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Nr. 330 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ........................................ über die Errichtung und den Betrieb von Gasanlagen (Gassicherheitsgesetz – GasSG) sowie zur Änderung des Baupolizeigesetzes

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Gassicherheitsgesetz - GasSG

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheitserfordernisse

§ 4 Gleichwertigkeit

§ 5 Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen

§ 6 Bewilligungsverfahren

§ 7 Bewilligung

§ 8 Erlöschen der Bewilligung

§ 9 Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche Vorschreibungen

§ 10 Abnahme, Inbetriebnahme

§ 11 Wiederkehrende Prüfungen

§ 12 Befugnisse der Behörde

§ 13 Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen

§ 14 Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen

§ 15 Behörde

§ 16 Strafbestimmungen

§ 17 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

 

Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen, sowie Beschädigungen von Sachen zu vermeiden.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

1. Gasanlagen als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen;

2. Gasanlagen, die dem Betrieb von Eisenbahnen, der Luftfahrt oder der Schifffahrt oder des Bergbaues dienen; und

3. Gasanlagen im Bereich des Kraftfahrwesens.

Im Übrigen ist der sachliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes beschränkt.

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1. Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung;

2. Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105°C betrieben werden; als Gasgeräte gelten auch Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmetauscher;

3. Brennbares Gas: jeder Körper, der bei einem Druck von 1 bar und einer Temperatur von 15° C einen gasförmigen Aggregatzustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Das sind insbesondere

a) Erdgasaustauschgase der ersten Gasfamilie,

b) die zur Versorgung über Leitungen (Rohrnetze) abgegebenen Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas),

c) die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan und Butan und deren Gemische),

d) die Deponiegase und

e) die Biogase.

4. Normzustand: der Zustand des Gases bei einem Druck von 1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0° C;

5. Gasverteilerunternehmen (GVU): ein Unternehmen, das befugt ist, brennbare Gase über Leitungen (Rohrnetze) an andere abzugeben;

6. Norm-Kubikmeter (m³NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;

7. Schutzzone: der Bereich um die Gasanlage oder Teile derselben, der einerseits dem Schutz von Personen und Sachen und andererseits dem Schutz der Gasanlage dient;

8. Sicherheitsabstände: jene Abstände, die zu benachbarten Anlagen oder Bauten zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung einzuhalten sind;

9. Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist: bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

Sicherheitserfordernisse

§ 3

(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung des Abs 1 durch Verordnung zu bestimmen, welchen Sicherheitsanforderungen Gasanlagen jedenfalls zu entsprechen haben und welche Schutzzonen und Sicherheitsabstände einzuhalten sind. Dabei ist auch zu regeln, welchen Erfordernissen Gasgeräte entsprechen müssen, damit sie in Betrieb genommen werden dürfen. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon sowie Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben wurden, als verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht bereitzuhalten.

(3) In einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen kann die Behörde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs 2 über begründetes Ansuchen bewilligen oder von Amts wegen auftragen, wenn der Schutz der im Abs 1 genannten Interessen gewährleistet ist bzw es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die die Inbetriebnahme von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.

Gleichwertigkeit

§ 4

Sicherheitstechnische Vorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder bzw anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs 1 sicherstellen.

Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen

§ 5

(1) Soweit sich aus Abs 3 nicht anderes ergibt, bedürfen einer Bewilligung der Behörde:

1. die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen mit einer Lagerung von

a) mehr als 35 kg verflüssigter Gase,

b) mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder

c) mehr als 5 m³ NZ Deponie- oder Biogase;

2. die im Sinn des Abs 2 wesentliche Änderung von in der Z 1 genannten Gasanlagen.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

(3) Keiner Bewilligung bedürfen:

1. Gasgeräte;

2. Gasanlagen zur Erzeugung von Deponie- oder Biogas, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;

3. Gasanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Gasverteilerunternehmen angeschlossen werden.

(4) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung (Abs 2) einer Gasanlage, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Gasverteilerunternehmens angeschlossen wird, ist das Gasverteilerunternehmen von dem, der diese Maßnahme vornimmt, schriftlich zu verständigen (Meldepflicht).

 

Bewilligungsverfahren

§ 6

(1) Dem schriftlich zu stellenden Antrag um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. eine technische Beschreibung, aus der sich die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendung gelangende Brennstoff ergibt;

2. allenfalls bereits vorliegende Ergebnisse einer Überprüfung nach dem Kesselgesetz, BGBl Nr 211/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 468/1992 bei von diesem Gesetz erfassten Gasanlagen;

3. ein Lageplan;

4. ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf;

5. verbücherungsfähige Servitutsverträge und entsprechende Grundstücksverzeichnisse samt Namen und Adresse, wenn fremde Grundstücke durch Anlagen, deren Schutzzonen oder Sicherheitsabstände berührt werden;

6. eine detaillierte Darstellung der Anlage einschließlich der Schutzzonen (Geländeschnitte, Bodenbeschaffenheit, Wasserführungen, unterirdische Einbauten, Freileitungen, Einrichtungen und brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes).

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Beilagen verlangen, wenn die Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen.

(2) Im Verfahren haben Parteistellung:

1. der Antragsteller;

2. die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich die Gasanlage befindet oder die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand erfasst werden;

3. die Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen, die von der Gasanlage, von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand erfasst werden.

Bewilligung

§ 7

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3 entspricht und die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich die Gasanlage befindet, dem Vorhaben zustimmen. Die Bewilligung kann zur Wahrung der Sicherheitsanforderungen unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Im Bewilligungsbescheid kann festgelegt werden, in welchen Zeitabständen abhängig von der Art und Größe der Gasanlage diese nach § 11 zu überprüfen ist. Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.

(2) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen erforderlich ist.

(3) Wenn die Errichtung und der Betrieb der Gasanlage keiner Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige nach baupolizeilichen Vorschriften bedarf, sind bei der Erteilung der Bewilligung nach diesem Gesetz die bautechnischen Vorschriften mit zu berücksichtigen.

(4) Vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides darf mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden.

Erlöschen der Bewilligung

§ 8

(1) Die Bewilligung erlischt, wenn

1. der Abnahmebefund (§ 10 Abs 3) der Behörde nicht innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der Bewilligung vorgelegt wird; oder

2. der Betrieb der Gasanlage durch mehr als drei Jahre nicht aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist.

(2) Die Behörde kann die Frist gemäß Abs 1 auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages verlängern, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. Die verlängerte Frist ist entsprechend der Art und dem Umfang des Vorhabens zu bestimmen.

Abweichungen von der Bewilligung,

nachträgliche Vorschreibungen

§ 9

(1) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Bewilligung zulassen, wenn
außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Bewilligung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Zulassung der Abweichungen hat mit Bescheid zu erfolgen.

(2) Wenn sich nach der Bewilligung ergibt, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht hinreichend geschützt ist, hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

Abnahme, Inbetriebnahme

§ 10

(1) Der Betreiber einer bewilligungs- oder meldepflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten vor der ersten Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Anlagen die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten sind.

(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist ein Abnahmebefund über die Erfüllung der Sicherheitserfordernisse sowie bei bewilligungspflichtigen Anlagen der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu erstellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:

1. die Dichtheit der gesamten Anlage;

2. die richtige Einstellung und Funktion aller Gasverbrauchsgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen; und

3. die einwandfreie Funktion der Abgas- und allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen.

(3) Der Betreiber hat bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen der Behörde und bei meldepflichtigen Gasanlagen dem Gasverteilerunternehmen eine Ausfertigung des Abnahmebefundes vorzulegen. Vor Vorlage des Abnahmebefundes darf die Gasanlage zur bestimmungsgemäßen Benutzung nicht in Betrieb genommenen werden.

(4) Zur Prüfung der Gasanlage und Ausstellung des Abnahmebefundes sind befugt:

1. Ziviltechniker und akkreditierte Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;

2. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Herstellung, Änderung und Instandsetzung der zu überprüfenden Gasanlage berechtigt sind;

3. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 211 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194) berechtigt sind; und

4. Gasverteilerunternehmen, wenn und so weit ihnen Personen zur Verfügung stehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften die Befähigung zur Ausübung der unter Z 2 angeführten Tätigkeiten besitzen.

(5) Der Aussteller des Abnahmebefundes hat für jene Teile der Gasanlagen, zu deren
Überprüfung er nach den gewerberechtlichen Vorschriften nicht befugt ist, eine Bestätigung über die Erfüllung der Sicherheitserfordernisse von den dafür nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten einzuholen, die dem Abnahmebefund anzuschließen ist.

(6) Form und Inhalt des Abnahmebefundes richten sich nach einem Formular, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.

Wiederkehrende Prüfungen

§ 11

(1) Der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens fünf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn im Bewilligungsbescheid nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur so weit, als die Gasanlage bzw Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen. § 10 Abs 2, 4 bis 6 gilt sinngemäß. Der Prüfbefund ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Wenn bei einer Prüfung Mängel festgestellt und diese nicht innerhalb einer vom Prüfer festgelegten, angemessenen Frist behoben werden, hat der Prüfer die Behörde davon schriftlich zu verständigen.

(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers sofort zu veranlassen. Der Prüfer hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

Befugnisse der Behörde

§ 12

(1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Eine Überprüfung ist vorzunehmen, wenn die Behörde über das Vorliegen von Mängeln gemäß § 11 Abs 2 bzw § 13 Abs 2 verständigt worden ist. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben zu diesem Zweck den Organen der Behörde im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren und jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Wenn eine Überprüfung ergibt, dass sich eine Gasanlage nicht in einem den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel innerhalb angemessener, vier Wochen nicht übersteigender Frist aufzutragen.

(3) Bei infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage unmittelbar drohender Gefahr hat die Behörde auf Gefahr und Kosten des Betreibers der Gasanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.

(4) Wenn eine Überprüfung ergibt, dass für eine bewilligungspflichtige Gasanlage keine Bewilligung vorliegt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wenn nicht innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist ein Ansuchen um Erteilung der Bewilligung eingebracht wird oder die Gasanlage nicht bewilligungsfähig ist.

Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen

§ 13

(1) Die Gasverteilerunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas versorgten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.

(2) Wenn bei einer Überprüfung Mängel festgestellt werden, hat das Gasverteilerunternehmen dem Betreiber der Gasanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat das Gasverteilerunternehmen die Behörde davon schriftlich zu verständigen.

(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat das Gasverteilerunternehmen alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers der Anlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls die Lieferung von Gas einzustellen. Das Gasverteilerunternehmen hat die Lieferung von Gas auch einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und der Betreiber der Gasanlage oder sonst darüber Verfügungsberechtigte eine Prüfung verweigert. Das Gasverteilerunternehmen hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen

§ 14

Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und das Gasverteilerunternehmen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Behörde zu verständigen.

Behörde

§ 15

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Strafbestimmungen

§ 16

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1. eine nach § 5 Abs 1 und 2 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert;

2. entgegen § 5 Abs 4 eine Gasanlage errichtet oder wesentlich ändert, ohne vorher das Gasverteilerunternehmen verständigt zu haben;

3. gemäß § 7 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder gegen danach vorgeschriebene Bedingungen verstößt;

4. gemäß § 9 Abs 2 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält;

5. entgegen § 10 Abs 1 eine Gasanlage vor der ersten Inbetriebnahme nicht prüfen lässt;

6. entgegen § 10 Abs 3 vor der ersten Inbetriebnahme einer Gasanlage der Behörde bzw dem Gasverteilerunternehmen keinen positiven Abnahmebefund vorlegt;

7. eine bewilligungspflichtige Gasanlage nicht gemäß § 11 Abs 1 wiederkehrend überprüfen lässt;

8. den Organen der Behörde oder des Gasverteilerunternehmens entgegen § 12 Abs 1 bzw 13 Abs 1 den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt;

9. der Warn- oder Meldepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt.

Die Übertretungen sind in den Fällen der Z 1, 2 und 5 mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und in den Fällen der Z 3, 4, 6 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 2.500 € zu ahnden. Eine Bestrafung wegen einer Übertretung nach Z 6 kommt neben einer Bestrafung wegen einer Übertretung nach Z 5 nicht in Betracht.

(2) Der strafbare Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 Z 1 endet erst mit Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung.

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Dieses Gesetz tritt mit ............................. in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gasgesetz 1978, LGBl Nr 4/1979, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1979 außer Kraft.

(2) Gasanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach gasrechtlichen Vorschriften des Landes rechtmäßig bestehen und betrieben werden (bestehende Gasanlagen), können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter betrieben werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) Auf bestehende Gasanlagen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung nach § 5 Abs 1 und 2 bewilligungspflichtig wäre, finden die Bestimmungen der §§ 8 Abs 1 Z 2, 9 Abs 2, 11 und 12 sinngemäß Anwendung, wobei die Fristen jeweils mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen beginnen.

(4) Auf bestehende Gasanlagen, vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung nach § 5 Abs 4 das Gasverteilerunternehmen zu verständigen wäre, findet § 13 Anwendung.

(5) Für bestehende Gasanlagen sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gasanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften maßgeblich.

 

Artikel II

Änderung des Baupolizeigesetzes

Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG, LGBl Nr 40, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1997 und der Kundmachungen LGBl Nr 68/1997 und Nr 43/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 2 wird nach der Z 15 eingefügt:

"15a. Gasanlagen, die nach dem Gassicherheitsgesetz einer Bewilligungs- bzw Meldepflicht unterliegen, ausgenommen bei Erdgasanlagen der Abgasfang;"

2. Im § 24 wird angefügt:

"(3) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... tritt mit ...................... in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag soll in erster Linie das Gasgesetz neu erlassen werden. Grundlage für die Inhalte des Gesetzesvorschlages bildet ein Musterentwurf, der von einem aus Vertretern der Bundesländer sowie der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach zusammengesetzten Arbeitskreis zur Vereinheitlichung der Gasgesetze der Länder ausgearbeitet worden ist. Im Vergleich zum geltenden Recht (s das Salzburger Gasgesetz 1978, LGBl Nr 4/1979) sind folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:

1.1. Neuregelung der Bewilligungspflicht für Gasanlagen unter der Zielsetzung der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und Deregulierung:

1.1.1. Vermeidung von Doppelgleisigkeiten:

• Gasanlagen, die Teil einer gewerblichen Betriebsanlage sind, sollen, auch soweit eine Landeskompetenz besteht, nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein.

• Anlagen zur Erzeugung von Gas, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind, sollen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein.

• Gasanlagen sollen entweder baubewilligungs-(bzw anzeige)pflichtig oder gasrechtlich einer Bewilligung bedürfen. Das Gassicherheitsgesetz berücksichtigt die besonderen Sicherheitsbelange von Gasanlagen und knüpft für die gasrechtliche Bewilligungspflicht an jenen spezifischen Gefahren an. Es soll daher der Weg beschritten werden, dass Gasanlagen, die gasrechtlich bewilligungspflichtig sind, keiner Baubewilligung bzw Bauanzeige bedürfen.

1.1.2. Weitere Deregulierungen:

• Gasgeräte, Gasmischanlagen sowie Anlagen zum Ab- und Umfüllen brennbarer Gase werden bewilligungsfrei.

• Als ganz wesentliche Deregulierung sollen Gasanlagen, die an Leitungen (Rohrnetz) eines Gasverteilerunternehmens (bisher: Gasversorgungsunternehmens) angeschlossen werden, keiner Bewilligung mehr bedürfen. Die Errichtung und wesentliche Änderung solcher Gasanlagen ist dem Gasverteilerunternehmen aber mitzuteilen.

1.2. Zur Gewährleistung eines möglichst hohen Sicherheitsstandards soll die Bewilligung einer Lagerungs- oder Erzeugungsanlage gesetzlich grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren erlöschen, wenn in dieser Zeit der Abnahmebefund nicht vorgelegt oder der Betrieb nicht aufgenommen wird oder wenn der Betrieb über drei Jahre unterbrochen ist. Aus Sicherheitsgründen sollen auch nach Rechtskraft der Bewilligung Vorschreibungen möglich sein. Die Bestimmungen über die Abnahme- und wiederkehrenden Überprüfungen werden präzisiert. Im Übrigen bedürfen auch die bloß dem Gasverteilerunternehmen zu meldenden Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme einer technischen Überprüfung (Abnahme).

1.3. Die Befugnisse der Behörde zur Überprüfung sämtlicher – auch bewilligungsfreier – Gasanlagen werden präzisiert; vorgesehen sind behördliche Aufträge sowohl zur Beseitigung von Mängeln als auch von Anlagen, die nicht bewilligt bzw nicht bewilligungsfähig sind, sowie verfahrensfreie Behördenakte bei Gefahr im Verzug.

1.4. Die Behördenzuständigkeit wird vereinheitlicht. Gasbehörde erster Instanz ist generell die Bezirksverwaltungsbehörde; sie ist somit auch zur Erteilung der Bewilligung von Erzeugungsanlagen zuständig.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Kosten:

Mit der vorgesehenen Abgrenzung zum Baurecht sowie Einschränkung des Bewilligungsvorbehaltes sind Einsparungen, und zwar sowohl bei den Baubehörden (Gemeinden bzw, soweit Delegierungen auf die Bezirkshauptmannschaften bestehen, auch bei diesen) als auch bei den Bezirksverwaltungsbehörden verbunden. Der Gesetzesvorschlag sieht keine Verhandlungen zur Überprüfung der Fertigstellung der Gasanlagen vor. Solche sind daher von den Bezirksverwaltungsbehörden nicht durchzuführen, sodass jener damit bisher verbundene Aufwand der Bezirkshauptmannschaften, der insgesamt durchschnittlich 200 bis 220 Flüssiggasanlagen jährlich betroffen hat, entfällt. Weiters entfällt die Zulassung von Gasversorgungsunternehmen bzw von Personen solcher Unternehmen durch die Landesregierung im Umfang von fünf bis zehn Zulassungen pro Jahr.

4. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt das EU-Recht.

Im Besonderen ist für sicherheitstechnische Belange von Gasanlagen (s § 1 des Gesetzesvorschlages) die Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen, 90/396/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG (sog "Gasgeräterichtlinie") von Bedeutung. Nach Art 4 Abs 1 dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Gasgeräten, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen wird nach einer Baumusterprüfung durch das in der Richtlinie festgelegte CE-Zeichen bestätigt.

Das Inverkehrbringen (und Ausstellen) von Gasgeräten regelt der Bund in der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV), BGBl Nr 430/1994, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 313/1997. Darin ist eine Baumusterprüfung vorgesehen und im Anhang 3 die "CE-Kennzeichnung" festgelegt. Im Kompetenzbereich des Landes ist daher der Begriff "Gasgeräte" zu definieren (s § 2 Z 2 des Gesetzesvorschlages) und sicherzustellen, dass Gasgeräte, die das CE-Zeichen tragen, in Betrieb genommen werden dürfen. Die Regelung der Inbetriebnahme von Gasgeräten soll – wie auch nach geltendem Recht (s insb die §§ 2 und 5 Abs 3 lit e der Salzburger Flüssiggasverordnung 1977, LGBl Nr 74, zuletzt geändert durch LGBl Nr 5/1996, sowie § 2 Abs 1 Z 3 der Stadtgasverordnung, zuletzt geändert durch LGBl Nr 4/1996) – durch Verordnung erfolgen. § 3 Abs 2 des Gesetzesvorschlages sieht diesen Verordnungsinhalt zwingend vor; § 3 Abs 3 schließt außerdem ein Abweichen von diesem Verordnungsinhalt aus.

§ 4 des Gesetzesvorschlages stellt über eine Gleichwertigkeitsklausel überdies die Einhaltung des Art 30 des EG-Vertrages sicher.

Da der Regelungsgegenstand auf die sicherheitstechnischen Belange beschränkt ist, bestehen sonst keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren begegnete das Vorhaben keinen grundsätzlichen Bedenken. Die einzelnen Stellungnahmen wurden mit den im Amt der Landesregierung für das Gassicherheitsgesetz fachlich zuständigen Abteilungen 1 und 6 im Detail erörtert. Den einzelnen Vorschlägen wurde so weit wie möglich Rechnung getragen. Zu den wesentlichen Punkten wird festgehalten:

• Die von den einzelnen Unternehmen, die Flüssiggas vertreiben, befürchtete Doppelgleisigkeit zum Kesselgesetz ist nicht gegeben. Druckbehälter, Versandbehälter, die als Teil der Gasanlage ab einer bestimmten Größe nach dem Gassicherheitsgesetz bewilligungspflichtig sein sollen, bedürfen nach dem Kesselgesetz keiner Bewilligung, sie unterliegen (auch wiederkehrenden) Überprüfungen durch die Kesselprüfstellen. Diese
Überprüfungen erfolgen in der Praxis im Allgemeinen jeweils erst, nach dem das Behältnis bereits aufgestellt ist. Von Sachverständigenseite wurde darauf hingewiesen, dass die konkrete Aufstellungssituation (zB bei Hanglage) die Gefährdung durch Flüssiggasbehälter beeinflussen kann. Es erscheint daher notwendig, die Aufstellung derartiger Behältnisse von einer behördlichen Bewilligung abhängig zu machen, bei der allenfalls durch Auflagen die konkreten örtlichen Verhältnisse einschließlich dem Umgebungsbereich berücksichtigt werden können. Doppelgleisigkeiten zum Kesselgesetz, die durch die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens erforderlichen technischen Überprüfungen einerseits und die nach dem Gassicherheitsgesetz vorgesehenen wiederkehrenden Überprüfungen andererseits entstehen könnten, werden ausgeschlossen, indem bereits vorhandene Prüfbefunde nach dem Kesselgesetz als Unterlagen im Bewilligungsverfahren vorzulegen sind und wiederkehrende Überprüfungen nur so weit durchzuführen sind, als nicht wiederkehrende Überprüfungen nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

• Die von den Unternehmen, die Flüssiggas vertreiben, behauptete Ungleichbehandlung des Flüssiggasbereiches gegenüber dem Erdgasbereich besteht nicht. Eine Lagerung von (Flüssig)Gas ist wesentlich gefährlicher als eine Leitung von (Erd)Gas in unterirdischen Rohren. Dies gilt auch in Bezug auf fremde Rechte. In diesem Sinn ist ganz allgemein die Lagerung von Gas ab einem bestimmten Umfang der sachliche Anknüpfungspunkt für die Bewilligungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob mit der Lagerung eine Erzeugung, Verwendung bzw Leitung verbunden ist.

• Den Bedenken der Abteilung 4 sowie der ARGE Biogas gegen die ausdrückliche Erwähnung von Biogas im Bewilligungstatbestand – soweit schon bisher Anlagen zur Erzeugung, Lagerung und Verwendung von Gas bewilligungspflichtig waren, hat sich diese Bewilligungspflicht auch auf Biogasanlagen bezogen – wird durch die Abgrenzung zum Baurecht und Beseitigung der dazu bestehenden Doppelgleisigkeit sowie Anhebung des Umfanges der Lagerung von 3 auf 5 m³ Gas Rechnung getragen.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen ist auszuführen:

Zu Art I:

Zu § 1:

Die Regelung von Gasanlagen durch das Gasgesetz dient ausschließlich dem Zweck, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen sowie Beschädigungen von Sachen zu vermeiden.

Abs 2 zählt jene Gasanlagen auf, die ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen – auch wenn hier eine Kompetenz des Landes gegeben ist. Im Übrigen wird der Anwendungsbereich auf den Kompetenzbereich des Landes beschränkt. Die einzelnen Bestimmungen sind daher so auszulegen, dass ihnen keine über den Kompetenzbereich des Landes hinausgehende Wirkung zukommt.

Zu § 2:

Der Begriff "Gasanlage" umfasst jeweils sämtliche Anlagenteile (Lagerbehälter, Leitungsteile und Verbrauchseinrichtungen) und die Abgasführung, soweit sie für den Betrieb der Anlage erforderlich ist. Die Abgasführung besteht aus den Verbindungsstücken und dem Fang. Zu Gasanlagen zählen auch mit Gas betriebene Wärmepumpen oder Kälteanlagen. Der Begriff "Gasgeräte" entspricht Art 1 der Richtlinie 90/396/EWG.

Der Begriff "brennbares Gas" geht über die Richtlinie 90/396/EWG hinaus, weil auch Anlagen, in denen brennbare Gase als Energieträger ohne Verbrennungsvorgang verwendet werden (zB Wärmepumpen), vom Gesetz erfasst werden sollen. Die Einteilung der Gasfamilien entspricht der ÖNORM EN 437, Ausgabe Mai 1994.

Die Definition des Begriffes "Stand der Technik" wurde dem Kesselgesetz (s § 2) bzw der Gewerbeordnung 1994 (s § 71 a) entnommen.

Der Begriff "Gasverteilerunternehmen" ist der Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG entnommen.

Zu § 3:

Die Sicherheitserfordernisse gelten – wie auch nach dem geltenden Recht – für alle Gasanlagen, somit auch für bewilligungsfreie Anlagen. Dem Prinzip der Eigenverantwortung entsprechend haben Betreiber solcher Anlagen selbst ohne behördliche Kontrolle für die Einhaltung der Sicherheitserfordernisse Sorge zu tragen.

Die verordnungsweise Festlegung von Sicherheitsanforderungen entspricht weitgehend dem geltenden Recht (s § 2 Abs 1 und 2 des Salzburger Gasgesetzes 1978). Neu ist der Auftrag, in der Verordnung auch die von den Gasanlagen einzuhaltenden Schutzzonen und Sicherheitsabstände festzulegen. Die Festlegung der Sicherheitsanforderungen soll ausdrücklich auch durch Verbindlicherklärung von technischen Richtlinien bzw Teilen davon sowie von Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben werden (zB Önormen), erfolgen können. Derartige Richtlinien sind beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht bereitzuhalten. Sie können zusätzlich auch im Internet angeboten werden. Wenn auch die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Gasgeräten (als Teile von Gasanlagen s § 2 Z 2) schon unter Heranziehung des ersten Satzes zulässig wäre, soll auf diesen speziellen Verordnungsinhalt, der sich aus der EU-Gasgeräterichtlinie ergibt (s die Ausführungen unter Pkt 4), besonders hingewiesen werden.

Abs 2 bietet, solange keine neue Durchführungsverordnung gilt, die gesetzliche Grundlage für die Stadtgasverordnung und die Salzburger Flüssiggasverordnung 1977. Ein Musterentwurf einer neuen Durchführungsverordnung wurde vom eingangs erwähnten Arbeitskreis bereits erstellt.

Abs 3 ermöglicht in Änderung der geltenden Rechtslage, dass im Einzelfall auch strengere sicherheitstechnische Anforderungen als in der Durchführungsverordnung vorgesehen zu erfüllen sind. Auf Grund der EU-Gasgeräterichtlinie sind Abweichungen von den Vorschriften über die Verwendung von Gasgeräten nicht zulässig.

 

Zu § 4:

Diese Bestimmung dient der Verhinderung von Handelshemmnissen innerhalb der EU.

Zu § 5:

Die Regelung der Bewilligungspflicht berücksichtigt einerseits die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen und andererseits das besondere Gefährdungspotenzial gerade im Flüssiggasbereich.

Kriterium für die Gefährlichkeit von Gas ist jeweils die Lagerung von Gas, und zwar unabhängig davon, um welches Gas es sich dabei handelt, und auch unabhängig davon, ob diese Lagerung mit einer Anlage zur Erzeugung, Leitung oder Verwendung in Verbindung steht (vgl dazu auch die Begriffsdefinition).

Schon durch die Neuformulierung des Abs 1 werden im Vergleich zur geltenden Rechtslage Gasmischanlagen sowie Anlagen zum Ab- und Umfüllen brennbaren Gases, die bisher unabhängig von einer Lagerung bewilligungspflichtig waren, bewilligungsfrei gestellt.

Eine wesentliche Änderung (Abs 2) ist jedenfalls bei einem Austausch von gleichartigen Teilen von Gasanlagen nicht anzunehmen; ebenso liegt auch keine wesentliche Änderung bei bescheidmäßig zugelassenen Änderungen gemäß § 9 Abs 1 sowie bei Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 9 Abs 2 vor.

Die im Abs 3 Z 2 angesprochenen Bewilligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften sind zB die wasserrechtliche bzw abfallrechtliche Bewilligungspflicht für Faultürme. Abs 3 Z 3 enthält die bereits erwähnte Bewilligungsfreiheit für Anlagen, die an Leitungen eines Gasverteilerunternehmens angeschlossen werden.

Zu § 6:

Die taxative Aufzählung der dem Ansuchen beizulegenden Unterlagen dient sowohl der Rechtsklarheit als auch einer einfachen Handhabung durch die Bewilligungswerber wie die Behörde selbst. Die Aufzählung wird aber knapp gehalten und der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall besondere weitere Unterlagen zu verlangen.

Ein verbücherungsfähiger Servitutsvertrag ist schon dann erforderlich, wenn fremde Grundstücke durch Anlagen, Schutzzonen und Sicherheitsabstände berührt werden. Da die Einhaltung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen immer ein Unterlassen bestimmter Tätigkeiten und Maßnahmen im betreffenden Bereich beinhaltet, ist eine zivilrechtliche Absicherung erforderlich.

Die Regelung der Parteistellung entspricht dem geltenden Recht (s § 8 Abs 3 des Salzburger Gasgesetzes 1978); subjektiv öffentliche Rechte kommen den Eigentümern von Grundstücken, die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand berührt werden, nur hinsichtlich der Einhaltung der Schutzzone bzw des Sicherheitsabstandes zu.

Zu § 7:

Bewilligungsvoraussetzung ist – wie nach geltendem Recht (s § 3 Abs 3 des Salzburger Gasgesetzes 1978) –, dass das Vorhaben den Sicherheitserfordernissen entspricht und dass allfällige vom Antragsteller verschiedene Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Anlage befindet, dem Vorhaben zustimmen; die Einhaltung von Schutzzonen bzw Sicherheitsabständen ist Teil der Sicherheitserfordernisse (s § 3 Abs 2 erster Satz). Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des Abs 1 vorletzter Satz kann festgelegt werden, dass abweichend von § 11 Abs 1 die Gasanlage in kürzeren oder längeren Zeitabständen als jeweils fünf Jahre zu überprüfen ist.

Abs 2 ist § 81 Abs 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 nachgebildet.

Abs 3 ermöglicht in verfassungskonformer Weise die Mitberücksichtigung der bautechnischen Anforderungen, wenn die Errichtung und der Betrieb der Gasanlage keiner baubehördlichen Bewilligung odgl nach baupolizeilichen Vorschriften bedarf. Eine Anwendung als zusätzliche Voraussetzung für die Bewilligung, für die die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, stünde mit dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht im Einklang. Die Mitberücksichtigung deckt eine negative Entscheidung über das Bewilligungsansuchen nicht ab, wohl aber die Vorschreibung von Nebenbedingungen.

Zu den §§ 8 und 9:

Diese Bestimmungen dienen der Wahrung der Sicherheit von Personen und Sachen, sie sind der Gewerbeordnung 1994 nachgebildet (§§ 80 Abs 1 und 79 Abs 1).

Zu § 10:

Auch nach dem geltenden Recht sind (auch nicht bewilligungspflichtige) Gasanlagen vor ihrer Benützung dahin überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitserfordernissen entsprechen. Die Überprüfungspflicht nach Abs 1 bezieht sich auf bewilligungs- oder gegenüber dem Gasverteilerunternehmen meldepflichtige Gasanlagen.

Abs 2 präzisiert, welche sicherheitstechnischen Gegebenheiten im Abnahmebefund zu bestätigen sind.

Das Verbot der Inbetriebnahme zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Gasanlage vor Vorlage des Abnahmebefundes (Abs 3) schließt den probeweisen Betrieb zur Überprüfung und Einstellung der Gasanlage zum Zweck der Ausstellung des Abnahmebefundes nicht aus.

Abs 4 enthält eine taxative Aufzählung jener Personen, die zur Prüfung der Gasanlage und zur Ausstellung des Abnahmebefundes befugt sind. In Änderung des geltenden Rechtes entfällt die spezielle Zulassung von Gasverteilerunternehmen, sondern sind solche ex lege so weit befugt, als ihnen Personen zur Verfügung stehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Herstellung, Änderung und Instandsetzung der zu überprüfenden Gasanlage berechtigt sind.

Eine von einer anderen Person als dem Aussteller des Abnahmebefundes ausgestellte Bestätigung kann zB eine Bestätigung eines Rauchfangkehrers über die ordnungsgemäße Ausführung des Abgasfanges sein.

Zu § 11:

Die Pflicht zur Überprüfung der Gasanlage in einem Zeitabstand von höchstens fünf Jahren ist geltendes Recht (s § 4 Abs 1 des Salzburger Gasgesetzes 1978). Sie bezieht sich nur mehr auf eine bewilligungspflichtige Gasanlage, im Bewilligungsbescheid kann außerdem eine andere Frist festgelegt werden, in der die Gasanlage zu überprüfen ist.

Nach Abs 2 ist von allfälligen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist behobenen Mängeln die Behörde zu verständigen. Diese hat sodann nach § 12 Abs 1 eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls ein Auftragsverfahren einzuleiten.

Bei Gefahr im Verzug hat nach Abs 3 der Prüfer selbst die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Betreibers zu veranlassen.

Zu § 12:

Die Abs 2 und 3 sind mit § 6 Abs 2 und 3 des Salzburger Gasgesetzes 1978 vergleichbar. Aus Gründen der Sicherheit soll es der Behörde jederzeit möglich sein, Gasanlagen zu überprüfen. Die Behörde hat eine Überprüfung vorzunehmen, wenn ihr vom Prüfer oder vom Gasverteilerunternehmen Mängel gemeldet werden. Bei nicht bewilligten bzw nicht bewilligungsfähigen Anlagen ist ein Beseitigungsauftrag zu erlassen; dem Betreiber muss jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer angemessenen Frist ein nachträgliches Ansuchen einzubringen.

Zu § 13:

Die Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen sind geltendes Recht (s § 5 des Salzburger Gasgesetzes 1978).

 

Zu § 14:

Die Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen entspricht § 7 des Salzburger Gasgesetzes 1978; das Gasausströmen kann auch der (Gas)behörde gemeldet werden.

Zu § 15:

Die Behördenzuständigkeit wird vereinheitlicht. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist damit auch für die Bewilligung von Gaserzeugungsanlagen in erster Instanz zuständig.

Zu § 16:

Durch die Subsidiärbestimmung im Einleitungssatz wird dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (s EGMR 23.10.1995 ÖJZ 1995, 954) Rechnung getragen. Die Strafbestimmungen sind mit jenen des geltenden Rechtes (s § 9 des Salzburger Gasgesetzes 1978) vergleichbar. Der Strafrahmen für Geldstrafen wird zwar erhöht; gleichzeitig wird aber differenziert: Mit dem Strafrahmen bis 5.000 € werden nur Verstöße gegen Bewilligungsvorbehalte und Verständigungspflichten sowie gegen das Verbot der Inbetriebnahme einer Gasanlage ohne vorausgehende Abnahmeprüfung. Die Androhung einer alternativen Freiheitsstrafe entfällt.

Zu § 17:

Für bestehende Gasanlagen besteht grundsätzlich keine Anpassungspflicht in Bezug auf die einzuhaltenden Sicherheitserfordernisse. Sie haben aber jedenfalls den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Sicherheitsvorschriften zu entsprechen (s § 17 Abs 5). Solche Gasanlagen sollen daher, soweit sie nunmehr bewilligungspflichtig wären, grundsätzlich denselben Betriebs- und Prüfbedingungen wie sonstige bewilligungspflichtige Gasanlagen unterliegen. Auf Grund des § 17 Abs 3 ist daher bei bestehenden Gasanlagen bei sonstiger Unzulässigkeit des Betriebes (sinngemäße Anwendung des § 8 Abs 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren ein Abnahmebefund vorzulegen, können bei solchen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nachträgliche Auflagen vorgeschrieben werden und hat der Betreiber sie in Abständen von höchstens fünf Jahren (vom Inkrafttretenszeitpunkt an gerechnet) überprüfen zu lassen, wobei auf letzteres § 11 sowie bei einer Überprüfung durch die Behörde § 12 sinngemäß Anwendung findet.

Zu Art II:

Die Einfügung im § 2 Abs 2 BauPolG enthält die im allgemeinen Teil angesprochene Abgrenzung zur baubehördlichen Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht. Bei Baubewilligungs- bzw Anzeigefreiheit hat die für die Vollziehung des Gasgesetzes zuständige staatliche Behörde die bautechnischen Vorschriften mit zu berücksichtigen (s § 7 Abs 3 des Gesetzesvorschlages).

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.