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Nr. 478 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 und das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 4 die Z 17 entfällt.

Artikel II

Das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 2 Abs 3 die Z 7 entfällt.

Artikel III

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 2 Abs 5 in der Z 3 der zweite Satz entfällt.

Artikel IV

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 9 Abs 6 in der Z 3 der zweite Satz entfällt.

Artikel V

Das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 2 Abs 4 der zweite Satz entfällt.

Artikel VI

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1997 in Kraft.

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Gegenstand des Gesetzesvorschlages ist der Entfall des 24. September - der Tag des Salzburger Landespatrons - als gesetzlicher Feiertag im Dienstrecht der Landes- und Gemeindebediensteten. Dieser zusätzliche Feiertag ist durch die Gesetze LGBl Nr 46 und Nr 47/1982 für Landesbedienstete eingeführt worden (im Gemeindedienstrecht vgl LGBl Nr 69, 70 und 71/1981). Für Arbeiter und Angestellte in der Privatwirtschaft gilt der 24. Sep-tember aber vielfach (wieder) als normaler Arbeitstag. Als allgemein arbeitsfreier Feiertag konnte sich der Rupertitag nicht durchsetzen. Die Feiertagsregelung für Landes- und Gemeindebedienstete wird daher als ungerechtfertigte Sonderregelung empfunden. Die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sollen ersatzlos entfallen.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Die angestrebte Regelung beruht auf der Dienstrechtskompetenz der Länder (Art 21 Abs 1 B-VG).

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Berührungspunkte zum Gemeinschaftsrecht werden nicht gesehen.

4. Kosten:

Durch das Vorhaben werden dem Land und den Gemeinden keine Mehrkosten entstehen. Der Entfall eines Feiertages wird vielmehr kostendämpfende Wirkung haben.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen den Entfall des 24. September als Feiertag im Dienstrecht der Landes- und Gemeindebediensteten hat sich die Erzdiözese Salzburg und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten ausgesprochen. Die Erzdiözese sieht darin die Aufgabe eines weiteren Stückes des "Salzburgbewußtseins" und der aus seiner großen Geschichte gewachsenen Identität unserer Salzburger Heimat. Die Gewerkschaft wies auf den besonderen Status der öffentlich Bediensteten hin und rechtfertigt eine Beibehaltung mit den durch Strukturanpassungsgesetze und Sparpakete auf die öffentlich Bediensteten zugekommenen Belastungen. Zum weiteren Einwand der Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung dadurch, daß der Feiertag für die Lehrerschaft beibehalten werden soll, ist anzumerken, daß der Landesgesetzgeber für die Bundesschulen keinerlei Kompetenz hat und in bezug auf die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen der inhaltsgleichen Änderung des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 das Schulzeitgesetz (des Bundes; §§ 8 Abs 3 und 10 Abs 4) als grundsatzrechtliche Norm entgegensteht.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I bis V:

Die von der Aufhebung umfaßten Bestimmungen enthalten die Anordnung, daß für den jeweiligen Dienstrechtsbereich auch der 24. September (Tag des Landespatrons) als gesetzlicher Feiertag gilt. Diese landesrechtlichen Sonderregelungen ergänzen § 48 Abs 2 BDG 1979, der besagt, daß Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei gehalten werden sollen, wenn dem nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

Zu Art VI:

Die Änderung soll rechtzeitig vor dem 24. September 1997 in Kraft treten.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.