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Nr. 174 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ........................................ , mit dem das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 23 wird nach Abs 3 eingefügt:
"(3a) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach den vorstehenden Absätzen sind außerdem die bautechnischen Bestimmungen zu berücksichtigen."

2. Im § 29 Abs 3 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, schuldet die Gebühr die Wohnungseigentümergemeinschaft."

3. Im § 32 Abs 2 entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck "(Pauschalvorschreibung)".

4. Nach § 40 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu

§ 41

Die §§ 23 Abs 3a, 29 Abs 3 und 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft."
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Der Gesetzentwurf umfasst zwei Änderungen:
Zum einen soll gesetzlich geregelt werden, dass für die nach dem Baupolizeigesetz 1997 bewilligungsfreien Abfallbehandlungsanlagen die bautechnischen Bestimmungen von den für die abfallrechtliche Bewilligung dieser Anlagen zuständigen Behörden dennoch anzuwenden sind. Zum Zweiten sollen die Miteigentümer eines Objektes wieder – der Rechtslage nach dem Salzburger Abfallgesetz 1991 entsprechend – für die Abfallwirtschaftsgebühr zur ungeteilten Hand schulden.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Die Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle ist gemäß Art 15 Abs 1 iVm Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung, soweit der Bund nicht von seiner Befugnis Gebrauch nimmt, einheitliche Vorschriften zu schaffen, wenn ein Bedürfnis nach solchen besteht. Im Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl Nr 325/1990, trifft der Bundesgesetzgeber solche einheitlichen Vorschriften, sie stehen dem ersterwähnten Änderungspunkt aber nicht entgegen.
Die Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 des Abfallwirtschaftsgesetzes (des Bundes) bedeutet auch eine Durchbrechung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bei der bautechnischen Beurteilung von Abfallbehandlungsanlagen. Entgegen der im Gesetzentwurf zur Diskussion gestellten Annahme kann diese Wirkung nicht auch für solche Abfallbehandlungsanlagen, die in der Landeskompetenz verblieben sind, analog angewendet werden. Die ursprünglich vorgesehene Anordnung der Mitanwendung der bautechnischen Vorschriften in Verfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern wurde im Gesetzesvorschlag in eine verfassungsrechtlich zulässige Berücksichtigungsbestimmung abgeschwächt (vgl dazu Walter Mayer, Genehmigungskonkurrenz von Verfahrenskonzentrationen, S 41).
Die abgabenrechtliche Änderung fußt auf § 8 Abs 1 F-VG 1948.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Der Gesetzentwurf steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.

4. Kosten:
Mehrkosten sind aus dem Gesetzesvorhaben für die Gebietskörperschaften nicht zu erwarten.
Durch die vorgesehene Änderung im Gebührenrecht wird ein ansonsten drohender Mehraufwand im Bereich der Kommunen sowie der Wohnungsverwaltungen vermieden. So hätte laut Mitteilung der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes eine Vollziehung des § 29 Abs 3 in der neuen Fassung für den Bereich des Magistrates Salzburg zur Folge, dass ab dem Jahr 2000 nicht nur keine gemeinsame Vorschreibung von Grundsteuer und Abfallwirtschaftsgebühr ergehen könnte. An Stelle der bisher rd 22.000 ergangenen Vorschreibungen wäre mit jährlich 100.000 Bescheiden zu rechnen, pro Quartal mit ebenso vielen Lastschriftanzeigen, pro Mahnlauf mit rd 30.000 statt bisher 700 Schreiben und pro Quartal mit rd 5.000 statt dzt 200 Rückstandsausweisen. Darüber hinaus würde die Umstellung des Gebührenvorschreibungsverfahrens eine kostenintensive Umstellung der Datenverarbeitung erfordern.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Der Salzburger Gemeindeverband hat die Dringlichkeit der Änderung des § 29 Abs 3 unterstrichen. Die auch vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, kritisierte Bestimmung für Liegenschaften im Wohnungseigentum wurde entsprechend einem Vorschlag des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie geändert. Die Volksanwaltschaft machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anordnung der Mitanwendung der bautechnischen Vorschriften durch die Behörden der stattlichen Verwaltung geltend, denen im Gesetzesvorschlag Rechnung getragen worden ist (s auch die Ausführungen unter Pkt 2). Von den amtsintern geäußerten Punkten wurde jener zu § 32 Abs 2 aufgegriffen.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:
Nach § 2 Abs 3 Z 3 des Baupolizeigesetzes 1997 bedürfen Bauten und sonstige Anlagen für Abfallbehandlungsanlagen keiner Baubewilligung. Im Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG fehlt dazu eine dem § 15 Abs 4 letzter Satz des Salzburger Abfallgesetzes 1991 entsprechende Bestimmung (s auch § 29 Abs 13 AWG), wonach die für die abfallrechtliche Bewilligung solcher Anlagen zuständigen Behörden die bautechnischen Bestimmungen anzuwenden haben. Sie soll als Mitberücksichtigungsbestimmung wieder in das Gesetz aufgenommen werden.
(Nach § 1 Abs 5 Z 3 des Salzburger Abfallgesetzes 1991, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorzitierten Bestimmung des Baupolizeigesetzes 1997 in Geltung stand, fielen unter den Begriff der "Abfallbehandlungsanlage" sowohl Anlagen zur Behandlung als auch solche zur Lagerung von Abfällen. In Abstimmung auf das AWG sowie zur Erleichterung der Abgrenzung von Lagerung und Ablagerung erfolgte bei den Begriffsbestimmungen im S.AWG eine Untergliederung in "Abfallbehandlungsanlage" und "Abfalllager". Um die baurechtliche Bewilligungsfreiheit auch hinsichtlich der Abfalllager außer Zweifel zu stellen, ist im Rahmen der in Vorbereitung stehenden "kleinen Novelle" des Baupolizeigesetzes 1997 eine entsprechende Ergänzung dessen § 2 Abs 3 Z 3 vorgesehen.)

Zu Z 2:
Der gebührenrechtliche Abschnitt des S.AWG tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Nach § 29 Abs 3 schulden Miteigentümer, abweichend zur alten Rechtslage (§ 25 Abs 2 des Salzburger Abfallgesetzes 1991), die Gebühr im Ausmaß ihres Eigentumsanteils. Damit trug der Gesetzgeber Bedenken Rechnung, die im Begutachtungsverfahren zum Entwurf eines Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg geltend gemacht worden waren.
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll die nach der alten Rechtslage geltende Solidarhaftung der Miteigentümer bestehen bleiben. Dadurch wird eine Verkomplizierung und Vervielfachung der Gebührenvorschreibungen und ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand hintangehalten. Die vom Umweltministerium und von der Arbeiterkammer geäußerten Befürchtungen, es könnte durch das Gesamtschuldnerprinzip zu ungerechtfertigten Kostenbelastungen von Miteigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten kommen, entsprechen nicht den bisherigen praktischen Erfahrungen aus einer jahrelangen Vollziehung. Im Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass etwa auch das Grundsteuergesetz 1955 (§ 9 Abs 2), die Bundesabgabenordnung (§ 6) und die Salzburger Landesabgabenordnung (§ 4) eine Solidarhaftung von Miteigentümern vorsehen.
Bei Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 ist die Wohnungseigentümergemeinschaft alleiniger Rechtsträger für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Miteigentümer ist ausgeschlossen. Nach § 13c WEG haften die einzelnen Miteigentümer nur entsprechend ihren Miteigentumsanteilen.

Zu Z 3:
Der Ausdruck "Pauschalvorschreibung" für die monatlichen Teilbeträge ist missverständlich, weil es sich eigentlich um Vorauszahlungen (Akontierungen) handelt, die nachträglich abzurechnen sind.

Zu Z 4:
Um den bisher bewährten Modus der Gebührenvorschreibungen nicht zu gefährden, soll die Novelle mit 1. Jänner 2000 in Kraft treten.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.