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Nr. 54 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................. , mit dem verschiedene Landesgesetze ganz oder teilweise aufgehoben werden (2. Salzburger Rechtsbereinigungsgesetz)


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Aufhebung von Landesgesetzen und
einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen

§ 1

Die im Folgenden genannten Gesetze werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 20. Juni 1962, LGBl Nr 168, mit dem geänderte Bestimmungen des Beamtenentschädigungsgesetzes auf den im Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 182/1952 genannten Personenkreis für anwendbar erklärt werden und die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 28. Oktober 1962, LGBl Nr 174, über das Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Juni 1962, LGBl Nr 168, mit dem geänderte Bestimmungen des Beamtenentschädigungsgesetzes auf den im Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 182/1952 genannten Personenkreis für anwendbar erklärt werden;
2. die Art II und III des Gesetzes vom 20. März 1991, LGBl Nr 34, mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz geändert wird und vorübergehend baurechtliche Sonderbestimmungen für die Stadt Salzburg getroffen werden, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 98/1992, 13/1995 und 101/1996;
3. die §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16, 17, 18 und 27 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 99/1993, 42 und 69/1994, 97/1995 und 5/1998;
4. das Gesetz vom 8. Juli 1992, LGBl Nr 76, zur Zusammenlegung der Wahlen zu den Gemeindevertretungen und zum Gemeinderat der Stadt Salzburg mit den Wahlen zum Salzburger Landtag;
5. das Sonderwohnbauförderungsgesetz, LGBl Nr 36/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1994 und der Kundmachung LGBl Nr 151/1993;
6. das Gesetz vom 8. Feber 1995, LGBl Nr 50, zur authentischen Interpretation einer Bestimmung des Salzburger Bezügegesetzes 1992;
7. die §§ 1, 2, 9, 13, 14, 15, 16 und 16a des Haushalts-Strukturgesetzes, LGBl Nr 58/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 58/1996, 17 und 60/1997, 13/1998, 28/1999 und 3/2000 sowie der Kundmachung LGBl Nr 123/1995 und LGBl Nr 66/1998 sowie Art II des Gesetzes LGBl Nr 58/1996 und Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/1997.

Zeitpunkt des Außerkrafttretens und Weiteranwendung

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Das im § 1 Z 5 zitierte Sonderwohnbauförderungsgesetz ist auf die auf seiner Grundlage gewährten Förderungen weiter anzuwenden.
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Rechtsbereinigung ist eine permanente Aufgabe mit unterschiedlichen Inhalten. Das erste Rechtsbereinigungsgesetz LGBl Nr 1/1997 zielte neben der Aufhebung ausdrücklich genannter gesetzlicher Vorschriften insbesondere darauf ab, altes, aus früheren Verfassungsperioden übergeleitetes Recht pauschal aufzuheben. Bei weiteren Rechtsbereinigungsakten geht es darum, ganz konkrete Normen, die aus irgendwelchen Gründen gegenstandslos bzw unabwendbar geworden sind, aufzuheben. Die Rechtsordnung soll nur jene Gesetze und Verordnungen umfassen, die zur Ordnung des Gemeinwesens tatsächlich notwendig sind.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Die Aufhebung von Landesgesetzen fußt auf derselben Kompetenz wie deren Erlassung.

3. EU-Konformität:
Die aufzuhebenden Gesetze betreffen keine Inhalte, für die eine Verpflichtung zur Umsetzung von EU-Recht besteht.

4. Kostenauswirkungen:
Keine Mehrausgaben.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Es wurden keine Einwände gegen das Vorhaben und keine Ergänzungswünsche geäußert.

6. Im Einzelnen:
Zu § 1:
1. Nach dem Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl Nr 181/1952, hatten ehemalige Bundesbedienstete und deren Hinterbliebene Anspruch auf Entschädigung wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst. Dieses Gesetz wurde auch auf Landes- und Gemeindebedienstete für anwendbar erklärt (BVG BGBl Nr 182/1962). Die Anwendbarerklärung einer Novelle zum Beamtenentschädigungsgesetz erfolgte 1962 durch das nunmehr aufzuhebende Gesetz. Es ist wegen Zeitablaufes nicht mehr anwendbar.
2. Die §§ 3 und 4 des unter Z 2 genannten Gesetzes sind bereits außer Kraft getreten, die §§ 1 und 2 betreffend den zeitlichen und örtlichen Anwendungsbereich und die verlängerte Geltung und Verlängerbarkeit von Bausperren nach dem Bebauungsgrundlagengesetz stehen noch in Geltung. Sie haben aber keine Bedeutung mehr.
3. Die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sind nunmehr im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt. Damit sind auch die pauschalierten Auslagenersätze und Reisekostenentschädigungen weggefallen, ebenso die einmaligen Entschädigungen für Abgeordnete bei Ausscheiden. Die Bezugsfortzahlung bei Ausscheiden von Regierungsmitgliedern wurde gleichfalls neu geregelt. Die betreffenden Bestimmungen wurden nicht formell aufgehoben, auf Grund der besonderen Regelung des 5. Abschnittes bzw des § 26 (s LGBl Nr 5/1998) kann ihre formelle Weitergeltung angenommen werden. Eine ausdrückliche Aufhebung ist daher angebracht (Z 3). Die Bestimmung des § 12 Abs 3 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 bleibt davon unberührt. Die Aufhebung ist auch für das Gesetz zur authentischen Interpretation einer Bestimmung des Bezugsgesetzes 1992 erforderlich (Z 6). Nicht aufgehoben werden alle jene Bestimmungen im Zusammenhang mit den Ruhebezügen, die im Rahmen der Übergangsbestimmungen der §§ 28 bis 30 noch nach dem alten Gesetz zustehen.
4. Das Gesetz zur Zusammenlegung bestimmter Wahlen hatte die Verlängerung bzw Verkürzung bestimmter Wahlperioden des Gemeinderates der Stadt Salzburg und der Gemeindevertretungen der übrigen Gemeinden zum Inhalt, um einen gemeinsamen Wahltermin im Jahr 1999 zu erreichen. Darüber hinaus fehlt ihm ein normativer Inhalt.
5. Die Anwendbarkeit des Sonderwohnbauförderungsgesetzes aus 1993 ist insoweit beschränkt, als Förderungen danach nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden konnten, die bis 31. Dezember 1996 eingebracht worden sind. Auf die Abwicklung und Verwaltung dieser Förderungen soll das Gesetz weiter anwendbar bleiben (Art II Abs 2), ansonsten kann es aufgehoben werden.
6. (Zu Z 7) Die angeführten Paragraphen betreffen Maßnahmen, die nur für bestimmte Jahre Bedeutung hatten (Kreditverschiebungen und Darlehensaufnahmen 1995, die Kürzung der Parteienförderungen ebenso im Jahr 1995, die Einmalzahlungen in den Jahren 1996 und 1997). Sie sind auch formell aufzuheben. Weiter in Geltung bleiben die Bestimmungen zur bzw im Zusammenhang mit der Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1977 und über die Einlösung von Darlehensförderungen (§§ 3 und 4 bzw 6 bis 8).

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.