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Nr. 82 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .................................................... , mit dem das Salzburger Einforstungsrechtegesetz geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Einforstungsrechtsgesetz, LGBl Nr 74/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 und der Kundmachungen LGBl Nr 105/1987 und Nr 22/1994 wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 entfällt im ersten Satz die Verweisung auf „§ 34" und lautet der zweite Satz: „Die Verfügung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen der Fall, dass die Trennstücke nicht größer als 2.000 m² sind, sich auf ihnen nach den Erklärungen der Vertragsparteien in der Teilungsurkunde keine eingeforsteten Hauptgebäude (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude) befinden und mit ihnen keine Nutzungsrechte übertragen werden."

1.2. Abs 3 lautet:

„(3) Bei Teilung der verpflichteten Liegenschaft bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt, solange nicht eine Entlastung durch die Berechtigten mit Zustimmung des Verpflichteten erfolgt. In Bezug auf die Ausübung der Nutzungsrechte gilt Folgendes:

1. Eine Änderung in der Ausübung der Nutzungsrechte bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn

a) mit den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften ein schriftliches Übereinkommen über die Ausübung der Nutzungsrechte abgeschlossen worden ist und vorgelegt wird oder

b) der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft der Agrarbehörde einen Vorschlag über die Ausübung der Holz- und Streubezugsrechte vorlegt, dem die Mehrheit der Berechtigten, darunter alle Berechtigten, deren Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf die Trennstücke übertragen werden, nachweislich zugestimmt hat

und die Ausübung der Nutzungsrechte auch nach der Teilung ausreichend gesichert erscheint. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

2. Erklärt der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft in der Teilungsurkunde, dass es auf Grund der Teilung zu keiner Änderung der Ausübung der Nutzungsrechte kommt, kann die Teilung der Liegenschaft ohne agrarbehördliche Genehmigung im Grundbuch durchgeführt werden. Örtlich gebundene Belastungen, wie Weide- und Triebrechte, sind vom Erwerber zu übernehmen. Die Bedeckung der Holz- und Streubezugsrechte hat ungeschmälert auf den nicht veräußerten belasteten Grundstücken zu erfolgen. Mit der Erklärung übernimmt der Veräußerer Gewähr dafür, dass er den Erwerber über die Belastungen auf den veräußerten Grundstücken informiert hat sowie dass in der Ausübung der Holz- und Streubezugsrechte keine wesentliche Erschwernis eintritt.

Vor Vorliegen der Genehmigung gemäß Z 1 oder der Erklärung gemäß Z 2 darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden."

2. § 4 Abs 3 lautet:

„(3) Die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere kann von der Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten auch gegen den Willen des Verpflichteten verfügt werden, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 2 erster und zweiter Satz vorliegen und die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der bisherigen sowie der neuen berechtigten Liegenschaft nicht widerspricht."

3. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Berechtigten entgegenstehen oder die vorschreiben, dass Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu klieben und in das Raummaß zu setzen ist, werden aufgehoben."

3.2. Im Abs 4 wird angefügt: „Die Agrarbehörde kann auf Grund eines vor Eintritt des Verfalls gestellten Antrages den Verfall der für höchstens 20 Jahre aufgespeicherten Gebühr bis zu 15 Jahre weiter aufschieben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Baulichkeit innerhalb dieser Frist wiederinstandgesetzt oder wiederhergestellt wird."

4. Im § 6 wird angefügt: „Ist die Benutzung von solchen Bringungsanlagen auch für die Bewirtschaftung der Ablösegrundstücke erforderlich, ist mangels einer anderen Vereinbarung von den Eigentümern der Ablösegrundstücke entsprechend ihrem Vorteil aus der Benutzung zu den Erhaltungskosten der Bringungsanlagen beizutragen."

5. Die §§ 7 und 8 lauten:

„Bedarfsholzentschädigung

§ 7

Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde ein Recht zum Bezug auf Holz zur Erhaltung von Baulichkeiten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung der Maßnahme (zB Harteindeckung, Zäunung mit Draht, Hartverbauung von Bächen) nicht zum Tragen, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität zuzuerkennen, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in der urkundlichen und, wenn diese nicht mehr feststellbar ist, in der bisherigen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Der Wert der zuerkannten Holzmenge darf den Wert der Baustoffe, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze für die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahme erforderlich sind, nicht übersteigen. Im Fall der Verbauung eines Gewässers durch eine Wassergenossenschaft im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, gebührt den Eigentümern von werkholzberechtigten Liegenschaften und von Trennstücken daraus im Rahmen des Anspruches gemäß dem ersten Satz Holz am Stock im Wert von 50 % der von ihnen an die Wassergenossenschaft zu leistenden Interessentenbeiträge. Zum angemessenen Ausgleich für den zuerkannten Holzbezug ruht der Anspruch auf Bedarfsholz, ausgenommen Elementarholz, für die von der Maßnahme erfassten Teile der Baulichkeit auf die Dauer der Haltbarkeit der verwendeten Baustoffe.

Brennholzumrechnung

§ 8

(1) Wenn die urkundlich gebührende Menge an Brennholz in dem nach der Regulierungsurkunde dafür bestimmten Sortiment nicht gedeckt werden kann, ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz abzugeben, wobei vorbehaltlich anderer Vereinbarungen 1,68 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz mit mindestens 18 cm Zopfstärke gleichzuhalten sind. Wenn das höherwertige Rundholz lang ausgeformt und im Festmaß gemessen wird, sind zwei Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz gleichzuhalten.

(2) Eine Umrechnung ist nur dann unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, dass bei Fehlen des für Brennholzzwecke in erster Linie zu verwendenden urkundlich bestimmten Sortiments der Abgang durch höherwertiges Holz zu decken ist.

(3) Wenn das urkundlich gebührende Brennholz im Einforstungswald nicht aufgebracht werden kann, steht dem Verpflichteten das Recht zu, dasselbe an einem für den Berechtigten nicht ungünstiger gelegenen Ort außerhalb des Einforstungswaldes anzuweisen. Dabei hat der Verpflichtete das Einvernehmen mit dem Berechtigten herzustellen."

6. Im § 10 wird der Betrag „6,2 Cent" durch den Betrag „9 Cent" ersetzt.

7. § 12 Abs 2 lautet:

„(2) Die Ergänzungsregulierung bezweckt im Rahmen des gemäß § 11 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese lückenhaft oder mangelhaft sind oder die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder verpflichteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern."

8. § 24 Abs 2 bis 4 lautet:

„(2) Die Ablösung ist insbesondere unzulässig, wenn

1. durch die Ablösung die Arrondierung des verpflichteten Gutes zerstört oder dessen Bewirtschaftbarkeit erschwert werden würde; oder

2. durch die Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten beeinträchtigt werden würden.

(3) Wenn keine Gründe vorliegen, die der Ablösung im Sinn der Abs 1 oder 2 entgegenstehen, können die Nutzungsrechte auch nur teilweise abgelöst werden.

(4) Die Ablösung in Grund ist, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht unzulässig ist, insbesondere anzustreben, wenn das Nutzungsrecht nicht dauernd entbehrlich ist und durch die Ablösung eine Arrondierung des berechtigten Gutes erreicht werden kann."

9. § 25 Abs 3 lautet:

„(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein aus Gründen der Arrondierung unvermeidlicher Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß aller Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert, ist in Geld auszugleichen. Im Fall der Abtretung von Wald ist auch der Wertunterschied zwischen den Holzbeständen des abgetretenen Waldes und den zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbeständen in Geld auszugleichen. Dieser Wertausgleich kann auch in der Weise erfolgen, dass der Verpflichtete Holzentnahmen in einem festgesetzten Zeitraum aus dem abgetretenen Wald vornimmt. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, dass der allenfalls erforderliche Geldausgleich ein Viertel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berechtigten einem höheren Geldausgleich zustimmen."

10. Im § 33 Abs 2 entfällt die Wortfolge „ , jedoch nicht niedriger sein darf als der vom zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 19 der Realschätzordnung, RGBl Nr 175/1897, jeweils festgesetzte Zinsfuß".

11. § 34 entfällt.

12. Im § 48 Abs 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „abgesehen von den Fällen des Abs 4" durch die Wortfolge „abgesehen von den Ausnahmen gemäß Abs 3" ersetzt.

13. Im § 50 Abs 8 wird angefügt: „Von der Einleitung eines Einforstungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn der Agrarbehörde Parteienübereinkommen zur Genehmigung vorgelegt oder von der Agrarbehörde Parteienübereinkommen beurkundet werden."

14. Nach § 50 wird eingefügt:

„Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 50a

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide

(§ 21)

1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

3. auf die Landschaft und

4. auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer

Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide unter Rodung einer Fläche von mehr als 20 ha sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss der Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Landesumweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Sie hat Parteistellung mit den Rechten nach § 50b Abs 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß § 48 Abs 3 von der Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen sind.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27.

Verfahren

§ 50b

(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:

1. eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

a) die Abgrenzung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

b) die Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide;

2. eine Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 50a Abs 1);

3. die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

4. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

5. eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4;

6. eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Der Landesumweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jede Person kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Salzburger Landes-Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Bescheid über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 50 Abs 5 und 6, die Landesumweltanwaltschaft und die Standortgemeinde. Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dient, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(9) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27."

15. Im § 53 Abs 2 wird im letzten Satz der Klammerausdruck „(§ 29 Abs 2)" durch den Klammerausdruck „(§ 33 Abs 2)" ersetzt.

16. § 54 Abs 1 lautet:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer

1. Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs 3 oder einstweiligen Verfügungen gemäß § 51 Abs 1 zuwiderhandelt;

2. Weidevieh in größerer als der zustehenden Zahl oder in anderer als der zugelassenen Gattung oder außerhalb der zulässigen Weidezeit auftreibt; oder

3. Sicht-, Mark- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt oder versetzt.

Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden."

 

17. Im § 56 wird angefügt:

„(4) Die §§ 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 3, 5 Abs 2 und 4, 6 bis 8, 12 Abs 2, 24 Abs 2 bis 4, 25 Abs 3, 33 Abs 2, 48 Abs 1, 50 Abs 8, 50a, 50b, 53 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 treten mit .................................. in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 außer Kraft. Die neuen Bestimmungen mit Ausnahme des § 54 Abs 1 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.

(5) Der Agrarbehörde gemäß § 34 Abs 2 in der bis zum ........................... geltenden Fassung überwiesene Entschädigungsbeträge sind dem Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft nach Ablauf von drei Monaten ab dem genannten Zeitpunkt zurück zu
überweisen."

18. Nach § 56 wird angefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 57

Die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 50a) und die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens (§ 50b) dienen der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl I Nr 39/2000, wurde das Grundsatzgesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert. Die sich daraus für das Einforstungsrechtegesetz als Ausführungsgesetz ergebenden Novellierungserfordernisse betreffen den § 3 Abs 2 (Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis bei Teilung berechtigter Liegenschaften), § 33 (Wegfall des Mindestzinssatzes nach Realschätzordnung für die Kapitalisierung der Entschädigung), § 34 (Wegfall der gesetzlichen Vorgaben für die Anlage der Entschädigung) und § 50a sowie § 50b (Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für großflächige Rodungen bei Wald- und Weidetrennungen). (Die Änderung des § 18 Abs 2 des Grundsatzgesetzes entspricht dem geltenden § 29 Abs 2 des Einforstungsrechtegesetzes.)

Weiters sind im Entwurf für eine Novelle zum Salzburger Einforstungsrechtegesetz inhaltliche Anpassungen in den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Eingeforsteten und der Verpflichteten sowie rechtliche Klarstellungen dazu vorgesehen. Darunter fallen die Änderungen des § 4 Abs 3 (Erweiterung der Übertragbarkeit von Nutzungsrechten), § 5 (freie Verwendung der Nutzungen, Verlängerung der Verfallsfrist für nicht bezogene Nutzungen), der §§ 7 und 8 (Verbesserungen bei der Bedarfsholzentschädigung und der Brennholzumrechnung), des § 12 Abs 2 (Zweck der Ergänzungsregulierung) und § 24 Abs 4 (Vorrang der Ablösung in Grund). Bei den Änderungen des § 24 Abs 2 und 3 stehen Vereinfachungen für die Vollziehung im Vordergrund. Dasselbe gilt in besonderer Weise für die Durchführung bestimmter Einforstungsverfahren ohne Einleitung durch eigenen Bescheid (§ 50 Abs 8).

Schließlich ist der bevorstehenden Veräußerung auch von belasteten Waldflächen durch die Österreichische Bundesforste-AG zur Sicherung der Ausübung der Nutzungsrechte nach der Veräußerung vorsorglich Rechnung zu tragen. Dafür werden im § 3 Abs 3 entsprechende Bestimmungen geschaffen, ohne sowohl für den Veräußerer als auch für die Agrarbehörde übermäßige Belastungen zu schaffen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG.

3. EU-Konformität:

Die §§ 50a und 50b dienen der Umsetzung der UVP-Richtlinie. Ansonsten haben die Änderungspunkte keinen besonderen europarechtlichen Bezug.

4. Kosten:

Durch einzelne der geplanten Änderungen des Einforstungsrechtegesetzes wird sich ein Mehraufwand für das Land ergeben:

§ 3 Abs 3: Diese Änderung ist bei Verkäufen von belasteten Grundflächen bedeutsam. Die Agrarbehörde rechnet mit verstärkten Anfragen über das Ausmaß und den Wert von Einforstungsrechten vor Abschluss der Verträge. Weiters sind bei einer Änderung in der Ausübung der Nutzungsrechte die Parteienübereinkommen und die Vorschläge zur Regelung der Nutzungsrechte wenn auch nur im Hinblick auf die ausreichende Sicherstellung derselben zu begutachten und zu genehmigen. Auch im Fall von Erklärungen der Veräußerer, dass keine Änderung in der Ausübung von Nutzungsrechten eintritt, ist nicht auszuschließen, dass in Zweifelsfällen die Agrarbehörde eingeschaltet wird. Besonders für den Zeitraum der Grundverkäufe durch die ÖBf – voraussichtlich die nächsten drei Jahre – kann daraus ein vermehrter Arbeitsanfall bei der Agrarbehörde im Ausmaß bis zu 100 % einer A-Planstelle entstehen.

§ 4 Abs 3: Die Novelle bewirkt eine Erleichterung der Übertragung von Nutzungsrechten. Vermehrte Anträge werden die Folge sein. Der zusätzliche Aufwand wird mit 6 % einer A-Planstelle angeschätzt.

§ 21a: Durch diese neue Bestimmung werden Anträge auf Umwandlung von Weiderechten in Holzbezugsrechte ermöglicht. Je Verfahren ist mit einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 4 % einer A-Planstelle zu rechnen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit Weideumwandlungen im Übereinkommensweg wird jährlich mit rd drei Verfahren gerechnet.

§§ 50a und 50b: Die Durchführung eines UVP-Verfahrens ist auf die Fälle der Rodung über 20 ha großer zusammenhängender Waldflächen beschränkt. Für ein derartiges Verfahren wird mit einem zusätzlichen Aufwand von rd 10 % einer A-Planstelle gerechnet. Nach bisherigen Erfahrungen werden solche UVP-Verfahren eher selten vorkommen.

Die übrigen Bestimmungen bedeuten teilweise zwar Vereinfachungen für die Behörde. Sie bewirken aber keine wesentlichen Einsparungen, da es sich zumeist um eine Anpassung der Rechtslage an den in der Praxis bereits gehandhabten Vollzug des Gesetzes handelt.

Für den Bund und die Gemeinden sind keine Mehraufwände zu erwarten.

 

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren gaben das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Landesumweltanwaltschaft Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, der Verband der Eingeforsteten (auf Berechtigtenseite) und die Österreichische Bundesforste AG, der Verband der land- und forstwirtschaftlichen Gutsbetriebe Salzburgs, die Fürstlich Schwarzenberg’sche Familienstiftung und das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Stellungnahmen ab. Je nach Interessenslage wurden darin die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen in Kritik gezogen oder abgelehnt, wobei teils auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden sind, oder deren Erweiterung verlangt. Die Gesetzesvorlage führt im Wesentlichen den Entwurf, der bereits unter Mitwirkung der verschiedenen Interessentengruppen entwickelt worden ist, weiter. Den geäußerten verfassungsrechtlichen Einwänden wird dabei teilweise Rechnung getragen, zB durch Nichtaufnahme der Bestimmungen für die Umwandlung von Weiderechten in Holzbezugsrechte (§ 21a des Entwurfes), im § 6 (Benutzung von Bringungsanlagen nach Ablösung) oder im § 50 Abs 8 (Einleitung von Einforstungsverfahren). Nicht gefolgt kann aber dem Bedenken werden, es würde einseitig in die Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Verpflichteten eingegriffen werden. Bodenreform bedeutet die Anpassung und damit Änderung auch der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus den Wald- und Weideservituten, und die Verhältnismäßigkeit der Änderungen erscheint nicht überschritten. In diesem Sinn wird auch die Gegenleistung (§ 10) der Geldwertveränderung seit 1986 angepasst. Die Landesumweltanwaltschaft reklamierte einen niedrigeren Schwellenwert für schutzwürdige Gebiete (10 ha Rodungsfläche) hin, der allerdings auch im Grundsatzgesetz (Novelle BGBl I Nr 39/2001) nicht enthalten ist.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu Z 1.1:

Bei einer Vielzahl von Verträgen, die derzeit von der Agrarbehörde zu genehmigen sind, werden Grundstücke in unbedeutendem Ausmaß ohne Nutzungsrechte von der berechtigten Liegenschaft abgeschrieben. Die Erwerber derartiger Trennstücke sind zumeist keine Landwirte und haben keinen wirtschaftlichen Bedarf an einem anteiligen Nutzungsrecht. Auch für die Landwirte wäre in der Regel die Mitübertragung eines anteiligen Nutzungsrechtes wegen unwirtschaftlicher Zersplitterung des Nutzungsrechtes nicht zulässig. Verträge über derartig geringfügige Grundstücksabschreibungen sollen keiner Genehmigungspflicht unterliegen. Um sicherzustellen, dass auf diese Weise nicht eingeforstete Hauptgebäude (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) ohne Nutzungsrechte abgetrennt werden, soll zusätzlich eine Erklärung der Vertragsparteien verlangt werden, dass sich auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück kein derartiges Gebäude befindet. Seit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 (Art 7 Z 1) ist die Landesgesetzgebung ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Erfordernis einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann.

Zu Z 1.2:

Der geltende § 3 Abs 3 über die Teilung von Liegenschaften, die mit Einforstungsrechten belastet sind, enthält keine Verpflichtung, dass der belastete Grundeigentümer bei der Abtrennung größerer Teile des Einforstungswaldes eine Neuregelung zB der Holzbezugsrechte vornimmt. Derartige Waldteilungen, mit denen rechtlich keine Änderung der Ausübung der Nutzungsrechte verbunden wird, können derzeit ohne Kenntnis der Agrarbehörde oder der Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. Infolge der Novellierung des Bundesforstegesetzes 1996 ist im Land Salzburg auch mit dem Verkauf größerer belasteter Waldflächen zu rechnen. Dies könnte dazu führen, dass zB für Holzbezugsberechtigte ohne rechtzeitige Neuregelung das Problem entsteht, welcher Eigentümer des geteilten Einforstungswaldes ihren jährlichen Holzanspruch zu erfüllen hat.

Andererseits wäre die Einführung einer generellen Bewilligungspflicht für jede Teilung belasteten Grundes, also auch für jeden kleinsten Abverkauf von zB mit Weiderechten belasteten Randparzellen zu Arrondierungszwecken, nicht vertretbar und vom damit verbundenen Behördenaufwand her nicht bewältigbar. Es soll daher eine Bestimmung (Abs 3) geschaffen werden, die danach unterscheidet, ob es zu einer Änderung in der Ausübung der Nutzungsrechte kommt oder nicht.

Änderungen in der Ausübung der Nutzungsrechte in der Regel bei Verkäufen größerer Flächen bedürfen wie bisher der agrarbehördlichen Genehmigung (Z 1). Dafür werden zwei Genehmigungstatbestände festgelegt, nach welchen einerseits das Einverständnis der Berechtigten, entweder aller oder doch wenigstens einer bestimmten Mehrheit, und andererseits die objektive dauernde Bedeckung der Nutzungsrechte entscheidend ist. Wiederum ist die grundbücherliche Durchführung der Teilung ohne die agrarbehördliche Genehmigung nicht zulässig.

Erfolgt keine rechtliche Änderung der Ausübung der Nutzungsrechte – meist bei Verkäufen kleinerer Flächen –, ist dies vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft ausdrücklich zu erklären (Z 2). Die Agrarbehörde und die Nutzungsberechtigten müssen damit weiterhin nicht befasst werden. Ohne das Vorliegen der Erklärung darf die Teilung im Grundbuch aber nicht durchgeführt werden. Örtlich gebundene Belastungen (wie zB Weide- und Treibrechte) sind vom Erwerber stets zu übernehmen. Nicht örtlich gebundene Rechte wie Holz- oder Streubezugsrechte sind aus der dem Veräußerer verbliebenen Liegenschaft zu decken. Dies sind gesetzliche Folgen der Abgabe der Erklärung. Die Erklärung bedeutet für den Veräußerer, dass er den Erwerber über die bestehenden Belastungen informiert hat und keine wesentliche Erschwernis in der Ausübung der Holz- und Streubezugsrechte auf den verbliebenen Grundstücken eintritt. Dh auch, dass die Erklärung nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen abgegeben werden kann. Liegen sie aber objektiv nicht vor, kann es im Nachhinein zu einer (Ergänzungs-)Regulierung kommen, was nicht im Interesse des Veräußerer liegt, sodass im Allgemeinen von der Richtigkeit der Erklärungen ausgegangen werden kann.

Durch diese Neuerungen kann eine ausreichende Sicherstellung für Einforstungsrechte bei Teilung und Veräußerung von belasteten Grundflächen erreicht werden. Bei Veräußerungen größerer Grundflächen soll mit den Berechtigten und dem Erwerber ein Übereinkommen über die Aufteilung der Nutzungsrechte zur Sicherung deren weiteren Ausübung getroffen werden. Wird kein Übereinkommen vorgelegt, kann ein Vorschlag über die künftige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte genügen, wenn diesem Vorschlag eine qualifizierte Mehrheit der Berechtigten (nach Gütern) zugestimmt hat. Auch dadurch wird das Mitwirkungsrecht der maßgeblich betroffenen Berechtigten sichergestellt. Bei im Hinblick auf die belasteten Grundstücke bzw die Belastungsverhältnisse eher kleineren und die (Ausübung der) Nutzungsrechte nicht beeinträchtigenden Veräußerungen, reicht eine Erklärung im Sinn der Z 2 mit den weiteren gesetzlichen Regelungen. Unabhängig davon kann im Fall wesentlich geänderter Verhältnisse auch eine Ergänzungsregulierung auf Antrag oder auch von Amts wegen durchgeführt werden (vgl § 50 Abs 1).

Zu Z 2:

Derzeit sind der Übertragung von Nutzungsrechten auf Berechtigtenseite enge Grenzen (Entbehrlichkeit für die bisher berechtigte Liegenschaft, Notwendigkeit für die neue berechtigte Liegenschaft) gezogen, enger sogar als im § 5 Abs 2 des Grundsatzgesetzes vorgegeben. Auf Grund der sich abzeichnenden Strukturveränderung in der Landwirtschaft ist aber eine verstärkte Nachfrage nach Übertragung von Nutzungsrechten zu erwarten. Durch das Abstellen auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der bisher berechtigten Liegenschaft sowie der Liegenschaft, auf die die Nutzungsrechte übertragen werden sollen, soll die Agrarbehörde die Übertragung von Nutzungsrechten vermehrt verfügen können.

Zu Z 3.1:

Schon derzeit gehen die vom Einforstungsrechteverband und den ÖBF geschlossenen Brennholz-Umrechnungsübereinkommen von Brennholz in langem Zustand (Bloche, Stangen) aus. Darauf aufbauend soll gesetzlich die freie Brennholzausformung verankert werden, indem Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die die Brennholzablängung auf etwa 1 m Stammteile und das Aufspalten vorschreiben, aufgehoben werden.

 

Zu Z 3.2:

Verfallene oder gänzlich aufgelassene eingeforstete Gebäude werden aus wirtschaftlichen oder in der Person des Eigentümers gelegenen Gründen manchmal erst nach 20 Jahren wiedererrichtet. Nach der geltenden Rechtslage verfällt nach 20 Jahren ab Sperrung der Gebühr das aufgespeicherte Holz. Für die Zukunft soll die Agrarbehörde die Möglichkeit haben, den Verfall über Antrag des Berechtigten auf maximal 15 Jahre aufzuschieben, wenn die Instandsetzung oder Wiederherstellung glaubhaft in der verlängerten Frist erfolgen soll.

Zu Z 4:

Die Benutzung der Forststraßen und anderer Bringungsanlagen der Berechtigten auch nach der Ablösung der Nutzungsrechte in Grund und Boden ist für die Bewirtschaftung der Ablöseflächen von wesentlicher Bedeutung: Ohne das Bringungsrecht wären die Ablöseflächen, die an die Stelle des Holzbezugsrechtes treten, als dafür nicht geeignet anzusehen. Die Benutzung wird daher im Ablöseverfahren zu klären sein und am besten durch eine Vereinbarung geregelt werden. Erforderlichenfalls kann ein Benutzungsrecht, gestützt zB auf das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, eingeräumt werden. Für diese Benutzung soll aber, wenn darüber keine Vereinbarung zu Stande kommt, ein Beitrag zu den Erhaltungskosten zu entrichten sein, der dem Vorteil aus der Benutzung entspricht.

Zu Z 5:

Zu § 7:

In der Praxis kommt es vor, dass Unterlagen aus der Zeit der Regulierung vorliegen und daraus feststellbar ist, dass die urkundliche Größe und Bauweise von derjenigen im Zeitpunkt der Bedarfsholzabgabe (=bisherige) abweicht. Die Bedarfsholzabgabe richtet sich aber derzeit nach der bisherigen tatsächlichen Größe des Objektes. Dem gegenüber ist bei der Berechnung der sog Elementarholzhöchstmenge in Elementarfällen gemäß § 45 Abs 3 auf die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunden eingebauten Holzmenge abzustellen. In diese Richtung soll der Bedarfsholzanspruch angeglichen werden, in dem auf das urkundliche Ausmaß und die urkundliche Bauweise abgestellt wird, wenn die alten Urkunden zur Verfügung stehen.

Weiters ist vorgesehen, die Begrenzung der Bedarfsholzmenge mit dem Wert der Baustoffe bei Verbauung eines Gewässers durch eine Wassergenossenschaft zu beseitigen. Für diese Fälle gilt künftig nur mehr die wertmäßige Begrenzung in der Form der 50 %-Abgeltung der von den Berechtigten an die Wassergenossenschaft zu leistenden Interessentenbeiträge. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Kosten der verbauten Baustoffe bei den heute üblichen aufwändigen Verbauungen ohnehin bei weitem den Interessentenbeitrag übersteigen.

Zu § 8:

Da die Regulierungsurkunden das Sortiment Brennholz ausreichend definieren und die Qualifizierung als „minderwertig" aus dem Wortlaut der Regulierungsurkunden nicht abzuleiten ist, soll in den Abs 1 und 2 jeweils das Wort „minderwertig" wegfallen. Außerdem werden das Ablängungsgebot bei höherwertigem Holz so wie die ein Ablängungsgebot für Brennholz enthaltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden aufgehoben (s Z 3.1). Für lang ausgeformtes Rundholz bleibt der Umrechnungsschlüssel 1 Festmeter Nadelnutzholz (ohne Rinde) = 2 Raummeter Brennholz unverändert.

Im Abs 3 wird der Verpflichtete dazu verhalten, über dem Ort der Brennholzabgabe außerhalb des Einforstungswaldes eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Zu Z 6:

Für die Gegenleistung wird der Umrechnungsfaktor 85 g/Kr (= 6,2 Cent) den seit dem 1. Juli 1986 geänderten Wertverhältnissen angepasst.

Zu Z 7:

Im Erkenntnis vom 26.2.1985, Zl 83/07/0180, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzungsregulierung – lückenhafte oder mangelhafte Regulierungsurkunde, Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der berechtigten oder verpflichteten Liegenschaft – alternativ zu verstehen sind. Dieses Verständnis soll im Gesetz klar zum Ausdruck kommen. Auch die anderen Änderungen sind formeller Art, verändern also den Inhalt der Bestimmung nicht.

Zu Z 8:

Der bisherige Grund für die Unzulässigkeit einer Ablösung, dass die wirtschaftliche Abrundung des verpflichteten Gutes zerstört werden würde (Abs 2 Z 1), ist undeutlich. Unter Abrundung versteht man eine günstige Ausformung eines Grundstückes. In Bezug auf einen Betrieb wird von Arrondierung gesprochen. Dies wird klargestellt. Sie zielt auf die Erhaltung der ordentlichen Bewirtschaftbarkeit des Gutes, hier des restlichen Besitzkomplexes des Verpflichteten, ab.

Weiters entfällt im Abs 2 die bisherige Z 3. Der Wertausgleich ist ohnehin in den §§ 25 Abs 3 und 28 Abs 2 geregelt und bedarf ab einer bestimmten Höhe entweder der Zustimmung der Berechtigten (§ 25 Abs 3) oder macht die Ablösung überhaupt unzulässig (§ 28 Abs 2).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – vgl Erk vom 29.10.1996, Zl 96/07/0126 – darf auf Grund des geltenden § 24 Abs 3 eine Teilablösung von Nutzungsrechten nur gleichzeitig mit einer Ergänzungsregulierung vorgenommen werden.

Diese Rechtsansicht würde bei den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Geldablösungen zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand führen. So besteht zB bei einer teilweisen Ablösung eines Holzbezugsrechtes keinerlei sachliche Begründung, gleichzeitig ein Ergänzungsregulierungsverfahren durchzuführen. Sollte jedoch bei einer Teilablösung von Weiderechten zum Zweck der Anpassung des weidebelasteten Gebietes an die auf Grund der Ablösung verringerten Weiderechte eine Ergänzungsregulierung sachlich gerechtfertigt sein, kann ein solches Ergänzungsregulierungsverfahren ohnehin auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden.

Im Abs 3 entfällt daher die Anordnung einer gleichzeitig vorzunehmenden (Ergänzungs-)Regulierung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erk vom 29.10.1996, Zl 96/07/0126, ausgesprochen, § 24 Abs 4 sehe unter zwei Voraussetzungen einen Vorrang der Ablösung in Grund vor einer Ablösung in Geld vor:

1. Die Ablösung darf gemäß § 24 Abs 1 bis 3 nicht unzulässig sein. Und:

2. Es muss einer der Tatbestände des § 24 Abs 4 Z 1 bis 4 erfüllt sein.

Diese Gesetzesauslegung kann in Einzelfällen zu Vollzugsproblemen führen. So wäre zB das Holzbezugsrecht eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes, bei dem durch Verkauf oder Versteigerung sämtliche landwirtschaftlichen Grundstücke weggefallen sind, gemäß § 32 Abs 1 Z 2 grundsätzlich wegen dauernder Entbehrlichkeit in Geld abzulösen. Sollten die Restgrundstücke dieser Liegenschaft jedoch zufällig an ein Ablösungsgrundstück angrenzen und der Tatbestand des § 24 Abs 4 Z 2 (Abrundung des berechtigten Gutes) erfüllt sein, müsste auch in einem solchen Fall wegen des Vorranges dieser Ablösungsart eine Ablösung in Grund durchgeführt werden, obwohl kein Bedarf mehr gegeben ist.

Abs 4 wird daher auf den einen unbestrittenen Grund der Arrondierung des berechtigten Gutes (bisherige Z 2) reduziert.

Zu Z 9:

§ 25 Abs 3 ist teils missverständlich formuliert und insgesamt unübersichtlich. Diese Mängel sollen behoben werden. Insbesondere sollen die zwei gesetzlichen Tatbestände – Geldausgleich für ein Mehr- oder Minderausmaß der Ablösungsfläche und Geldausgleich für die Holzbestände bei Abtretung von Wald – klar getrennt werden. Die Begrenzung des Ausgleiches auf max ein Viertel des abgelösten Nutzungsrechts gilt allgemein.

 

Zu Z 10:

Die Realschätzordnung, RGBl Nr 175/1897, wurde durch das Liegenschaftsbewertungsgesetz, BGBl Nr 150/1992, ersetzt. Die dort im § 5 normierten Grundsätze sind auch für die Entschädigungsermittlung bei der Ablösung von Nutzungsrechten anzuwenden. Wie im § 22 Abs 2 des Grundsatzgesetzes (s Art 7 Z 3 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2000) kann auch hier die Bestimmung eines Mindestzinssatzes entfallen.

Zu Z 11:

§ 34 enthält weit gehende Regelungen, wie der Geldablösebetrag zu verwenden ist. Dabei wird zwischen Agrargemeinschaften als Empfänger der Geldablöse und anderen Berechtigten unterschieden. Insbesondere sind bei anderen Berechtigten als Agrargemeinschaften Ablösebeträge über 10.000 S von der Agrarbehörde in bestimmter Weise anzulegen. Diese Berechtigten haben nur Anspruch auf Zinsenbezug.

Durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 (Art 7 Z 4) wurde die dem § 34 zu Grunde liegende Grundsatzbestimmung (§ 23) mit der Begründung aufgehoben, es gebe keinen zwingenden Grund dafür, die Anlage der Entschädigung und die Dispositionsbefugnis des früheren Nutzungsberechtigten über das Ablösungskapital gesetzlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Es handle sich bei der bisherigen Regelung um eine auch verfassungsrechtlich bedenkliche Überreglementierung, deren Vollziehung einen unnötigen Verwaltungsaufwand erfordere.

Diese Begründung trifft uneingeschränkt auch auf § 34 zu.

Zu Z 12:

Die Verweisung ist zu berichtigen.

Zu Z 13:

Nach § 50 Abs 8 ist jedes Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung allgemein als Einforstungsverfahren durch Bescheid einzuleiten. In der Praxis erfolgen die weitaus meisten Ablösungen von Nutzungsrechten durch Parteienübereinkommen. Diese werden teils im Rahmen einer Verhandlung direkt vor der Agrarbehörde abgeschlossen und in einer Verhandlungsschrift protokolliert. Überwiegend werden jedoch der Agrarbehörde von beiden Parteien bereits unterschriebene Ablösungsverträge vorgelegt, die mittels Bescheid agrarbehördlich genehmigt werden. In all diesen Fällen ist eine gesonderte Verfahrenseinleitung nicht erforderlich und unterbleibt daher auch. Diese Vorgangsweise, die wesentlich der Verfahrensvereinfachung dient, soll gesetzlich ausdrücklich verankert werden.

Zu Z 14:

Die §§ 50a und 50b übernehmen weitgehend wörtlich die §§ 34a und 34b des Grundsatzgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Trennung von Wald und Weide (§ 21) oder bei der Ablösung von Weiderechten (§ 27). Ist damit eine Rodung von mehr als 20 ha zusammenhängender Fläche zur Schaffung reiner Weide verbunden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hat auch die Landesumweltanwaltschaft Parteistellung und kann gegen den Bescheid, der die agrarbehördliche Maßnahme enthält, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Zu Z 15:

Die Verweisung ist richtig zu stellen.

Zu Z 16:

Die Salzburger Regulierungsurkunden enthalten keine eindeutigen Gebote oder Verbote, sodass an deren Verletzung Strafsanktionen geknüpft werden könnten. Die bisherige lit a stellt daher nur eine Blankettstrafnorm dar, die kein konkretes Tatbild enthält. (Vgl VwGH Erk 14.09.1982, 82/07/0097.) An deren Stelle werden bestimmte häufiger vorkommende Straftatbestände aufgenommen (Z 2). Zuwiderhandlungen gegen Sicherungsvorkehrungen werden in den Strafkatalog gleichfalls neu aufgenommen. Die Strafhöhe wird heutigen Wertverhältnissen angeglichen. Eine primäre Freiheitsstrafe wird gleichzeitig nicht mehr angedroht.

Zu Z 17:

Mit der besonderen Anordnung betreffend anhängige Verfahren wird auch § 39 des Grundsatzgesetzes Rechnung getragen. In Ausnahmefällen gemäß § 3 Abs 2 ist das Verfahren einzustellen.

Zu Z 18:

Gemäß Art 3 Abs 1 zweiter Satz der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 ist bei der Umsetzung derselben auf die Richtlinie ausdrücklich Bezug zu nehmen.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.