Meldung anzeigen


Nr. 15 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(1. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Antrag

der Abg. Ing. Griessner, Roßmann, Fletschberger, Illmer und Scheiber betreffend eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes mit dem das "Eintrittsrecht" der Landwirte geändert werden soll


In § 1 Abs. (2) Z 1 GVG 1997 ist eines der Ziele des Grundverkehrsgesetzes definiert, nämlich "die Sicherung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- oder Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes". Eines der Instrumente um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Möglichkeit für Landwirte dar, in Rechtsgeschäfte bei Veräußerungen oder Verpachtungen von bäuerlichen Betrieben in vorliegende Rechtsgeschäfte einzutreten (§ 8 Abs. 3 Z. 2 lit. c - "Landwirtseintritt"). Bisher wurde der Begriff "bäuerlicher Betrieb" von den Grundverkehrsbehörden synonym mit dem Begriff "land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb" verwendet. In einer der jüngsten Entscheidungen wurde aber zwischen den beiden Begriffen unterschieden. Nach § 8 Abs. 4 ist für einen bäuerlichen Betrieb Voraussetzung, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb von einem Landwirt selbst (allein oder zusammen mit seinen Familienangehörigen oder auch eigenen landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet wird und er zumindest einen erheblichen Teil seines Lebensunterhaltes daraus bestreitet. Da das "Landwirtseintrittsrecht" nur bei der Veräußerung eines bäuerlichen Betriebes zur Anwendung kommt, greift dieses Mittel zur Erreichung des obengenannten Zieles des Grundverkehrsgesetzes in jenen Fällen nicht, in denen ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb nicht als bäuerlicher Betrieb bewirtschaftet wird (zB von einer juristischen Person wie der ÖBF-AG). Da die land- und forstwirtschaftliche Fläche ohnehin abnimmt und viele Landwirte, um im Vollerwerb weiterhin wirtschaften zu können, gezwungen sind, ihre Betriebe zu vergrößern, stellen


die unterzeichneten Abgeordneten daher folgenden

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. In § 8 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz wird der Passus "bäuerlichen Betrieb" durch "land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes" ersetzt.

2. Dieser Antrag wird dem Landwirtschaftsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.


Salzburg, am 17. Mai 1999

Ing. Griessner eh. Roßmann eh. Fletschberger eh. Illmer eh. Scheiber eh.