Meldung anzeigen


Nr. 917 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .................................., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46, .... und ..../2001 wird geändert wie folgt:

1. Im § 84 wird angefügt:
"(5) Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Abs 6 folgende Daten elektronisch zu melden:
1. Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer jener Patienten, die eine ambulante Behandlung in Anspruch nehmen;
2. Datum und Uhrzeit der Behandlung gemäß Z 1;
3. Angaben über das (vermutliche) Vorliegen der Befreiungsgründe gemäß § 135a Abs 2 Z 1 bis 8 ASVG;
4. Angaben über das (vermutliche) Vorliegen der Ausschließungsgründe gemäß § 135 Abs 2 letzter Satz ASVG (Raufhandel, Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch).

(6) Die Meldepflicht gemäß Abs 5 besteht nur soweit, als die genannten Daten vom Krankenanstaltenträger zum Zweck der ambulanten Behandlung (oder allenfalls der nachfolgenden stationären Aufnahme) erhoben werden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten."

2. Im § 96 wird angefügt:
"(6) § 84 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... tritt mit 1. März 2001 in Kraft."
Erläuterungen

1. Allgemeines:
§ 148 Z 4a ASVG sieht grundsatzgesetzlich vor, dass die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten die zur Einhebung des Behandlungsbeitrages im Ambulanzen (§135a ASVG) erforderlichen Daten dem Hauptverband elektronisch zu übermitteln haben. Da Daten über den Gesundheitszustand einer Person gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes als sensible (besonders schutzwürdige) Daten einzustufen sind, werden die zu übermittelnden Daten abschließend aufgezählt. Weiters wird klargestellt, dass nur die für Zwecke der ambulanten Behandlung oder einer allfälligen stationären Aufnahme des Patienten von der Krankenanstalt erhobenen Daten weitergeleitet werden, dass aber keine ergänzende Datenermittlung zum Zweck der Einhebung der Ambulanzgebühr vorgenommen wird. Im Hinblick auf die vom Bund im Begutachtungsverfahren erhobenen Einwände (vgl Pkt 5) wird diese Bestimmung nicht im Rahmen der SKAG-Novelle 2001, sondern als gesonderte Regierungsvorlage vorgeschlagen, um durch einen allfälligen Einspruch der Bundesregierung nicht das gesamte Novellierungsvorhaben zu verzögern.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Art 12 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Gemäß Art 8 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unterliegen ua Daten über den Gesundheitszustand einer Person einem besonderen Schutz. Ausnahmen aus wichtigen öffentlichen Interessen sind möglich.

4. Kosten:
Die Maßnahme wird zu vermehrtem Verwaltungsaufwand der Fondskrankenanstalten führen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Im Begutachtungsverfahren sind Einwände vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erhoben worden. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger führte in seiner Stellungnahme aus, dass neben den im Entwurf angeführten Daten von den Krankenanstalten noch zahlreiche weitere Daten zu übermitteln seien. Eine Begründung für diese (behauptete) Übermittlungspflicht wurde nicht gegeben, eine solche ist auch aus den bestehenden Rechtsvorschriften nicht ableitbar.
Sowohl das Bundesministerium als auch der Hauptverband wenden sich gegen die im § 84 Abs 5 Z 4 enthaltene Formulierung, dass Krankenanstalten "Angaben über das (vermutliche) Vorliegen" der Befreiungs- und Ausschließungsgründe zu übermitteln haben. Diese Klarstellung, dass die Krankenanstalt das Vorliegen der Befreiungs- oder Ausschließungsgründe in zahlreichen Fällen nicht abschließend beurteilen kann, stellt sich aber nicht als Einschränkung der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 148 Z 4a ASVG dar, sondern korrespondiert im Gegenteil mit der klaren Anordnung des § 135a Abs 3 ASVG idF des Gesetzes BGBl I Nr 35/2001, der anordnet, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen nach § 135a Abs 2 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf. Die Krankenanstalten können daher im Vorfeld nur die für die Feststellung erforderlichen Daten übermitteln, das Ergebnis dieser Feststellung jedoch nicht vorwegnehmen.
Weiters wendet das Bundesministerium gegen § 84 Abs 6 ein, dass die Meldepflicht der Krankenanstalt auch eine Pflicht zur Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Daten umfasse. Auch diese Rechtsansicht widerspricht § 135a Abs 2 ASVG, da das Vorliegen einiger der dort aufgezählten Befreiungs- und Ausschließungsgründe keinesfalls von der Krankenanstalt ermittelt werden kann. Es ist zB geradezu denkunmöglich, die Ermittlung der näheren Umstände eines Raufhandels bzw die Beurteilung, ob eine Person schuldhaft daran beteiligt war oder nicht, einer Krankenanstalt zuzuordnen. Auch das Vorliegen einer Rezeptgebührenbefreiung kann von einer Krankenanstalt nicht abschließend beurteilt werden. Diese Beispiele zeigen bereits, dass § 148 Z 4a ASVG keinesfalls so verstanden werden kann, dass sämtliche für die Beurteilung der Befreiungs- oder Ausschließungsgründe des § 135a ASVG notwendigen Daten einschließlich etwa der näheren Tatumstände des Raufhandels oder der detaillierten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse (Rezeptgebühr) von der Krankenanstalt zu erheben wären. Der Einwand des Bundes ist daher unberechtigt.

Die Landesregierung stellt sohin den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.