Meldung anzeigen


Nr. 10 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Antrag

der Abg. Naderer, Dr. Schöppl und Dr. Schnell betreffend die Veranstaltungsgesetznovelle 1997


In den erläuternden Bemerkungen zur Vorlage der Landesregierung betreffend die Veranstaltungsgesetznovelle 1997 (Nr. 180 der Beilagen 4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) wurde zu Z. 12 (§ 22 Abs. 1) unter anderem folgendes bemerkt: "Das Verbot, am Karfreitag und am 24. Dezember Vergnügungsveranstaltungen abzuhalten (...) (soll) entfallen. Die Verbote und Beschränkungen an diesen christlichen Feiertagen entsprechen nicht mehr dem Zeitgeist. (...) Es ist nicht mehr als Aufgabe des Staates anzusehen, welche Veranstaltungen erwachsene Personen an diesen Tagen besuchen. Das soll nach religiöser Einstellung in deren freier Entscheidung liegen. (...) Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung gebietet eine Interessensabwägung zwischen der Kunstfreiheit und der religiösen Wertentscheidung, die eben bei absoluten Verboten ausgeschlossen ist, bei anderen Beschränkungen allerdings durchaus möglich sein kann."

Aufgrund der nunmehr wiederbelebten Wertediskussion in der Gesellschaft, den Kirchen und in manchen Fraktionen, wie unter anderem der FPÖ, erscheint es gerechtfertigt, neuerlich einen Appell an die Sensibilität zu richten und ein Mindestmaß an Rücksichtnahme gegenüber den religiösen Gefühle der Bevölkerung zu zeigen. Darüber hinaus gibt eine solche Regelung die Möglichkeit, weitgehend konfliktfrei die Beziehungen der Bürger untereinander zu regeln. Das Verbot der Abhaltung von Veranstaltungen, die geeignet sind, den Charakter dieser Tage zu stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen, scheint trotz des formalrechtlich richtigen Verweises in den erläuternden Bemerkungen auf § 188 StGB (Herabwürdigung religiöser Lehren) das bessere Mittel, den unterschiedlichen Interessen der Mitbürger zu begegnen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Im § 22 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987 i.d.g.F. wird ein neuer Abs. 1 eingefügt. Dieser lautet: "Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind."

2. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.


Salzburg, am 6. August 1999

Naderer eh. Schöppl eh. Dr. Schnell eh.