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Nr. 169 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 704 der Beilagen der 5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 19. November 1998 in Anwesenheit von Landeshauptmann-Stellvertreter Buchleitner sowie von Experten der Landesverwaltung sowie der Rettungsorganisationen, insbesondere des Landesverbandes des Roten Kreuz, der Höhlenrettung, der Bergrettung, der Österreichischen Wasserrettung sowie gesetzlicher Interessensvertretungen eingehend mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst.

Die Gesetzesinitiative geht einerseits auf eine Entschließung des Landtages vom 4. Juli 1996 sowie auf verschiedene Anliegen von Rettungsorganisationen zurück. Im übrigen wird auf die ausführlichen und alle Bestimmungen sehr klar erläuternden Bemerkungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Für die ÖVP begrüßte Klubobmann Abg. Ing. Griessner die Vorlage. Abgesehen davon, dass diese auf eine Entschließung des Landtages zurückgehe sei es wichtig, dass nunmehr die finanzielle Seite im Rettungswesen gesichert sei und dass die Rettungstransporte mit fachlich qualifiziertem Personal erfolgen. Weiters verlieh Abg. Ing. Griessner der Hoffnung Ausdruck, dass die Gemeinden bereits für 1999 eine entsprechende budgetäre Vorsorge zur Finanzierung der Rettungsorganisationen treffen. Abg. Lienbacher wies als Berichterstatter auf die Ehrenamtlichkeit und den Idealismus von vielen der in den Rettungsorganisationen engagierten Menschen hin. Er sei erfreut, dass diese Vorlage der Landesregierung nunmehr entsprechend vieler Wünsche zustande gekommen sei.

Für die SPÖ erklärte Abg. Oberndorfer, dass mit diesem Gesetzesvorhaben ein Meilenstein an Qualitätsverbesserung im Rettungswesen und im Bereich der Rettungstransporte gemacht worden sei. Auch sei anzuerkennen, dass man Schritte in Richtung Verursacherprinzip gesetzt habe, wobei es auch gewisse Probleme damit geben könnte. Hinsichtlich § 5c, Z 1 und 2 wurde durch die SPÖ ein Abänderungsantrag eingebracht der teilweise zum Beschluss erhoben worden ist.

Für die FPÖ beklagte KO Abg. Dr. Schnell, dass die Politik mit ihren Maßnahmen ständig nachhinke. Dies gelte auch für das nunmehr vorliegende Rettungsgesetz. Unbeschadet dessen werde aber die FPÖ den Gesetzesbeschluss mittragen.

Auch für die BL erklärte Abg. Dr. Hochreiter, dass sie mit dem Gesetz einverstanden sei.

Hinsichtlich der in § 5c lit b vorgenommene Änderung wird folgendes aus den Ausschussberatungen festgehalten:

In der Spezialdebatte wurden zwei Änderungen in den Begriffsbestimmungen des § 5c (Krankentransporte) für notwendig befunden, um auszuschließen, dass für bestimmte Krankentransporte zu hohe, sachlich nicht erforderliche personelle oder sachliche Anforderungen gelten, sodass diese nicht auch auf einfache Weise sehr rasch und auch kostengünstig durchgeführt werden könnten. Dies gilt zB für den Transport von Blutkonserven, der von zuverlässigen Personen durchgeführt wird, aber gewöhnlicherweise auch für den Transport von medizinischen Geräten (zu lit b Z 2). Auch für den Transport von erkrankten Personen, die noch in der Lage sind, selbständig zu einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung zu fahren, zB auch durch Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Taxis, ist es nicht notwendig, dass für die Fahrt ein Ambulanztransportwagen verwendet wird. Daher wird in der Z 1 der lit b auf Personen, die dazu nicht mehr fähig sind, abgestellt und in der lit c (qualifizierte Krankentransporte) die entsprechende Passage gestrichen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Beilage Nr. 704 der 5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode, enthaltene Gesetz wird mit der Änderung zum Beschluss erhoben, dass im § 5c die lit b und c zu lauten haben:
"b) Ambulanztransport:
1. der Transport von erkrankten Personen, die nicht in der Lage sind, selbständig von und zum Fahrzeug zu gehen oder ein öffentliches Verkehrsmittel oder Taxi zu benutzen, zur medizinischen oder therapeutischen Behandlung, und zwar im Sitzen oder im Rollstuhl in einem Ambulanztransportwagen;
2. der Transport von Organen und Transplantaten sowie der dazu notwendigen Ärzte, Geräte und Mittel, wenn damit die Akutversorgung eines Patienten sichergestellt werden soll;
c) qualifizierter Krankentransport: der Transport von kranken, verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten, aber auf eine Beförderung unter sachgerechter Betreuung angewiesen sind, und zwar in Liegen oder Sitzen im Krankentransportwagen;"

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.


Salzburg, am 19. November 1998

                     Der Vorsitzende-Stellvertreter:                                                  Der Berichterstatter:
                             Mag. Thaler eh.                                                                      Lienbacher eh.