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Nr. 310 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Antrag

der Abg. Roßmann, Mag. Thaler, Mag. Neureiter und Mayr betreffend die Änderung des Landesverfassungsgesetzes 1999 und des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes 1999 zur Einführung einer aktuellen Stunde und die Präzisierung im Hinblick auf die Einberufung und Durchführung von Sonderlandtagen


Aufgrund der Erfahrungen mit dem neuen Landtags-Geschäftsordnungsgesetz sind nach relativ kurzer Zeit bereits Wünsche nach einer Evaluierung der neuen Geschäftsordnung von den Fraktionen des Landtages vorgeschlagen worden. Diese Vorschläge wurden in mehreren Sitzungen der Präsidialkonferenz besprochen und diskutiert, was aber zu keinem Ergebnis führte. Insbesondere die Freiheitliche Fraktion des Landtages lehnte jede weitere Diskussion über die Geschäftsordnung ab. Hingegen wollten die Grünen eine weitere Diskussion über die vorliegenden Reformvorschläge durchführen. Lediglich über die Einführung einer aktuellen Stunde herrschte unter den Landtagsparteien ein grundsätzliches Einvernehmen.

Die vielfältigen Wünsche auf Einberufung eines Sonderlandtages zeigen die Notwendigkeit der Einführung einer aktuellen Stunde besonders eindrucksvoll. So lagen der Präsidialkonferenz am 12. November 2001 insgesamt vier Wünsche auf die Einberufung von Sonderlandtagen auf dem Tisch. Ein derartiges Forderungspaket hätte nach der derzeitigen Geschäftsordnung gar nicht erfüllt werden können und würde auch das Instrument des Sonderlandtages ad absurdum führen, weil man nicht vier Sonderlandtage auf einmal einberufen kann. Zudem soll darauf hingewiesen werden, dass es wohl wenig sinnvoll erscheint, wenn man eine Woche vor einer regulären Landtagssitzung eine Sitzung des Sonderlandtages durchzuführen hätte.

Aus diesem Grunde erscheint es zweckmäßig, dass man die Voraussetzungen für die Einberufung eines Sonderlandtages im Geschäftsordnungsgesetz präzisiert und gleichzeitig die Möglichkeit schafft, aktuelle Probleme umfassender im Hohen Haus diskutieren zu können.

Schließlich werden noch drei kleinere Korrekturen in der Geschäftsordnung des Landtages vorgeschlagen. Politisch bedeutsam ist davon die Beseitigung der Einschränkung der Beschlussfassungsmöglichkeiten des Petitionsausschusses, dem es auch offen stehen soll, Gesetzesänderungen zu initiieren oder sogar konkret herbeizuführen. Dies liegt auch im Sinn des Rechts, mit einer Petition an den Gesetzgeber heranzutreten.

Durch die Einführung einer aktuellen Stunde und die Präzisierung bezüglich der Einberufung von Sonderlandtagen sehen die Antragsteller einen wesentlichen Beitrag zur Belebung der Diskussion in den Plenarsitzungen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

  1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
  2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.


Salzburg, am 10. Dezember 2001

Roßmann eh. Mag. Thaler eh. Mag. Neureiter eh. Mayr eh.

Gesetz

vom ........................................................... , mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 und das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 53/2000 und der Kundmachung LGBl Nr 99/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im Art 15 Abs 3 lautet der 2. Satz: „Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn es von Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung verlangt wird. Die Mindestzahl an Mitgliedern des Landtages, die für ein solches Verlangen erforderlich ist, und die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt bzw getroffen."

2. Im Art 57, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:
„(2) Art 15 Abs 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr ..../2002 tritt ........................ in Kraft."

Artikel II

Das Landtagsgeschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/1999 und der Kundmachungen LGBl Nr 44 und 96/1999 wird geändert wie folgt:

1. § 28 Abs 2 lautet:
„(2) Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn es von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung schriftlich verlangt wird. Gleichzeitig ist wenigstens ein Verhandlungsgegenstand gemäß § 26 Abs 2 Z 1, 2, 4
oder 7 (Anfragen) einzubringen oder ein sonstiger, im Landtag bereits vorliegender, aber noch nicht behandelter Verhandlungsgegenstand betreffend Wahlen oder gemäß § 26 Abs 1 Z 3, 5, 7 (Anfragebeantwortungen), 10 oder 11 zu bezeichnen, der in der Sondersitzung des Landtages behandelt werden soll. Ein solches Verlangen kann von denselben Mitgliedern des Landtages nur einmal im Kalenderjahr gestellt werden. Auf die Tagesordnung der Sondersitzung können nur solche Verhandlungsgegenstände gesetzt werden, die mit dem Verhandlungsgegenstand, der mit dem Verlangen eingebracht oder darin bezeichnet worden ist, in sachlichem Zusammenhang stehen."

2. Im § 29 Abs 1 werden nach dem Wort „Wahlen;" die Worte „Aktuelle Stunde;" eingefügt.

3. Im § 36 werden der 1. und 2. Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Anträge zur Geschäftsbehandlung, die von jedem Mitglied des Landtages gestellt werden können, sind vom Platz des Mitgliedes aus zu stellen. Sie müssen nicht schriftlich überreicht werden und bedürfen keiner Unterstützung. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, werden sie vom Präsidenten nach seinem Ermessen auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht."

4. Im § 46 entfällt der Abs 5. Die Abs 6 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)" bis „(7)".

5. Nach § 81 wird eingefügt:

„9a. Unterabschnitt

Aktuelle Stunde

§ 81a

(1) Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. Anträge zur Sache können in der Aktuellen Stunde nicht gestellt werden.

(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies
a) die Präsidialkonferenz beschließt oder
b) von zwei Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung unter Angabe des Themas verlangt wird.

(3) Verlangen gemäß Abs 2 lit b dürfen nur für die nächste Sitzung des Landtages gestellt werden. Sie haben eigenhändig unterschrieben zu sein und sind beim Präsidenten einzubringen, und zwar, wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, andernfalls bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll. § 61 findet sinngemäß Anwendung.

(4) In einer Sitzung des Landtages findet jeweils nur eine Aktuelle Stunde zu einem Thema statt. Aktuelle Stunden gemäß Abs 2 lit a haben Vorrang vor solchen auf Verlangen gemäß Abs 2 lit b. Werden mehrere solche Verlangen eingebracht, entscheidet die Präsidialkonferenz darüber, welches Thema in der Aktuelle Stunde besprochen werden soll. Davon sind die Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung unverzüglich zu verständigen.

(5) In einer gemäß Abs 2 verlangten Aktuellen Stunde erhält über Verlangen ein Redner aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages, die das Verlangen gestellt haben, bzw der Landesregierung als Erster das Wort. Die einzelnen Mitglieder des Landtages dürfen je Wortmeldung nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Redezeit der einzelnen Mitglieder der Landesregierung darf einmal 10 Minuten und ansonsten jeweils fünf Minuten nicht überschreiten.

(6) Die Dauer der Aktuellen Stunde ist auf eine Stunde beschränkt. Überschreitet die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Zeit 30 Minuten, verlängert sich die Aktuelle Stunde um weitere 30 Minuten. Eine Verlängerung der Aktuellen Stunde tritt auch insoweit ein, als es zur Erwiderung auf eine Wortmeldung eines Mitgliedes der Landesregierung durch jeweils einen Sprecher jeder Landtagspartei erforderlich ist."

6. Im § 83 Abs 3 entfällt der 3. Satz.

7. Im § 94, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:
„(2) Die §§ 28 Abs 2, 29 Abs 1, 36, 46, 81a und 83 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 treten mit .......................... in Kraft."

Zu einzelnen Bestimmungen des Antrages wird ausgeführt:

Zu Art I:
Zu Z 1:
Die Zahl der Abgeordneten, die die Einberufung einer Sondersitzung verlangen können, ist eine typische Geschäftsordnungsbestimmung, die in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen werden soll (vgl Art 28 Abs 5 B-VG). Gleichzeitig wird der Geschäftsordnung ausdrücklich vorbehalten, nähere Regelungen über solche Verlangen zu treffen.

Zu Art II:
Die Zahl der Mitglieder, die ein Verlangen auf Einberufung einer Sondersitzung stellen können, wird von sechs auf vier herabgesetzt. Das ist ein Neuntel von 36 Mitgliedern. (Vgl § 46 Abs 6 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates, wonach 20 Abgeordnete (von 183) ein solches Verlangen stellen können.) Mit dem Verlangen ist entweder ein neuer Verhandlungsgegenstand im Landtag einzubringen (von Abgeordnetenseite ein Antrag oder eine Anfrage, von der Landesregierung eine Vorlage oder ein Bericht) oder ein Verhandlungsgegenstand, der im Landtag bereits vorhanden, aber im Plenum noch nicht behandelt ist, zu bezeichnen. Solche Verhandlungsgegenstände können sein: Ausschussberichte (Z 2 und 11), Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder der Volksanwaltschaft, die im Landtag zwar vorliegen, aber noch nicht eingelaufen sind (s § 29 Abs 1), Anfragebeantwortungen, Anträge in Immunitäts- oder Unvereinbarkeitsangelegenheiten. Mit dieser Konkretisierung des Verhandlungsgegenstandes wird es den anderen Abgeordneten, aber auch der Regierung ermöglicht bzw erleichtert, die Sondersitzung entsprechend vorzubereiten. Außerdem wird aus der bisherigen Praxis in der Geschäftsordnung festgelegt, dass nur solche Verhandlungsgegenstände für die Sondersitzung eingebracht oder bezeichnet werden können, die mit den Verhandlungsgegenständen des Verlangens in Zusammenhang stehen. Damit soll erreicht werden, dass sich die Arbeit des Landtages in der Sondersitzung auf dieses Thema konzentriert.
Der Sinn von Sondersitzungen ist nach der Geschäftsordnung, Angelegenheiten dringlich zu behandeln, weil ihre normale Behandlung im Rahmen der nächsten im Voraus festgelegten Sitzung zu spät wäre. Daher ist es notwendig, dafür zwischenzeitig eine außertourliche Sitzung einzuschieben. Um dies auch in der politischen Handhabung zu gewährleisten, soll die Möglichkeit, die unverzügliche Einberufung von Sondersitzungen verlangen zu können, für die einzelnen Abgeordneten auf zwei im Kalenderjahr beschränkt werden.

Zu Z 2.2:
Anträge auf Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung sind Anträge zur Geschäftsbehandlung. Durch das Entfallen der Worte „ohne Debatte" wird erreicht, dass über solche Anträge eine Debatte gemäß § 36 durchgeführt werden kann, aber nicht durchgeführt werden muss. Darüber befindet der Präsident, der den Antrag wie bisher in der Geschäftsordnung festgelegt auch sofort zur Abstimmung bringen kann.

Zu Z 3:
Anträge zur Geschäftsbehandlung sollen künftig vom Platz des Abgeordneten gestellt werden müssen. Dies wird solchen Anträgen, die nur das Prozedere im Landtag zum Gegenstand haben können, nicht aber einen inhaltlichen Diskussionsbeitrag, besser gerecht als ihr Vortrag vom Rednerpult.

Zu Z 4:
§ 20 Abs 5 regelt bereits die Vertretung von Ausschussmitgliedern durch ein anderes Mitglied des Landtages. Dieses Mitglied, das oft ad hoc bestimmt wird, sodass eigentlich nicht von einem Ersatzmitglied gesprochen werden kann, ist vor Übernahme der Vertretung dem Ausschussvorsitzenden bekannt zu geben. Diese Regelung muss im § 46 nicht wiederholt werden. Gleichzeitig wird auch die Einschränkung auf den Fall der Verhinderung des Ausschussmitgliedes aufgegeben. Dies gilt aber nicht für Untersuchungsausschüsse (s § 2 Abs 2 LTUA-VO).

Zu Z 5:
Die Bestimmungen des § 81a entsprechen im Wesentlichen jenen des ehemaligen § 76a der Geschäftsordnung des Landtages (in der Fassung des Beschlusses vom ......................).