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Nr. 589 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz


vom ......................................, mit dem das Berufsjägergesetz geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 101/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 151/1993 wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 1 lautet die lit j:
"j) die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung;"

2. Im § 3 Abs 3 lautet die lit j:
"j) Bestätigung des Salzburger Landesfischereiverbandes über die Teilnahme an einem
Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung;"

3. § 7 lautet:

"Anerkennung der Gleichwertigkeit

§ 7

(1) Die Landesregierung hat in anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen für den hauptberuflichen Jagdschutzdienst als gleichwertig anerkennen, wenn diese Prüfungen der Berufsjägerprüfung in Art, Umfang und Zulassungsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch Bescheid. Vor Erlassung dieses Bescheides sind die Salzburger Jägerschaft und die Landarbeiterkammer für Salzburg zu hören.

(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) sämtliche Beilagen, die dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen sind (§ 3 Abs 3);
b) ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Jagdschutzdienst-Zusatzprüfung gemäß § 114 Z 1 des Jagdgesetzes 1993.

(3) Gibt der Antragsteller bekannt, dass die Unterlagen gemäß § 3 Abs 3 lit j und k nicht vorgelegt werden können, ist die Anerkennung befristet auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides auszusprechen und dem Antragsteller im Bescheid aufzutragen, die dort vorgesehenen Nachweise innerhalb dieser Frist nachzureichen. Werden die Nachweise innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist die Anerkennung unbefristet zu erteilen. Werden die Nachweise nicht vorgelegt, kann die Frist um ein Jahr auf höchstens insgesamt drei Jahre erstreckt werden.

(4) In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR erworbene Nachweise über die im § 2 Abs 1 lit e bis g, j und k sowie § 4 Abs 1 lit b bis g angeführten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind soweit anzuerkennen, als deren Gleichwertigkeit mit den nach diesem Gesetz geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten festgestellt wird. Als Nachweise gelten alle Dokumente im Sinn von Art 1 lit c der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, die nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw Vertragsstaates des EWR von den dort zuständigen Stellen ausgestellt wurden und die in diesem Staat eine wesentliche Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung dieses Berufes bilden. Die Abs 1 und 3 gelten sinngemäß."

4. Im § 9 wird angefügt:
"(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft."
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen sollen auf Anregung der Salzburger Landarbeiterkammer die Anerkennung von nicht in Salzburg abgelegten Berufsjägerprüfungen erleichtern. Nach den bisher bei der Vollziehung des Gesetzes gewonnenen Erfahrungen bereitet vor allem der Nachweis von zwei Ausbildungsteilen Probleme. Es handelt sich dabei um einen Kurs für Fischereifacharbeiter (§ 3 Abs 3 lit j) und um eine Schießprüfung für Hand- und Faustfeuerwaffen (§ 3 Abs 3 lit k). Bei der Ablegung der Berufsjägerprüfung in Salzburg sind diese Ausbildungsteile bereits bei der Zulassung zur Prüfung nachzuweisen. Bei Bewerbern aus anderen Bundesländern fehlen diese Voraussetzungen aber oft, sodass nach der geltenden Rechtslage nur eine Teilanerkennung ausgesprochen werden könnte, die keine Berufsausübung ermöglicht. Zur Lösung dieses Problems sieht der Entwurf vor, dass der Kurs für Fischereifacharbeiter durch den Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung ersetzt werden soll und die Anerkennung bei Fehlen der Ausbildungsbestandteile befristet erteilt werden kann. Innerhalb einer Frist von zwei Jahren (mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf drei Jahre) können die Nachweise über den Kursbesuch bzw die Schießprüfung nachgereicht werden.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Das Vorhaben basiert auf der Landeskompetenz gemäß Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Die Tätigkeit des Berufsjägers ist untrennbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinn des Art 45 EG-Vertrag (neu) verbunden und daher von der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausgenommen. Der bereits jetzt bestehende Inländervorbehalt für diese Tätigkeit ist daher gerechtfertigt. Erforderlich ist hingegen die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen in EU- oder EWR-Staaten, die dort von österreichischen Staatsbürgern absolviert worden sind (§ 7 Abs 4).

4. Kosten:
Das Vorhaben wird zu keinen Mehrkosten führen.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Das Gesetzesvorhaben begegnete keinen Einwänden. Anregungen zu Änderungen in einzelnen Formulierungen wurden weitgehend berücksichtigt.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 1 und 2:
An Stelle des Fischereifacharbeiterkurses soll in Hinkunft der Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung absolviert werden.
Zu Z 3:
Abs 1 entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage mit dem Unterschied, dass die bisher vorgesehene Teilanerkennung entfällt. Die im Abs 2 aufgelisteten Unterlagen waren ebenfalls schon bisher vorzulegen, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung zu belegen. Die im Abs 3 vorgesehene Regelung soll die bisher mögliche Teilanerkennung von Prüfungsteilen ersetzen. Unter Berücksichtigung der in der praktischen Anwendung gewonnenen Erfahrungen sollen jene Ausbildungsteile, deren Fehlen eine Anerkennung bisher in vielen Fällen unmöglich gemacht hat, in Hinkunft innerhalb einer Frist von zwei (bzw höchstens drei) Jahren nachgeholt werden können. Abs 4 enthält Bestimmungen über die Anerkennung der im EU- oder EWR-Ausland zurückgelegten Ausbildungen. Diese Bestimmung betrifft zB Personen, die in ihrem Herkunftsland die Berechtigung zur Ausübung eines entsprechenden Berufes erlangt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben und nun ihren Beruf auch in Salzburg ausüben möchten.

Zu Z 4:
Das Vorhaben soll zum frühestmöglichen Termin in Kraft treten.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.