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Nr. 308 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................ , mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 15 Abs 2 werden der Ausdruck "65 vH" durch den Ausdruck "60 %" und der Klammerausdruck "(§ 8 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 21/1995)" durch den Klammerausdruck "(§ 8 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl Nr 201/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 79/1998)" ersetzt.

2. Im § 50 wird angefügt:
"(4) § 15 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1999 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft."

 
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1997, G 1398, 1399/95-15, (Aufhebung der Kostentragungsregelung des dritten und vierten Satzes des § 40 Abs 4 des Salzburger Sozialhilfegesetzes aus 1984 mangels hinreichender inhaltlicher Determinierung) wurden auf politischer Ebene intensive Beratungen mit dem Ziel geführt, der in einer strukturell sehr ungünstigen Haushaltssituation befindlichen Stadtgemeinde Salzburg unter Berücksichtung der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung und der Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften Rechnung zu tragen. Diese Beratungen mündeten in den Entwurf eines Übereinkommens zwischen dem Land Salzburg und der Stadtgemeinde Salzburg, dessen Inhalte von der Landesregierung am 16. Dezember 1997 genehmigt wurden (Regierungsbeschluß Zahl 0/9-R1780/13-1997). Der rechtswirksame Vertragsabschluß verzögerte sich sodann aber wider Erwarten bis zum 3. Dezember 1998.
Das getroffene Übereinkommen beinhaltet ua, daß zur finanziellen Entlastung der Stadtgemeinde im besonderen sowie sämtlicher Salzburger Gemeinden im allgemeinen der Beitragssatz der Gemeinden mit Wirkung ab dem Jahr 1998 von 65 % auf 60 % verringert wird. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll diesem Punkt des Übereinkommens zwischen dem Land Salzburg und der Stadtgemeinde Salzburg entsprochen werden.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 B-VG kommt den Ländern ua in den Angelegenheiten der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge die Kompetenz zur Erlassung von Ausführungsgesetzen zu. Die Kompetenz zur Regelung der Kostentragung folgt dieser Kompetenz.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Zum Gemeinschaftsrecht bestehen keine Berührungspunkte.

4. Kosten:
Aus der Umsetzung des Vorhabens werden dem Land das Jahr 1998 betreffend Mehrkosten in der Höhe von rund 10 Mio S erwachsen. Für die Folgejahre ist laut Mitteilung der mit den Angelegenheiten des Sozial- und Wohlfahrtswesens betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung jeweils mit Mehrkosten in vergleichbarer Höhe zu rechnen.

 
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Der bereits im Frühjahr 1998 ausgesandte Begutachtungsentwurf stieß auf keine inhaltlichen Bedenken. Das Gesetzesvorhaben war jedoch bis zum Zeitpunkt der endgültigen Vertragseinigung (s oben unter Pkt 1 Allgemeines) auszusetzen.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:
Neben der Änderung des Prozentsatzes wird auch die Verweisung auf das Finanzausgleichsgesetz aktualisiert.

Zu Z 2:
Die Verringerung des Beitragssatzes der Gemeinden soll vereinbarungsgemäß rückwirkend ab dem Jahr 1998 wirksam werden.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.