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Nr. 548 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ........................................................ über die Leistung von Entschädigungen im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung in Salzburger Fondskrankenanstalten  (Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz – PEG)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ziel des Gesetzes, Einrichtung des Entschädigungsfonds

§ 2 Fondsmittel

§ 3 Voraussetzungen für Entschädigungsbegehren

§ 4 Entschädigungsrichtlinien

§ 5 Rückerstattung von Leistungen

§ 6 Organe des Fonds

§ 7 Entschädigungskommission

§ 8 Aufgaben und Geschäftsgang der Entschädigungskommission

§ 9 Aufgaben der oder des Vorsitzenden

§ 10 Mitwirkungspflicht

§ 11 Aufsicht über den Fonds

§ 12 Abgabenbefreiung

§ 13 Inkrafttreten

 

Ziel des Gesetzes,

Einrichtung des Entschädigungsfonds

§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abgeltung jener Schäden sicherzustellen, die Personen in Salzburger Fondskrankenanstalten (§ 10 Abs 1 des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes 2001) durch die ambulante oder stationäre Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind, wenn eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist.

(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds" und wird im Folgenden als „Fonds" bezeichnet.

(3) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Fondsmittel gewährt.

Fondsmittel

§ 2

(1) Mittel des Fonds sind:

1. Beträge gemäß § 62 Abs 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG);

2. Rückzahlung von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz;

3. Vermögenserträge;

4. sonstige Zuwendungen.

(2) Die Träger der Fondskrankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs 1 Z 1 jährlich bis spätestens zum 30. Mai des jeweiligen Folgejahres dem Fonds zu überweisen.

Voraussetzungen für Entschädigungsbegehren

§ 3

Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz können nicht gestellt werden:

1. während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens betreffend denselben Schadensfall;

2. nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens; der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb dieser Frist bei der Geschäftsstelle (§ 6 Abs 3) einlangt. Die Zeit eines zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist in diese Frist nicht einzurechnen.

 

Entschädigungsrichtlinien

§ 4

Die Entschädigungskommission (§ 7) hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 1 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten zu enthalten haben:

1. die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen;

2. das Höchstausmaß der für einen Schadensfall zu gewährenden Leistung unter Bedachtnahme auf die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden Mittel;

3. das Verfahren bei der Gewährung von Entschädigungsleistungen, wobei jedenfalls vorzusehen ist, dass von der Gewährung einer Entschädigungsleistung auch die betroffene Fondskrankenanstalt zu verständigen ist.

Die Richtlinien und deren Änderungen sind in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen.

Rückerstattung von Leistungen

§ 5

(1) Erhält eine Person nach dem Empfang von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds wegen desselben Schadensfalls einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher vom Rechtsträger der Fondskrankenanstalt oder einer Haftpflichtversicherung geleistet, ist sie verpflichtet, die aus dem Entschädigungsfonds zuerkannte Entschädigung bis zur Höhe des zuerkannten oder geleisteten Schadenersatzbetrages an den Fonds rückzuerstatten.

(2) Über die Rückerstattungspflicht entscheidet die Entschädigungskommission durch Bescheid, bei dessen Erlassung das AVG anzuwenden ist. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(3) In Fällen, in denen die Rückerstattung für die Betroffene oder den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände eine außergewöhnliche soziale Härte darstellen würde, kann die Entschädigungskommission mit Bescheid den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung aussprechen.

(4) Rechtsträger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, den Fonds von einer Zuerkennung oder Leistung nach Abs 1 unverzüglich zu verständigen.

 

Organe des Fonds

§ 6

(1) Die Organe des Fonds sind die Entschädigungskommission und die oder der Vorsitzende.

(2) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich bei der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.

(3) Geschäftsstelle des Fonds ist die Salzburger Patientenvertretung. Die der Salzburger Patientenvertretung als Geschäftsstelle des Fonds erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen. § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 ist auf diese Kosten nicht anzuwenden.

Entschädigungskommission

§ 7

(1) Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. der Patientenvertreterin bzw dem Patientenvertreter (§ 22 SKAG) als Vorsitzende(n);

2. einer bzw einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, die oder der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens verfügt;

3. einer von der Ärztekammer Salzburg vorgeschlagenen Spitalsärztereferentin oder einem solchen Spitalsärztereferenten.

(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs 1 Z 2 und 3 werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Nachbestellungen erfolgen für den Rest der Funktionsperiode. Wiederbestellungen sind zulässig. Für die bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Ebenso ist für die Patientenvertreterin bzw den Patientenvertreter in ihrer bzw seiner Funktion als Vorsitzende(r) eine Stellvertreterin bzw ein Stellvertreter von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Salzburger Patientenvertretung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw Ersatzmitglieder weiterzuführen.

 

(3) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Entschädigungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) erlischt:

1. durch Abberufung;

2. bei der oder dem Vorsitzenden durch den Wegfall der Funktion als Patientenvertreter(in);

3. beim Mitglied gemäß Abs 1 Z 3 auch durch die Bestellung eines neuen Mitgliedes auf Vorschlag der Ärztekammer Salzburg.

(4) Die Landesregierung hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs 1 Z 2 und 3 abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Pflichten grob vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

Aufgaben und Geschäftsgang der Entschädigungskommission

§ 8

(1) Die Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben:

1. die Erlassung oder Änderung der Entschädigungsrichtlinien (§ 4);

2. die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen;

3. die Entscheidung über die Rückzahlung von Entschädigungsleistungen (§ 5);

4. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (Abs 5);

5. die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses.

(2) Die oder der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(3) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Sitzungen der Entschädigungskommission sind nicht öffentlich.

(5) Die Erlassung und Änderung der Entschädigungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Richtlinien dem Gesetz entsprechen.

(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden.

Aufgaben der oder des Vorsitzenden

§ 9

(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz von einem anderen Organ zu besorgen sind. Die oder der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende hat die Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz zu prüfen und vom Träger der Fondskrankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Begehren, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, sind samt den entscheidungsrelevanten Unterlagen der Entschädigungskommission vorzulegen.

Mitwirkungspflicht

§ 10

Die Träger der Fondskrankenanstalten haben den Organen des Entschädigungsfonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten, wie etwa Kopien von Aufzeichnungen gemäß § 35 SKAG, dürfen nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen übermittelt werden.

Aufsicht über den Fonds

§ 11

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Fonds hat der Landesregierung alljährlich bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres über seine Tätigkeit zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist dieser Bericht auch im Internet bereitzustellen.

Abgabenbefreiung

§ 12

Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich aller Erledigungen der Entschädigungskommission sind von allen Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

Inkrafttreten

§ 13

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Die Mitglieder der Entschädigungskommission können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem, bestellt werden.

(2) Bis zur Beschlussfassung über die Entschädigungsrichtlinien hat die Kommission nach vorläufigen Richtlinien vorzugehen, die von der Salzburger Patientenvertretung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erarbeiten sind.

(3) Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz dürfen nur für Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines

Gemäß § 62 Abs 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG) wird von den stationär aufgenommenen Patienten der allgemeinen Gebührenklasse in Fondskrankenanstalten seit 1. Jänner 2001 ein Betrag von 10 S je Verpflegstag eingehoben. Dieser Betrag ist zweckgewidmet für die Entschädigung jener Schäden zu verwenden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist. Diese Regelung ist grundsatzgesetzlich vorgegeben (§ 27a Abs 5 und 6 KAG idF BGBl I 5/2001). Die Einführung einer verschuldensunabhängigen Entschädigungsmöglichkeit ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass immer wieder Personen bei medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen in Krankenanstalten Schäden erleiden, ohne dass dafür in jedem Fall ein zivilrechtlich relevantes Verschulden des Krankenanstaltenträgers bzw seiner Mitarbeiter vorliegen muss. Für solche Schäden besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Schadenersatzanspruch, obwohl die Folgen für den Betroffenen schwer wiegend sein können (zB lang andauernder Krankenstand, Verlust des Arbeitsplatzes). Diese Personen sollen daher von dem neu errichteten Fonds finanziell unterstützt werden.

Der Entschädigungsfonds soll daher ausschließlich jene Betroffenen unterstützen, die keinen gerichtlich durchsetzbaren Schadenersatzanspruch haben. Auf die Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

2. Kompetenzgrundlage:

Art 12 Abs 1 B-VG hinsichtlich der Einhebung und Verwendung des Betrags gemäß § 62 Abs 4 sowie Art 15 Abs 1 B-VG hinsichtlich der Fondsorganisation.

3.Übereinstimmung mit EU-Recht:

Es besteht kein einschlägiges Gemeinschaftsrecht.

4. Kosten:

Die Kosten der Geschäftsstelle sollen vom Land getragen werden. Das Vorhaben wird daher Mehrkosten für das Land zur Folge haben, da in Hinkunft jener Aufwand der Patientenvertretung, der sich aus der Besorgung der Aufgaben dieses Gesetzes ergibt, von der Aufteilung gemäß § 22 Abs 7 SKAG ausgenommen ist und vom Land alleine zu tragen ist. Die Höhe des jährlichen Vollziehungsaufwandes wird unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erfahrungen mit der Beratungstätigkeit der Patientenvertretung wie folgt geschätzt:

Voraussichtliche Zahl an Entschädigungsfällen: 15-20/Jahr

Sitzungen: 4 x jährlich 2 A(a)-Bedienstete

für jeweils 3 Stunden ................................................................. 24 Stunden

Sonstige A(a)-wertige Aufgaben

Patientenvertretung (Vorbereitung, Durchführung

Kommissionsbeschlüsse) ca 4 Stunden/Fall ................60 – 80 Stunden

Gesamt 84 – 104 Stunden von A(a)-Bediensteten à 52,2 € = ca 4.385 – 5.429 €.

C(c)-wertige Tätigkeiten Patientenvertretung

(Schreibarbeiten, Telefonate, Kanzlei usw)

ca 4 Stunden/Fall ................................ 60 – 80 Stunden à 30,5 € = ca 1.830 – 2.440 €.

Vollziehungsaufwand Patientenvertretung:

insgesamt ..................................................... 6.215 – 7.869 € (= 85.520 – 108.279 S).

Von der Patientenvertretung wird darauf hingewiesen, dass der Mehraufwand im C(c)-Bereich voraussichtlich nicht mit den vorhandenen Ressourcen bedeckt werden kann.

Auch mit der Ausübung der Aufsicht über den Fonds sowie mit den Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats über Berufungen gegen Rückerstattungsbescheide werden Mehrkosten in geringem Ausmaß entstehen. Den anderen Gebietskörperschaften entstehen keine Mehrkosten.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen den Entwurf sind keine grundsätzlichen Einwände erhoben worden. Zahlreiche Änderungsvorschläge zu einzelnen Punkten sind berücksichtigt worden: So ist als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens etwa das im Entwurf vorgesehene Kriterium der besonderen Härte entfallen, die Rückzahlungspflicht auf das Ausmaß der nachträglich erhaltenen Schadensersatzleistung eingeschränkt und die Tragung der Vollziehungskosten durch das Land (statt durch den Fonds) vorgesehen worden (auf zT grundsatzgesetzlich begründete Anregungen des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen). Auf Grund eines Vorschlags der ARGE der Salzburger Verwaltungsdirektoren wird die Verständigung der betroffenen Fondskrankenanstalt von der Entscheidung und die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichtes im Internet vorgesehen. Die im Entwurf vorgesehene (und jetzt nicht mehr enthaltene) Tragung der Verwaltungskosten durch den Fonds ist auch von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg kritisiert worden. Die von der Salzburger Gebietskrankenkasse angeregte Einführung eines Rechtsanspruches auf Entschädigung wird nicht aufgegriffen, da nur die im Fonds jeweils vorhandenen Mittel verteilt werden können. Auch wird bezweifelt, ob der mit der Einführung eines Rechtsanspruches verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand tatsächlich im Interesse der Betroffenen liegt. Wie in den Erläuterungen zu § 11 dargestellt, unterliegt der Fonds einer eingehenden Kontrolle durch verschiedene Organe; das von der Gebietskrankenkasse befürchtete Handeln in einer „Grauzone" ist daher nicht möglich.

Die Anregung der Kammer für Arbeiter und Angestellte, einen Vertreter dieser Kammer in die Entschädigungskommission aufzunehmen, wird nicht aufgegriffen, da die Wahrung der Patienteninteressen bereits dem Patientenvertreter als Vorsitzenden dieses Gremiums zukommt. Das von der Kammer befürchtete „Übergewicht des Landes" ist im Hinblick auf die vorgesehene Besetzung nicht gegeben.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

Die Zielsetzungsbestimmung enthält alle Kriterien, die vorliegen müssen, um eine Entschädigung nach diesem Gesetz zu erhalten.

Der Begriff „Fondskrankenanstalt" umfasst gemäß § 10 Abs 1 des SAKRAF-Gesetzes 2001 die öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und die öffentlichen Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sowie die privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, die allgemeine Krankenanstalten nach § 2 Abs 1 Z 1 SKAG 2000 sind.

Relevant im Sinn des Gesetzes sind Schäden, die Personen durch die Behandlung, die Unterlassung von Behandlungsmaßnahmen oder die Untersuchung in solchen Krankenanstalten erlitten haben, dh es müssen die aus der allgemeinen Schadenersatzrechtsdogmatik bekannten Voraussetzungen der Kausalität bzw Adäquanz gegeben sein. Ausgeschlossen ist ein Schaden, der zwar im Krankenhaus entsteht, aber nicht durch eine Behandlung, die Unterlassung von Behandlungsmaßnahmen oder die Untersuchung verursacht wird (zB Stolpern auf der Stiege, Diebstahl im Krankenzimmer). Der Schaden muss vielmehr durch Handlungen bzw Unterlassungen eines Arztes, des Pflegepersonals oder des sonstigen medizinischen Personals der Krankenanstalt verursacht worden sein. Ob ein Geschädigter als Patient stationär aufgenommen war oder nur ambulant behandelt worden ist, spielt keine Rolle. Der Schadensbegriff orientiert sich ebenfalls am ABGB, wobei selbstverständlich auch zivilrechtlich relevante immaterielle Schäden wie etwa Schmerzen erfasst sind.

Erforderlich ist weiters, dass eine Haftung des Rechträgers nicht eindeutig gegeben ist. Der Geschädigte darf also vom Rechtsträger der Krankenanstalt oder dessen Haftpflichtversicherung keine Schadenersatzleistung bekommen haben. Hat der Geschädigte vom Rechtsträger der Krankenanstalt oder von einer Versicherung zwar eine derartige Leistung bekommen, glaubt er aber, dass diese zu niedrig ist bzw den Schaden nicht abdeckt, ist eine Leistung aus dem Entschädigungsfonds ausgeschlossen. Der Schaden darf im ordentlichen Rechtsweg nicht erfolgreich geltend gemacht werden können. Das heißt, dass eine Voraussetzung für die gerichtliche Zuerkennung von Schadenersatz, und zwar im Regelfall der Nachweis des Verschuldens durch eine bestimmte Person, fehlt.

Der Entschädigungsfonds ist als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit konstruiert, um die gewünschte klare organisatorische Abgrenzung zur Landesvollziehung zu gewährleisten.

Die Leistungen des Fonds sollen im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden; lediglich über die Rückforderung von Leistungen soll im Sinn einer möglichst raschen und effizienten, aber auch dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Klärung der Rechtslage durch Bescheid entschieden werden (§ 5). Aus der Judikatur des OGH zum Kontrahierungszwang der öffentlichen Hand (vgl zB OGH

10. 9. 1991, 4 Ob 538, 539/91) ergibt sich, dass die Fondsorgane auch bei der privatwirtschaftlichen Aufgabenerfüllung den Gleichheitsgrundsatz zu wahren haben und insbesondere niemandem aus unsachlichen Gründen eine Entschädigung verweigern dürfen.

Zu § 2:

Der Fonds wird in erster Linie durch die Beträge gemäß § 62 Abs 4 SKAG gespeist (vgl dazu Pkt 1 der Erläuterungen). Die Zuführung von Landes- oder Bundesmitteln ist nicht gesetzlich angeordnet, aber auch nicht ausgeschlossen (Abs 1 Z 4 „sonstige Zuwendungen").

Zu § 3:

Wie bereits einleitend dargestellt, kann und soll die Entschädigung durch den Fonds den verschuldensabhängigen zivilrechtlichen Schadenersatz nicht ersetzten, sondern im Gegenteil jene Fälle betreffen, in denen eben gerade kein gerichtlich durchsetzbarer Schadenersatzanspruch besteht. Aus diesem Grund ordnet Abs 1 an, dass kein Entschädigungsbegehren an den Fonds gestellt werden kann, solange in demselben Schadensfall ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (Streitanhängigkeit).

Die im Abs 2 vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren entspricht § 1489 ABGB. Da im Unterschied zum zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch die Person des Schädigers für die Beurteilung durch die Fondsorgane nicht von Bedeutung ist, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nach diesem Gesetz (und im Unterschied zu § 1489 ABGB) bereits mit der Kenntnis des Schadenseintritts.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Begehrens sind vom Vorsitzenden ohne Befassung der Kommission zu prüfen (§ 9). Da die Begehren ohne besonderes Formerfordernis zu erledigen sind, genügt bei Streitanhängigkeit bzw Verjährung ein entsprechendes Ablehnungsschreiben.

Zu § 4:

Zwar gibt das Gesetz die wesentlichen Kriterien für die Gewährung einer Entschädigung vor, dennoch werden in Anbetracht der Vielschichtigkeit der angesprochenen Probleme zwangsläufig unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und Normen geschaffen, die der Vollziehung einen weiten Spielraum gewähren. Zur näheren Präzisierung ist daher eine Verordnung der Entschädigungskommission vorgesehen. Die wesentlichen Inhalte dieser Verordnung werden vom Gesetz vorgegeben; sie beziehen sich vor allem auf die konkretere Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen, soweit diese noch Gestaltungsspielraum offen lassen. Aber auch Details des Entschädigungsverfahrens sollen auf Verordnungsebene nach den Vorstellungen der Kommission näher gestaltet werden können.

Zu § 5:

Zu einer Rückforderung von Fondsleistungen wird es insbesondere dann kommen, wenn nach dem Erhalt einer Entschädigungsleistung des Fonds noch eine Schadenersatzklage eingebracht und Schadenersatz auch zugesprochen wird. Im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Fondsleistungen sieht das Gesetz in diesem Fall die Verpflichtung vor, die Entschädigungsleistung bis zur Höhe des erhaltenen Schadenersatzbetrages rückzuerstatten. Da Verhandlungen mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt selbst oder mit dessen Haftpflichtversicherer weder ein gleichzeitig laufendes Verfahren des Fonds ausschließen noch die Leistung einer Fondsentschädigung unmöglich machen, kann es natürlich auch auf diesem Weg zu einer unerwünschten Doppelentschädigung kommen. Auch in diesem Fall ist daher die Rückforderung der Fondsleistung vorgesehen.

Über das Bestehen und die Höhe der Rückerstattungspflicht hat die Kommission durch Bescheid abzusprechen, gegen den Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden kann. Die Einbindung des UVS ist erforderlich, da der Rückforderungsanspruch als zivilrechtlicher Anspruch im Sinn des Art 6 MRK anzusehen ist. Diese Konstruktion ermöglicht eine rasche, für alle Beteiligten kostengünstige und dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende Entscheidung über das Bestehen und die Höhe der Rückzahlungspflicht.

 

Zu § 6:

Der Fonds wird mit einer sparsamen Organstruktur ausgestattet. Als Geschäftsapparat ist die Salzburger Patientenvertretung vorgesehen, die sich bereits seit Jahren hinweg im Einsatz für die Rechte und Interessen der Patienten bewährt hat und dementsprechend über in dieser Materie besonders erfahrenes Personal verfügt.

Zu §§ 7 und 8:

Die Entschädigungskommission ist jenes Organ des Fonds, das die für den Betroffenen schwer wiegendsten Entscheidungen fällt, insbesondere über die Gewährung oder Rückerstattung von Entschädigungsleistungen. An die Mitglieder dürfen keine Weisungen erteilt werden, die sich auf die Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben beziehen. Im Hinblick auf Art 20 Abs 1 B-VG kann diese Weisungsfreiheit nur mit einer Verfassungsbestimmung angeordnet werden.

Zu § 9:

Vorsitzender der Entschädigungskommission ist der Patientenvertreter. Er ist zur Erfüllung aller Aufgaben berufen, die im Gesetz (§ 8 Abs 1) nicht ausdrücklich der Entschädigungskommission zugewiesen werden. Eine wesentliche Aufgabe ist die Vorbereitung der Beratungen der Kommission in Form der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Anträge (Zulässigkeit iSd § 3, aber auch Erfüllung der Kriterien des § 1 Abs 1, zB Entstehen des Schadens in einer Salzburger Fondskrankenanstalt). Damit der Patientenvertreter die dafür notwendigen Informationen bekommt, ist im § 10 eine entsprechende Mitteilungspflicht der Träger der Fondskrankenanstalten vorgesehen.

Zu § 10:

Für die Beurteilung des Schadensfalls werden vor allem die in der Krankenanstalt gemäß § 35 SKAG geführten Aufzeichnungen von Bedeutung sein. Diese Aufzeichnungen enthalten sensible Daten im Sinn des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG), da sie sich (natürlich) auf den Gesundheitszustand des Betroffenen beziehen. Personenbezogene Daten dürfen nur verwendet werden, wenn Inhalt und Zweck der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers (in diesem Fall der Fonds) gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden (§ 7 DSG). Die bei sensiblen Daten relevanten Geheimhaltungsinteressen sind im § 9 DSG abschließend aufgezählt; von diesen Gründen kommt bei der Übermittlung der über den Betroffenen in der Krankenanstalt vorhandenen Dokumente nur § 9 Z 6 DSG, dh die Übermittlung mit Zustimmung des Betroffenen, in Betracht. Ein wichtiges öffentliches Interesse an einer Einschränkung des Datenschutzes im Sinn des § 1 Abs 2 bzw 9 Z 3 DSG wird im vorliegenden Fall nicht gesehen, da sich die Verweigerung der Zustimmung nur zu Lasten des an einer Entschädigung Interessierten auswirken kann, da die Kommission ohne nähere Angaben über den Behandlungsverlauf im Regelfall auch keine Entschädigung zusprechen wird.

Zu § 11:

Das Einräumen gewisser Aufsichtsbefugnisse ist notwendig, da Handlungen oder Unterlassungen der Fondsorgane sowohl zu einer Inanspruchnahme des Landes nach Art 137 B-VG führen können als auch gemäß § 1 des Amtshaftungsgesetzes dem Land zugerechnet werden können. Der Fonds unterliegt neben der Kontrolle durch die Landesregierung der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof (Art 127 Abs 1 B-VG) und den Landesrechnungshof (§ 6 Abs 1 lit b des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).

Zu § 12:

Die Abgabenbefreiung bezieht sich vor allem auf die Verwaltungsabgaben (Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969) und Kommissionsgebühren.

Zu § 13:

Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz sollen nur für solche Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, da die Beträge gemäß § 62 Abs 4 SKAG 2000 erst ab dem 1. Jänner 2001 eingehoben werden.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.