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Nr. 179 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

Artikel I

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/1996, wird geändert wie folgt:

1. Im § 14 wird angefügt:

"(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds erhalten. Die stationäre Behandlung wird durch einen Pauschalbetrag abgegolten, den das Land an diesen Fonds leistet (§ 9 des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes)."

2. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 4 lautet der erste Satz: "Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Pauschalbetrages gemäß § 14 Abs 3 zweiter Satz haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 65 vH zu leisten."

2.2. Im Abs 4 wird im letzten Satz der Klammerausdruck durch die Verweisung "gemäß § 8 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 - FAG 1997, BGBl Nr 201/1996, Art 65," ersetzt.

2.3. Nach Abs 4 wird eingefügt:

"(4a) Zu dem vom Land zu leistenden Pauschalbetrag gemäß § 14 Abs 3 zweiter Satz haben die Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in der Höhe von 65 vH zu leisten. Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 8 Abs 8 FAG 1997 zu ermitteln."

2.4. Im Abs 5 wird im letzten Satz der Klammerausdruck durch die Verweisung "gemäß § 8 Abs 8 FAG 1997" ersetzt.

2.5. Im Abs 9 wird im ersten Satz der Ausdruck "Abs 4, 5 und 6" durch den Ausdruck "Abs 4, 4a, 5 und 6" ersetzt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Ab dem 1. Jänner 1997 werden Leistungen von öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten nicht mehr wie bisher unmittelbar von den Trägern der sozialen Krankenversicherung bzw über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds abgegolten, sondern über den neuerrichteten Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds. Diesem Fonds soll auch die Abgeltung der stationären Leistungen für Sozialhilfepatienten übertragen werden, allerdings nur für jene Krankenanstalten, die auch sonst Leistungen des Finanzierungsfonds erhalten (das sind alle Krankenanstalten, die bisher KRAZAF-Mittel erhalten haben).

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf der Sozialhilfekompetenz der Länder (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG).

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Berührungspunkte mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben werden nicht gesehen.

4. Kosten:

Die geplante Änderung wird voraussichtlich weder für das Land noch für die Gemeinden zu Mehrkosten führen. Im § 9 des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (SAKRAF-G) ist für 1997 ein Jahresbetrag von 26,8 Mio S vorgesehen. Dieser Betrag ist mit einem im § 7 Abs 3 SAKRAF-G näher geregelten Anpassungsfaktor wertgesichert.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Der Österreichische Städtebund hat sich gegen die Verteilung des Gemeindeanteils am Pauschalbetrag nach Maßgabe der abgestuften Bevölkerung (Art I Z 2.3) ausgesprochen. Dieser, dem Finanzausgleichsrecht entnommene Modus wird jedoch auch weiterhin vorgeschlagen, da er relativ leicht zu handhaben ist und auch Aspekte der Verteilungsgerechtigkeit berücksichtigt. Er liegt auch der Verteilung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zugrunde. Weitere Einwände gegen das Vorhaben sind nicht erhoben worden.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 1:

Für die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung von Hilfesuchenden kommen die öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten in Betracht. Sie sollen für die stationären Leistungen eine pauschale Abgeltung aus dem neu zu errichtenden Krankenanstalten-Finanzierungsfonds erhalten. Der Fonds ist verpflichtet, diese Mittel nach Maßgabe eines gesetzlich festgelegten Aufteilungsschlüssels an die einzelnen Krankenanstalten weiterzuleiten (§§ 9 und 25 SAKRAF-G). Damit sind alle Leistungen dieser Krankenanstalten für die stationäre Versorgung von Sozialhilfepatienten abgegolten.

Zu Z 2.1 und 2.3:

Die pauschale Abgeltung (Z 1) bringt es mit sich, daß die im § 40 sonst für die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes vorgesehene Aufteilung auf die Gemeinden jeweils eines politischen Bezirkes nicht möglich ist. Aus diesem Grund soll die Aufteilung landesweit einheitlich nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel erfolgen (Abs 4a neu).

Zu Z 2.2 und 2.4:

Der bisher im § 8 Abs 4 FAG 1993 geregelte abgestufte Bevölkerungsschlüssel findet sich mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 1997 im § 8 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, Art 65 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr 201. Die Verweisungen sind anzupassen, inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Art II:

Das Gesetz soll gleichzeitig mit der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung in Kraft treten.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.