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Nr. 315 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................. , mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Bezügegesetz 1992 und das Gemeindeorgane-Bezügegesetz geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 68/1998 und 98/2000 wird geändert wie folgt:

1. Im § 11 Abs 1 wird der Prozentsatz "11,75 %" durch den Prozentsatz "12,55 %" ersetzt.

2. Im § 18 wird angefügt:
"(3) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monates in Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 1 entfällt die Wortfolge "und Leistungen aus Anlass des Todesfalles".

2. § 7 Abs 2 lautet:
"(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 15,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen."

3. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 wird die Verweisung "des § 8 des Pensionsgesetzes 1965" durch die Verweisung "des § 13 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes – LB-PG" ersetzt.

3.2. Im Abs 2 entfällt der letzte Satz.

3.3. Im Abs 3 wird der Ausdruck "des 60. Lebensjahres" durch den Ausdruck "des 738. Lebensmonates" ersetzt.

3.4. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Für Mitglieder des Landtages, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1942
720
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942
722
2. April 1942 bis 1. Juli 1942
724
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942
726
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943
728
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943
730
2. April 1943 bis 1. Juli 1943
732
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943
734
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944
736"

3.5. Abs 7 lautet:
"(7) Für den Ruhebezug wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung findet der § 14 LB-PG mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtages, an die Stelle der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Landtag zu treten hat."

3.6. Abs 9 entfällt und erhält der bisherige Abs 10 die Absatzbezeichnung "(9)".

4. Im § 9 entfällt der Abs 2 und erhalten die Abs 3 und 4 die Absatzbezeichnungen "(2)" bzw "(3)".

5. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Die Abs 3 und 4 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(3) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Landtages errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt."

5.2. Der bisherige Abs 5 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".

6. § 11 entfällt.

7. Im § 19 Abs 2 wird der Prozentsatz "17,5 %" durch den Prozentsatz "18,3 %" ersetzt.

8. Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Funktionsdauer ist abweichend von der Bestimmung des § 6 Abs 5 LB-PG in vollen Jahren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt."

8.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "des 60. Lebensjahres" durch die Wortfolge "des 738. Lebensmonats" ersetzt.

8.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(3a) § 8 Abs 3a findet sinngemäß Anwendung."

9. § 23 lautet:

"§ 23

Die sinngemäße Anwendung des § 28 Abs 2 LB-PG hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass keine Mindestdauer der Funktionsausübung erforderlich ist."

10. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs 4 wird angefügt: "Von den Ruhe- und Versorgungsbezügen ist unter Anwendung des § 47 LB-PG ein Beitrag zu entrichten; dies gilt auch für solche Bezüge nach früheren Bezügegesetzen des Landes."

10.2. Im Abs 5 wird der Ausdruck "des 55. Lebensjahres" durch den Ausdruck "des 678. Lebensmonats" ersetzt.

10.3. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(5a) Für Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 5 letzter Satz angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte
Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1947
660
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947
662
2. April 1947 bis 1. Juli 1947
664
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947
666
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948
668
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948
670
2. April 1948 bis 1. Juli 1948
672
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948
674
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949
676
Verringert sich das Ruhebezugsanfallsalter nach Abs 5 letzter Satz um weniger als fünf Jahre, sind zu dem jeweiligen, in der Tabelle angeführten Lebensmonat hinzuzählen:
bei einer Verringerung um vier Jahre
12 Lebensmonate
bei einer Verringerung um drei Jahre
24 Lebensmonate
bei einer Verringerung um zwei Jahre
36 Lebensmonate
bei einer Verringerung um ein Jahr
48 Lebensmonate"

11. Im § 25 wird angefügt:
"(11) Die §§ 1 Abs 1, 7 Abs 2, 8 Abs 1, 2, 7 und 9, 10, 19 Abs 2, 20 Abs 2, 23, 24 Abs 4 sowie die §§ 26, 28 Abs 3 und 30 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../...... treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monates, die §§ 8 Abs 3 und 3a, 20 Abs 3 und 3a sowie 24 Abs 5 und 5a in der Fassung desselben Gesetzes treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 3 Abs 9 und § 11 in der bisherigen Fassung treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des § 1 Abs 1 in der geänderten Fassung außer Kraft.

(12) In Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen durch das Gesetz LGBl Nr ..../...... bereits gewährt werden, wird mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionssicherungsbetrages nicht eingegriffen."

12. Im § 26 entfällt der Abs 3.

13. Im § 28 Abs 3 werden im zweiten Satz der Prozentpunktewert "0,02417" durch den Prozentpunktewert "0,02550" und der Prozentsatz "8,7 %" durch den Prozentsatz "9,18 %" und im Klammerausdruck die Zahl "14,5" durch die Zahl "15,3", die Zahl "0,02417" durch die Zahl "0,02550" und der Prozentsatz "8,7 %" durch den Prozentsatz "9,18 %" ersetzt.

14. Im § 30 Abs 7 werden im zweiten Satz der Prozentsatz "8,7 %" durch den Prozentsatz "9,18 %" und im Klammerausdruck in der Formel nach dem 1. Satz die Zahl "14,5" durch die Zahl "15,3" und die Zahl "17,5" durch die Zahl "18,3" und in der Formel nach dem 2. Satz die Zahl "8,7" durch die Zahl "9,18" ersetzt.

Artikel III


Das Gesetz vom 24. März 1976, LGBl Nr 39, über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 wird der Ausdruck "des 60. Lebensjahres" durch den Ausdruck "des 738. Lebensmonates" ersetzt.

1.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Für Bürgermeister, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 2 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1942
720
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942
722
2. April 1942 bis 1. Juli 1942
724
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942
726
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943
728
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943
730
2. April 1943 bis 1. Juli 1943
732
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943
734
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944
736"

1.3. Im Abs 4 wird die Verweisung "der § 9 Abs 1, 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965" durch die Verweisung "der § 9 des Pensionsgesetzes 1965" ersetzt.

2. Im § 6 Abs 2 wird der Prozentsatz "14,5 %" durch den Prozentsatz "15,3 %" ersetzt.

3. Im § 12 Abs 3 werden im zweiten Satz der Prozentpunktewert "0,03356" durch den Prozentpunktewert "0,03542", der Prozentsatz "7,25 %" durch den Prozentsatz "7,65 %" und im Klammerausdruck die Zahl "14,5" durch die Zahl "15,3" und der Prozentsatz "7,25 %" durch den Prozentsatz "7,65 %" ersetzt.

4. Im § 14 Abs 6 werden im zweiten Satz der Prozentsatz "7,25 %" durch den Prozentsatz "7,65 %" und im Klammerausdruck in der Formel nach dem 1. Satz die Zahl "14,5" durch die Zahl "15,3" und in der Formel nach dem 2. Satz die Zahl "7,25" durch die Zahl "7,65" ersetzt.

5. Nach § 16 wird angefügt:

"Inkrafttreten ab dem LGBl Nr 5/1998 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 17

(1) Die §§ 1, 2 Abs 2, 3, 5, 6 Abs 1 und 10 bis 12 und 14 bis 16 in der Fassung LGBl Nr 5/1998 treten mit 1. Juli 1998, § 6 Abs 2 mit 1. Mai 1995 und § 13 mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Auf Verfahren betreffend den Ersatz eines Verdienstentganges, die am 1. Juli 1998 anhängig sind, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.

§ 18

(1) Die §§ 5 Abs 1 und 3, 12 Abs 3 und 15 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) § 5 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 findet nur auf Bürgermeister Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.

§ 19

§ 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 20

(1) Die §§ 5 Abs 4, 6 Abs 2, 12 Abs 3 und 14 Abs 6 sowie 17 bis 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monates, § 5 Abs 2 und 2a in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Art II des Abschnittes VI des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 und Art IV des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der §§ 17 und 18 außer Kraft.

(3) Im Art II Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 70/1992 wird der Ausdruck ‚des 55. Lebensjahres‘ durch den Ausdruck ‚des 678. Lebensmonates‘ ersetzt. Für das Wirksamwerden dieser Änderung gelten die im § 24 Abs 5a des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../.... getroffenen Übergangsbestimmungen sinngemäß.

(4) Abs 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) In Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen durch das Gesetz LGBl Nr ..../.... bereits gewährt werden, wird mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionssicherungsbetrages nicht eingegriffen."

Erläuterungen

1. Allgemeines:
Im Zuge der Pensionsreform für die Landesbeamten werden verschiedene Änderungen vorgenommen, die teilweise bereits mit 1. Jänner 2001, teilweise mit 1. Jänner 2002 wirksam werden und zu Einsparungen im Pensionsaufwand des Landes führen. Diese Änderungen sollen auch im Bezügerecht des Landes übernommen werden und für die davon erfassten Organe gelten. In diesem Sinn hat der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss des Salzburger Landtages am 18. Oktober 2000 den Beschluss gefasst, dass in einer Gesetzesvorlage zur Änderung des Bezügegesetzes 1998 und des Bezügegesetzes 1992 "die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge, die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und das Ruhebezugsanfallsalter analog zu den Änderungen bei den Landesbeamten geregelt werden und der Todesfallbeitrag entfällt." Dem soll durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag Rechnung getragen werden. Aufgenommen sind darin auch analoge Änderungen im Gemeindeorgane-Bezügegesetz für die Ruhe- und Versorgungsbezüge, für die noch das alte Recht gilt.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Kosten:
Das Gesetzesvorhaben führt, abgesehen von den administrativen Vollziehungskosten, zu Mehreinnahmen und Minderausgaben beim Land und bei den Gemeinden.

4. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Gegen die Inhalte der Art I und II wurden keine grundsätzlichen Einwände erhoben. Punktuelle Anmerkungen wurden soweit zutreffend aufgegriffen. Art III wurde auf Hinweis der Gemeindeabteilung nachträglich aufgenommen. Dadurch ist die Gleichbehandlung auch der Bürgermeister gewährleistet.

5. Im Einzelnen:

Zu Art I:
Die Änderungen im Bezügegesetz 1998 beinhalten die Anhebung des Pensionsversicherungsbeitrages der im § 11 Abs 1 genannten Organe um 0,8 Prozentpunkte.

Zu Art II:

Zu Z 1, Z 6 und 9:
Das Bezügegesetz 1992 kennt noch den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- und den Pflegekostenbeitrag. Im § 1 Abs 1 wird den Hinterbliebenen neben dem Versorgungsbezug der Anspruch auf Leistungen aus Anlass des Todesfalles eingeräumt. Nähere besondere Regelungen enthalten die §§ 11 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 und 23 Abs 2 letzter Satz und Abs 3. Unabhängig davon, welche Regelung im Landesbeamten-Pensionsgesetz getroffen wird, entfällt der Todesfallbeitrag etc für den eingeschränkten Personenkreis, für den diese Leistung bisher noch in Betracht kommt.

Zu Z 2, 3.6, 7, 13 und 14:
Das Bezügegesetz 1992 ist noch auf Personen anzuwenden, die die unmittelbar oder mittels Verweisung erfassten Funktionen in der vergangenen Amtsperiode bekleidet haben und allenfalls auch heute noch bekleiden. Analog zum Bezügegesetz soll auch hier der Pensionsbeitrag um 0,8 Prozentpunkte angehoben werden. Diese Erhöhung wirkt vor allem im Rahmen der Übergangsbestimmungen des § 28 Abs 3 – verminderter Pensionsbeitrag für Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetz, mindestens aber 9,5 % (8,7 0,8) – und des § 30 Abs 7 – verminderter Pensionsbeitrag für Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Option, wiederum mindestens 9,5 %.
Der besondere Pensionsbeitragssatz für den Präsidenten entfällt. Der im Amt befindliche Präsident des Salzburger Landtages gehört diesem seit dem Jahr 1969 an. Nach 30 Jahren ist der künftige Ruhebezug jedes noch unter das alte Bezügegesetz fallenden Abgeordneten auf 100 % der Bemessungsgrundlage (80 % des letzten Bezuges) angewachsen. Die im alten Recht erfolgte Gleichstellung des Ruhebezuges des Präsidenten mit Regierungsmitgliedern (§ 8 Abs 9, § 20: 80 % des letzten Bezuges nach 10 Jahren) kann daher beim amtierenden Präsidenten nicht mehr zum Tragen kommen. Die Gleichstellungsregel wird außerdem aufgehoben, weil ab dem Inkrafttreten der Bezügereform (Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode) das neue Pensionskassenmodell gilt und grundsätzlich Ruhebezüge nach altem Recht keine Steigerung mehr erfahren.

Zu Z 3.3, 3.4, 8.2, 8.3, 10.2 und 10.3:
Das Ruhebezugsanfallsalter wird um 1 1/2 Jahre angehoben. Auch dazu wird eine Einschleifregelung für die Anhebung ab dem 1. Jänner 2002 bis 1. Jänner 2004 getroffen, die eine Verlängerung der aktiven Funktionsausübungszeit um jeweils zwei Monate pro Quartal vorsieht. Auch das besondere Ruhebezugsanfallsalter des vollendeten 55. Lebensjahres wird um 1 1/2 Jahre erhöht. Wieder wird dazu eine Einschleifregelung getroffen.

Zu Z 5.1:
Aus dem Landesbeamten-Pensionsgesetz (§ 19 Abs 2) wird weiters die Neuregelung für die Berechnung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten übernommen.

Zu Z 6, 9 und 10.1:
Für den bisherigen so genannten Pensionssicherungsbeitrag ist keine besondere Regelung mehr vorgesehen. Die in den §§ 11 Abs 1 und 23 Abs 1 bisher verwiesenen §§ 13a und 13b des Pensionsgesetzes 1965 gehören im Bundesrecht ohnedies nicht mehr dem Rechtsbestand an. Es gilt daher, die inhaltlich an deren Stelle tretende Regelung des § 47 LB-PG zu übernehmen, was über die allgemeine Verweisung des § 2 Abs 3 erfolgt. Für Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bezügegesetz 1984 oder früheren Bezügegesetzen des Landes wird die Entrichtung des Beitrages ausdrücklich klargestellt (Z 10.1).

Zu Z 8.1 und 12:
Die Ergänzung im § 20 Abs 2 erübrigt die bisherige Bestimmung des § 26 Abs 3.

Zu Z 11:
Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Sinn des § 25 Abs 12 bereits gewährt werden, sind solche, die nicht nur zugesprochen sind, sondern auch tatsächlich geleistet werden. Bei diesen wirkt sich die Novelle allein durch die Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages aus. Ansonsten wird auch die Anhebung des Ruhebezugsanfallsalters und die Neuberechnung des Witwenversorgungsbezuges wirksam.

Allgemein werden die Verweisungen auf Bestimmungen des Pensionsgesetzes durch solche auf das neue Landesbeamten-Pensionsgesetz ersetzt (zB Z 3.1, 3.5), ohne dass dadurch inhaltliche Änderungen bewirkt werden sollen. Dies gilt mittelbar auch dort, wo eine besondere Verweisung auf das Pensionsgesetz 1965 einfach entfällt, sodass die allgemeine Verweisung gemäß § 2 Abs 3 auf die für die Salzburger Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen Platz greift (zB Z 3.2., 4, 6, 9).

Zu Art III:

Zu Z 1:
Die Z 1.1 und 1.2 enthalten die Anhebung des Ruhebezugsanfallsalter um 1 1/2 Jahre ab dem 1. Jänner 2002, wiederum mit einer zweijährigen Staffelung. Die Verweisung im § 5 Abs 4 auf einzelne Absätze des § 9 PG 1965 kann nach Novellierung dieser Bestimmung vereinfacht werden.

Zu Z 2 bis 4:
Der Pensionsbeitrag wird um 0,8 Prozentpunkte angehoben. Diese Anhebung wird vor allem im Rahmen der besonderen Übergangsregelungen der Novelle LGBl Nr 5/1998 wirksam. Der Pensionssicherungsbeitrag, der von Bürgermeistern mit Ruhebezugsanspruch und Empfängern von Versorgungsbezügen zu entrichten ist, soll im Weg der Beitragserhöhung für die Gemeinde- und Magistratsbeamten angehoben werden, das für diesen Personenkreis geltende Recht gilt subsidiär auch für Bürgermeister.
Die Neuberechnung der Witwen- und Waisenversorgungsbezüge im Salzburger Bezügegesetz 1992 (§ 10 Abs 3) wirkt via Verweisung im § 5 Abs 7 auch für Witwen und Waisen nach verstorbenen Bürgermeistern.

Zu Z 5:
Die Übergangsbestimmungen der Novellen LGBl Nr 5/1998 und 29/1999 werden aus Übersichtlichkeitsgründen in das Gemeindeorgane-Bezügegesetz selbst integriert. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Die Abs 3 und 4 im neuen § 20 entsprechend dem § 24 Abs 5 letzter Satz und Abs 5a des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung dieser Novelle, da Art II Abs 4 der Novelle LGBl Nr 70/1992 eine dem § 24 Abs 5 letzter Satz BG 1992 vergleichbare Bestimmung enthält. Zum Abs 5 wird auf die Ausführungen zu Art II Z 11 verwiesen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.