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Nr. 316 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................. , mit dem Bestimmungen über das Ersetzen von Schillingbeträgen durch Eurobeträge getroffen werden (2. Landes-Euro-Begleitgesetz)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Salzburger Landtagswahlordnung 1998

Artikel 2 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

Artikel 3 Salzburger Bezügegesetz 1998

Artikel 4 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

Artikel 5 Stadtwappengesetz

Artikel 6 Salzburger Gemeindeordnung 1994

Artikel 7 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Artikel 8 Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane

Artikel 9 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Artikel 10 Landes-Gleichbehandlungsgesetz

Artikel 11 Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981

Artikel 12 Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

Artikel 13 Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz

Artikel 14 Salzburger Landesabgabenordnung

Artikel 15 Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz

Artikel 16 Jagdrechtsabgabegesetz

Artikel 17 Kurtaxengesetz 1993

Artikel 18 Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz

Artikel 19 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg

Artikel 20 Ortstaxengesetz 1992

Artikel 21 Vergnügungssteuergesetz 1998

Artikel 22 Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

Artikel 23 Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

Artikel 24 Salzburger Feuerwehrgesetz

Artikel 25 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Artikel 26 Waldbrandbekämpfungsgesetz

Artikel 27 Katastrophenhilfegesetz

Artikel 28 Salzburger Jugendgesetz

Artikel 29 Salzburger Sammlungsgesetz

Artikel 30 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

Artikel 31 Salzburger Kindergartengesetz

Artikel 32 Salzburger Hortgesetz

Artikel 33 Salzburger Tagesbetreuungsgesetz

Artikel 34 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Artikel 35 Landmaschinenfondsgesetz 1993

Artikel 36 Tierzuchtgesetz

Artikel 37 Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Artikel 38 Nutztierschutzgesetz

Artikel 39 Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

Artikel 40 Salzburger landwirtschaftliches Pflanzenschutzmittelgesetz

Artikel 41 Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden

Artikel 42 Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland

Artikel 43 Salzburger land- und fortwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung

Artikel 44 Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Artikel 45 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

Artikel 46 Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

Artikel 47 Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz

Artikel 48 Salzburger Einforstungsrechtegesetz

Artikel 49 Jagdgesetz 1993

Artikel 50 Salzburger Fischereigesetz 1969

Artikel 51 Landeselektrizitätsgesetz 1999

Artikel 52 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

Artikel 53 Salzburger Bergführergesetz

Artikel 54 Salzburger Tanzschulgesetz

Artikel 55 Gesetz über die Buchmacher und Totalisateure

Artikel 56 Fiakergesetz

Artikel 57 Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten

Artikel 58 Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz

Artikel 59 Salzburger Campingplatzgesetz

Artikel 60 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

Artikel 61 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz

Artikel 62 Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland 1970

Artikel 63 Landesvergabegesetz

Artikel 64 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998

Artikel 65 Garagenordnung

Artikel 66 Salzburger Bauproduktegesetz

Artikel 67 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

Artikel 68 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Artikel 69 Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz

Artikel 70 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Artikel 71 Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

Artikel 72 Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Artikel 73 Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg

Artikel 74 Salzburger Höhlengesetz

Artikel 75 Salzburger Tierschutzgesetz

Artikel 76 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz

Artikel 77 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

Artikel 78 Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

Artikel 79 Salzburger Rettungsgesetz

Artikel 80 Salzburger Krankensanstaltengesetz 2000

Artikel 81 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

Artikel 82 Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992

Artikel 83 Salzburger Sozialhilfegesetz

Artikel 84 Art II des Gesetzes LGBl Nr 28/1995

Artikel 85 Salzburger Pflegegeldgesetz

Artikel 86 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz

Artikel 87 Salzburger Hausstandgründungs-Förderungsgesetz 1985

Artikel 88 Inkrafttreten

Artikel 1

Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 111 eingefügt:

„§ 112 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"

2. In den §§ 53 Abs 3, 56 Abs 3, 58 Abs 2, 60 Abs 4 und 70 Abs 2 wird jeweils der Betrag „3.000 S" durch den Betrag „220 €" ersetzt.

3. Nach § 111 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

§ 112

(1) Die §§ 35 Abs 1, 38 Abs 4, 92 Abs 3 und 100 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 53 Abs 3, 56 Abs 3, 58 Abs 2, 60 Abs 4 und 70 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 2

Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/1999 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 19 Abs 4 wird der Betrag „200.000 S" durch den Betrag „14.535 €" ersetzt.

2. Im § 94 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird angefügt:

„(2) § 19 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 3

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 6 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, und werden jeweils mit dem auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgenden 1. Juli wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Bezüge, gerundet auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

2. Im § 10 Abs 2 wird der Betrag „7.000 S" durch den Betrag „510 €" ersetzt.

3. Im § 18 wird angefügt:

„(3) Die §§ 4 Abs 6 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 4

Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 Abs 2 wird der Betrag „1 Mio S" durch den Betrag „73.000 €" ersetzt.

2. Im § 12 wird angefügt:

„(4) § 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 5

Das Stadtwappengesetz, LGBl Nr 36/1980, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 1 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

2. Nach § 6 wird angefügt:

„§ 7

 

§ 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 6

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 24a Abs 2 lauten der zweite und dritte Satz: „Der Sockelbetrag beträgt je Fraktion:

a) in Gemeinden mit 9 oder 13 Gemeindevertretern 218 €;

b) in Gemeinden mit 17 oder 19 Gemeindevertretern 363 €;

c) in Gemeinden mit mehr als 19 Gemeindevertretern 509 €.

Der Steigerungsbetrag beträgt 36 €."

2. Im § 33 Abs 1 wird der Betrag „100 Mio S" durch den Betrag „7,3 Mio €" ersetzt.

3. Im § 34 Abs 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. In der Z 3 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" und der Betrag „2.000.000 S" durch den Betrag „145.500 €" ersetzt.

3.2. In der Z 5 wird der Betrag „300.000 S" durch den Betrag „22.000 €" ersetzt.

3.2. In der Z 6 wird der Betrag „2.000.000 S" durch den Betrag „145.500 €" ersetzt.

4. Im § 40 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. In der lit c wird der Betrag „500.000 S" durch den Betrag „36.500 €" ersetzt.

4.2. In der lit d wird der Betrag „300.000 S" durch den Betrag „22.000 €" ersetzt.

5. Im § 43 Abs 1 wird in der Z 1 der Betrag „2.000.000 S" durch den Betrag „145.500 €" ersetzt.

6. Im § 88 Abs 1 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

7. Im § 97 wird angefügt:

„(7) Die §§ 24a Abs 2, 33 Abs 1, 34 Abs 6, 40 Abs 1, 43 Abs 1 und 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 7

Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 120 eingefügt:

„§ 121 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"

2. In den §§ 27 Abs 4, 50 Abs 3, 53 Abs 3 und 55 Abs 2 wird jeweils der Betrag „3.000 S" durch den Betrag „220 €" ersetzt.

3. Im § 65 Abs 6 wird der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt.

4. Nach § 120 wird angefügt:

„IV. Hautstück

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

§ 121

(1) Die §§ 34 Abs 1 und 114 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999, der § 118 Abs 2 und 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 27. April 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 27 Abs 4, 50 Abs 3, 53 Abs 3, 55 Abs 2 und 65 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 8

Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/1999, wird dahingehend geändert, dass im § 8 Abs 4 der Betrag „1.500 S" durch den Betrag „109 €" ersetzt wird.

Artikel 9

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBL Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 79 Abs 1 wird der Betrag „200 S" durch den Betrag „14,54 €" ersetzt.

2. Im § 97 Abs 3 lautet die Z 3:

„3. Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen."

3. Im § 110 Abs 4 lautet der zweite Satz: „Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

4. Im § 112 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. In der Z 5 wird der Betrag „360 S" durch den Betrag „26,16 €" und der Betrag „196 S" durch den Betrag „14,24 €" ersetzt.

4.2. In der Z 7 lautet die Tabelle:

„Mindestdauer der Dienstreise

(durchgehende Ausbleibezeit)

Teilbetrag der Tagesgebühr

5 Stunden

10,90 €

6 Stunden

13,08 €

7 Stunden

15,26 €

8 Stunden

17,44 €

9 Stunden

19,62 €

10 Stunden

21,80 €

11 Stunden

23,98 €

12 bis 24 Stunden

26,16 €"

4.3. In der Z 8 wird der Betrag „157 S" durch den Betrag „11,41 €" ersetzt.

4.4. In der Z 9 wird der Betrag „100 S" durch den Betrag „7,27 €" ersetzt.

4.5 In der Z 10 wird der Betrag „135 S" durch den Betrag „9,81 €" ersetzt.

5. Im § 115 Abs 4 lauten die letzten beiden Sätze: „Der neu zu ermittelnde Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten."

6. Im § 125 wird in der Z 3 der Betrag „100 S" durch den Betrag „7,30 €" ersetzt.

 

Artikel 10

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 30/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

„§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 19 Abs 3 wird der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „364 €" ersetzt.

3. Nach § 38 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 39

§ 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 11

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000, wird dahingehend geändert, dass § 2 Abs 4 Z 8 lautet:

„8. Der im § 30b Abs 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 unter lit a vorgesehene Betrag gilt für die Dienstklassen I und II sowie der unter der lit b vorgesehene Betrag ab der Dienstklasse III."

Artikel 12

Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 7/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2000 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

„§ 42 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 19 Abs 3 wird der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „364 €" ersetzt.

 

3. Nach § 41 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 42

§ 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 13

Das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 43/1998, wird geändert wie folgt:

1. § 2 Abs 4 lautet:

„(4) Das Sitzungsgeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

2. Im § 6 wird angefügt:

„(8) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 14

Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 86 Abs 3 wird der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt.

2. Im § 87 Abs 2 wird der Betrag „1.000 S" durch den Betrag „73 €" ersetzt.

3. Im § 149a wird der Betrag „100 S" durch den Betrag „7,50 €" ersetzt.

4. Im § 150 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im ersten und zweiten Satz wird jeweils die Wortfolge „auf einen vollen Schillingbetrag" durch die Wortfolge „auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag" ersetzt.

4.2. Der letzte Satz lautet: „Dabei sind Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden."

5. Im § 156 Abs 2 wird der Betrag „15.000 S" durch den Betrag „1100 €" ersetzt.

6. Im § 156a Abs 9 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

7. Im § 164 Abs 2 wird der Betrag „1.500 S durch den Betrag „110 €" ersetzt.

8. Im § 171 Abs 1 wird der Betrag „35 S" durch den Betrag „2,50 €" und der Betrag „1.000 S" durch den Betrag „73 €" ersetzt.

9. Im § 183 wird zweimal der Betrag „100 S" durch den Betrag „7,50 €" ersetzt.

10. Im § 235 Abs 2 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" und der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" ersetzt.

Artikel 15

Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl Nr 90/1994, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 Abs 2 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

2. Nach § 10 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 11

§ 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

 

Artikel 16

Das Jagdrechtsabgabegesetz, LGBl Nr 77/1997, wird geändert wie folgt:

1. § 2 Abs 2 lautet:

„(2) Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich

1. für ein Jagdgebiet bis zu 300 ha Fläche 145 €;

2. je weitere, auch nur angefangene 300 ha 73 €."

2. Im § 7 Abs 3 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

3. Nach § 8 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 9

Die §§ 2 Abs 2 und 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 17

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 wird der Betrag „2 S" durch den Betrag „15 Cent" und der Betrag „25 S" durch den Betrag „2 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 5 wird der Betrag „15 S" durch den Betrag „1,10 €" ersetzt.

2. Im § 8 Abs 3 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" und der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" ersetzt.

 

3. Im § 9 wird angefügt:

„(7) Die §§ 3 Abs 1 und 5 und 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 18

Das Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz, LGBl Nr 48/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 3 wird der Betrag „10 S" durch den Betrag „0,70 €", der Betrag „500 S durch den Betrag „36 €" und der Betrag „300 S" durch den Betrag „22 €" ersetzt.

2. Im § 3 Abs 2 wird zweimal die Wortfolge „nächsten vollen Schillingbetrag" jeweils durch die Wortfolge „nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag" ersetzt.

3. Im § 12 Abs 4 wird der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" und der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

4. Im § 13 wird angefügt:

„(7) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 12 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 19

Das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 3 wird der Betrag „10 S" durch den Betrag „0,70 €" ersetzt.

2. § 3 Abs 2 lautet:

„(2) Die Parkgebühr ist in einem durch 10 teilbaren Cent-Betrag entsprechend der Parkdauer zu entrichten."

3. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 wird der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt.

3.2. Im Abs 2 wird der Betrag „300 S" durch den Betrag „22 €" ersetzt.

3.3. Im Abs 5 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

3.4. Im Abs 6 wird der Betrag „3000 S" durch den Betrag „220 €" ersetzt.

4. Im § 9 wird angefügt:

„(4) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 20

Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 1 werden die lit a und b durch den Ausdruck „mit 1,10 €." ersetzt.

2. Im § 6 Abs 3 wird der Betrag „1.000 S" durch den Betrag „73 €" ersetzt.

3. Im § 10 Abs 3 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" und der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" ersetzt.

4. Im § 11 wird angefügt:

„(9) Die §§ 4 Abs 1, 6 Abs 3 und 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 21

Das Vergnügungssteuergesetz 1998, LGBl Nr 2/1999, wird geändert wie folgt:

1. § 7 Abs 4 lautet:

„(4) Die Abgabensumme ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

2. Im § 17 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Z 1 wird der Betrag „400 S" durch den Betrag „29 €" ersetzt.

2.2. In der Z 2 wird der Betrag „20.000 S" durch den Betrag „1.456 €" ersetzt.

2.3. In der Z 3 wird der Betrag „60 S" durch den Betrag „4,40 €" ersetzt.

2.4. In der Z 4 wird der Betrag „1.000 S" durch den Betrag „73 €" ersetzt.

3. Im § 18 Abs 1 wird der Betrag „10 S" durch den Betrag „0,70 €" ersetzt.

4. Im § 20 Abs 2 wird der Betrag „200.000 S" durch den Betrag „14.600 €" und der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" ersetzt.

5. Im § 22 wird angefügt:

„(4) Die §§ 7 Abs 4, 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 22

Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 72/1990, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 1 wird der Betrag „15.000 S" durch den Betrag „1.090 €" ersetzt.

2. Im § 6a Abs 2 wird der Betrag „35 S" durch den Betrag „2,50 €" ersetzt.

Artikel 23

Das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, LGBl Nr 66/1977, wird geändert wie folgt:

1. Die Bezeichnung „Artikel I" entfällt.

2. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 3 wird der Betrag „3.000 S" durch den Betrag „220 €" ersetzt.

3. Der Artikel II erhält die neue Bezeichnung „In- und Außerkrafttreten § 11".

4. Der Artikel III erhält die neue Bezeichnung „Übergangsbestimmungen § 12".

5. Im § 12 (neu) entfällt der Abs 3 und werden im Abs 2 der Ausdruck „Art I § 4 Abs 1" durch den Ausdruck „§ 4 Abs 1", der Ausdruck „Art II Abs 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 11 Abs 1 und 2" und der Ausdruck „Art I Z 4 Abs 1" durch den Ausdruck „§ 4 Abs 1" ersetzt.

6. Nach § 12 (neu) wird eingefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 13

 

§ 10 Abs 1 und 3 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften."

Artikel 24

Das Salzburger Feuerwehrgesetz, LGBl Nr 59/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 63/1996, wird geändert wie folgt:

1. Im § 45 Abs 1 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" ersetzt.

2. Im § 47 wird angefügt:

„(6) § 45 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 25

Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/1996, wird geändert wie folgt:

1. Im § 23 Abs 2 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" ersetzt.

 

2. Im § 26 wird angefügt:

„(6) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 26

Das Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl Nr 77/1992, wird geändert wie folgt:

1. Im § 11 Abs 1 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" ersetzt.

2. Nach § 11 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 12

§ 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 27

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt:

1. Im § 25 Abs 2 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" ersetzt.

2. Im § 27 wird angefügt:

„(3) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

 

Artikel 28

Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 96/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem § 44 angefügt:

„§ 45 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 4 Abs 3 wird der Betrag „100 S" durch den Betrag „7,27 €" und der Betrag „150 S" durch den Betrag „10,90 €" ersetzt.

3. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 2 wird der Betrag „3.000 S" durch den Betrag „220 €" ersetzt.

3.2. Im Abs 3 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €", der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" und der Betrag „200.000 S" durch den Betrag „14.600 €" ersetzt.

4. Nach § 44 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 45

Die §§ 4 Abs 3 und 40 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 29

Das Salzburger Sammlungsgesetz 1969, LGBl Nr 107, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 13/1979 und 16/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im § 10 Abs 1 wird der Betrag „3000 S" durch den Betrag „220 €" ersetzt.

 

2. Nach § 10 wird angefügt:

§ 11

(Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1969 novellierter Bestimmungen)

(1) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1979 tritt mit 1. April 1979 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1999 tritt mit 27. Februar 1999 in Kraft.

(3) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 30

Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl Nr 57/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:

1. Im § 113 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 wird der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt.

1.2. Im Abs 2 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

2. Im § 116 wird angefügt:

„(6) § 113 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 31

Das Salzburger Kindergartengesetz, LGBl Nr 81/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/1998, wird dahingehend geändert, dass im § 30 der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt wird.

 

Artikel 32

Das Salzburger Hortgesetz, LGBl Nr 42/1976, wird geändert wie folgt:

1. Im § 19 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

2. Nach § 20 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangbestimmungen dazu

§ 21

§ 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 33

Das Salzburger Tagesbetreuungsgesetz, LGBl Nr 84/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ..../2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

2. Im § 7 wird angefügt:

„(6) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 34

Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 55 angefügt:

„§ 56 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 4 Z 1 wird der Betrag „12 S" durch den Betrag „87 Cent" ersetzt.

3. Im § 39 Abs 4 wird der Betrag „200.000 S" durch den Betrag „14.535 €" und der Betrag „1.000 S" durch den Betrag „73 €" ersetzt.

4. Im § 40 Abs 5 wird der Betrag „35 S" durch den Betrag „2,50 €" ersetzt.

5. Im § 54 Abs 1 wird im vorletzten Satz der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" und der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" ersetzt.

6. Nach § 55 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 56

Die §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 35

Das Landmaschinenfondsgesetz 1993, LGBl Nr 2, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 1 wird der Betrag „250.000 S" durch den Betrag „18.170 €" ersetzt.

2. Nach § 9 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 10

§ 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 36

Das Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 15/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2000 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

„§ 27 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 24 Abs 1 wird im letzten Satz der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

3. § 26 Abs 3 entfällt.

4. Nach § 26 wird angefügt:

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 27

 

(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

 

(2) Die §§ 24 Abs 1 und 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 37

Das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 11/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 wird geändert wie folgt:

1. Im § 11a wird der Betrag „20.000 S" durch den Betrag „1.500 €" ersetzt.

2. § 12 Abs 4 entfällt.

3. Nach § 12 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 13

(1) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten mit 1. April 1997 in Kraft.

(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

 

Artikel 38

Das Nutztierschutzgesetz, LGBl Nr 76/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 32 angefügt:

„§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 29 Abs 1 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €", der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" und der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" ersetzt.

3. Nach § 32 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 33

§ 29 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 39

Das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl Nr 43/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/1954 wird dahingehend geändert, dass im § 20 der Betrag „1.000 S" durch den Betrag „75 €" und der Betrag „2.000 S" durch den Betrag „150 €" ersetzt wird.

Artikel 40

Das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, wird geändert wie folgt:

1. Im § 10 Abs 1 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

2. Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird angefügt:

„(2) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 41

Das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, LGBl Nr 80/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/1979, wird geändert wie folgt:

1. Die Bezeichnung „Artikel I" entfällt.

2. Im § 13 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

3. Art II erhält die neue Bezeichnung „In- und Außerkrafttreten § 14".

4. Im § 14 (neu) Abs 2 entfällt der zweimalige Ausdruck „Art I".

5. Nach § 14 (neu) wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 15

(1) § 3 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 36/1979 ist mit 22. März 1979 in Kraft getreten.

(2) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1979 ist mit 11. September 1979 in Kraft getreten.

(3) Die §§ 13 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der selbe Zeitpunkt gilt für den Entfall der Bezeichnung des Art I und das Ersetzen der Bezeichnung des Art II durch eine §-Bezeichnung samt Überschrift."

Artikel 42

Das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl Nr 19/1932, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1994 und der Kundmachung LGBl Nr 68/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 7 wird der Betrag „15.000 S" durch den Betrag „1.100 €" ersetzt.

2. Im § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird angefügt:

„(2) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 43

Die Salzburger land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ..../2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 27 wird der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" ersetzt.

2. Im § 30 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird angefügt:

„(2) § 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 44

Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 sowie der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:

1. Im § 7 Abs 3 lautet die Z 2:

„2. die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, wenn es nicht in Euro auszuzahlen ist;"

2. Im § 17 Abs 9 wird der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „364 €" ersetzt.

3. Im § 267 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 und 3 wird jeweils der Betrag „15.000 S" durch den Betrag „1.100 €" ersetzt.

3.2. Im Abs 2 wird der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" ersetzt.

3.3. Im Abs 4 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

4. Im § 272 wird angefügt:

(4) Die §§ 7 Abs 3, 17 Abs 9 und 267 Abs 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 45

Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/1995, wird dahingehend geändert, dass im § 119 Abs 1 und 2 jeweils der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt wird.

Artikel 46

Das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/1989, wird dahingehend geändert, dass im § 22 Abs 1 der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" und der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt wird.

Artikel 47

Das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, LGBl Nr 162/1962, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

2. Nach § 10 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 11

§ 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 48

Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 sowie der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 wird geändert wie folgt:

1. Im § 10 wird der Betrag „85 Groschen" durch den Betrag „6,2 Cent" ersetzt.

2. Im § 34 Abs 2 wird der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „727 €" ersetzt.

3. Im § 54 Abs 1 wird der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt.

4. Nach § 55 wird angefügt:

„IX. Abschnitt

Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1986 novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 56

(1) Die §§ 6 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 treten mit 21. November 1991 in Kraft.

(2) § 10 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.

(3) Die §§ 10, 34 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 49

Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/1998 und die Kundmachung LGBl Nr 17/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 138 Abs 3 lit b wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

2. Im § 158 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 2 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

3. Im § 162 wird angefügt:

„(3) Die §§ 138 Abs 3 und 158 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

 

Artikel 50

Das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl Nr 15/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/1989, wird geändert wie folgt:

1. Im § 17a Abs 3 lit b wird der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt.

2. Im § 20 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der lit a sublit aa wird der Betrag „6.000 S" durch den Betrag „436 €" ersetzt.

2.2. In der lit a sublit bb wird der Betrag „1.000 S" durch den Betrag „73 €", der Betrag „1.500 S" durch den Betrag „109 €" und der Betrag „2.000 S" durch den Betrag „145 €" ersetzt.

2.3. In der lit a sublit cc wird der Betrag „100 S" durch den Betrag „7,30 €" und der Betrag „50 S" durch den Betrag „3,70 €" ersetzt.

2.4. In der lit b wird der Betrag „300 S" durch den Betrag „22 €" ersetzt.

3. Im § 23 Abs 1 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

Artikel 51

Das Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

„§ 63 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 60 Abs 1 wird der Betrag „300.000 S" durch den Betrag „22.000 €" und der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

3. Im § 62 Abs 2 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.630 €" ersetzt.

 

4. Nach § 62 wird angefügt:

„Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999 novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 63

Die §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 2 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 52

Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ..../2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 33 Abs 1 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

2. Im § 37 wird angefügt:

„(3) § 33 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 53

Das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/1993, wird geändert wie folgt:

1. Im § 22 Abs 1 wird der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" ersetzt.

2. Im § 24 Abs 1 wird der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt.

3. Dem § 26 wird die Überschrift „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" vorangestellt.

4. Im § 27 wird angefügt:

„(5) Die §§ 22 Abs 1 und 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

 

Artikel 54

Das Salzburger Tanzschulgesetz, LGBl Nr 12/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/1993, wird dahingehend geändert, dass im § 17 der Betrag „3.000 S" durch den Betrag „220 €" ersetzt wird.

Artikel 55

Das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 1 Z 3 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.267 €", der Betrag „1 Mio S" durch den Betrag „72.670 €" und der Betrag „3 Mio S" durch den Betrag „218.010 €" ersetzt.

2. Im § 7 Abs 1 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

3. Nach § 8 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 9

Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 56

Das Fiakergesetz, LGBl Nr 68/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1996 sowie der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:

1. Im § 12 Abs 2 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" ersetzt.

2. Im § 15 wird angefügt:

„(3) § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

 

Artikel 57

Das Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1994 sowie der Kundmachung LGBl Nr 15/1973 wird geändert wie folgt:

1. Im § 8 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

2. Nach § 9 wird angefügt:

㤠10

(1) Die §§ 4 Abs 2 bis 5, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 3, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1994 traten mit 30. März 1994 in Kraft.

(2) § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 58

Das Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl Nr 22, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/1988, wird dahingehend geändert, dass im § 13 Abs 1 der Betrag „3000 S" durch den Betrag „220 €" ersetzt wird.

Artikel 59

Das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/1991 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 wird geändert wie folgt:

1. Im § 15 Abs 1 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" und der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" ersetzt.

 

2. Nach § 16 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 17

(1) Die §§ 14a und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/1991 treten mit 26. Juli 1991 in Kraft.

(2) § 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 60

Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 34 Schlußbestimmung" durch die Zeile „§ 34 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" ersetzt.

2. Im § 32 Abs 2 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €", der Betrag „20.000 S" durch den Betrag „1.500 €" und der Betrag „300.000 S" durch den Betrag „22.000 €" ersetzt.

3. Im § 34, dessen Überschrift „Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" lautet und dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:

„(2) § 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 61

Das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl Nr 94/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ..../......, wird geändert wie folgt:

1. Im § 39 Abs 2 wird der Betrag „300 S" durch den Betrag „22 €" ersetzt.

2. Im § 40 Abs 5 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.180 €" ersetzt.

3. Im § 43 Abs 1 wird der Betrag „100 S" durch den Betrag „7,30 €" ersetzt.

4. Im § 49 Abs 1 wird der Betrag „6 Mill S" durch den Betrag „436.050 €" ersetzt.

5. Im § 50 lit a wird der Betrag „12 S" durch den Betrag „87 Cent" ersetzt.

6. Im § 51 lit b wird der Betrag „0,20 S" durch den Betrag „1,5 Cent" ersetzt.

7. Im § 58 Abs 3 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" und der Betrag „20.000 S" durch den Betrag „1.460 €" ersetzt.

8. Im § 64 wird angefügt:

„(3) Die §§ 39 Abs 2, 40 Abs 5, 43 Abs 1, 49 Abs 1, 50 lit a, 51 lit b und 58 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 62

Das Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland 1970, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/1977, wird geändert wie folgt:

1. Im § 8 Abs 1 wird der Betrag „3.000 S" durch den Betrag „220 €" ersetzt.

2. Nach § 10 wird angefügt:

„Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1970 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 11

(1) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/1977 tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.

(2) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

 

Artikel 63

Das Landesvergabegesetz, LGBl Nr 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 Abs 3 wird der Betrag „500.000 S" durch den Betrag „36.500 €" ersetzt.

2. Im § 20 Z 2 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" ersetzt.

3. Im § 23 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird angefügt:

„(2) Die §§ 6 Abs 3 und 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 64

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 44 wird der Betrag „20.000 S" durch den Betrag „1.500 €" und der Betrag „200.000 S" durch den Betrag „14.600 €" ersetzt.

2. Nach § 51 wird angefügt:

„§ 52

§ 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 65

Die Garagenordnung, GBlfdLÖ Nr 1447/1939, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 2 wird der Betrag „2.000 S" durch den Betrag „145 €" und der Betrag „200.000 S" durch den Betrag „14.530 €" ersetzt.

2. Im § 64 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

 

Artikel 66

Das Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

„§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".

2. Im § 31 wird der Betrag „500.000 S" durch den Betrag „36.500 €" ersetzt.

3. Nach § 32 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 33

§ 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 67

Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 24 Abs 1 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" ersetzt.

2. Im § 24 Abs 2 wird der Betrag „6.000 S" durch den Betrag „440 €" ersetzt.

Artikel 68

Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

„§ 40 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".

2. Im § 37 Abs 1 wird der Betrag „300.000 S" durch den Betrag „22.000 €" und der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" ersetzt.

 

2. Nach § 39 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 40

§ 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 69

Das Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl Nr 78/1976, wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 wird der Betrag „3.000 S" durch den Betrag „220 €" ersetzt.

2. Nach § 8 wird angefügt:

„§ 9

§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 70

Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, wird geändert wie folgt:

1. Im § 8 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" ersetzt.

2. Nach § 9 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 10

§ 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

 

Artikel 71

Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2000 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

„§ 41 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".

2. Im § 37 Abs 1 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" und der Betrag „200.000 S" durch den Betrag „14.600 €" ersetzt.

3. Im § 41 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird angefügt:

„(2) § 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 72

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 59 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 wird im letzten Satz der Betrag „500 S" durch den Betrag „36 €" ersetzt.

1.2. In der Tabelle des Abs 3 wird der Betrag „2 S" zweimal durch den Betrag „14,6 Cent" und der Betrag „4 S" durch den Betrag „29,1 Cent" ersetzt.

1.3. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 61 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird der Betrag „200.000 S" durch den Betrag „14.600 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 2 wird der Betrag „500.000 S" durch den Betrag „36.500 €" ersetzt.

3. Im § 62 Abs 3 wird der Betrag „200.000 S" durch den Betrag „14.600 €" und der Betrag „5.000 S" durch den Betrag „370 €" ersetzt.

4. Im § 66 wird angefügt:

„(6) Die §§ 59 Abs 3, 61 Abs 1 und 2 und 62 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 73

Das Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/1990, wird geändert wie folgt:

1. Im § 27 Abs 1 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

2. Nach § 28 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 29

(1) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/1989 tritt mit 6. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 2 bis 4, 5 Abs 3, 8 Abs 5, 11 Abs 1, 14 Abs 3, 22 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/1990 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(3) § 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 74

Das Salzburger Höhlengesetz, LGBl Nr 63/1985, wird geändert wie folgt:

1. Im § 27 Abs 1 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

 

2. Nach § 30 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 31

§ 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 75

Das Salzburger Tierschutzgesetz 1999, LGBl Nr 86, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

„§ 29 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 24 Abs 4 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €", der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.700 €" und der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt.

3. Nach § 28 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 29

§ 24 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 76

Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, LGBl Nr 67/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 125/1998 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

„§ 12 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 3 Abs 5 wird in der Z 1 und 2 jeweils der Betrag „fünf Mio S" durch den Betrag „363.000 €" ersetzt.

3. Nach § 11 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 12

§ 3 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 77

Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1998 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 33 eingefügt:

„§ 34 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

2.2. Im Abs 2 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

3. Nach § 33 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 34

§ 31 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 78

Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967, LGBl Nr 11, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/1991, wird dahingehend geändert, dass im § 5 Abs 2 der letzte Satz lautet: „Grundvergütung und Steigerungsbetrag sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."

Artikel 79

Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 5 wird angefügt: „In den Folgejahren sind die errechneten Landesbeiträge auf den nächsten ganzen Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen ab 2002 haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."

2. Im § 11 Abs 2 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" und der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

Artikel 80

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 95 angefügt:

„§ 96 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 62 Abs 2 wird die Wortfolge „auf volle Schillingbeträge" durch die Wortfolge „auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag" ersetzt.

3. Im § 93 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 wird der Betrag „100.000 S" durch den Betrag „7.300 €" ersetzt.

3.2. Im Abs 2 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

 

4. Nach § 95 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 96

Die §§ 62 Abs 2 und 93 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 81

Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1994 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 110/1994, wird geändert wie folgt:

1. Im § 46 wird der Betrag „10.000 S" durch den Betrag „730 €" ersetzt.

2. Im § 48 wird angefügt:

„(3) § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 82

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 47 Abs 1 wird der Betrag „30.000 S" durch den Betrag „2.200 €" ersetzt.

2. Im § 50 wird angefügt:

„(6) § 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

 

Artikel 83

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 12 Abs 8 wird die Wortfolge „auf einen durch fünf teilbaren Schillingbetrag" durch die Wortfolge „auf einen durch 50 teilbaren Cent-Betrag" ersetzt und angefügt:

„Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."

2. Im § 48 Abs 3 wird die Wortfolge „mit Geld bis zu 3.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen" durch die Wortfolge „mit Geld bis zu 220 €" ersetzt.

3. Im § 50 Abs 5 wird die Wortfolge „mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten" durch die Wortfolge „mit Geld bis zu 2.200 € oder Freiheitsstrafe bis zwei Wochen" ersetzt.

Artikel 84

Art II des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 wird dahingehend geändert, dass im Abs 5 der letzte Satz lautet: „Dabei sind Beträge ab einschließlich fünf Cent auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden."

Artikel 85

Das Salzburger Pflegegeldgesetz, LGBl Nr 99/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2000, wird geändert wie folgt:

1. § 5 lautet:

„Höhe des Pflegegeldes

§ 5

Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in der

Stufe 1

Stufe 2 €

Stufe 3 €

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Stufe 7

145,40

268,-- 

413,50

620,30

842,40

1.148,70

1.531,50

€."

2. Im § 6 wird der Betrag „825 S" durch den Betrag „60 €" ersetzt.

3. Im § 7 Abs 1 wird der Betrag „1.000 S" durch den Betrag „75 €" ersetzt.

4. § 14 Abs 4 lautet:

„(4) Das Pflegegeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden."

5. Im § 33 Abs 2 wird der Betrag „2.635 S" durch den Betrag „191,50 €" ersetzt.

6. Im § 35 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird angefügt:

„(2) Die §§ 5, 6, 7 Abs 1, 14 Abs 4 und 33 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 86

Das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl Nr 72/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 97/1998 und 111/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 4 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.630 €" ersetzt.

2. Im § 3a Abs 3 wird der Betrag „50.000 S" durch den Betrag „3.630 €" ersetzt.

3. § 4 Abs 2 lautet:

„(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens bestimmt sich nach den Kosten der Maßnahmen entsprechend den vorgelegten saldierten Rechnungen (§ 3a Abs 4), abgerundet auf den nächsten durch 100 teilbaren Eurobetrag. Das Förderungsdarlehen ist bei Sanierungsmaßnahmen mit höchstens 7.300 € je Wohnung oder 5.100 € je Heimplatz begrenzt, auch wenn mehrere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei Baumaßnahmen zur Nutzflächenvergrößerung ist das Förderungsdarlehen mit höchstens 7.300 € je Wohnung begrenzt, auch wenn mehrere zusätzliche Wohnräume gleichzeitig errichtet werden."

 

4. Im § 11 wird angefügt:

„(3) Die §§ 3 Abs 4, 3a Abs 3 und 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 87

Das Salzburger Hausstandgründungs-Förderungsgesetz 1985, LGBl Nr 83, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 75/1990 und 64/1993 wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 2 lit a wird der Betrag „70.000 S" durch den Betrag „5.100 €", der Betrag „80.000 S" durch den Betrag „5.900 €" und der Betrag „90.000 S" durch den Betrag „6.600 €" ersetzt.

2. Im § 6, der die Überschrift „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen" erhält, wird angefügt:

„(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel 88

(1) Soweit in den vorstehenden Artikeln keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, tritt dieses Gesetz mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Anpassungen von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, aber mit Wirksamkeit frühestens zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die Einführung des Euro als gemeinsame einheitliche Währung der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten wird mit dem Ende der Übergangszeit, dh mit 1. Jänner 2002, zur Folge haben, dass alle in nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Schillingangaben als entsprechend umgerechnete Euro-Angabe gelten (Art 14 der Verordnung 974/98 in Verbindung mit Art 5 der Verordnung 1103/97). Diese Wirkung tritt bereits unmittelbar auf Grund der zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ein und bedarf keiner innerstaatlichen Umsetzung. Die durch die Umrechnung entstehenden Eurobeträge sind jedoch unrund und erschweren dadurch die praktische Arbeit, so dass eine Glättung anzustreben ist. Die Festlegung von Eurobeträgen dient auch der leichteren Verständlichkeit der Rechtsvorschriften.

Geldbeträge sind in vielen Landesgesetzen festgelegt und erfüllen unterschiedliche Funktionen. In der Mehrzahl der Fälle werden Höchstgrenzen zB für Geldstrafen festgelegt; es gibt aber auch Festlegungen von Mindestbeträgen (zB für die Höhe des Schadenersatzes bei sexueller Belästigung nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz und dem Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz), von Zuwendungen (zB an Landtagsparteien für die Bezahlung von Gutachten udgl nach dem Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, Reisegebühren nach dem Landes-Beamtengesetz 1987) oder Grenzwerte für bestimmte Verfügungs- oder Kontrollrechte (zB für die Zuständigkeit des Bürgermeisters nach der Salzburger Gemeindeordnung 1994 oder für die Rechnungshofkontrolle nach dem Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993). Die Vorlage geht von der Überlegung aus, dass alle in Landesgesetzen enthaltenen Geldbeträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 durch Eurobeträge ersetzt werden sollen. Ausgenommen davon sind nur jene Geldbeträge, die auf Grund einer gesetzlich vorgesehenen Wertsicherung in bestimmten Abständen neu festgelegt werden, so dass der gesetzlich festgelegte Betrag nicht mehr dem tatsächlich geltenden Betrag entspricht.

Ziel der Vorlage ist es, die durch die Umrechnung entstehenden Euro-Beträge zu glätten, ohne vom bisher geltenden Betrag wesentlich abzuweichen. Die Glättung erfolgt dabei je nach der Funktion und der Höhe des Geldbetrages nach unterschiedlichen Gesichtspunkten:

– Höchstbeträge für Geldstrafen werden generell nach oben geglättet, und zwar bei Beträgen bis 100 € auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag, bei Beträgen bis 1.000 € auf den nächsten durch zehn teilbaren Betrag und bei Beträgen über 1.000 € auf den nächsten durch 100 € teilbaren Betrag. Als Beispiele sollen folgende, häufig verwendete Strafobergrenzen dienen:

300 S

(21,80 €)

=

25 €

(ca

344 S)

1.000 S

(72,67 €)

=

75 €

(ca

1.032 S)

3.000 S

(218,02 €)

=

220 €

(ca

3.028 S)

5.000 S

(363,36 €)

=

370 €

(ca

5.091 S)

10.000 S

(726,73 €)

=

730 €

(ca

10.045 S)

30.000 S

(2.180,19 €)

=

2.200 €

(ca

30.273 S)

50.000 S

(3.633,64 €)

=

3.700 €

(ca

50.914 S)

100.000 S

(7.267,28 €)

=

7.300 €

(ca

100.450 S)

200.000 S

(14.534,57 €)

=

14.600 €

(ca

200.901 S)

500.000 S

(36.336,42 €)

=

36.400 €

(ca

500.875 S)

– Höchstbeträge für die Bemessung von Abgaben werden ab einer Höhe von zehn Euro nach unten oder oben auf den nächstliegenderen vollen Eurobetrag und ab einer Höhe von 1.000 € auf den nächsten durch zehn teilbaren Eurobetrag geglättet. Bei Beträgen unter zehn Euro wird im Allgemeinen nach unten oder oben auf den nächsten durch zehn Cent teilbaren Betrag geglättet. Kleinbeträge, die mit bestimmten Faktoren multipliziert die endgültige Abgabenhöhe ergeben, werden ungeglättet und zum Teil auch in Einheiten, die kleiner als ein Cent sind, vorgeschlagen. Als Beispiele werden einige Abgabensätze aus den Parkgebührengesetzen, dem Vergnügungssteuergesetz 1998 und dem Salzburger Naturschutzgesetz 1998 angeführt:

2 S

(0,1453 €)

=

14,6 Cent

(ca

2 S)

4 S

(0,2906 €)

=

29,1 Cent

(ca

4 S)

10 S

(0,73 €)

=

0,7 €

(ca

9,7 S)

300 S

(21,80 €)

=

22 €

(ca

302 S)

500 S

(36,34 €)

=

36 €

(ca

495 S)

20.000 S

(1.453,56 €)

=

1.450 €

(ca

19.953 S)

– Mindestbeträge werden nach oben auf den nächsten vollen Eurobetrag geglättet, zB:

5.000 S (363,36 €) = 364 € (ca 5009 S)

– Grenzwerte für Kontroll- oder Verfügungsrechte werden nach oben oder unten auf den nächsten durch 100 € (bzw bei höheren Beträgen durch 1.000 €) teilbaren Betrag geglättet, zB

25.000 S

(1.816,82 €)

=

1.800 €

(ca

24.770 S)

100.000 S

(7.267,28 €)

=

7.300 €

(ca

100.450 S)

200.000 S

(14.534,57 €)

=

14.500 €

(ca

199.525 S)

1 Mio S

(72.672,83 €)

=

73.000 €

(ca

1.045.020 S)

– Fixbeträge, die bisher in runden Schillingbeträgen angegeben waren (zB Sockelbeträge und Steigerungsbetrag nach § 24a der Salzburger Gemeindeordnung 1994), werden ab 100 € nach oben oder unten auf den nächsten vollen Eurobetrag geglättet:

500 S

(36,34 €)

=

36 €

(ca

496 S)

3.000 S

(218,02 €)

=

218 €

(ca

2.999 S)

5.000 S

(363,36 €)

=

363 €

(ca

4.995 S)

7.000 S

(508,71 €)

=

509 €

(ca

7.004 S)

– Fixbeträge, die bisher in unrunden Schillingbeträgen enthalten waren (zB Pflegegeld), werden ab einer Höhe von 100 € auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abgerundet:

2.000 S

(145,35 €)

=

145,40 €

(ca

2.000,7 S)

3.688 S

(268,02 €)

=

268,00 €

(ca

3.687,7 S)

– Kleinbeträge (zB Reisegebühren nach dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987) werden in volle Centbeträge umgerechnet:

100 S

=

7,27 €

157 S

=

11,41 €

196 S

=

14,25 €

360 S

=

26,16 €

– Rundungsbestimmungen werden neu gefasst, um auch in Eurobeträgen zu sinnvollen Ergebnissen zu führen. Dabei werden Rundungen auf volle 10 g durch Rundungen auf volle Cent und Rundungen auf volle Schillingbeträge durch solche auf volle 10 Cent ersetzt. Durchgehend wird dabei die kaufmännische Rundung vorgeschlagen, dh dass ab einschließlich 0,5 bzw 5 Cent aufgerundet und darunter abgerundet wird.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben stützt sich auf jeweils jene Gesetzgebungskompetenzen, denen die betroffenen Materien angehören.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Das Vorhaben stimmt mit den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsquellen über die Euro-Einführung überein.

4. Kosten:

Das Ersetzen unrunder Eurobeträge oder die Neufassung von Rundungsbestimmungen, die in der Vorlage vorgesehen sind, kann im Einzelfall zu Mehrkosten der Gebietskörperschaften führen, da nicht immer nur zum Vorteil der öffentlichen Hand geglättet werden kann. Die Mehrkosten sollten aber insgesamt durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben aufgewogen werden, die in jenen Fällen erzielt werden, in denen die in Pkt 1 dargestellten Rundungsregeln zu Gunsten der Gebietskörperschaften ausfallen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Die Wirtschaftskammer Salzburg wendet gegen das Vorhaben ein, dass die gewählten „Umrechnungsmethoden" unzulässig und inkonsequent seien, ohne dies jedoch näher zu begründen. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Vorhaben keine Umrechnung von Schillingbeträgen in Euro vorgenommen wird. Diese Umrechnung ergibt sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht (vgl Pkt 1 der Erläuterungen). Sinn des 2. Landes-Euro-Begleitgesetzes ist es vielmehr, je nach Art der Geldbeträge zweckmäßige und handhabbare Euro-Beträge an die Stelle der sich aus der bloßen Umrechnung ergebenden Eurowerte zu setzen. Die in Pkt 1 der Erläuterungen dargestellten Glättungsregeln sind im Vorhaben durchgehend und konsequent verwirklicht. Entgegen der Behauptung der Wirtschaftskammer werden mit dem Vorhaben in keinem einzigen Fall Abgaben oder Gebühren erhöht. Wie die Erläuterungen zur Glättung von Abgabenhöchstbeträgen in Pkt 1 der Erläuterungen zeigen, wird in zahlreichen Fällen auch zu Ungunsten der öffentlichen Hand gerundet. Die Wirtschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung wendet ein, dass die vorgesehene Aufrundung der Strafobergrenzen teilweise nicht unbeträchtlich sei. Dazu ist zu bemerken, dass Strafobergrenzen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Bürger haben. Eine so geringfügige Änderung, wie sie das Vorhaben beinhaltet (zB um 273 S bei bisher 30.000 S) wird auf die Strafbemessung im Einzelfall nur in jenen seltensten Fällen Auswirkungen haben, in denen der Strafrahmen wirklich ausgeschöpft wird.

Weitere Einwände sind gegen das Vorhaben nicht erhoben worden. Zahlreiche redaktionelle Hinweise sind bei der Überarbeitung des Entwurfs berücksichtigt worden.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Art 1:

In der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 werden die Strafhöchstgrenzen durch Eurobeträge ersetzt.

Zu Art 2:

§ 19 Abs 4 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes regelt jenen Betrag, bis zu dem Landtagsparteien jährlich Mittel zur Bezahlung von Gutachten, Expertisen udgl erhalten. Der Betrag von 200.000 S wird auf den nächsten Eurobetrag aufgerundet.

 

Zu Art 3:

Im § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 tritt an die Stelle einer Rundung auf einen Schillingbetrag eine solche auf 10 Cent.

Wie auch in den sonstigen Valorisierungsklauseln ist auch hier vorgesehen, der Valorisierung in den Folgejahren die errechneten ungerundeten Beträge der Vorperiode zu Grunde zu legen.

§ 10 Abs 2 dieses Gesetzes regelt den Höchstbetrag, den Anspruchsberechtigte für die Benützung des Dienstwagens zu anderen als dienstlichen Zwecken zu entrichten haben. Es wird vorgeschlagen, den Betrag von 7.000 S (= 508,71 €) auf 510 € (= ca 7017 S) aufzurunden.

Die im § 4 Abs 1 des Gesetzes geregelten Bezüge werden valorisiert (§ 4 Abs 6) und entsprechen daher nicht mehr den aktuell geltenden Beträgen.

Zu Art 4:

§ 6 Abs 2 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 enthält einen Grenzwert für die Überprüfung von Ausgaben des Landes durch den Landesrechnungshof. Der sich aus der Umrechnung ergebende Eurobetrag (72.672,83 €) wird auf volle 1000 € aufgerundet (73.000 €; 1.004.510 S).

Zu Art 5:

Im Stadtwappengesetz wird die Strafobergrenze ersetzt.

Zu Art 6:

§ 24a der Salzburger Gemeindeordnung 1994 enthält Bestimmungen über die Abgeltung des Sachaufwandes und der Öffentlichkeitsarbeit von Gemeindevertretungsfraktionen. Die Beträge werden jeweils nach oben oder unten auf den nächsten vollen Eurobetrag geglättet.

§ 33 Abs 1 regelt die Bildung von Ausschüssen und enthält als Grenzwert den Betrag von 100 Mio S (ordentlicher Voranschlag). Dieser Betrag wird auf volle 100.000 € aufgerundet (7,3 Mio € entspricht ca 100,45 Mio S).

§ 34 Abs 6 enthält verschiedene Grenzwerte für die Befugnisse der Gemeindevorstehung. Diese Beträge werden nach oben oder unten auf den nächsten durch 100 € bzw bei höheren Beträgen durch 500 € teilbaren Betrag geglättet (zB 100.000 S geglättet auf 7.300 € = 100.450, 2.000.000 S geglättet auf 145.500 € = 2.002.123 S.

§ 40 enthält Grenzwerte für die Befugnisse des Bürgermeisters, die in ähnlicher Weise wie oben dargestellt gerundet werden (500.000 S geglättet auf 36.500 € = 502.250 S).

§ 43 Abs 1 enthält einen Grenzwert für eine öffentliche Ausschreibung, der auf den nächsten durch 500 € teilbaren Betrag gerundet wird.

§ 88 Abs 1 enthält die Strafobergrenze.

Zu Art 7:

In der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 werden die Strafhöchstbeträge ersetzt.

Zu Art 8:

§ 8 Abs 4 des Gesetzes über die Mitglieder der Gemeindeorgane regelt die Höhe der monatlichen Ehrengabe (Fixbetrag). Dieser Betrag wird auf den nächsten Eurobetrag abgerundet (109 € = 1.499,8 S).

Zu Art 9:

§ 79 Abs 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes regelt die Höhe der Kinderzulage. Der Betrag von 200 S entspricht einem Eurobetrag von 14,54 S.

§ 97 Abs 3 enthält Bestimmungen über die Festsetzung der Nebengebühren, in denen derzeit von einem „Schillingbetrag" die Rede ist.

§ 110 Abs 4 betrifft die Rundung des Fahrtkostenzuschusses (derzeit volle Schillingbeträge, in Hinkunft durch 10 Cent teilbarer Betrag).

§ 112 regelt die Reisegebühren. Die geltenden Beträge werden entsprechend dem geltenden EU-Recht auf volle Cent auf- oder abgerundet in Euro wiedergegeben.

§ 115 Abs 4 enthält eine Rundungsbestimmung für die Valorisierung der Grundvergütung von Dienst- und Naturalwohnungen (derzeit durch 10 g teilbarer Betrag, in Hinkunft volle 10 Cent-Beträge).

§ 125 Z 3 enthält den Höchstbetrag, bis zu dem Nebengebührenzulagen abgefunden werden können. Eine Aufrundung auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag wird vorgeschlagen.

Zu Art 10:

§ 19 Abs 3 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes enthält den Mindestschadenersatz für sexuelle Belästigung. Der Betrag wird auf den nächsten Eurowert nach oben geglättet (364 € = 5.009 S).

 

Zu Art 11:

Im § 2 Abs 4 Z 8 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 ist derzeit von einem Schillingbetrag die Rede. Die Benennung der Währung entfällt.

Zu Art 12:

Vgl die Erläuterungen zu Art 10.

Zu Art 13:

§ 2 Abs 4 des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes enthält eine Rundungsbestimmung (derzeit volle Schillingbeträge, in Hinkunft durch 10 Cent teilbarer Betrag.

Zu Art 14:

§ 86 der Salzburger Landesabgabenordnung enthält die Höchstgrenze der Zwangsstrafe, § 87 die jenige der Ordnungsstrafe. In beiden Fällen wird, wie einleitend in den Erläuterungen dargestellt, aufgerundet.

§ 149a bestimmt, dass bei einer Abgabenhöhe von weniger als 100 S keine Abgabenbescheid erlassen werden muss. Hier wird ein Grenzwert von 7,5 € (= 103 S) vorgeschlagen.

§ 150 enthält Rundungsbestimmungen (bisher Rundung auf volle Schillingbeträge, in Hinkunft Rundung auf einen durch 10 Cent teilbaren Betrag). An Stelle der bisher geltenden Abrundung bei genau 50 Groschen wird die kaufmännische Rundung vorgeschlagen.

§ 156 Abs 2 enthält den Grenzwert für Stundungszinsen, § 156a derjenigen für Aussetzungszinsen. Beide Beträge sollen nach dem gerundet werden (1100 € = ca. 15.136 S, 7.300 € = ca 100.460 S).

§ 164 enthält den Grenzwert für die Entrichtung des Säumniszuschlages (Aufrundung auf 110 € = 1.513,6 S).

§ 171 Abs 1 regelt die Mindest- und Höchstgrenze der Mahngebühr. Der Mindestbetrag wird auf 2,5 € abgerundet (= 34,4 S), der Höchstbetrag auf 73 € aufgerundet (= 1.004,5 S).

§ 183 regelt die Behandlung von Kleinbeträgen; dazu wird ein Grenzwert von 7,5 € (= 103 S) vorgeschlagen.

§ 235 enthält Strafhöchstbeträge (vgl Pkt 1 der Erläuterungen).

Zu Art 15:

Im Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz wird der Strafhöchstbetrag ersetzt.

 

Zu Art 16:

§ 2 Abs 1 des Jagdrechtsabgabengesetzes enthält den Abgabensatz bis 300 ha Jagdgebietsfläche (Z 1) bzw je weitere 300 ha (Z 2). Die Abgabensätze werden nach unten (Z 1) bzw nach oben (Z 2) auf den nächsten Eurobetrag gerundet.

§ 7 enthält den Strafhöchstbetrag (vgl Pkt 1 der Erläuterungen).

Zu Art 17:

Die im § 3 Abs 1 geregelte Höchstgrenze der Kurtaxe wird durch ein gesondertes Gesetzesvorhaben neu geregelt. Die Mindestgrenze bleibt unverändert (15 Cent entspricht 2 S). Die Höchstgrenze der Forschungsinstitutsabgabe wird auf einen durch 10 Cent teilbaren Betrag aufgerundet (1,1 € = 15,1 S).

Im § 8 wird der Höchstbetrag für die Geldstrafe ersetzt.

Zu Art 18:

§ 1 Abs 3 des Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetzes enthält Höchstbeträge für die Parkgebühr sowie den Einhebungszuschlag und den Erhöhungsbetrag. Die Höchstgrenze für die Abgabe wird auf 0,7 € (= 9,7 S) abgerundet, ebenfalls der Einhebungszuschlag (36 € = 496 S). Der Erhöhungsbetrag wird auf 22 € = 302,7 S aufgerundet.

§ 2 enthält eine Rundungsbestimmung für die Abgabenentrichtung (bisher: volle Schillingbeträge, in Hinkunft durch 10 Cent teilbarer Betrag).

Im § 12 sind Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu Art 19:

Im § 1 Abs 3 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg wird der Abgabenhöchstbetrag entsprechend dem in Pkt 1 der Erläuterungen dargestellten Kriterien auf 0,7 € abgerundet (= 9,7 S). § 3 Abs 2 sieht bisher eine Rundung auf volle Schillingbeträge vor (in Hinkunft durch zehn Cent teilbarer Betrag). § 7 enthält verschiedene Strafhöchstbeträge.

Zu Art 20:

Die gemäß § 4 Abs 1 des Ortstaxengesetzes 1992 bisher geltende Höchstgrenze von 15 S wird geringfügig aufgerundet (1,1 € = 15,1 S).

§ 6 Abs 3 enthält einen Grenzwert für die Abgabe einer Abgabenerklärung, der auf den nächsten Eurobetrag aufgerundet wird (73 € = ca 1.004 S). Im § 10 sind die Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

 

Zu Art 21:

§ 7 Abs 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1998 enthält eine Rundungsbestimmung (bisher auf volle Schillingbeträge, in Hinkunft – auf oder ab – auf den vollen 10 Cent-Betrag). Die §§ 17 und 18 enthalten Höchstgrenzen für die Abgabenfestlegung, die gemäß den in Pkt 1 der Erläuterungen dargestellten Kriterien auf- oder abgerundet werden. Im § 19 sind die Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu Art 22:

§ 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 regelt das Höchstausmaß der Verwaltungsabgabe. Entsprechend den im Pkt 1 der Erläuterungen dargestellten Kriterien ist eine Abrundung auf 1.090 € (= 14.999 S) vorgesehen. Auch die Mahngebühr im § 6a Abs 2 wird nach unten gerundet (2,5 € = 34,4 S).

Zu den Art 23 bis 27:

Im Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, im Salzburger Feuerwehrgesetz, in der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, im Waldbrandbekämpfungsgesetz und im Katastrophenhilfegesetz werden jeweils die Strafhöchstbeträge ersetzt.

Im Landes-Wacheorganegesetz werden zudem die In- und Außerkrafttretensbestimmungen (Art II) in das Gesetz integriert. Das Gleiche gilt für die Übergangsbestimmungen des Art III, dessen Abs 3 aber entbehrlich geworden ist.

Zu Art 28:

§ 4 Abs 3 des Salzburger Jugendgesetzes enthält jene Beträge, die in Gemeinden mindestens für Maßnahmen der Jugendförderung vorzusehen sind. Eine Glättung dieser Beträge ist nicht vorgesehen. Im § 40 werden die Strafobergrenzen ersetzt.

Zu den Art 29 bis 32:

Im Salzburger Sammlungsgesetz 1969, im Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetz, im Salzburger Kindergartengesetz, im Salzburger Hortgesetz und im Salzburger Tagesbetreuungsgesetz werden jeweils die Strafhöchstbeträge ersetzt.

Zu Art 34:

§ 4 Z 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 enthält Bestimmungen über die Mitgliedschaft zur Kammer. Bedingung für die Mitgliedschaft ist ua ein Grundsteuermessbetrag von mindestens 12 S. Dieser Betrag ergibt bei der Umrechnung in Euro einen Wert von 87 Cent. Dieser Betrag soll ohne Glättung in das Gesetz aufgenommen werden.

§ 39 Abs 4 regelt die Mindestbeiträge der Dachorganisation und der Beitragspflichtigen. Entsprechend den einleitend dargestellten Grundsätzen werden die Beträge auf den nächsten vollen Wert geglättet.

§ 40 Abs 5 enthält den Mindestwert für den pauschalierten Kostenersatz. Es wird vorgeschlagen, diesen Betrag nach unten auf 2,5 € (= 34,4 S) zu glätten.

Im § 54 sind die Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu Art 35:

§ 4 Abs 1 das Landmaschinenfondsgesetzes 1993 enthält eine Darlehensobergrenze. Es wird vorgeschlagen, den Betrag auf volle 100 € aufzurunden (18.200 € = ca 250.437 S)

Zu den Art 36 bis 43:

Im Tierzuchtgesetz, im Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, im Nutztierschutzgesetz, im Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, im Salzburger landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittelgesetz, im Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, im Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Waldland und in der Salzburger land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 werden jeweils die Strafhöchstbeträge ersetzt.

Zu Art 44:

§ 7 Abs 3 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 bezieht sich derzeit noch auf die Schillingwährung und ist daher zu ändern.

§ 17 Abs 9 enthält den Mindestschadenersatz für sexuelle Belästigung; der Betrag wird auf den nächsten Eurobetrag aufgerundet.

§ 267 enthält die Strafobergrenzen, die zu ändern sind.

Zu den Art 45 bis 47:

Im Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, im Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 sind im Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz sind jeweils die Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu Art 48:

§ 10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes regelt den Umrechnungswert für einen Kreuzer (derzeit 85 Groschen). Dieser geringe Betrag kann nicht in volle Centbeträge umgerechnet werden, da 6 Cent nur etwa 82 g entsprechen. Es wird daher vorgeschlagen, den Eurogegenwert eines Kreuzers in Bruchteilen von Cent anzugeben (6,2 Cent = ca 85 g).

§ 34 Abs 2 enthält einen Grenzwert, bis zu dem Entschädigungsbeträge Berechtigten auszubezahlen sind. Der Betrag wird auf volle Euro gerundet (727 € = 10.003 S).

Im § 54 ist ein Strafhöchstbetrag zu ersetzen. Zur Glättung auf 730 € vgl die Ausführungen zu Pkt 1.

Zu Art 49:

In den §§ 138 und 158 des Jagdgesetzes 1993 sind Bußgeld- bzw Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu Art 50:

In den §§ 17a und 23 des Salzburger Fischereigesetzes 1969 sind Bußgeld- bzw Strafhöchstbeträge zu ersetzen. Im § 20 Abs 2 ist die Höhe der Fischereiumlage festgelegt. Entsprechend den allgemein für Abgabenhöchstbeträge geltenden Kriterien (vgl Pkt 1 der Erläuterungen) werden die Beträge auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abgerundet. Der Kleinbetrag, der sich aus der Umrechnung von 100 S ergibt (7,27 €), wird auf 7,3 € aufgerundet (= 100,4 S).

Zu Art 51:

Im § 60 Abs 1 des Landeselektrizitätsgesetzes 1999 ist ein Strafhöchstbetrag zu ersetzen. Im § 62 Abs 2 ist die Höchstgrenze der Verwaltungsabgabe geregelt. Der Betrag (3.633,64 €) wird auf den nächsten durch 10 € teilbaren Betrag nach unten geglättet (3.630 € = 49.949 S).

Zu den Art 52 bis 54:

Im Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, im Salzburger Bergführergesetz und im Salzburger Tanzschulgesetz sind Bußgeld- bzw Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu Art 55:

§ 3 Abs 1 des Gesetzes über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure enthält die Festlegung der Beträge, über die der Antragsteller verfügen muss. Die Beträge werden auf den nächsten durch volle Euro (7.267 € = 99.996 S) bzw 10 Euro (72.670 € = 999.961 S) teilbaren Betrag abgerundet.

Im § 7 ist der Strafhöchstbetrag zu ersetzen.

 

Zu den Art 56 bis 60:

Im Fiakergesetz, im Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten, im Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, im Salzburger Campingplatzgesetz und im Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 sind die Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu Art 61:

Der im § 35 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes geregelte Betrag von 300.000 S ergibt sich aus § 6 UStG 1994 und kann daher (noch) nicht ersetzt werden.

§ 39 Abs 2 regelt den Mindestbeitrag an den Fremdenverkehrsverband. Der Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.

§ 40 Abs 5 enthält einen Grenzwert für die Anmeldung von Forderungen im Konkursverfahren. Der Betrag wird nach unten geglättet (2.180 € = 29.997 S).

§ 43 Abs 1 regelt den Mindest-Fremdenverkehrsbeitrag; der Betrag wird auf den nächsten durch 10  teilbaren Cent-Wert aufgerundet.

§ 49 Abs 1 bestimmt den Mindestbetrag, der dem Salzburger Festspielfonds zur Verfügung stehen soll; der Betrag wird auf einen durch 50 € teilbaren Betrag aufgerundet (436.050 € = 6.000.180 S).

§ 50 regelt die Beitragspflicht zum Fremdenverkehrsförderungsfonds. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird dabei auf einen Grundsteuermessbetrag von 12 S abgestellt. Umgerechnet ergibt dies einen Betrag von 87 Cent, der ohne Glättung in das Gesetz aufgenommen werden soll. Im § 58 Abs 3 sind Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu Art 62:

Im Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland 1970 ist der Strafhöchstbetrag zu ersetzen.

Zu Art 63:

Im Landesvergabegesetz sind die Höchstbeträge der Mutwillens- und der Verwaltungsstrafen zu ersetzen.

Zu Art 64:

Im Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 ist die Strafobergrenze zu ändern.

 

Zu Art 65:

Im § 3 Abs 2 der Garagenordnung wird die Höhe der Ausgleichsabgabe geregelt. Der Fixbetrag von 2.000 S Errichtungskosten je Quadratmeter wird auf den nächsten vollen Eurowert abgerundet (145 € = ca 1.995 S).

Der Abgabenhöchstbetrag (200.000 S) wird entsprechend den in Pkt 1 der Erläuterungen dargestellten Erläuterungen auf den nächsten durch 10 € teilbaren Betrag abgerundet (14.530 € = 199.937 S).

Im § 64 ist der Strafhöchstbetrag zu ersetzen.

Zu den Art 66 bis 71:

Im Salzburger Bauproduktegesetz, im Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, im Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, im Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz, im Salzburger Landesstraßengesetz 1972, im Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen und im Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 wird jeweils der Strafhöchstbetrag ersetzt.

Zu Art 72:

Im § 59 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 wird die Höhe der Naturschutzabgabe geregelt. Da sich die festgelegten Kleinbeträge nicht genau in Cent umrechnen lassen, wird die Festlegung von Werten in Zehntelcent vorgeschlagen. Der sich ergebende Gesamtabgabenbetrag ist gemäß § 150 LAO auf einen durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden. Im Hinblick auf die Festlegung in Centteilbeträgen wird die für die Neuberechnung geltende Rundungsbestimmung (Abs 3 letzter Satz) für entbehrlich erachtet.

Im § 61 sind die Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu den Art 73 bis 75:

Im Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, im Salzburger Höhlengesetz und im Salzburger Tierschutzgesetz 1999 sind jeweils die Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu Art 76:

§ 3 Abs 5 des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes enthält einen Grenzwert für die Buchführungspflicht der Landesumweltanwaltschaft. Es wird vorgeschlagen, ihn auf den nächsten durch 1.000 € teilbaren Betrag abzurunden (363.000 € = ca 4,994.989 S).

 

Zu Art 77:

Im Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 ist der Strafhöchstbetrag zu ersetzen.

Zu Art 78:

Im Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 wird die bisher vorgesehene Rundung auf einen vollen Schillingbetrag durch die Rundung auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag nach kaufmännischen Grundsätzen ersetzt.

Zu Art 79:

Im Salzburger Rettungsgesetz ist eine Rundungsbestimmung (bisher 10 Groschen, in Hinkunft volle Cent) und der Strafhöchstbetrag zu ersetzen. Der Valorisierung in den Folgejahren sind die umgerundeten Beträge zu Grunde zu legen.

Zu Art 80:

Im Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 ist eine Rundungsbestimmung (bisher Schillingbetrag, in Hinkunft durch zehn Cent teilbarer Betrag) und der Strafhöchstbetrag zu ersetzen.

Zu den Art 81 und 82:

Im Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 und in der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 sind jeweils die Strafhöchstbeträge zu ersetzen.

Zu Art 83:

Im Salzburger Sozialhilfegesetz ist eine Rundungsbestimmung (bisher fünf Schilling, in Hinkunft 50 Cent) zu ersetzen. Die Valorisierungen in den Folgejahren haben auf der Basis der umgerundeten Beträge der Vorjahre zu erfolgen. Die §§ 48 und 50 enthalten jeweils Strafhöchstbeträge, die zu ersetzen sind. Gleichzeitig wird die Anordnung einer primären Arreststrafe im Abs 3 fallen gelassen und die Anordnung einer Arreststrafe bis zu drei Monaten (!) auf das einer Geldstrafenobergrenze von 30.000 S (= 2.200 €) gemäße Maß von zwei Wochen Freiheitsstrafe reduziert.

Zu Art 84:

Art II Abs 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 enthält Bestimmungen über die Pflegeentgelte für die Unterbringung in privaten Altenheimen udgl. Für die Valorisierung ist derzeit eine Rundung auf volle Schillingbeträge vorgesehen, die durch eine Rundung auf einen durch 10 Cent teilbaren Betrag ersetzt wird.

Zu Art 85:

§ 5 des Pflegegeldgesetzes enthält Bestimmungen über die Höhe des Pflegegeldes. Die sich aus der Umrechnung ergebenden Beträge werden jeweils auf den nächsten durch 10  teilbaren Cent-Betrag auf- oder abgerundet. Dadurch werden die Abweichungen vom geltenden Wert sehr gering gehalten, zB 145,4 € = 2.000,7 S, 268 € = 3.687,7 S, 413,5 € = 5.689,8 S.

§ 6 enthält eine Bestimmung über die Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe (60 € = 825,6 S).

Im § 7 ist ein Grenzwert für die Rückforderung zu viel geleisteter Beträge (75 € = 1.032 S) geregelt.

§ 14 Abs 4 enthält eine Rundungsbestimmung (bisher volle Schillingbeträge, in Hinkunft durch 10 Cent teilbarer Betrag).

§ 33 enthält eine Übergangsbestimmung (Pflegegeld der Stufe 1 für Personen, denen vor dem 1. September 1996 Pflegegeld zuerkannt worden ist). 191,5 € entsprechen ca 2.635 S.

Zu Art 86:

§ 3 Abs 4 des 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetzes enthält einen Mindestwert für Sanierungskosten. Es wird vorgeschlagen, den sich aus der Umrechnung ergebenden Wert auf einen durch zehn teilbaren Endbetrag abzurunden (3.630 € = 49.949 S).

Gleiches gilt auch für den Mindestbetrag gemäß § 3a Abs 3.

Die im § 4 Abs 2 enthaltene Rundungsbestimmung (1.000 S) wird durch eine Rundung auf 100 € (= 1.376 S) ersetzt.

Die Darlehenshöchstgrenzen werden jeweils auf den nächsten durch 100 teilbaren Endwert aufgerundet.

Zu Art 87:

§ 4 Abs 2 des Salzburger Hausstandgründungs-Förderungsgesetzes 1985 enthält Höchstgrenzen für die förderbaren Darlehen. Es wird vorgeschlagen, die sich aus der Umrechnung ergebenden Werte jeweils auf einen durch 100 teilbaren Betrag aufzurunden (zB 70.000 S = 5.087,1 €, 5.100 € = 70.177,5 S).

 

Zu Art 88:

Die Bestimmung über das Inkrafttreten ist für jene Gesetze relevant, bei denen der Gesetzestext selbst keine entsprechende Aussage enthält.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.