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Nr. 164 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ...................................................... , mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 71/1997 und Nr 5/2000 wird geändert wie folgt:

1. Im § 38 wird angefügt:
"(3) Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule bzw Schwerpunkthauptschulklasse (§ 6) sind von der Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gemeindegebiet oder einem Teil davon dem Schulsprengel der Schwerpunkthauptschule bzw Schwerpunkthauptschulklasse angehört und in der (dem) ein Schüler seinen Wohnsitz hat, an den gesetzlichen Schulerhalter lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn des § 41 Abs 1 zu leisten."

2. Im § 51 wird angefügt:
"(3) § 38 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../2000 tritt mit 1. September 2000 in Kraft. Die Verordnung zur Festsetzung der Schulsprengel der Schwerpunkthauptschulen bzw Schwerpunkthauptschulklassen kann erstmals rückwirkend mit dem Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft gesetzt werden."
 
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Der Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995 geändert wird, steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung einer Verordnung, mit der für die Hauptschulklassen mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt im Land Salzburg jeweils landesweite Berechtigungssprengel festgesetzt werden sollen. Dadurch entfällt das bisher in solchen Fällen notwendige sog Umsprengelungsverfahren. In solchen Fällen sollen die Wohnsitzgemeinden einen finanziellen Beitrag nur zum laufenden Aufwand zu leisten haben. Dazu bedarf es einer Änderung des Gesetzes (§ 38).

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 14 Abs 3 lit b B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Der Gesetzentwurf steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.

4. Kosten:
Die im Verordnungsweg beabsichtigte Schaffung eines Berechtigungssprengels für die im Land Salzburg bestehenden Schwerpunkthauptschulklassen würde nach der derzeitigen Gesetzeslage bedingen, dass die Wohnsitzgemeinden von eine derartige Hauptschule besuchenden Schülern gesetzlich fixierte Beiträge sowohl für den laufenden als auch für den Investitions- und Instandhaltungsaufwand an die betreffende Schulsitzgemeinde zu erbringen hätten. Die bisher gegebene Mitsprachemöglichkeit der Wohnsitzgemeinde in den einzelnen Umsprengelungsverfahren entfällt. Demgegenüber müssen jedoch die Wohnsitzgemeinden auch auf die notwendige Erhaltung der eigenen Hauptschule und die Aufrechterhaltung deren Organisationsform (Anzahl der Klassen) bedacht sein. Um diesen Nachteilen zu begegnen, soll korrespondierend mit der beabsichtigten Schaffung eines Berechtigungssprengels für die Schwerpunkthauptschulklassen im Land Salzburg der durch die Wohnsitzgemeinde zu zahlende gesetzliche Beitrag auf den laufenden Aufwand im Sinn der Gastschulbeiträge des § 41 Abs 1 SchuOG 1995 beschränkt werden. Damit wäre für die betreffenden Wohnsitzgemeinden sichergestellt, dass sie nur zum laufenden Schulerhaltungsaufwand Beiträge zu leisten haben.
Auch ab dem Schuljahr 2000/2001 soll es neun Hauptschulen mit musikalischem Schwerpunkt und dreizehn Hauptschulen mit sportlichem Schwerpunkt geben. Derzeit sind nur wenige Fälle offen, bei denen trotz bestandener Eignungsprüfung ein Schulwechsel deshalb gescheitert ist, weil die Wohnsitzgemeinde die Bezahlung eines finanziellen Beitrages verweigert bzw die Schulsitzgemeinde eine kostenlose Aufnahme nicht genehmigt hat.
Für die einzelnen Gemeinden ergeben sich je nach Betroffenheit unterschiedliche Folgen (als Wohnsitzgemeinden Mehr- oder Minderausgaben, als gesetzlicher Schulerhalter Minder- oder auch Mehreinnahmen). Diese wechselseitigen Beitragsleistungen unter Gemeinden bedeuten, dass für die Gemeinden insgesamt kein wirklich ins Gewicht fallender finanzieller Mehraufwand entstehen wird. Es kommt weitgehend zu Kostenverlagerungen unter den Gemeinden. Ein gewisser Mehraufwand kann sich daraus ergeben, dass in Hinkunft mehr Schüler die etwas teureren Schwerpunkthauptschulen mit sportlichem Schwerpunkt besuchen und den Beitragsleistungen einer Gemeinde nur Einsparungen in der eigenen Schule in geringerem Umfang gegenüber stehen.
Nach einer Modellrechnung der Abteilung 2 des Amtes der Landesregierung ergeben sich ohne die Schwerpunkthauptschulen Kaprun und Zell am See sowie die Leistungssporthauptschulen Bad Gastein und Saalfelden-Markt bei den Hauptschulklassen mit musikalischem Schwerpunkt ein jährlicher Gesamtbeitrag von 427.176 S und bei den Schwerpunkthauptschulklassen mit sportlichem Schwerpunkt ein solcher von 569.618 S. Dem liegen zum einen ein durchschnittlicher Kostenbeitrag (auf Grund der derzeitigen Kostenbeiträge) von 9.709 S und insgesamt 44 zusätzliche Schüler aus anderen Gemeinden als der jeweiligen Schulsitzgemeinde und zum anderen 12.946 S Durchschnittskostenbeitrag und wiederum insgesamt 44 zusätzliche Schüler aus anderen Gemeinden zugrunde. Diese zusätzlichen Schülerzahlen basieren einerseits auf den derzeitigen Schülerzahlen in der 5. Schulstufe im Schuljahr 1999/2000 und andererseits auf der Erwartung, dass die theoretisch mögliche Klassenschülerhöchstzahl von 30 nicht ausgeschöpft wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass am Besuch von Musikhauptschulen größeres Interesse besteht als am Besuch von Sporthauptschulen, wird bei Musikhauptschulen von einer denkmöglichen Steigerungsrate in der Höhe der Hälfte und bei Sporthauptschulen in Höhe eines Viertels des theoretisch möglichen maximalen Zuwachses an Schülern ausgegangen.
Bei den Hauptschulklassen Kaprun (mit sportlichem Schwerpunkt) und Zell am See (mit musischem Schwerpunkt) findet ein wechselseitiger Austausch der Schüler statt, sodass im Schuljahr 1999/2000 500.400 S an Beiträgen an Kaprun und 420.807 S an Beiträgen an Zell am See gegenübergestanden sind.
Völlig atypisch sind die Sporthauptschule Bad Gastein (Leistungszentrum für den alpinen Schilauf) und die Sporthauptschule Saalfelden-Markt (Leistungszentrum für den nordischen Schilauf). In diesen erfolgt eine echte Vorbereitung auf den Renn- und Leistungssport, für die Aufnahme haben die Interessenten strenge Eignungstests abzulegen. Die Schüler der Schule in Saalfelden kommen fast ausschließlich aus dem Großraum Saalfelden. Hier ist durch die Sprengelverordnung mit keiner Änderung zu rechnen.
Für den Haushalt des Bundes sind aus dem Vorhaben keine Auswirkungen zu erwarten. Die Schwerpunktklassen bestehen, Klassenteilungen sind ausgeschlossen. Mit einem zusätzlichen Lehrerpersonalaufwand ist nicht zu rechnen. Zudem wird betont, dass auch hier die zugewiesenen Lehrerstundenkontingente einzuhalten sind (§ 28a SchuOG 1995). Auch für den Landeshaushalt ergeben sich keine finanziellen Mehrbelastungen.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Im Allgemeinen wurden gegen das Vorhaben keine Einwände erhoben. Die Volksanwaltschaft hat die geplante Neuregelung – auch als mögliches Modell für künftige Schritte der Liberalisierung der starren Schulsprengeleinteilung – ausdrücklich begrüßt. Sie verwies dabei auf den Umstand, dass sie sich in den vergangenen Jahren österreichweit verstärkt mit Beschwerden im Zusammenhang mit der Schulsprengeleinteilung konfrontiert sieht. Zum einen ergäben sich immer wieder Probleme aus Anlass von Änderungen der bestehenden Schulsprengel. Zum anderen seien Beschwerden betroffener Eltern wegen der Ablehnung der Aufnahme ihrer Kinder in sprengelfremde Schulen zu registrieren. Schließlich würden auch jene Fälle verstärkt auftreten, wo zwar ein sprengelfremder Schulbesuch ermöglicht wird, der Gastschulbeitrag jedoch nicht von der Wohnsitzgemeinde geleistet, sondern auf die Eltern abgewälzt werde. Die Volksanwaltschaft habe gegenüber dem Gesetzgeber schon wiederholt festgehalten, dass die starre Schulsprengeleinteilung den heutigen Anforderungen an Flexibilität und Mobilität nicht mehr gerecht wird.

Der Salzburger Gemeindeverband kommt in seiner ausführlichen Stellungnahme zu dem Schluss, dass aus dem Vorhaben zu Lasten der Gemeinden ein Mehraufwand in der Höhe von mehreren Millionen Schilling drohe und hat deshalb vorsorglich die Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium nach Art 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften verlangt. (Die in der Stellungnahme gewählte Diktion - "...muss vorsorglich der Konsultationsmechanismus geltend gemacht werden" - lässt keine andere Interpretation zu.) Die Ablehnung des Vorhabens wurde nicht allein damit begründet, dass durch den Besuch einer Schwerpunkthauptschule zusätzlich ein erheblicher finanzieller Beitrag an die jeweilige Schulsitzgemeinde zu zahlen ist. Überdies spiele die Sorge der Gemeinden um die Erhaltung der eigenen Hauptschule bzw Aufrechterhaltung der Organisationsform (Anzahl der Klassen, Schulstandort) eine wesentliche Rolle. Auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung des durch die Wohnsitzgemeinde zu zahlenden Beitrages auf den laufenden Aufwand im Sinn der Gastschulbeiträge sei als unzureichend abzulehnen, da die Erhaltungskosten für die eigene Hauptschule durch den "Verlust" einzelner Schüler an eine andere Schule nicht bzw nur kaum geringer werden. Das System der Gastschulbeiträge als solches sei deshalb genau zu hinterfragen, weil sich für Schulerhalter von Schwerpunkthauptschulklassen durch die Einsprengelung von sprengelfremden Schülern erst dann echte Mehrkosten ergäben, wenn auf Grund der Einsprengelung zusätzliche Klassen geführt werden müssen. Die vorgesehene Erleichterung der Umsprengelung in Richtung Schwerpunkthauptschulen würde lt Gemeindeverband zweifelsohne einen erhöhten Druck auf die Schulverwaltungen bedingen, solche Umsprengelungen auch tatsächlich vorzunehmen. Dies würde in weiterer Folge bedeuten, dass bei den Schwerpunkthauptschulen mittelfristig zusätzliche Klassen geführt werden müssen. In der Annahme, dass derzeit zumindest 500 sprengelfremde Schüler derartige Schwerpunkthauptschulklassen besuchen, wäre bei einer geschätzten Steigerung der Schülerzahl um 50 % lt Gemeindeverband von einem Bedarf nach zusätzlichen zehn Klassen auszugehen. Im Übrigen seien zu einer endgültigen Beurteilung des Sachverhaltes nähere Unterlagen und eingehendere Kostenschätzungen erforderlich.
Da nur Änderungen der Klassenzahlen letztendlich auch eine entscheidende Änderung bei den Kosten bewirken würden, regt der Gemeindeverband als mögliche Lösung des Problems und im Sinn einer vereinfachten Administration die Festlegung "normierter" (einheitlicher) Gastschulbeiträge an, die wesentlich niedriger als die derzeit bezahlten zu sein hätten. Dabei sei auch zu bedenken, dass es derzeit bei den Gastschulbeiträgen oft sehr große Differenzen und es häufig Auseinandersetzungen darüber gäbe, welche Kosten einberechnet werden dürfen und welche nicht.
In zwei Besprechungen mit Vertretern der beiden Gemeindeinteressensvertretungen wurde zunächst der Vorschlag, den Gastschulbeitrag einheitlich pauschaliert durch Verordnung festzulegen, erörtert. Einer solchen Lösung könnte die Stadt Salzburg aber nicht zustimmen. Des Weiteren wurden die Kostengrundlagen und die darauf aufbauende Modellrechnung für die Kostenauswirkungen erörtert und darüber Einvernehmen erzielt. In weiterer Folge hat der Salzburger Gemeindeverband sein Verlangen auf Konsultationsverhandlungen zurückgezogen, gleichzeitig aber seine ablehnende Haltung gegenüber dem Vorhaben wegen des Entfalls des Mitspracherechts der Gemeinden beim Besuch einer anderen Schule als der eigenen und des Systems der Beitragsleistung aufrecht erhalten.

6. Zu den Änderungen im Einzelnen:
Zu Z 1:
Nach § 38 Abs 1 und 2 SchuOG 1995 haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder mit einem Teilgebiet dem Schulsprengel einer Hauptschule angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für die Hauptschule Beiträge zu leisten. Für die Berechnung und Leistung dieser Beiträge findet § 37 Abs 2 bis 4 sinngemäß Anwendung. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung sollen bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule bzw Schwerpunkthauptschulklasse von der betreffenden Wohnsitzgemeinde lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn der Gastschulbeiträge (§ 41 Abs 1) geleistet werden müssen. Anders als im § 37, dessen Abs 2 bis 4 die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand näher regeln, wird im § 41 betreffend die Gastschulbeiträge auf die Untergliederung im § 1 Abs 3 lit b SchuOG 1995 nicht Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass unter "laufendem Schulerhaltungsaufwand" nur die laufenden Betriebskosten sowie jene üblichen kleineren Instandhaltungsarbeiten im Sinn des § 1 Abs 3 lit b sublit bb zu verstehen sind, die mit dem laufenden Betrieb unmittelbar zusammenhängen.

Zu Z 2:
Die Gesetzesänderung und die Schulsprengelverordnung für Schwerpunkthauptschulklassen im Land Salzburg sollen mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft treten.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.