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Nr. 380 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Nr. 380 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................. , mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
 
 

Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 2/1996 und berichtigt durch die Kundmachungen LGBl Nr 89/1996 und Nr 9/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Z 2 wird in der lit f angefügt: "Kormoran (Phalacrocorax Carbo)".

2. Im § 15 Abs 4 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Änderungen (Feststellung eines neuen Jagdgebietes, Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes) werden mit Ausnahme des Abs 5 mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag (Abs 1) bis spätestens neun Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antrages werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam."

3. Im § 17 Abs 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Erklärt der Vorpachtberechtigte vor Beginn der Jagdperiode, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, oder ändern sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen, hat die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdkommission oder eines betroffenen Jagdgebietsinhabers die getroffene Feststellung zu ändern. Diese Änderungen werden mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antrages werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam."

4. § 33 Abs 1 lautet:

"(1) Der Pachtschilling ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten."

5. § 51 lautet:

"Zulassung zur Prüfung

§ 51

Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Vollendung des 18. Lebensjahres; Lehrlinge eines anerkannten Jagdbetriebes (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) und Schüler von Försterschulen dürfen bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Prüfung zugelassen werden;

2. Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses; diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, daß sie bereits aufgrund einer anderen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben (zB Ärzte, Krankenpflegepersonal, Hebammen).

Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über Berufungen gegen dessen Bescheide entscheidet die Landesregierung."

6. Im § 52 Abs 3 entfällt die lit l und erhält die lit m die Bezeichnung "l".

7. Im § 58 Abs 2 lautet der erste Satz: "Die jagdbetrieblichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, daß die betreffenden Wildarten in Kernzonen in gesunden Beständen erhalten bleiben, in Randzonen aber entweder nur vorübergehend oder nur in Beständen mit geringer Stückzahl vorhanden sind."

8. Im § 60 Abs 4 lautet der dritte Satz: "Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschußplan erlassen werden."

9. Im § 63 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Abs 1 entfallen die letzten beiden Sätze.

9.2. Abs 4 lautet:

"(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist die Art der Verzeichnung (jedes einzelne Wildstück oder gesammelt) festzulegen sowie anzuordnen, welche Angaben in die Abschußliste aufzunehmen sind (zB Verwertung des Wildstückes, Name und Anschrift des Erlegers, Erlegungs- oder Fundort, Alter und Geschlecht des Wildstückes). Bei Wildarten, die der Abschußplanung unterliegen, ist jedenfalls die Verzeichnung jedes einzelnen Wildstückes unmittelbar nach erfolgtem Fang, Abschuß oder Auffinden vorzusehen. Für die Führung der Abschußliste ist ein Vordruck festzulegen und vom Jagdinhaber zu verwenden."

10. Im § 65 Abs 3 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Insbesondere ist vorzusehen, daß die Jagdbehörde auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraumes abweichend festlegen kann, soweit dies besondere Witterungsverhältnisse oder andere besondere Umstände, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erfordern. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen nur von der Hegegemeinschaft im Einvernehmen mit dem Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden."

11. Im § 70 Abs 3 wird der Ausdruck "§ 11 Abs 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1986" durch den Ausdruck "§ 17 Abs 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996" ersetzt.

12. Im § 72 Abs 1 lautet die lit b:

"b) das Fangen von Beutegreifern und Bisamratten."

13. § 79 Abs 6 lautet:

"(6) Die Hegegemeinschaft kann in ihrem Bereich auch mehrere Fütterungsbereiche beschließen und die darauf entfallenden Kosten getrennt abrechnen. Dieser Beschluß muß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (§ 80 Abs 1) gefaßt werden. Für diese Fütterungsbereiche sind eigene Kostenvoranschläge und Rechnungsabschlüsse (§ 83) zu erstellen. Damit ist vom Ausschuß (§ 82) ein Mitglied der Hegegemeinschaft zu betrauen."

14. § 86 lautet:

Vergleichsflächen

§ 86

(1) Die Jagdbehörden haben der Landesregierung jährlich über Art, Ausmaß und Entwicklung der Gefährdung des Waldes durch Wildschäden, jeweils bezogen auf einzelne Wildregionen, zu berichten. Ist auf Grund dieser Berichte zu befürchten, daß in einer Wildregion flächenhafte waldgefährdende Wildschäden bereits aufgetreten sind, hat die Landesregierung unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Jagdbehörde gemäß § 90 Abs 2 durch Verordnung die Errichtung von Vergleichsflächen mit Verbißkontrollzäunen anzuordnen. Diese Verordnung ist jeweils für eine Wildregion zu erlassen und hat insbesondere die nach forstfachlichen Gesichtspunkten erforderlichen näheren Bestimmungen über die notwendige Anzahl der Vergleichsflächen, deren Standort, Größe, Ausstattung und Betreuung zu enthalten. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.

(2) Die Errichtung, Erhaltung und Betreuung der vorgeschriebenen Vergleichsflächen ist Angelegenheit der Jagdgebietsinhaber, die auch die geplante Errichtung der Jagdbehörde anzuzeigen haben. Die Daten sind von der Jagdbehörde zu erheben und auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist der Landesregierung mitzuteilen. Näheres über Erhebung und die Auswertung der Daten hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen."

15. Im § 90 Abs 3 lautet der letzte Satz: "Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden erlassen, wobei die Funktionen des Waldes und die verschiedenen natürlichen Waldgesellschaften zu beachten sind."

16. § 91 Abs 5 lautet:

"(5) Für Schäden, die ganzjährig geschonte Beutegreifer oder Vögel durch das Töten von Haus- und Hoftieren oder Fischen verursachen, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten."

17. § 112 Abs 1 lautet:

"(1) Wildtierzuchtgatter sind von der Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, insbesondere auch aus veterinärmedizinischer Sicht zu kontrollieren."

18. Im § 113 werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Im Abs 2 lautet der dritte Satz: "Bei Bestellung von nebenberuflichen Jagd-

schutzorganen ist für Jagdgebiete mit einer Größe bis 500 ha mindestens ein Jagdschutzorgan zu bestellen; für größere Jagdgebiete ist je weitere auch nur angefangene 1000 ha ein zusätzliches Jagdschutzorgan zu bestellen."

18.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:

"(2a) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Ausnahmen von der im Abs 2 festgelegten Mindestanzahl an Jagdschutzorganen bewilligen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch bei einer Unterschreitung der Mindestanzahl ein ausreichender und regelmäßiger Jagdschutz gesichert ist."

19. Im § 114 Z 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Der erste Satz lautet: " Zu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung für den Jagdschutzdienst mit Erfolg abgelegt haben und eine gültige Jahresjagdkarte besitzen."

19.2. Nach dem bisher letzten Satz wird angefügt: "Jagdschutzorgane müssen während der gesamten Bestellungsdauer im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sein."

20. Im § 117 Abs 4 lautet der erste Satz: "Der Antragsteller gilt als zugelassen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages die Zulassung abgelehnt wird."

21. Im § 133 werden folgende Änderungen vorgenommen:

21.1. Abs 1 lautet:

"(1) Der Bezirksjagdrat hat für jede Wildregion eine vertrauenswürdige, mit den örtlichen Verhältnissen eingehend vertraute Person mit gründlichen jagdlichen Kenntnissen und Erfahrungen zum Hegemeister zu bestellen. Soweit erforderlich, können für einzelne Gemeinden, Teile von Gemeinden oder für mehrere Gemeinden gemeinsam Vertreter des Hegemeisters bestellt werden. Der Hegemeister oder ein Vertreter ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn er seine Abberufung verlangt, seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Vorausetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind."

21.2. Im Abs 2 lautet die lit f:

"f) jährlich Jägerübungsschießen zu veranstalten."

22. Im § 138 Abs 2 lautet die lit a:

"a) durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere durch Übertretung der Vorschriften der §§ 54, 61 bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101 Abs 1;"

23. Im § 158 werden folgende Änderungen vorgenommen:

23.1. Im Abs 1 lautet die Z 5:

"5. Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 48 ausfolgt oder nicht ausfolgt;"

23.2. Im Abs 1 wird nach der Z 13 eingefügt:

"13a. den Bestimmungen des § 65 Abs 3 oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;"

24. Im § 161 werden folgende Änderungen vorgenommen:

24.1. Im Abs 10 lautet der zweite Satz: "Bis einschließlich der Fütterungsperiode 1997/
1998 tritt an die Stelle der Hegegemeinschaft der Jagdinhaber."

24.2. Im Abs 12 wird angefügt: "Die Bestimmungen des § 79 Abs 3 lit a sowie Abs 4 sind erst ab der Fütterungsperiode 1998/1999 anzuwenden. Bis zur Wahl der im § 80 Abs 4 lit a vorgesehenen Organe wird die Hegegemeinschaft durch den Hegeringleiter (§ 105 des Salzburger Jagdgesetzes 1977) vertreten. Dieser hat auch zur ersten Sitzung der Hegegemeinschaft einzuladen."

25. Im § 162 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:

"(2) Die §§ 51, 52, 60, 79 und 161 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 4, 15, 17, 33, 58, 63, 65, 70, 72, 86, 90, 91, 112, 113, 114, 117, 133, 138 und 158 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit ................................. in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die Vorlage enthält verschiedene Änderungsvorschläge, die in erster Linie auf Erfahrungen bei der praktischen Anwendung des Jagdgesetzes 1993 zurückgehen. Unter dem Gesichtspunkt der leichteren Gesetzesvollziehung werden vor allem folgende Änderungspunkte vorgeschlagen:

* Z 2 und 3: Einführung von Fristen für bestimmte Anträge.

* Z 5 und 6: Ersatz des Prüfungsgegenstandes "Erste Hilfe" bei Jagdprüfungen durch den Nachweis von Erste-Hilfe-Kenntnissen.

* Z 8: Gemeinsamer Abschußplan auch für die Mitglieder einer Jagdbetriebsgemeinschaft.

* Z 9: Möglichkeit der Sammeleintragung in der Abschußliste.

* Z 17: Verlängerung des Kontrollintervalles für Wildtierzuchtgatter.

* Z 18 und 19: Klarstellung, daß die Bestellung weiterer Jagdschutzorgane nur bei nebenberuflichen Jagdschutzorganen erforderlich ist und daß die Jagdschutzorgane während der ganzen Bestellungsdauer eine Jahresjagdkarte besitzen müssen.

* Z 20: Klarstellung bei der Entscheidungsfrist über Prüfungsanträge.

* Z 22 und 23: Anpassung der Strafbestimmungen.

Weiters ist die Aufnahme des Kormorans in die Liste der Wildarten vorgesehen (Z 1). Für Hegegemeinschaften sind verschiedene kleinere Änderungen enthalten (Z 3, 21, 24).

2. Verfassungsrechtlichen Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf der Jagdrechtskompetenz der Länder (Art 15 Abs 1 B- VG).

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, 79/409/EWG, sind alle im Gebiet der EU heimischen Vogelarten grundsätzlich geschützt. Eine jagdliche Nutzung ist nur für die im Anhang II der Richtlinie aufgeführten Vögel möglich; der Kormoran fällt nicht unter diesen Anhang. Auch bei einer Aufnahme in das Jagdgesetz sind daher weiterhin nur in begründeten Fällen gemäß § 56 Abs 2 JG Einzelabschüsse zu bewilligen (vgl auch Art 9 der Vogelschutzrichtlinie).

4. Kosten:

Mehrkosten sind weder für das Land noch für die Gemeinden zu erwarten.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Zu den einzelnen Änderungspunkten sind zum Teil zahlreiche Vorschläge und Einwände geäußert worden. Im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Novellierungspunkte, die keinen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, werden wesentliche Einwände jeweils bei den entsprechenden Bestimmungen erläutert.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:

Aufgrund des europaweit günstigen Schutzstatus hat die EU- Kommission den Kormoran (kontinentale Unterart ”Phalacrocorax carbo sinensis”) aus dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) gestrichen (Richtlinie 97/49/EG). Diese Änderung des Gemeinschaftsrechtes legt es nahe, den Kormoran in die Liste der jagdbaren Tiere (§ 4) aufzunehmen, da keine besonderen Schutzgebiete für ihn mehr ausgewiesen werden müssen. Der Kormoran ist ex lege ganzjährig geschont (vgl § 54 Abs 3). Dies ist aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen erforderlich, da der Kormoran in der Vogelschutzrichtlinie nicht im Anhang II angeführt ist, der jene Vögel enthält, bei denen eine jagdliche Nutzung möglich ist. Im Begutachtungsverfahren ist zur Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen seitens des Salzburger Fischereiverbandes eine abweichende Meinung vertreten worden. Die Rechtsansicht, daß die Vogelschutzrichtlinie auch für die nicht im Anhang II der Richtlinie genannten Arten eine Bejagung zuließe, findet aber im klaren Wortlaut des Richtlinientextes keine Stütze.

Zu Z 2 und 3:

Änderungen der Jagdgebiete (§ 15) oder Änderungen der Vorpachtberechtigten (§ 17) sollen grundsätzlich zum Beginn der auf die Antragstellung folgenden Jagdperiode wirksam werden. Aus verwaltungstechnischen Gründen ist das jedoch nur möglich, wenn der Antrag nicht zu knapp vor dem Ende der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Aufgrund von Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes ist für Änderungen von Jagdgebieten (Z 2) ein Einlangen bis spätestens neun Monate vor Ablauf der Jagdpachtperiode erforderlich, für Änderungen bei Vorpachtberechtigungen (Z 3) ein Einlangen bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdpachtperiode.Bei später eintreffenden Anträgen ist die Wirksamkeit auf die zweitfolgende Jagdpachtperiode verschoben. Im Begutachtungsverfahren sind von verschiedenen Seiten einheitliche Fristen für beide Anträge gefordert worden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß aus fachlichen Gründen erst Klarheit über die Grenzen der Jagdgebiete gewonnen werden muß (§ 15), ehe über Jagdeinschlüsse entschieden werden kann (§ 17).

Zu Z 4:

Die bisher bestehende Sonderbestimmung für die Entrichtung des Pachtschillings im ersten Pachtjahr (innerhalb von vier Wochen ab Abschluß des Pachtvertrages) entfällt; sie hat sich in der Praxis nicht bewährt.

Zu Z 5 und 6:

Der Gegenstand ”Erste Hilfe bei Jagdunfällen” soll in Hinkunft bei Jagdprüfungen nicht mehr von der Prüfungskommission geprüft werden (bisher: § 52 Abs 3 lit l). Erforderlich ist nur mehr der Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses, sofern der Prüfungskandidat nicht bereits auf Grund seiner Berufsausbildung über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügt.

Zu Z 7:

In der geltenden Fassung ordnet § 58 Abs 2 an, daß in Randzonen die betreffende Wildart ”nur vorübergehend und in geringer Anzahl” vorhanden sein darf. Dies ist aus wildökologischer Sicht nicht zutreffend; in Randzonen sollte die jeweilige Wildart entweder nur vorübergehend oder nur in geringer Stückzahl anzutreffen sein. Beide Möglichkeiten entsprechen dem Charakter der Randzone als Ausdünnungsbereich. Im Begutachtungsverfahren ist die vorgeschlagene Änderung von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg kritisiert worden. Den vorgebrachten wildökologischen Argumenten kann jedoch entgegengehalten werden, daß die gewählte Formulierung vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie an der Veterinärmedizinischen Universität in Wien vorgeschlagen worden ist.

Zu Z 8:

Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) sind vertragliche Zusammenschlüsse von Jagdinhabern, die ihre aneinander grenzenden Jagdgebiete gemeinsam bewirtschaften wollen. Daher ist auch die Erlassung eines gemeinsamen Abschußplanes sinnvoll und wird durch die vorgeschlagene Änderung ermöglicht.

Zu Z 9:

In der Abschußliste sind derzeit alle Wildarten (dh auch jene, die nicht der Abschußplanung unterliegen) einzeln zu verzeichnen. Für manche Wildarten ist jedoch die gesammelte Verzeichnung für bestimmte Zeiträume durchaus ausreichend. Es wird daher vorgeschlagen, der Landesregierung künftig bei der Gestaltung des Vordruckes einen größeren Spielraum zu gewähren und insbesondere auch die Sammelverzeichnung vorzusehen. Entgegen den von der Salzburger Jägerschaft im Begutachtungsverfahren geäußerten Befürchtungen können die vom Gesetz geforderten Festlegungen einschließlich des Vordruckes in einer Verordnung zusammengefaßt werden.

Zu Z 10:

Abweichungen vom festgelegten Beginn oder Ende des Fütterungszeitraumes können nach der geltenden Rechtslage nur auf Antrag des Jagdinhabers bewilligt werden. Rotwildfütterungen fallen jedoch nicht in den Aufgabenbereich des Jagdinhabers, sondern in jenen der Hegegemeinschaft (§ 79 Abs 3). Daher soll bei Rotwildfütterungen der entsprechende Antrag in Hinkunft von der Hegegemeinschaft im Einvernehmen mit dem Jagdinhaber gestellt werden.

Zu Z 11:

Das Zitat der waffenrechtlichen Bestimmung wird aktualisiert.

Zu Z 12:

Ohne Bewilligung möglich ist derzeit nur das Fangen von Beutegreifern (wenn man von der Fangerlaubnis auf jenen Flächen absieht, auf denen die Jagd ruht). Auch für Bisamratten ist der Fang eine der am besten geeigneten Möglichkeiten, um die Bestände zu verringern oder wenigstens konstant zu halten. Aus diesem Grund soll auch für den Fang von Bisamratten keine Bewilligung mehr erforderlich sein. Diese Änderung ermöglicht grundsätzlich nur den Lebendfang von Bisamratten. Für den Fang mit Totschlagsfallen ist nach wie vor ein behördlicher Auftrag nach Abs 3 erforderlich. Die Befürchtung der Salzburger Jägerschaft, daß die Aufnahme dieser Tierart in die Ausnahmebestimmung des Abs 1 gleichzeitig eine Anordnung nach Abs 3 unmöglich machen könnte, ist daher unbegründet, da eine Voraussetzung für den Fang mit Totschlagfallen die Zulässigkeit des Fanges überhaupt ist. Tiere, deren Fang gemäß Abs 1 überhaupt nicht zulässig ist, dürfen daher auch nicht Gegenstand eines Auftrages nach Abs 3 sein.

Zu Z 13:

Bereits aus den Vorgründungsgesprächen der Hegegemeinschaften haben sich einige geringfügige Änderungserfordernisse ergeben, die hier vorgeschlagen werden. So sollen getrennte Fütterungsbereiche nicht mehr einstimmig, sondern mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden können. Die Erstellung eigener Kostenvoranschläge und Rechnungsabschlüsse soll nicht nur an Mitglieder des Ausschusses, sondern generell an Mitglieder der Hegegemeinschaft übertragen werden können.

Zu Z 14:

Derzeit ist vorgesehen, daß Vergleichsflächen mit Verbißkontrollzäunen im gesamten Landesgebiet einzurichten sind. Bestimmungen über die erforderliche Anzahl, die Größe und den Standort sind von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Errichtung, Erhaltung und Betreuung der Vergleichsflächen ist eine Aufgabe des Jagdgebietsinhabers. Ein tatsächliches Erfordernis für die aus den Vergleichsflächen gewonnenen Daten wird jedoch nur für jene Gebiete gesehen, in denen bereits Wildschäden in erheblichem Ausmaß aufgetreten sind. Nur in diesen Gebieten wird der erhebliche Aufwand, der Jagdgebietsinhabern im Zusammenhang mit diesen Flächen entsteht, für gerechtfertigt erachtet. Der Vorschlag sieht daher vor, daß die Jagdbehörden 1. Instanz über Art und Ausmaß der Wildschäden an die Landesregierung berichten müssen. Vergleichbare Pflichten der Bezirksverwaltungsbehörden sieht auch § 16 Abs 10 des Forstgesetzes 1975 vor, sodaß entsprechende Daten ohnedies erhoben werden müssen. Weist der Bericht der Jagdbehörde auf das Bestehen flächenhafter waldgefährdender Wildschäden, sind durch Verordnung der Landesregierung Vergleichsflächen vorzuschreiben. Die Errichtung, Erhaltung und Betreuung ist wie bisher eine Aufgabe der Jagdgebietsinhaber. Die Datenerhebung und -auswertung obliegen der Jagdbehörde. Diese Änderungen sind im Begutachtungsverfahren zum Teil heftig kritisiert worden, zB vom Österreichischen Städtebund und von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg. Am Vorschlag wird dennoch festgehalten, da das neue System zwar insgesamt weniger Daten liefert, dafür aber mit größerer Sicherheit garantiert, daß wenigstens aus gefährdeten Gebieten Daten vorliegen.

Zu Z 15:

Die Verordnung zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden hat sich als für die Vollziehung nicht unbedingt erforderlich erwiesen, da die Grundsätze der Schadensbeurteilung ohnehin auf entsprechenden wissenschaftlichen Methoden beruhen. Die Verpflichtung zur Verordnungserlassung wird daher in eine Kann-Bestimmung umgewandelt.

Zu Z 16:

Die Bestimmung über den Ersatz von Schäden durch das Land als Träger von Privatrechten bezieht sich derzeit nur auf Schäden durch Beutegreifer an Haus- oder Hoftieren. Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Graureiher- und Kormoranbestände sollen Schäden durch Vögel einbezogen werden. Zu den ersetzbaren Schäden gehören in Hinkunft auch Beeinträchtigungen von Fischbeständen. Der Anregung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, auch Schäden durch Biber einzubeziehen, trägt bereits der geltende Gesetzestext Rechnung, da Schäden von Bibern als Schäden an Grund und Boden bzw. land- und forstwirtschaftlichen Kulturen gemäß § 91 Abs 1 iV m Abs 3 vom Land zu ersetzen sind. Abs 5 enthält dem gegenüber eine Sonderrregelung für Schäden an bestimmten Tieren, die nur ersetzt werden, wenn sie durch ganzjährig geschonte Tiere verursacht werden. Schäden, die von nicht ganzjährig geschonten Beutegreifern an Haus- oder Hoftieren verursacht werden, sind nicht zu ersetzen.

Zu Z 17:

Das Kontrollintervall für Wildtierzuchtgatter wird von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert. Der im Entwurf vorgesehene Überprüfungsbericht von einem Tierarzt entfällt, da die Veterinärdirektion auf die zu befürchtenden Interessenskollisionen bei Tierärzten hingewiesen hat, die den Bericht im Auftrag des Gatterbetreibers erstellen, aber dennoch objektiv urteilen sollen.

Zu Z 18:

Die Anordnung, ab welcher Größe des Jagdgebietes zusätzliche Jagdschutzorgane zu bestellen sind, bezieht sich derzeit verbal sowohl auf haupt- und auf nebenberufliche Jagdschutzorgane. Gemeint sind jedoch nur nebenberufliche Jagdschutzorgane, dies wird nun auch im Text zum Ausdruck gebracht.

Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wird auch eine Ausnahmeregelung für besonders gelagerte Fälle vorgesehen in denen auch eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahlen an Jagdschutzorganen ausreichend ist. Zu denken ist dabei insbesondere an die Ausübung des Jagdschutzdienstes durch "betriebseigene" Förster und Forstakademiker.

Zu Z 19:

Auch hier handelt es sich um eine Klarstellung. Jagdschutzorgane müssen während ihrer gesamten Bestellungsdauer eine gültige Jahresjagdkarte aufweisen und nicht nur, wie derzeit im Gesetz formuliert, im Zeitpunkt der Bestellung die Voraussetzungen für deren Ausstellung erfüllen.

Zu Z 20:

Kandidaten für die Jagdschutzdienst-Prüfung gelten als zugelassen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung eine Ablehnung erfolgt. Um Mißverständnissen vorzubeugen, soll nun ergänzt werden, daß diese Wirkung nur von einem vollständig eingebrachten Antrag ausgelöst werden kann. Diese Änderung ist vor allem im Interesse der Prüfungswerber, da bei strenger Auslegung der geltenden Rechtslage keine Möglichkeit bestünde, fehlende Unterlagen nachzufordern, sondern ein unvollständiger Antrag nur abgelehnt werden könnte. Die Frist, die der Behörde für die Ablehnung zur Verfügung steht, wird von drei auf vier Wochen verlängert.

Zu Z 21:

Hegemeister sind derzeit für einzelne Gemeinden oder für mehrere Gemeinden gemeinsam vorgesehen. Diese Bestellung soll in Hinkunft für jede Wildregion erfolgen; Vertreter des Hegemeisters können für jede sinnvoll erscheinende Unterteilung der Wildregion, zB auch für einzelne Gemeinden oder für mehrere Gemeinden gemeinsam eingesetzt werden. Das erforderliche Jägerübungsschießen kann für jede dem Hegemeister geeignet erscheinende Untergliederung (zB in jeder Gemeinde, für mehrere Gemeinden gemeinsam) abgehalten werden.

Zu Z 22:

In die Liste der Verstöße gegen die Weidgerechtigkeit werden auch der § 71 (Treibjagden) und der § 77 (Jägernotweg) aufgenommen.

Zu Z 23:

In die Aufzählung der strafbaren Tatbestände werden auch Verstöße gegen die Fütterungsverordnung aufgenommen. Die Bestimmung über die Delikte bei der Ausstellung von Jagdgastkarten wird aufgrund einer Anregung der Jägerschaft neu gefaßt.

Zu Z 24:

Für die neu zu schaffenden Hegegemeinschaften wird das Übergangsrecht ergänzt. Die Fütterung im Winter 1997/1998 fällt noch in den Aufgabenbereich der Jagdinhaber; der Hegeringleiter kann für einen bestimmten Zeitraum die Hegegemeinschaft vertreten.

Zu Z 25:

Für einzelne Bestimmungen ist ein rückwirkendes Inkraftreten zum 1. Jänner 1998 vorgesehen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des     Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und     Antragstellung zugewiesen.