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Nr. 15 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .................................................. , mit dem das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Angabe „§ 40 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" und wird die Angabe „§ 39" durch „§§ 39 ff" ersetzt.

2. § 10 Abs 1 lautet:

„(1) Freistehende Antennentragmastenanlagen dürfen nur errichtet oder erheblich geändert werden:

a) im Bauland in den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen (§ 17 Abs 1 Z 6, 7, 9 und 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998) außerhalb eines Abstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten;

  1. im Grünland (§ 19 ROG 1998) oder auf Verkehrsflächen (§ 18 ROG 1998) außerhalb eines Abstandes von 300 m zu anderen als den in lit a genannten Widmungsarten.

Liegen die Voraussetzungen nach lit a oder b nicht vor, ist eine Einzelbewilligung nach Abs 2 erforderlich. Diese Einschränkungen gelten nicht für Antennentragmastenanlagen als Teil einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage, eines im öffentlichen Interesse betriebenen Funknetzes oder auf Autobahnen."

3. Im § 40, dessen Überschrift entfällt und dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:

„(2) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... tritt mit .......................... in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

1.1. Die vorgeschlagene Änderung des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes dient der Umsetzung der Entschließung des Salzburger Landtages vom 25.04.2001, Nr. 671 der Beilagen, 3. Session der 12 Gesetzgebungsperiode. Darin wurde die Landesregierung ersucht, dem Landtag eine Vorlage der Landesregierung zur Änderung des §10 Ortsbildschutzgesetz zuzuleiten, wonach eine Bewilligungspflicht für Handymasten auch im Gewerbegebiet innerhalb eines Abstandes von 50 Metern zum nächsten Wohngebiet eingeführt werden soll.

1.2. Nach geltender Rechtslage ist für die Errichtung oder erhebliche Änderung von freistehenden Antennentragmastenanlagen im Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe und Sonderfläche für solche Anlagen keine Bewilligung nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz erforderlich. Der Gesetzgeber ging bei der Novelle LGBl Nr 74/1999, mit der die Bewilligungspflicht für derartige Anlagen eingeführt wurde, davon aus, dass diese Anlagen auf gewerblich oder industriell genutzten Flächen in der Regel keine störende Wirkung auf das Ortsbild mit sich bringen. Dabei wurde offensichtlich an derart genutzte Flächen größeren Ausmaßes gedacht.

Nach nunmehr weitgehend durchgeführter Überarbeitung und Anpassung der Flächenwidmungspläne an die Bestimmungen des ROG 1998 (§ 45 Abs 12 ROG 1998) hat sich jedoch gezeigt, dass in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden eine Reihe kleiner Gewerbegebiete (zB für bestehende Betriebe) in Orts- oder Stadtgebieten verblieben sind. Auf diesen Flächen ist die Errichtung der in Rede stehenden Anlagen bewilligungsfrei, auch wenn die Anlagen an der Grenze der so ausgewiesenen Flächen errichtet werden. Die gleiche Problemlage ergibt sich bei Gebieten für Handelsgroßbetriebe und Sonderflächen für solche Anlagen.

1.3. Nach dem Gesetzesvorschlag soll daher die Errichtung oder erhebliche Änderung von freistehenden Antennentragmastenanlagen in den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen nur noch dann bewilligungsfrei sein, wenn die Anlagen außerhalb eines Mindestabstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten nach § 17 ROG 1998 zur Ausführung kommen. Die neue Regelung geht davon aus, dass das Ortsbild, geprägt durch die verschiedensten Bauten und dazugehörigen Widmungen, auch durch im Gewerbegebiet befindliche freistehende Antennentragmastenanlagen beeinträchtigt werden kann, wenn diese an oder nahe der Grenze des Gewerbegebietes stehen sollen und damit einerseits von außen in voller Größe sichtbar sind, aber andererseits auch den Blick von innen auf andere Widmungsgebiete stören können. Gleiches gilt für Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe und Sonderflächen für solche Anlagen. Weiterhin bewilligungsfrei sollen Anlagen innerhalb des Gewerbegebietes usw ab einem Abstand von 50 m zur Gebietsgrenze errichtet werden können. Bei dieser Entfernung ist in der Regel auf Grund der höheren Baudichten und -höhen in Gewerbegebieten usw mit keinen abträglichen Wirkungen auf das Ortsbild mehr zu rechnen.

Abweichend von der Landtagsentschließung wird im Gesetzesvorschlag hinsichtlich des Abstandes nicht an (mehr oder weniger angrenzende) Wohngebiete, sondern an die im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Widmungsarten gemäß § 17 Abs 1 ROG 1998 angeknüpft. Zum einen wird das zu schützende Ortsbild nicht ausschließlich durch Wohnbauten, sondern auch durch sonstige bauliche Anlagen geprägt (vgl § 1 Ortsbildschutzgesetz).
Außerdem würde das alleinige Abstellen auf Wohnbauten auf eine Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte hindeuten, wofür dem Landesgesetzgeber im Hinblick auf den zu regelnden Gegenstand die Kompetenz fehlt (s Pkt 2).

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

Im Besonderen ist auszuführen, dass es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt ist, Fernmeldeanlagen, welche dem Kompetenztatbestand „Fernmeldewesen" gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG zuzuordnen sind, auch zum Gegenstand einer baurechtlichen Regelung unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes zu machen. Regelungen zu treffen, die sich mit den im Rahmen der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen" zu wahrenden Gesichtspunkten decken, wie insbesondere der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gegenüber Gefahren, die von solchen Anlagen ausgehen können, ist dem Landesgesetzgeber aber nicht möglich (vgl Erk des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.1992, 91/05/0087; 20.6.1995, 93/05/0103; 19.9.1995, 94/05/0216; 16.9.1997, 97/05/0194).

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Der vorgeschlagenen Änderung steht EU-Recht nicht entgegen. Sie enthält kein absolut wirksames Verbot und zielt auch sonst nicht auf die Verhinderung des Auf- und Ausbaues von Mobilfunknetzen ab. Der Bewilligungsvorbehalt erfolgt ausschließlich zum Schutz des Ortsbildes.

4. Kosten:

Durch die weitere Einschränkung der bewilligungsfreien Errichtung von freistehenden Antennentragmastenanlagen kommt es sowohl bei den Gemeinden als auch über allfällige Vorstellungsverfahren beim Land zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Der Entwurf zur Änderung des Ortsbildschutzgesetzes wurde in der Zeit vom 17.5. bis 21.6.2002 einer allgemeinen Begutachtung unterzogen.

Von der Arbeiterkammer Salzburg sowie den Abteilungen 11 und 12 des Amtes der Salzburger Landesregierung wurden dazu keine Einwendungen erhoben. Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, und die Landesumweltanwaltschaft Salzburg (LUA) haben den Entwurf ausdrücklich begrüßt. Von der LUA, der Abteilung 9/01 des Magistrates Salzburg und vom Salzburger Gemeindeverband wurde angeregt, den vorgesehenen Abstand von 50 m zu erhöhen. Von der LUA wurden dazu 100 m, von der Magistratsabteilung 9/01 bis zu 300 m vorgeschlagen.

Von der Wirtschaftskammer Salzburg wurde der Entwurf abgelehnt. Sie vertrat dazu die Auffassung, dass die vorgeschlagene Regelung verfassungsrechtlich unzulässig sei, da diese vornehmlich aus medizinischen Gründen erlassen werden soll, und beruft sich dabei auf die „Entwicklungsgeschichte" dieser Novelle, insbesondere auf den Bericht des Petitionsausschusses des Salzburger Landtages vom 4.4.2001. Weiters befürchtet sie eine unzumutbare Flächeneinschränkung für die Aufstellung solcher Anlagen. Da kein anderes Bundesland so restriktive Regelungen vorsieht, kann dies zur Folge haben, dass in Salzburg die neue UMTS-Technologie nicht eingeführt wird, so die Wirtschaftskammer. Schließlich moniert sie, dass es sich bei den Bewilligungsverfahren eher um „Verhinderungsverfahren" handelt, wobei offensichtlich davon ausgegangen wird, dass die Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des § 24 Abs 3 ROG 1998 durchzuführen sind.

Dazu wird ausgeführt:

Die Anregung, den Abstand deutlich größer (100 m bis allenfalls 300 m) festzulegen, würde, von wenigen Ausnahmen abgesehen, zu einer allgemeinen Bewilligungspflicht solcher Anlagen führen. Eine solche soll aber nicht eingeführt werden. Außerdem fehlt es bei großflächigen Gewerbegebieten an einer sachlichen Rechtfertigung, da in diesen auf Grund der höheren Baumassen und -höhen die in Rede stehenden Anlagen das Ortsbild im Allgemeinen nicht beeinträchtigen.

Weder aus dem ausgesendeten Entwurf noch aus dem Bericht des Petitionsausschusses vom 4.4.2001 lässt sich ableiten, dass die beabsichtigte Änderung vornehmlich zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor den Gefahren, die von solchen Anlagen ausgehen können, vorgenommen werden soll. Im Gegenteil: Sowohl im Entwurf als auch im Bericht des Petitionsausschusses wurde mehrmals und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Änderung ausschließlich zum Schutz des Ortsbildes dienen soll, nicht jedoch der Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte. Eine solche Reglung wäre – wie bereits mehrfach ausgeführt – dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich verwehrt.

Dem Einwand der unzumutbaren Flächeneinschränkung udgl ist entgegenzuhalten, dass die vorgeschlagene Regelung lediglich Anlagen betrifft, die an oder nahe der Grenze von gewerblichen oder industriellen Gebieten errichtet werden sollen. Weiterhin bewilligungsfrei bleiben daher Anlagen in Gewerbegebieten, Industriegebieten, Gebieten für Handelsgroßbetriebe und Sonderflächen ab einem Abstand von 50 m zur Gebietsgrenze. Die Einbeziehung dieser Anlagen ist sachlich gerechtfertigt, da eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht ausschließlich davon abhängt, ob die Anlagen außerhalb oder knapp innerhalb des Gewerbegebietes usw zur Errichtung kommen. Außerdem: die vorgeschlagene Regelung bedeutet kein absolutes Verbot der Aufstellung von solchen Anlagen, sondern lediglich die Notwendigkeit einer behördlichen Bewilligung allein unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes, sodass die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen dadurch keinesfalls unmöglich wird.

Das Bewilligungsverfahren ist nicht nach § 24 Abs 3 ROG zu führen, sondern allein nach der zur Änderung vorgeschlagenen Gesetzesstelle.

6. Zu den einzelnen Änderungspunkten:

Zu Z 2:

§ 10 Abs 1 wurde dahin überarbeitet, dass nunmehr der 1. Satz die Voraussetzungen für eine bewilligungsfreie Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Antennentragmastenanlagen zusammengefasst regelt, der 2. Satz die allgemeine Bewilligungspflicht für die nicht unter den 1. Satz fallenden Tatbestände normiert und der 3. Satz die allgemeinen Ausnahmen vom Bewilligungsvorbehalt – unabhängig von Standort, Nutzungs- und Widmungsart – enthält.

Unter „anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten" bzw „andere als in lit a genannten Widmungsarten" sind alle Widmungsarten nach § 17 Abs 1 ROG 1998 mit Ausnahme der Ziffern 6, 7, 9 und 11 (für solche Anlagen) zu verstehen.

Die schon bisher geltende Bewilligungsfreistellung von freistehenden Antennentragmastenanlagen auf Autobahnen wurde aus systematischen Gründen in den dritten Satz übernommen, zumal in diesen Fällen unabhängig von Widmungs- und Nutzungsart eine abträgliche Wirkung auf das Ortsbild in der Regel nicht eintritt.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.