Meldung anzeigen


Nr. 253 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .............................................. , mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2000, wird dahingehend geändert, dass im § 84 der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt wird: "Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
1. die unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband verbrachten Zeiten;
2. die unmittelbar vor dem in Z 1 genannten Tag in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung verbrachten Zeiten, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband entspricht.
Sonstige Dienstzeiten werden zu 60 % vorangestellt."

Artikel II

Das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird

1.1. nach § 35 eingefügt:
" § 35a Bildungskarenz" und

1.2. nach § 77 angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".

2. Nach § 35 wird eingefügt:

"Bildungskarenz

§ 35a

(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbart werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.

(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder §§ 2 oder 5 EKUG, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam."

3. Im § 66 wird nach Abs 3 eingefügt:
"(3a) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 35a ist kein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt."

4. Im § 70 wird nach Abs 10 eingefügt:
"(10a) Bei karenzierten Vertragsbediensteten ist der letzte vor Beginn des Karenzurlaubes gebührende Monatsbezug für die Berechnung der Abfertigung maßgeblich."

5. Im § 76 wird vor der Z 29 ein- bzw nach dieser Zahl angefügt:
"28a. Wehrgesetz 1990 – WG, BGBl Nr 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 121/1998;"
"30. Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl Nr 679/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 29/1998 und die Kundmachung BGBl I Nr 35/1998."

6. Nach § 77 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 78

Die §§ 35a, 66 Abs 3, 70 Abs 10a und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... treten mit 1. März 2001 in Kraft."
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Vorgeschlagen wird, dass künftig bei der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg alle im öffentlichen Dienst in Österreich oder in anderen einem EWR-Staat verbrachten Dienstzeiten voll angerechnet werden, wenn sie unmittelbar vor der Begründung des öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnisses liegen (Art I). Im Art II ist die Möglichkeit der Bildungskarenz für Landesvertragsbedienstete vorgesehen.
Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 179/1999 mit 1. Jänner 2000 besteht zwar auch für Landesvertragsbedienstete grundsätzlich die Möglichkeit, Weiterbildungsgeld gemäß § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu erlangen. Voraussetzung dafür ist aber gemäß § 26 Abs 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 das Vorliegen von landesgesetzlichen Bestimmungen, die der Bildungskarenzregelung des § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) vergleichbar sind. Wesentliche Kriterien der dort vorgesehenen Regelung sind eine ausdrückliche Festlegung, dass die Karenzierung für Bildungszwecke erfolgt, eine Mindestbeschäftigungsdauer von drei Jahren und eine Karenzurlaubsdauer von drei Monaten bis zu einem Jahr. Das AVRAG enthält im § 15 auch eine besondere Kündigungsschutzregelung für Mitarbeiter, die von der Möglichkeit der Bildungskarenz Gebrauch machen wollen. Im Hinblick auf die grundlegend unterschiedlich gestalteten Kündigungsregelungen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Kündigung nur bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes bei Vertragsbediensteten, Anfechtungsmöglichkeit bei Motivkündigung oder sozialer Unverträglichkeit in der Privatwirtschaft) kann diese Regelung auf Landesvertragsbedienstete nicht
übertragen werden. Vorgeschlagen wird aber eine Aussage, dass die beabsichtigte oder tatsächliche Inanspruchnahme von Bildungskarenz keinen Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung darstellt.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Art 21 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Art I wird vorgeschlagen, da gegen die bestehende Regelung der Vordienstzeitenanrechnung bundesverfassungsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen. Eine Gleichbehandlung aller im öffentlichen Dienst verbrachten Vordienstzeiten ist jedenfalls gemeinschaftsrechtskonform.

4. Kosten:
Das Vorhaben wird für das Land voraussichtlich zu keinen wesentlichen Mehrkosten führen. Dem Bund können Mehrkosten aus der Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes durch Landesvertragsbedienstete entstehen. Diese Kosten resultieren aber primär aus § 26 Abs 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und nicht aus der vorgeschlagenen Bestimmung. Den Gemeinden werden keine Mehrkosten entstehen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Im Begutachtungsverfahren sind keine grundsätzlichen Einwände gegen den Entwurf erhoben worden. Einige Anregungen formeller Art sind bei der Erstellung der Regierungsvorlage berücksichtigt worden.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:
Derzeit ist vorgesehen, dass nur im Landesdienst verbrachte Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze berücksichtigt werden. Gegen diese Regelung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, da Art 21 Abs 4 B-VG mittlerweile bestimmt, dass die unterschiedliche Anrechnung von Dienstzeiten zu verschiedenen Gebietskörperschaften unzulässig ist. Die Anrechnung nur der bei einer inländischen Gebietskörperschaft verbrachten Zeiten begegnet auch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Zeit eines unmittelbar vor der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegenden Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst des gesamten EWR-Raumes zur Gänze zu berücksichtigen. Weiter zurückliegende Zeiten werden auch dann nur zu 60 % berücksichtigt, wenn die Zeiten im Landesdienst verbracht worden sind.

Zu Art II:
Zu Z 1:
Die Ein- und Anfügungen im Gesetzestext sind auch im Inhaltsverzeichnis zu berücksichtigen.

Zu den Z 2 bis 4:
Der vorgeschlagene § 35a enthält jene Bestimmungen des § 11 AVRAG, die ergänzend zu den bisher bestehenden Karenzurlaubsregelungen erforderlich sind, um eine sinnvolle und sachliche Regelung zu schaffen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann die im § 11 Abs 1 AVRAG vorgesehene Beiziehung des Betriebsrates nicht angeordnet werden, da diese Bestimmung als Personalvertretungsrecht gemäß Art 21 Abs 2 B-VG anzusehen ist und für die in Betrieben beschäftigten Mitarbeiter daher nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. Für die nicht in Betrieben beschäftigten Mitarbeiter findet sich eine vergleichbare Bestimmung, die allgemein die Beiziehung des Dienststellenausschusses ermöglicht, im § 7 Abs 4 lit b des Landes-Personalvertretungsgesetzes. Eine Wiederholung mit einem auf die Bildungskarenz eingeschränkten Inhalt ist weder sinnvoll noch notwendig.

§ 11 Abs 2 AVRAG enthält Anordnungen über die aliquote Kürzung von Sonderzahlungen, die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte und den Urlaubsanspruch. Vergleichbare Anordnungen werden für Karenzurlaube allgemein in den §§ 42 Abs 2, 36 Abs 1 und 23 Abs 4 L-VBG getroffen. Diese Regelungen werden als ausreichend beurteilt, sodass eine dem § 11 Abs 2 AVRAG entsprechende Bestimmung im Landesrecht nicht gesondert vorgesehen werden muss.
Die Berechnung der Abfertigung (§ 11 Abs 4 AVRAG) von Vertragsbediensteten ist im § 70 L-VBG geregelt. Dort fehlt jedoch eine Aussage über die Berechnungsgrundlage bei karenzierten Mitarbeitern. Eine solche wird daher nach § 70 Abs 10 ergänzt (Z 4).

Für die Kündigung von Vertragsbediensteten sieht § 66 L-VBG eine Regelung vor, die sich nicht ohne weiteres mit § 15 AVRAG vereinbaren lässt, da diese Bestimmung von der Anwendbarkeit des § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgeht. Im Unterschied zu der in der Privatwirtschaft geltenden Rechtslage sieht § 66 L-VBG vor, dass eine Kündigung durch den Dienstgeber nur bei Vorliegen eines entsprechend rechtfertigenden Grundes erfolgen darf. Die Absicht, Bildungskarenz in Anspruch zu nehmen, ist im Hinblick auf die im § 66 Abs 2 L-VBG enthaltene demonstrative Aufzählung von Kündigungsgründen kein solcher Rechtfertigungsgrund. Im Hinblick auf § 66 Abs 4 L-VBG ist auch keine Aussage darüber erforderlich, dass eine Kündigung angefochten werden kann.
Bereits nach der geltenden Rechtslage gibt es für einen zu Unrecht gekündigten Vertragsbediensteten nach herrschender Rechtsprechung (zB OGH 2.3.1976, Arb 9460) die Möglichkeit, eine zu Unrecht erfolgte Kündigung gegen sich gelten zu lassen und statt einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Auszahlung der ihm zustehenden (Schadener-
satz-)Ansprüche zu begehren. Eine dem § 29 Angestelltengesetz entsprechende Bestimmung für Vertragsbedienstete findet sich im § 64 Abs 3 und 4 L-VBG. § 15 AVRAG kann daher in dieser Form nicht in das L-VBG übernommen werden.
Um eine den Intentionen dieser Bestimmung entsprechende Norm im Landesrecht zu schaffen, wird aber vorgeschlagen, dass die beabsichtigte oder tatsächliche Inanspruchnahme der Bildungskarenz als Kündigungsgrund ausdrücklich ausgeschlossen wird (Z 3).

Zu Z 5:
Die erstmalige Bezugnahme im L-VBG auf Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 und des Zivildienstgesetzes 1986 zieht die Präzisierung der verwiesenen Normen im Katalog des § 76 nach sich.

Zu Z 6:
Eine längere Legisvakanz wird für nicht erforderlich erachtet. Das genaue Datum wird erst im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens eingesetzt.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.