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Nr. 167 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Antrag

der Abg. Mag. Thaler, Ing. Griessner, Dritte Präsidentin Bommer und Ossberger betreffend die Änderung des Behindertengesetzes 1981


Nach § 12 Abs. 1 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ist ein freier Wohlfahrtsträger dann als Einrichtung der Eingliederungshilfe durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Einrichtung über die für die Maßnahmen der Eingliederungshilfe geeignete Anlage sowie die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung für die Hilfeleistung verfügt und wirtschaftlich ausreichend gesichert ist. Soweit Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 12 nicht zur Verfügung stehen und auch gleichartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat der Träger der Sozialhilfe solche Einrichtungen sicherzustellen.

Diese seit 1982 geltenden Regelungen wurden vor dem Hintergrund einer engen Kooperation zwischen dem Land Salzburg und den freien Wohlfahrtsträgern getroffen. So wurden die von den Einrichtungen verlangten Tarife bis in die jüngste Zeit stets einvernehmlich zwischen deren Rechtsträgern und dem Land vereinbart bzw. angepasst. Seit etwa einem Jahr wird das Land aber gehäuft damit konfrontiert, dass Rechträger von Einrichtungen der Eingliederungshilfe massive Erhöhungen der Leistungsentgelte (Tagsätze) verlangen. Diese Forderungen werden weder nachvollziehbar begründet noch wird dem Land ermöglicht, deren Berechtigung unter dem Gesichtspunkt der für die Verwendung öffentlicher Mittel maßgeblichen Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Die derzeit geltenden Bestimmungen über die Anerkennung und Finanzierung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe reichen nicht aus, um dieser Entwicklung entgegenzusteuern. Einzig eine gesetzliche Neugestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger und den Rechtsträgern der Einrichtungen der Eingliederungshilfe scheint geeignet, diesem seinerzeit bei Schaffung des Salzburger Behindertengesetzes noch nicht absehbaren Problem wirksam zu begegnen.

Die Anerkennung und Finanzierung der Einrichtungen der Eingliederungshilfe soll dabei raschest möglich auf eine neue Basis gestellt werden. Die Anerkennung soll nicht mehr hoheitlich durch Bescheid, sondern durch einen privatrechtlichen Vertrag erfolgen und das Bestehen eines objektivierten Bedarfes voraussetzen. Die Finanzierung solcher Einrichtungen soll dahin neu geregelt werden, dass überproportionale Tarifsteigerungen einzelner Leistungen vermieden und eine dem Landeshaushalt angepasste Entwicklung sichergestellt werden. Die Rechtsstellung der Hilfe suchenden Personen soll durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht verschlechtert werden.

Derzeit werden in vielen Einrichtungen der Eingliederungshilfe auch Personen betreut, die auf Grund mangelnder Rehabilitationsperspektive keine Leistung der Behindertenhilfe, sondern eine solche auf Grund des Salzburger Sozialhilfegesetzes erhalten. Um eine hinreichende Wirksamkeit der geplanten Änderungen sicherzustellen, soll deshalb für diese Personengruppe als neue Maßnahme der Eingliederungshilfe die "Hilfe zur sozialen Betreuung" eingeführt werden.

Zu den einzelnen Bestimmungen des beigelegten Gesetzesentwurfes:

Z 1, 2 und 4:

Die geltenden Bestimmungen grenzen den Anspruch auf Hilfe zur sozialen Eingliederung auf zweierlei Weise ein: einerseits durch die Vorgabe, dass die Hilfe suchende Person in die Lage zu versetzen sei, in der Gesellschaft ein selbständiges Leben zu führen, und andererseits durch die Befristung auf die Dauer eines durch die Verbesserung der Eingliederung gekennzeichneten Hilfeverlaufes. In vielen Fällen kann aber diesen Voraussetzungen nur zum Teil entsprochen werden. Dies hat zur Folge, dass die Leistung nach § 10 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 eingestellt und die Betreuungsmaßnahmen als "vorsorgende Leistung" nach § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes fortgesetzt wird. In der Praxis führt dies dazu, dass in den meisten Einrichtungen der Eingliederungshilfe (zB Tagesbetreuungseinrichtungen) die betreffenden Personen bei gleichen Tarifen teils nach
§ 10 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 und teils nach § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes betreut werden, ohne dass bei den Leistungen substanzielle Unterschiede bestünden.

Anliegen der hier vorgesehenen Bestimmungen ist es zunächst, eine im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Ziel der Besserung unabhängige Hilfe anzubieten, zumal gerade bei behinderten Personen bisweilen schon die Beibehaltung des Status quo als Erfolg betrachtet werden kann. Weiters wird durch die "Überstellung" der sozialen Betreuung in das Salzburger Behindertengesetz 1981 gewährleistet, dass alle in solchen Einrichtungen betreuten Personen einer einheitlichen gesetzlichen Regelung unterliegen. Aus dieser Änderung wird deshalb auch eine erhebliche verwaltungsökonomische Vereinfachung resultieren.
Zur Änderung des § 16: Für die in das Gesetz neu aufgenommene Hilfe zur sozialen Betreuung soll der gleiche Kostenteilungsschlüssel wie für die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz gelten. Dies ergibt sich auch aus dem Wesen dieser Hilfe.

Zu Z 3:

Die hier vorgeschlagenen Änderungen stellen die Anerkennung und Finanzierung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe gegenüber den bisherigen §§ 12 und 13 auf eine gänzlich neue Basis.

Nach § 12 Abs. 1 ist die Inanspruchnahme einer Einrichtung der Eingliederungshilfe künftig an das Bestehen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Einrichtung und dem Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gebunden. Voraussetzung für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung sind ein im Rahmen der Sozialplanung objektivierter Bedarf an der Einrichtung sowie das Vorhandensein geeigneter Anlagen und der für die Leistungserbringung erforderlichen sachlichen und personellen Ausstattung. Weiters setzt eine derartige Vereinbarung voraus, dass die Erfordernisse für Finanzierungsleistungen des Landes, also insbesondere die wirtschaftliche Vertretbarkeit, die Übereinstimmung mit den planerischen Prinzipien in regionaler und zielgruppenbezogener Sicht, die Bedeckung im Landeshaushalt und die Einhaltung von Kalkulationsvorgaben, erfüllt werden. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 4 beinhaltet die Einräumung einer Kontrollbefugnis für das Land und dient der Sicherstellung einer den fachlichen Erfordernissen der Eingliederungshilfe entsprechenden, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Leistungserbringung. Die fachlichen Erfordernisse, die für eine sachgerechte Eingliederungshilfe notwendig sind, sollen durch Verordnung der Landesregierung generell festgelegt werden (§ 12 Abs. 2).

Im § 12 Abs. 3, der den bisherigen § 12 Abs. 2 weitgehend übernimmt, wird der Katalog der Einrichtungen, die keiner Anerkennung bedürfen, um die unter das Kindergartengesetz fallenden Einrichtungen erweitert. Damit wird der Weg für integrative Formen der Eingliederungshilfe in öffentlichen und privaten Kindergärten erleichtert. Die übrigen Änderungen dienen der Klarstellung.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 dient ebenso der Klarstellung und ist dem bestehenden
§ 12 Abs. 3 nachgebildet.

Zu § 13 Abs. 1: Schon bisher enthält § 13 die Verpflichtung des Landes, als Alternative zu einer Selbstträgerschaft oder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen in anderen Bundesländern, also subsidiär "Einrichtungen der Eingliederungshilfe sicherzustellen". Nähere Bestimmungen sind dazu bis dato nicht getroffen. Die allgemeinen Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bedeuteten aber schon bisher, dass diese Verpflichtung nur soweit besteht, als solche Einrichtungen erforderlich sind, den Bedarf zu decken und nur einen zweckentsprechenden, tatsächlichen Aufwand haben. Nunmehr sollen detaillierte Bestimmungen mit den Zielen größtmöglicher Effizienz der eingesetzten Mittel und Transparenz getroffen werden. Zum einen ist planerisch auf eine ausgewogene Struktur zu achten, zum anderen hat die Sicherstellung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß zu erfolgen. Präzisiert wird, dass die Verpflichtung des Landes durch Bezahlung von Leistungsentgelten und Investitionszuschüssen zu erfolgen hat. Die Mittel dafür ergeben sich aus dem Landeshaushalt.

Durch die Festlegungen im § 13 Abs. 2 und 3 werden die Leistungsentgelte für den laufenden Betrieb einerseits und die Investitionszuschüsse andererseits klar voneinander abgegrenzt. Leistungsentgelte sind nicht dazu bestimmt, Investitionen mitzufinanzieren, deren Zweck die Gründung oder Erweiterung von Einrichtungen ist. Dies bedeutet, dass in die Kalkulation der Kosten des laufenden Betriebs neben dem regelmäßigen Personal- und Betriebsaufwand nur eine Aufwandsrate für Instandhaltungen sowie eine solche für Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionen einbezogen werden darf. Zum sonstigen Investitionsaufwand kann nur in Form von Investitionszuschüssen beigetragen werden, wodurch das Land auch den notwendigen Einfluss auf dieses Investitionsgeschehen gewinnt. Investitionszuschüsse sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren, wobei die eigenen Ressourcen des Rechtsträgers der Einrichtung zu berücksichtigen sind.

Nach § 13 Abs. 3 kann die Landesregierung eine Obergrenzenverordnung erlassen, um die Kostenbelastung des Landes und der Gemeinden von vornherein zu begrenzen. Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 dient der Klarstellung bzw. dem Schutz der Hilfeempfänger und der ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Personen.

Zu Z 5:

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verankerung der Hilfe zur sozialen Betreuung im Behindertengesetz erscheint es angezeigt, hinsichtlich der Leistung von Kostenbeiträgen des Behinderten bzw. der für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen auch die dafür im Salzburger Sozialhilfegesetz geltenden Vorschriften zu übernehmen. So soll unter Bedachtnahme auf § 8 des Salzburger Sozialhilfegesetzes im § 17 Abs. 2 (neu) festgelegt werden, dass bei Hilfe zur sozialen Betreuung auch ein verwertbares Vermögen der Hilfe suchenden Person mit heranzuziehen ist. Die sich daran anschließenden Bestimmungen entsprechen dem § 43 Abs. 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes.
Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 (neu) dient für den Fall der Hilfe zur sozialen Betreuung der Harmonisierung mit § 44 Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes betreffend den Entfall des Kostenersatzes für Kinder gegenüber Eltern und Eltern gegenüber großjährigen Kindern.

Zu Z 6:

Das Gesetz soll raschest möglich in Kraft treten. Für den Abschluss der nach § 12 Abs. 1 erforderlichen privatrechtlichen Verträge ist eine angemessene Übergangsfrist zu treffen.

§ 23 Abs. 4 letzter Satz enthält die Überleitung der Hilfeleistung in Form der Unterbringung von hilfebedürftigen Personen in Heimen und Anstalten im Sinne des Salzburger Sozialhilfegesetzes in den Anwendungsbereich des Salzburger Behindertengesetzes 1981 (Hilfe zur sozialen Betreuung). Dadurch soll der sonst mit einzelnen Umstellungsverfahren verbundene Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

  1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
  2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Sozial- und Gesundheitsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.


Salzburg, am 27. September 2000


Mag. Thaler eh.
Ing. Griessner eh.
Dritte Präsidentin Bommer eh.
Ossberger eh.


Gesetz


vom .........................................., mit dem das Salzburger Behindertengesetz 1981 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Behindertengesetz 1981, LGBl Nr 93, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 76/1996, Nr 14/1999 und Nr 6/2000 wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 Abs 1 erhält die lit f die Bezeichnung "g)" und wird nach der lit e eingefügt:
"f) Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a);"

  1. Nach § 10 wird eingefügt:

"Hilfe zur sozialen Betreuung

§ 10a

(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll dem Behinderten dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern.

(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Betreuung kann dem Behinderten, wenn dies zur Bestreitung seines täglichen Bedarfes notwendig ist, ein Taschengeld gewährt werden."

3. Die §§ 12 und 13 lauten:

"Einrichtungen der Eingliederungshilfe

§ 12

(1) Für die Eingliederungshilfe dürfen, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit deren Rechtsträger das Land einen privatrechtlichen Vertrag insbesondere über die Aufgabenstellungen und die dabei zu erbringenden Leistungen, die Aufnahmekriterien und Einweisungsrechte, die sachlichen, personellen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie über die sich nach § 13 ergebenden Leistungsentgelte geschlossen hat. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung darf nur erfolgen, wenn
1. ein objektivierter Bedarf an der Einrichtung gegeben ist;
2. die Einrichtung über geeignete Anlagen und die für die zu bringenden Leistungen erforderliche sachliche und personelle Ausstattung verfügt;
3. die Voraussetzungen für die Finanzierungsleistungen des Landes gemäß § 13 vorliegen; und
4. das Land vom Leistungserbringer befugt wird, dessen Gebarung selbst, durch beauftragte Dritte oder nach den Bestimmungen des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes zu kontrollieren.

(2) Das Nähere über die Lage, die Baulichkeiten, den Betrieb, die sachliche und personelle Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie das Dokumentations- und Berichtswesen kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgabe der Behindertenhilfe bzw den Zweck der Eingliederungshilfe (§§ 1 und 4) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach dem Salzburger Kindergartengesetz, von Sonderhorten, Schulen, Schülerheimen, Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendwohlfahrt setzt keinen Vertrag im Sinn des Abs 1 voraus. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und für Arbeitgeber bei Leistungen nach § 11, soweit es sich nicht um Betriebe gemäß § 11 Abs 2 handelt. Die Behörde hat sich jedoch vor Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes davon zu überzeugen, dass diese von der für sie zuständigen Behörde nach vergleichbaren Vorschriften förmlich anerkannt sind oder vom örtlichen zuständigen Träger vergleichbarer Hilfeleistungen selbst in Anspruch genommen werden. Die Beziehungen des Landes zu Rechtsträgern solcher Einrichtungen können durch privatrechtlichen Vertrag geregelt werden.

(4) Zur Sicherstellung der Erfordernisse der Behindertenhilfe können privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs 1 auch zeitlich befristet geschlossen werden. Privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs 1 sind aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihren Abschluss nicht mehr vorliegen.

Finanzierung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe

§ 13

(1) Soweit Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht zur Verfügung stehen und auch derartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land solche Einrichtungen unter Bedachtnahme auf die regionalen Verhältnisse und unter Berücksichtung der für die jeweilige Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Einrichtungen in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sowie im Rahmen der dafür im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel durch Investitionszuschüsse und/oder Leistungsentgelte sicherzustellen. Diese Verpflichtung zur Sicherstellung bezieht sich nicht auf geschützte Arbeitsplätze und geschützte Werkstätten.

(2) Investitionszuschüsse sind ausschließlich und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß für einen Zweck zu gewähren, der die Gründung oder Erweiterung einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zum Ziel hat.

(3) Leistungsentgelte umfassen den zum laufenden Betrieb notwendigen Personal- und Sachaufwand einschließlich einer Aufwandsrate für Instandhaltungen und einer solchen für Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionen. Dabei sind die Leistungsentgelte für den Personalaufwand unter Beachtung aller Rechtsvorschriften, die bei der Beschäftigung von Dienstnehmern in den einzelnen Zweigen der Eingliederungshilfe von Bedeutung sind, und unter Berücksichtigung arbeitsrechtlich zwingender Dienstnehmeransprüche auf die Kosten des im Vertrag gemäß § 12 Abs 1 festgelegten Personalstandes beschränkt.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Obergrenzen für die Leistungsentgelte festlegen, wobei zwischen den unterschiedlichen Aufgabenstellungen und unter Bedachtnahme auf bauliche und ausstattungsmäßige Unterschiedlichkeiten der Einrichtungen auch nach Kategorien unterschieden werden kann. In der Verordnung können auch nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Berechnungsgrundlagen bei der Festlegung von Leistungsentgelten heranzuziehen und in welchem Verhältnis allfällige Investitionszuschüsse von Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe außerhalb des Bundeslandes Salzburg abzugelten sind, wenn diese Salzburger Einrichtungen in Anspruch nehmen.

(5) Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs 1 sind nicht berechtigt, neben dem Leistungsentgelt, das ausschließlich dem zuständigen Kostenträger in Rechnung zu stellen ist, von Personen, für die die Leistung erbracht wird, und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen Kostenbeiträge zu verlangen."

4. Im § 16 wird nach der Wortfolge "die Maßnahmen der Eingliederungshilfe" die Wortfolge "mit Ausnahme der Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a)" eingefügt und folgender Satz angefügt: "Hilfe zur sozialen Betreuung gilt als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes."

5. Im § 17 erhalten die Absätze 2 und 3 die Absatzbezeichnungen "(4)" bzw "(5)" und wird nach Abs 1 eingefügt:
"(2) Der Behinderte hat nur aus seinem Einkommen zu den Kosten der ihm gewährten Hilfe beizutragen. Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) ist jedoch auch ein verwertbares Vermögen heranzuziehen. Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Behinderten über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Behinderte zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten des Behinderten, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(3) Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) entfällt der Kostenersatz:
a) für Kinder gegenüber Eltern,
b) für Eltern gegenüber großjährigen Kindern."

6. Im § 23 wird angefügt:
"(4) Die §§ 5 Abs 1, 10a, 12, 13, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ../2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, mit deren Rechtsträger nicht bis spätestens 30. Juni 2001 ein privatrechtlicher Vertrag im Sinn des § 12 Abs 1 abgeschlossen worden ist, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Unterbringung von behinderten Personen im Sinn dieses Gesetzes in Anstalten und Heimen nach § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt als Hilfe zur sozialen Betreuung nach § 10a dieses Gesetzes, soweit es sich dabei nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinn des Salzburger Pflegegesetzes handelt."