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Nr. 83 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................. , mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 4 lautet:

"Rettungsbeitrag

§ 4

(1) Die Gemeinde hat an die von ihr gemäß § 2 Abs 2 vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt ab 1. Jänner 2002 2,80 und ab 1. Jänner 2003 2,94 je Einwohner der Gemeinde. Der Rettungsbeitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegende Einwohnzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung. Dieses Ergebnis wird mit Beginn des Kalenderjahres wirksam, das dem Zähltag der Volkszählung folgt.

(2) Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrages hat die berechtigte Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekannt zu geben. Erachtet sich die Gemeinde für nicht oder nicht im bekannt gegebenen Maß beitragspflichtig, kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(3) Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land ab 1. Jänner 2002 2,50 und ab 1. Jänner 2003 2,80 je Einwohner des Landes zu leisten. Abs 1 dritter bis letzter Satz gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet über die Beiträge des Landes die Landesregierung mit Bescheid.

(4) Für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land ab 1. Jänner 2002 einen Beitrag von 0,70 je Einwohner des Landes zu leisten. Dieser ist wie folgt aufzuteilen:
1. Österreichischer Bergrettungsdienst,
Landesstelle Salzburg 80 %
2. Österreichische Wasserrettung,
Landesverband Salzburg 16 %
3. Österreichischer Höhlenrettungsdienst,
Landesverband Salzburg 4 %
Abs 1 dritter bis letzter Satz findet Anwendung. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(5) Die gemäß Abs 1 und 3 für das Jahr 2003 zu leistenden Beiträge und der gemäß Abs 4 für das Jahr 2002 zu leistende Betrag sind, beginnend ab dem Jahr 2004 bzw 2003, mit dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres wertgesichert. Die Indexzahlen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrundezulegen. Die Betragshöhe ist von der Landesregierung durch Verordnung jährlich festzusetzen. Die errechneten Beträge sind auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."


Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Der Vorschlag für ein Gesetz, mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wird, dient in erster Linie der Neuregelung des Rettungsbeitrages des Landes für die besonderen Rettungsdienste. Die geltende Regelung bewirkt, dass der Rettungsbeitrag für die beiden kleineren Rettungsorganisationen, nämlich die Österreichische Wasserrettung und den Österreichischen Höhlenrettungsdienst, zwar für das Jahr 2000 überdurchschnittlich angehoben worden ist, ab dem 1. Jänner 2001 aber auf der Höhe für 2000 stagniert. Eine Wertanpassung ist auch in den kommenden Jahren nicht zu erwarten. Diese Entwicklung führt zu einer immer stärker werdenden finanziellen Benachteiligung der beiden kleineren Organisationen, die nicht gerechtfertigt werden kann. Es soll daher wieder ein gemeinsamer Rettungsbeitrag für alle drei besonderen Rettungsdienste vorgesehen werden, der nach der jährlichen Wertanpassung prozentmäßig auf die drei Organisationen aufgeteilt wird.
Aus Anlass dieser Änderung sollen auch die Beträge für die allgemeinen Rettungsbeiträge der Gemeinden und des Landes auf Euro umgestellt werden. Dies geschieht unter Anwendung der im geltenden § 4 Abs 5 für die Jahre 2002 und 2003 bereits vorgesehenen außerordentlichen Erhöhungen. Die Rundung entspricht der Neuregelung durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 B-VG in Verbindung mit Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen mit Ausnahme ua des Rettungswesens).

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben über die Finanzierung des Rettungswesen sind nicht bekannt.

4. Kosten:
Bei Beibehaltung der geltenden Regelung für die Landesbeiträge an die besonderen Rettungsorganisationen würde sich im Jahr 2002 für das Land Salzburg ein finanzieller Aufwand von 4.630.704 S (336.526,38 ) ergeben. Bei Verwirklichung des Gesetzesvorhabens steht dem ein Aufwand von 4.646.240,90 S (337.655,49 ) gegenüber. Für das Jahr 2002 ergibt sich daher für das Land eine Mehrbelastung von 15.536,90 S (1.129,11 ).

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Es wurde gegen das Gesetzesvorhaben keinerlei Einwand erhoben.

6. Im Besonderen ist auszuführen:
Bei der Festsetzung des besonderen Rettungsbeitrages von 0,70 wird von jenem Wert ausgegangen, der sich im Jahr 2002 nach der geltenden Regelung unter Annahme einer Erhöhung um 2,5 % insgesamt für alle drei Rettungsdienste ergeben würde. Die 0,70 entsprechen 9,60 S, die sich wie folgt verteilen werden: 7,80 S Bergrettung, 1,50 S Wasserrettung und 0,30 S Höhlenrettung. Die Beträge für die beiden kleineren Organisationen Wasserrettung und Höhlenrettung werden somit etwas stärker erhöht als jener für die Bergrettung. Dies auch als Ausgleich für die bisherige Entwicklung.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.