesetzes 2000 auch im Landesbereich sinngemäß angewendet werden. Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe werden in der im § 4 Datenschutzgesetz 2000 festgelegten Bedeutung verstanden (Abs 1). Es ist allerdings zu beachten, dass die Definitionen im § 4 Datenschutzgesetz 2000 für die manuelle Datenverarbeitung nur teilweise von Bedeutung sind. Die Z 8 bis 10, 12 und 13 des § 4 gelten nur für zumindest teilweise automationsunterstützte verarbeitete Dateien.

Die Abschnitte 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 regeln die Grundsätze der Verwendung von Daten sowie der Datensicherheit. Im § 6 Abs 4 des Datenschutzgesetzes 2000 ist entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung (Art 27 Datenschutzrichtlinie) vorgesehen, dass Interessenvertretungen und sonstige Berufsverbände bestimmte Verhaltensregeln ausarbeiten können, die dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorzulegen sind. Im Bereich des Landes soll an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung treten.

Im § 13 des Datenschutzgesetzes 2000 ist der Datenschutzkommission die Aufgabe einer Genehmigungsbehörde bei der Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland zugewiesen. Die landesgesetzliche Verweisung auf diese Bestimmung enthält daher auch die Mitwirkung einer Bundesbehörde an der Vollziehung des Landes (Art 97 Abs 2 B-VG).

Der 4. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 enthält Bestimmungen über das Datenverarbeitungsregister (§ 16), die Meldepflicht des Auftraggebers (§ 17), die Registrierung (§ 21) oder die Informationspflicht des Auftraggebers (§ 24). Die Meldung und Registrierung ist daher bei der Datenschutzkommission des Bundes vorzunehmen. Auch hier wird daher die Mitwirkung dieser Bundesbehörde an der Vollziehung des Landes angeordnet.

Der 5. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 regelt die Ansprüche des Betroffenen auf Auskunft (§ 26), Richtigstellung oder Löschung (§ 27) sowie das Widerspruchsrecht. Die Kontrolle obliegt der Datenschutzkommission (§ 30), was wiederum die Mitwirkung einer Bundesbehörde an der Vollziehung landesgesetzlicher Bestimmungen bedeutet.

Der 6. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 regelt den Rechtsschutz, insbesondere die Möglichkeit der Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen behaupteter Verletzungen des Rechtes auf Auskunft, auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung (§ 31). Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission auch im Landesbereich erscheint in der Verfassungsbestimmung des § 35 Abs 2 des Datenschutzgesetzes 2000 gedeckt und ist deshalb nahe liegend, weil es nicht zweckmäßig sein kann, wenn die Kontrollbefugnisse nach § 30 und die Entscheidungszuständigkeiten über Anträge und Beschwerden gemäß § 31 Abs 1 bzw 2 des Datenschutzgesetzes 2000 verschiedenen Behörden zukommt.

Die Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereiches wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind auch nach dem landesrechtlichen Datenschutzrecht vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (§ 32 Datenschutzgesetz 2000).

Der 7. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 enthält das für die Kontrollorgane (Datenschutzkommission und Datenschutzrat) geltende Organisationsrecht.

Der 8. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 enthält Sonderbestimmungen für bestimmte Verwendungszwecke von Daten (ua für wissenschaftliche Forschung, Statistik und publizistische Tätigkeit). Die §§ 46 und 47 sehen die Datenschutzkommission als Genehmigungsbehörde für die Verwendung von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Statistik sowie bei der Zurverfügungstellung von Adressen vor. Ihre Anwendung bedeutet daher wieder eine Mitwirkung von Bundesorganen an der Landesvollziehung.

Der 9. Abschnitt regelt besondere Verwendungsarten von Daten, die im Landesbereich insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung auf manuell geführte Dateien wenig praktische Relevanz haben werden (automatisierte Einzelentscheidungen und Informationsverbundsysteme).

Der 10. Abschnitt sieht Strafbestimmungen vor.

Zu § 22:

Der nach der Datenschutzrichtlinie erforderliche Umsetzungshinweis wird in das Gesetz integriert. Auf die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie soll ebenso hingewiesen werden.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.