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Nr. 69 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . , mit dem das Baupolizeigesetz, das Salzburger Aufzugsgesetz, das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und das Salzburger Ortsbildschutzgesetz geändert werden (Baurechtsreformgesetz 1996 - BauRefG 1996)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
 

Artikel I

Das Baupolizeigesetz, LGBl Nr 117/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/1995 und berichtigt mit der Kundmachung LGBl Nr 47/1995, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Begriffsbestimmung bauliche Anlage lautet: "das durch eine bauliche Maßnahme oder auf Grund des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;"

1.2. Bei der Begriffsbestimmung "bauliche Maßnahme" wird die Wortfolge "bewilligungspflichtigen Maßnahme" durch die Wortfolge "bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahme" ersetzt.

2. § 2 lautet:

"Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 sowie § 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:

1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

2. die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs 1 des Bautechnikgesetzes - BauTG, LGBl Nr 75/1976, erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;

3. die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;

4. die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des § 1 Abs 1 BauTG erheblich zu beeinträchtigen;

5. die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen;

6. der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m³;

7. die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;

8. die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m² übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht.

(2) Keiner Baubewilligung bedürfen:

1. Kleinkapellen, Kleinmühlen und Getreidekästen jeweils mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m²;

2. Selch-, Dörr- und Backofenhäuschen;

3. Verkaufshütten (Kioske) auf Verkehrsflächen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m²;

4. Kioske auf Verkehrsflächen für Information, Maut- oder Gebührenerhebung udgl;

5. Flugdächer bei Haltestellen sowie Haltestellen- und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m²;

6. Gerätehütten für die Straßenerhaltung;

7. Telefonzellen;

8. Toilettenanlagen mit Anschluß an die öffentliche Kanalisation;

9. Liftwärterhäuschen bei Schleppliften;

10. Jagdreviereinrichtungen (Hochstände, Fütterungsanlagen) ausgenommen Jagdhütten;

11. Container für Schaltstationen udgl;

12. Fertigteilbauten für Gasdruckregelstationen;

13. Lagerbehälter, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;

14. Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn sie nicht Wohnzwecken dienen und ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;

15. Heizungsanlagen, die mit Stückholz oder Kohle konventionell befeuert werden;

16. technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich bewilligungspflichtig sind;

17. nachträgliche Wärmedämmungen bis zu 10 cm Stärke, allenfalls auch unter Unterschreitung von Abstandsbestimmungen bis zum genannten Ausmaß, wenn die Unterschreitung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;

18. Loggienverglasungen;

19. Markisen;

20. Solaranlagen, die höchstens 25 vH der Dachfläche in Anspruch nehmen;

21. Antennenanlagen, die eine Gesamthöhe von 2 m nicht überschreiten und im Fall von Parabolantennen einen Durchmesser von höchstens 80 cm aufweisen;

22. nichttragende Zwischenwände innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen;

23. Fernheizumformeranlagen;

24. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (§ 24 Abs 2, 3 und 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992), wenn deren Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und die ab einer Höhe von 0,8 m nicht als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind;

25. Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;

26. Maßnahmen, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

27. Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung.

(3) Keiner Baubewilligung bedürfen überdies:

1. Bauten und sonstige Anlagen für Wasserversorgungsanlagen;

2. Bauten und sonstige Anlagen für Abwasserreinigungsanlagen;

3. Bauten und sonstige Anlagen für Abfallbehandlungsanlagen;

4. Bauten, ausgenommen Transformatorenstationen, und sonstige Anlagen, die nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1979 bewilligungspflichtig sind, wenn hiefür im Flächenwidmungsplan eine Sonderfläche (§ 17 Abs 1 Z 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992) ausgewiesen ist;

5. Transformatorenstationen mit einer verbauten Fläche bis höchstens 50 m²;

6. Lüftungsbauten, die nicht als Nebenanlage zu baubewilligungspflichtigen Bauten errichtet werden, einschließlich der technischen Einrichtungen;

7. Bauten, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes außerhalb des Baulandes oder bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz errichtet werden bzw sind, keinen Aufenthaltsraum aufweisen und nur die Aufbewahrung von land- oder forstwirtschaftlichen Geräten, Erntegütern, Holz oder Torf oder der Haltung von Bienenvölkern dienen oder als Unterstand für das Weidevieh genutzt werden;

8. ortsüblich errichtete Einfriedungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke."

3. § 3 lautet:

"Anzeigepflichtige Maßnahmen

§ 3

(1) Folgende Maßnahmen sind der Baubehörde anzuzeigen, soweit es sich nicht um Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 und 3 handelt:

1. die Errichtung von Wohnbauten bis zur Größe von Kleinwohnhäusern gemäß § 40 Abs 1 des Bautechnikgesetzes - BauTG einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 von solchen Bauten;

2. die Errichtung von Nebenanlagen, die zu Wohnbauten gehören und dem Bedarf der Bewohner dienen (Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl);

3. die Errichtung von nicht unter Z 1 oder 2 fallenden Bauten mit einer Gesamtgeschoßfläche von nicht mehr als 1.000 m² einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 von solchen Bauten;

4. die erhebliche Änderung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 und 4 von unter Z 1 bis 3 fallenden Bauten und technischen Einrichtungen;

5. die Errichtung und erhebliche Änderung von Aufzügen in nicht unter Z 1 oder 3 fallenden Bauten;

6. die Errichtung und erhebliche Änderung von Jauche- und Güllegruben.

(2) Die Bauanzeige gemäß Abs 1 Z 3 und 4 ist für die Errichtung einschließlich Zu- und Aufbauten oder erhebliche Änderung folgender Bauten nicht zulässig: Versammlungs- und Veranstaltungsbauten; Geschäftshäuser, Einkaufszentren (§ 17 Abs 10 ROG 1992); gastgewerblich genutzte Bauten einschließlich Jugend- und Ferienheime; Pensionisten- und Seniorenheime; Kranken- und Kuranstalten; Kindergärten, Horte, Kinderheime; Schulen, Schüler- und Studentenheime. Die Bauanzeige ist bei der Errichtung von anderen Bauten sowie Zu- und Aufbauten, die unter Abs 1 Z 3 fallen, nur zulässig, wenn die Nachbarn und die Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a bzw Z 2 für sich und ihre Rechtsnachfolger der baulichen Maßnahme zugestimmt haben; andernfalls ist ein Bauansuchen zu stellen. Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten. Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein.

(3) Mit einer Bauanzeige dürfen nur Ansuchen um Ausnahme von solchen baurechtlichen Vorschriften verbunden werden, die keine subjektiv öffentlichen Rechte einräumen; andernfalls ist ein Bauansuchen zu stellen."

4. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. In der Überschrift entfällt die Wortfolge "und Bauanzeigen".

4.2. Abs 4 entfällt. Die Abs 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bzw "(4).

4.3. Nach Abs 1 wird eingefügt:

"(2) Bei baulichen Maßnahmen, für die eine Zustimmung von Parteien vorliegt, hat der Bewilligungswerber dies im Ansuchen bekanntzugeben und das nach § 7 Abs 9 vorletzter und letzter Satz festgelegte Formular anzuschließen."

5. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "der Grundeigentümer".

5.2. Im Abs 1 werden in der Z 1 folgende Änderungen vorgenommen:

5.2.1. In der lit a wird die Verweisung auf "§ 2 Abs 1 lit a" durch die Verweisung auf "§ 2 Abs 1 Z 1" ersetzt.

5.2.2. In der lit b wird die Verweisung auf § 2 Abs 1 lit e" durch die Verweisung auf "§ 2 Abs 1 Z 5" ersetzt.

5.2.3. Es entfällt die lit c. Die lit d und e erhalten die Bezeichnung "c)" bzw "d)".

5.2.4. In der lit c (neu) wird die Verweisung auf "§ 2 Abs 1 lit h" durch die Verweisung auf "§ 2 Abs 1 Z 7" ersetzt.

5.2.5. In der lit d (neu) wird die Verweisung auf "§ 2 Abs 1 lit i" durch die Verweisung auf "§ 2 Abs 1 Z 8" ersetzt.

5.3. Im Abs 7 wird die Verweisung "gemäß § 2 Abs 1 lit f" durch die Verweisung "gemäß § 2 Abs 1 Z 6" ersetzt.

5.4. Nach Abs 8 wird angefügt:

"(9) Wenn die im Abs 1 Z 1 und 2 genannten Personen im Hinblick auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 5 und 6) der baulichen Maßnahme unwiderruflich zustimmen, so verzichten sie hiemit auch auf ihr Recht auf Parteiengehör im Ermittlungsverfahren (§ 8). Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten. Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein.

(10) Im Verfahren zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung von baulichen Anlagen, die ohne Bewilligung ausgeführt worden sind oder deren Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, haben die im Abs 1 Z 1 und 2 genannten Personen keine Parteistellung, wenn die bauliche Anlage 30 oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht."

6. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 2 entfällt der erste Satz und wird im zweiten Satz nach dem Ausdruck "die Parteien (§ 7)" die Wortfolge "ausgenommen jene, die gemäß § 7 Abs 9 der baulichen Maßnahme zugestimmt haben," eingefügt.

6.2. Im Abs 3 wird der Klammerausdruck "(§ 9 Abs 1 lit g)" durch den Klammerausdruck "(§ 9 Abs 1 Z 6)" ersetzt.

7. Vor § 8a, der die Bezeichnung "§ 8b" erhält, wird eingefügt:

"Übergangene Nachbarn

§ 8a

Nachbarn, die im Widerspruch zu § 8 Abs 2 zu einer mündlichen Verhandlung nicht geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben (übergangene Nachbarn), können nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen. Dies gilt auch in dem Fall, daß keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bei Nachbarn, denen kein Bescheid zugestellt worden ist."

8. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1 entfällt die lit e. Die lit a bis d erhalten die Ziffernbezeichnung "1.", "2.", "3." bzw "4." und die lit f, g und h erhalten die Ziffernbezeichnung "5.", "6." bzw "7.".

8.2. Im Abs 4 entfällt im Klammerausdruck das Wort "Bad" und wird angefügt: "Die Baubehörde hat überdies je nach Art der baulichen Maßnahme vorzuschreiben, ob bzw welche Überprüfungsbefunde oder Bescheinigungen bestimmter Sachverständiger im Sinne des § 17 Abs 2 Z 2 vom Bauherrn der Anzeige gemäß § 17 Abs 1 anzuschließen sind."

8.3. Im Abs 7 entfällt die lit a und erhalten die lit b bis d die Zifferbezeichnung "1.", "2." bzw "3.".

8.4. Im Abs 7 Z 3 (neu) lautet die Verweisung "gemäß § 17 Abs 8 zweiter Satz".

9. § 10 lautet:

"Anzeigeverfahren

§ 10

(1) Für das Verfahren über die Bauanzeige gelten die §§ 4, 5, 6, 8 Abs 1 sowie § 9 sinngemäß mit folgenden Abweichungen.

(2) Abweichend von § 5 Abs 9 zweiter und dritter Satz müssen die Unterlagen jedenfalls von einer hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfaßt und von dieser unterfertigt sein, ausgenommen es handelt sich um Nebenanlagen gemäß § 3 Abs 1 Z 2 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m2. Der Verfasser der Unterlagen hat ausdrücklich zu bestätigen, daß alle im Zeitpunkt der Anzeige geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden, soweit nicht gleichzeitig mit der Bauanzeige um eine Ausnahme (§ 3 Abs 3) angesucht wird.

(3) Partei im Anzeigeverfahren ist derjenige, der die Bauanzeige erstattet hat.

(4) Im Anzeigeverfahren hat sich die bautechnische Beurteilung durch die Baubehörde nur auf folgende Punkte zu beziehen:

1. die Gestaltung der Bauten und sonstigen baulichen Anlagen;

2. die Erfüllung der Erfordernisse der ausreichenden Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und der einwandfreien Abwasserbeseitigung;

3. die Einhaltung der Bestimmungen, die in einem Baubewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte begründen würden;

4. die Voraussetzungen für die Gewährung einer angesuchten Ausnahme.

Die Baubehörde ist befugt, von ihr ohne nähere Prüfung festgestellte, offensichtliche Abweichungen von bautechnischen Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen.

(5) An die Stelle der Erteilung (Versagung) der Baubewilligung tritt die Kenntnisnahme der Bauanzeige oder deren Versagung durch Bescheid. In den Bescheid über die Kenntnisnahme der Bauanzeige ist die Gewährung der angesuchten Ausnahme aufzunehmen.

(6) Über die Bauanzeige ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(7) Der Inhalt der Kenntnisnahme erfaßt die bauliche Maßnahme nur soweit, als eine baubehördliche Überprüfung stattgefunden hat (Baukonsens)."

10. Im § 11 lauten die Abs 1 bis 4:

"(1) Der Inhaber der Bewilligung oder des Bescheides über die Kenntnisnahme gemäß § 10 Abs 5 (Bauherr) hat sich zur Ausführung einer im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 bzw § 3 Abs 1 angeführten baulichen Maßnahme, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen, solcher Personen zu bedienen, die hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt sind (Bauausführende).

(2) Der Bauherr hat ferner für die Überwachung der Vornahme von im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 bzw § 3 Abs 1 angeführten baulichen Maßnahmen, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2, einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen.

(3) Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung bzw der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige und der maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen.

(4) Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung bzw der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige und der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen."

11. Im § 12 Abs 2 werden die Worte "der Bauverhandlung" durch die Worte "einer Bauverhandlung" ersetzt.

12. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. In der Überschrift wird das Wort "Überwachung" durch das Wort "Überprüfung" ersetzt.

12.2. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Die Baubehörde ist befugt, die Ausführung einer baulichen Maßnahme auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, insbesondere auch auf die Einhaltung der erteilten Baubewilligung oder der Kenntnisnahme der Bauanzeige, zu überprüfen."

12.3. Im Abs 1 wird im dritten Satz das Wort "Überwachung" durch das Wort "Überprüfung" ersetzt.

13. Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs 1 wird nach der Wortfolge "Inhalt der Bewilligung" der Klammerausdruck "(Baukonsens)" eingefügt.

13.2. Im Abs 2 erhalten die lit a bis e die Ziffernbezeichnung "1.", "2.", "3.", "4." bzw "5.".

13.3. Im Abs 5 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "tunlichst im Überprüfungsbescheid (§ 17)," und wird nach dem zweiten Satz angefügt: "Bei Bauten, die unter § 17 Abs 4 fallen, kann die Genehmigung über Antrag im Überprüfungsbescheid erteilt werden."

13.4. Im Abs 6 wird angefügt: "Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage 30 oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht."

13.5. Nach Abs 6 wird angefügt:

"(7) Die Abs 1 bis 4 finden auf Maßnahmen gemäß § 3 sinngemäß Anwendung. Dabei tritt an die Stelle der Bewilligung die Kenntnisnahme der Bauanzeige gemäß § 10 Abs 5 und an die Stelle eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung die nachträgliche Anzeige. Geringfügige Abweichungen der Ausführung vom Baukonsens können der Baubehörde nachträglich, allenfalls zusammen mit der Anzeige gemäß § 17 Abs 1 unter Anschluß der erforderlichen Pläne und Beschreibungen angezeigt werden. Dem Abweichen vom Baukonsens ist das Abweichen von im Zeitpunkt der Anzeige geltenden baurechtlichen Vorschriften gleichzuhalten, soweit es nicht vom Baukonsens erfaßt ist."

14. § 17 lautet:

"Vollendung der baulichen Maßnahme

§ 17

(1) Die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten aber die Aufnahme ihrer Benützung oder der Benützung einzelner für sich benützbarer und zur Benützung vorgesehener Teile, ist der Baubehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauherrn zu erstatten. Die Benützung von Bauten oder einzelner Teile darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige nach Abs 2 vollständig erfolgt ist.

(2) Der Anzeige sind anzuschließen:

1. eine Bestätigung des Bauausführenden oder des Bauführers, soweit solche gemäß § 11 Abs 1 bzw 2 zu bestellen waren, über die der Bewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige gemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

2. soweit dies in der Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige vorgeschrieben worden ist (§ 9 Abs 4 bzw § 10 Abs 1 und 4 iVm § 9 Abs 4)

a) ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;

b) ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Ausführung der Elektroinstallationen;

c) eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Überwachungsanlagen;

d) ein Überprüfungsbefund eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Einhaltung des Mindestschallschutzes, ausgenommen bei Einfamilienhäusern;

e) sonstige Überprüfungsbefunde und Bescheinigungen von Sachverständigen und befugter Unternehmen über die ordnungsgemäße Ausführung bestimmter Teile der baulichen Anlage, insbesondere besonderer betriebstechnischer Einrichtungen.

(3) Mit der Anzeige ist bei Neubauten ein von einem hiezu Berechtigten verfaßter Plan über die genaue Lage des Baus entsprechend der Vermessungsverordnung, BGBl Nr 562/1994, vorzulegen, es sei denn, daß sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlaßten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Bauten zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.

(4) Die Baubehörde hat sich bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung erteilt worden ist, tunlichst binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen. Die Beseitigung der dabei allenfalls wahrgenommenen Mängel und Abweichungen von der Bewilligung ist von der Baubehörde zu veranlassen. Werden Mängel festgestellt, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zulassen, so hat die Baubehörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen. Das Ergebnis der Überprüfung ist durch Bescheid auszusprechen. Mit der Überprüfung verbundene Barauslagen, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben sind vom Bauherrn zu tragen. Bei Gefahr in Verzug kann die Baubehörde die zur Nichtbenutzung erforderlichen Maßnahmen durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art II Abs 6 Z 5 EGVG) auf Gefahr und Kosten des Eigentümers setzen.

(5) Die Baubehörde kann auch ohne Vorliegen einer Anzeige gemäß Abs 1 eine bauliche Anlage der Überprüfung unterziehen, sobald zu deren vollständigen Ausführung nur noch unbedeutende Vorkehrungen erforderlich sind oder ihre Benützung aufgenommen wurde. Dabei hat die Baubehörde die Vermessung gemäß Abs 3 auf Kosten des Bauherrn zu veranlassen, wenn dieser den vorgeschriebenen Plan nicht auf Aufforderung innerhalb angemessener Frist vorlegt, und die Vermessungsdaten sodann dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.

(6) Mit der Vollendung der baulichen Maßnahme ist der Bauherr verpflichtet, Beeinträchtigungen, welche Grundflächen durch die bauliche Maßnahme erfahren haben, auch ohne behördlichen Auftrag zu beheben und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Hiezu gehört auch die vollständige Entfernung der Baustelleneinrichtung.

(7) Die bauliche Maßnahme ist längstens binnen drei Jahren ab Beginn ihrer Ausführung zu vollenden. Die Baubehörde kann die Frist einmal um bis zu drei Jahre verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht worden ist und triftige Gründe dafür vorliegen. Diese Frist ist entsprechend der Art und dem Umfang der baulichen Maßnahmen und den ausstehenden Arbeiten zu bestimmen.

(8) Wird die bauliche Maßnahme nicht innerhalb der nach Abs 7 geltenden Frist im Sinne des Abs 6 vollendet, hat die Baubehörde die Vollendung innerhalb angemessener, zwei Jahre nicht überschreitender Frist aufzutragen, wenn ein nicht nur verhältnismäßig geringer Teil der baulichen Maßnahme bereits ausgeführt worden ist und die Vollendung der baulichen Maßnahme allgemein wirtschaftlich vertretbar ist. Ansonsten hat die Baubehörde die Beseitigung der bereits ausgeführten Teile der baulichen Maßnahme und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(9) Sind in der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige Bedingungen gemäß § 9 Abs 2 dritter Satz aufgenommen, darf die bauliche Anlage erst nach Herstellung der so vorgeschriebenen baulichen Nebenanlagen benützt werden."

15. Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Abs 1 lautet:

(1) Der Eigentümer eines Baues hat dafür zu sorgen, daß dieser auf die Dauer seines Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in gutem, der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige und den für den Bau maßgeblichen Bauvorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird. Er ist zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen."

15.2. Im Abs 2 wird die Verweisung "§ 9 Abs 1 lit a" durch die Verweisung "§ 9 Abs 1 Z 1" ersetzt.

15.3. Im Abs 5 lautet der zweite Satz: "Bei Bauten, die ohne die erforderliche Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige errichtet worden sind und benützt werden, kann auch die unverzügliche Räumung aufgetragen werden."

15.4. Im Abs 6 wird die Verweisung "gemäß den §§ 6 und 6a des Salzburger Luftreinhaltegesetzes, LGBl Nr 88/1974" durch die Verweisung "gemäß den §§ 3 und 4 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994" ersetzt.

16. Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Den Organen der Baubehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen oder die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige, allenfalls noch nachträglich, überprüfen zu können, der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage und deren Untersuchung zu gestatten."

16.2. Im Abs 6 wird die Wortfolge "mit baubehördlicher Bewilligung" durch die Wortfolge "auf Grund einer Baubewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige" ersetzt.

17. Im § 22 Abs 2 wird die Verweisung "in § 2 Abs 1 lit a, c, d und i" durch die Verweisung "im § 2 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 8" ersetzt.

18. Im § 23 werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Abs 1 lautet:

"(1) Wer

1. ohne baubehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs 1 und 2);

2. trotz Einstellung gemäß § 16 Abs 1 und 2 bzw 7 eine bauliche Maßnahme weiterführt;

3. bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig vom Baukonsens abweicht (§ 16 Abs 4 bzw 7);

4. Bauten oder Teile von solchen vor vollständiger Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs 2 benützt (§ 17 Abs 1 dritter Satz);

5. als Bauausführender, Bauführer, Sachverständiger oder befugter Unternehmer die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der baulichen Anlage oder von Teilen dieser unrichtigerweise bestätigt bzw bescheinigt (§ 17 Abs 2 Z 1 und 2);

6. als Bauausführender, Bauführer, Sachverständiger oder befugter Unternehmer die Ausführung der baulichen Maßnahme entsprechend der Kenntnisnahme der Bauanzeige und entsprechend den maßgeblichen Bauvorschriften unrichtigerweise bestätigt bzw bescheinigt (§ 17 Abs 2 Z 1 und 2);

7. eine bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer bzw Dauer der Kenntnisnahme entfernt (§ 9 Abs 3 bzw § 10 Abs 1);

8. sich trotz der Verpflichtung des § 11 Abs 1 nicht eines befugten Bauausführenden bedient;

9. als Bauausführender oder Bauführer nicht für die Einhaltung der Bewilligung bzw zur Kenntnis genommenen Bauanzeige und der maßgeblichen Bauvorschriften im Sinne des § 11 Abs 3 bzw 4 sorgt;

10. als Bauherr, Bauausführender oder Bauführer die Verfügungen der Baubehörde nicht ohne Verzug im Sinne des § 11 Abs 5 weitergibt;

11. den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht anzeigt oder bei der Ausführung des Abbruchs eines Baues der Anzeige nicht einen erforderlichen Vertrag anschließt (§ 12 Abs 3);

12. mit der Anzeige der baulichen Maßnahme nicht einen gemäß § 11 bestellten bzw im Fall der Bestellung eines anderen Bauführers während der Ausführung der baulichen Maßnahme den neu bestellten Bauführer namhaft macht (§ 12 Abs 4);

13. bei der Ausführung der baulichen Maßnahme in einer mit technisch zumutbaren Mitteln vermeidbaren Weise solchen Baulärm verursacht, der Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirkt, oder gegen eine auf § 13 Abs 1 gestützte Verordnung verstößt (§ 13 Abs 1);

14. Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle zum Zweck der Ausübung der Überprüfungsbefugnis oder verlangte Auskünfte verweigert (§ 15 Abs 1);

15. als Bauherr die Fertigstellung des Rohbaues nicht anzeigt oder als Bauführer diese Anzeige nicht unterfertigt (§ 15 Abs 2);

16. als Bauherr die Vollendung der baulichen Maßnahme bei Bauten die Aufnahme der Benützung von Bauten oder Teilen von solchen nicht anzeigt (§ 17 Abs 1);

17. mit Vollendung der baulichen Maßnahme Beeinträchtigungen von Grundflächen nicht behebt und einen ordnungsgemäßen Zustand herstellt oder Baustelleneinrichtungen nicht vollständig entfernt (§ 17 Abs 6);

18. vor der Herstellung von gemäß § 9 Abs 2 dritter Satz vorgeschriebenen Nebenanlagen die bauliche Anlage benützt (§ 17 Abs 9);

19. die Numerierung eines Baues ohne Anordnung des Bürgermeisters vornimmt, löscht oder abändert, die Anbringung von Orientierungstafeln (§ 18 Abs 5), Straßentafeln (§ 18 Abs 8) nicht duldet oder Orientierungsnummern, Straßentafeln und Ordnungsnummern nicht sichtbar hält (§ 18 Abs 10);

20. Heizungsanlagen im Sinne des § 19 Abs 6 nicht überprüfen läßt;

21. eine nach § 19 Abs 7 vorgeschriebene Überprüfung nicht durchführt oder die Ergebnisse einer solchen Überprüfung der Baubehörde nicht mitteilt;

22. Organen der Baubehörde zum Zweck der Aufsicht über den Bauzustand von baulichen Anlagen den Zutritt zur Liegenschaft oder zur baulichen bzw Teilen der baulichen Anlage oder die Untersuchung der baulichen Anlage verweigert oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs 2);

23. bei der Durchführung von baupolizeilichen Aufträgen zur Beseitigung einer baulichen Maßnahme oder zum Abbruch einer baulichen Anlage das angefallene Material nicht beseitigt (§ 21 Abs 2);

24. den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen Bescheiden oder baupolizeilichen Anordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) in den Fällen der Z 1 bis 3, 5 bis 10, 14, 18 und 22 mit Geldstrafe bis zu 300.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der Z 4, 11 bis 13, 15 bis 17, 19 bis 21, 23 und 24 mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen."

18.2. Abs 2 entfällt. Die Absätze "(3)" und "(4)" erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bzw "(3)".

18.3. Im Abs 2 (neu) wird die Verweisung "nach Abs 1 lit a" durch die Verweisung "nach Abs 1 Z 1 bis 3, 5 bis 10, 14, 18 und 22" ersetzt.

18.4. Abs 3 (neu) lautet:

"(3) Der strafbare Tatbestand einer Übertretung des § 12 Abs 1 endet hinsichtlich des unzulässig Hergestellten erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung bzw des Bescheides über die Kenntnisnahme der Bauanzeige oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage. Das gleiche gilt hinsichtlich der nicht nur geringfügigen Abweichungen vom Baukonsens. Die Übertretung der Nichtbefolgung des Gebotes des § 17 Abs 1 endet erst mit der Erstattung der erforderlichen Anzeige."

Artikel II

Das Salzburger Aufzugsgesetz, LGBl Nr 10/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/1976, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 2 wird die Verweisung "im Sinne des Normengesetzes, BGBl Nr 64/1954," durch die Verweisung "im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl Nr 240," ersetzt.

2. § 3 lautet:

"Anzeigepflicht

§ 3

(1) Für die Errichtung oder erhebliche Änderung eines Aufzuges ist nach Maßgabe der baupolizeilichen Vorschriften die Kenntnisnahme einer Bauanzeige zu erwirken.

(2) Die mit der Bauanzeige vorzulegenden Pläne haben zu enthalten: Zwei aufeinander senkrecht stehende Längsschnitte des Aufzuges, den Grundriß des Schachtes und seiner unmittelbaren Umgebung in jedem Geschoß, ferner den Grundriß des Triebwerk- und Tragrollenraumes, und zwar im Maßstab 1:50, sowie einen Lageplan. Die erforderlichen Einzelheiten sind in einem entsprechend größeren Maßstab darzustellen. Die beim Fangen des Fahrkorbes (Gegengewichtes) auftretenden Stoßbelastungsstellen sind in den Plänen mit einer entsprechenden Berechnung der Stoßbelastungen auszuweisen. Bei Änderungen an Aufzügen können sich die Pläne auf die betroffenen Teile beschränken.

(3) Der Bauanzeige ist überdies eine Festigkeitsberechnung der wesentlichen Tragteile sowie ein Schaltbild anzuschließen."

3. Im § 5 Abs 2 wird angefügt: "Der Befund ist der Anzeige gemäß § 17 Abs 1 des Baupolizeigesetzes anzuschließen."

4. § 6 lautet:

"Benützung

§ 6

Aufzüge, deren Errichtung oder erhebliche Änderung nach baupolizeilichen Vorschriften anzeigepflichtig ist, dürfen erst benützt werden, wenn die Prüfung nach § 5 und die Anzeige nach § 17 Abs 1 des Baupolizeigesetzes vollständig erfolgt sind."

5. Im § 9 Abs 2 wird die Verweisung "§ 57 AVG.1950" durch die Verweisung "§ 57 AVG" ersetzt.

6. Im § 11 Abs 3 wird die Verweisung "auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948, BGBl Nr 171, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "auf Grund des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl Nr 461," ersetzt.

7. Im § 14 Abs 2 wird im letzten Satz die Verweisung "§ 7 Abs 2 AVG.1950" durch die Verweisung "§ 7 Abs 2 AVG" ersetzt.

Artikel III

Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 77/1995, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird nach Abs 5 angefügt:

"(6) § 2 Abs 2 Z 1 bis 24, 26 und 27 des Baupolizeigesetzes findet im Schutzgebiet keine Anwendung. Außer den im § 2 Abs 1 des Baupolizeigesetzes genannten Maßnahmen bedarf die Errichtung und erhebliche Änderung von sichtbaren Stütz- und Futtermauern einer Bewilligung der Baubehörde. Eine Bauanzeige (§§ 3 und 10 Baupolizeigesetz) kommt nur in den Fällen des § 3 Abs 1 Z 4 und 5 des Baupolizeigesetzes in Betracht, soweit es sich nicht um charakteristische Bauten handelt."

2. Im § 4 entfällt der Abs 1 und erhalten die Abs 2 bis 7 die Absatzbezeichnungen "(1)" bis "(6)".

3. § 5 Abs 3 lautet:

"(3) § 4 Abs 2 findet auch auf sonstige Bauten Anwendung."

4. Im § 10a wird in der Z 1 letzter Satz die Verweisung "§ 4 Abs 5" durch die Verweisung "§ 4 Abs 4" ersetzt.

5. Im § 12 Abs 2 wird im dritten Satz die Verweisung "§ 4 Abs 5" durch die Verweisung "§ 4 Abs 4" ersetzt.

5a. Im § 17 wird im letzten Satz die Verweisung "§ 4 Abs 5" durch die Verweisung "§ 4 Abs 4" ersetzt.

6. Im § 24 Abs 1 wird die Verweisung "§ 4 Abs 5" durch die Verweisung "§ 4 Abs 4" ersetzt.

Artikel IV

Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz, LGBl Nr 1/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/1996, wird dahingehend geändert, daß im § 10 nach Abs 2 angefügt wird:

"(3) In Ortsbildschutzgebieten findet § 2 Abs 2 Z 1 bis 24, 26 und 27 des Baupolizeigesetzes keine Anwendung. Außer den im § 2 Abs 1 des Baupolizeigesetzes genannten Maßnahmen bedarf auch die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde. Eine Bauanzeige (§§ 3 und 10 Baupolizeigesetz) kommt nur in den Fällen des § 3 Abs 1 Z 4 und 5 des Baupolizeigesetzes in Betracht, ausgenommen jene Änderungen, die nach § 11 Abs 2 einer Bewilligung bedürfen."

Artikel V

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs 10 und 16 Abs 6 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) Verfahren, die zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt anhängig sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt nicht für Verfahren, die Maßnahmen betreffen, die nach § 2 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I nunmehr keiner Baubewilligung bedürfen.

(4) Berechtigungen, die gemäß den §§ 3 und 10 Abs 2 des Baupolizeigesetzes in der bisher geltenden Fassung für angezeigte und von der Baubehörde zur Kenntnis genommene bauliche Maßnahmen erworben worden sind, bleiben unberührt.

(5) Übergangene Nachbarn im Sinne des § 8a des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I können, wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme bereits vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt begonnen worden ist, Einwendungen bis längstens sechs Monate ab diesem Zeitpunkt vorbringen.

(6) Auf Anlagen, deren Herstellung vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt von der Baubehörde bewilligt bzw zur Kenntnis genommen worden ist, findet § 17 des Baupolizeigesetzes in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(7) § 54 Abs 1 lit a der als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden Garagenordnung, dRGBl I S 219, gilt vorbehaltlich der Ausnahme vom Erfordernis einer Baubewilligung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I.

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Mit Entschließung vom 28.2.1996, Nr 290 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode, ersuchte der Salzburger Landtag die Landesregierung, "Novellierungen der baurechtlichen Bestimmungen ehestmöglich dem Landtag zuzuweisen und dabei folgende Vorschläge zu berücksichtigen:

1. Vereinfachung der Bauverfahren unter Wahrung ausreichender Nachbarrechte und der öffentlichen Interessen;

2. teilweiser Rückzug und Entlastung der Behörden in Bauverfahren durch verstärktes Heranziehen von besonders qualifizierten Sachverständigen, wobei die finanziellen Auswirkungen für die Bauwerber zu berücksichtigen sind;

3. Konzentration der Bauverfahren;

4. Erweiterung der baubewilligungsfreien Bauten (zB Heizungen) und einer verstärkten Anwendung des Instrumentes der Bauanzeige sowie die Prüfung eines Registrierungsverfahren;

5. Verfahrensbeschleunigung durch Aufnahme von verkürzten Fristen sowie von Sanktionen;

6. Abschaffung des Erfordernisses der zwingenden Kollaudierung;

7. Entfall der Bauplatzerklärung, wenn ein Bebauungsplan der Aufbaustufe vorliegt;

8. Änderung der Präklusionsbestimmungen hinsichtlich der Rechte des Nachbarn bei gleichzeitiger Wahrung ausreichender Publizität;

9. Änderung der Gemeindeordnung dahingehend, daß am Schluß der Bauverhandlung die Möglichkeit zur Erlassung eines mündlichen Bescheides besteht;

10. Aufhebung der Pflicht, Reservekamine vorzusehen;

11. Wahrung des Aspektes "barrierefreies Bauen" (Ö-Norm B 1600/ B 1601) vor allem im Geschoßwohnbau im Bereich von öffentlichen Bauten, insbesondere bei Veranstaltungs- und Begegnungsräumen;

12. Zusammenfassung der Vielzahl baurechtlicher Einzelgesetze in einen Baurechtskodex.

Diese Entschließung geht auf verschiedene Anträge von im Salzburger Landtag vertretenen Parteien zurück, die in der eingangs zitierten Parlamentsunterlage genannt werden und denen auch nähere Begründungen entnommen werden können. Sie wurde einstimmig beschlossen. In den vorausgehenden Beratungen wurde auch zum Ausdruck gebracht, daß die einzelnen Punkte als grundsätzliche Ziele zu verstehen seien.

Bereits seit Beginn des Jahres 1996 befaßt sich im Amt der Landesregierung eine Arbeitsgruppe mit der möglichen Vereinfachung des Salzburger Baurechts. Einvernehmlich wurde die Meinung vertreten, daß als erster Schwerpunkt das Baupolizeigesetz reformiert werden soll. Dabei sollten in einem relativ rasch bewältigbaren Schritt alle jene Punkte aufgegriffen werden, die in Fachkreisen im wesentlichen unbestritten sind. In diesem Sinn wurde im April dieses Jahres der dieser Vorlage zugrundeliegende Gesetzentwurf der allgemeinen Begutachtung zugeführt. Das Ergebnis des Begutachtungsverfahrens (s Pkt 5) legte allerdings nahe, den so beabsichtigten ersten Schritt nicht zu setzen, sondern über den Sommer die Vorschläge der Sozialpartner mit dem Ziel einer großen Novelle miteinzubeziehen.

Der Vorschlag eines Baurechtsreformgesetzes 1996 enthält als Kern eine Novelle des Baupolizeigesetzes (Art I) sowie die Änderung der damit im Zusammenhang stehenden baurechtlichen Vorschriften. Die Änderungen bedeuten erhebliche Vereinfachungen. Sie kommen zum einen den Bauwilligen zugute und entlasten andererseits die Baubehörden. Systematisch lassen sie sich in zwei Schwerpunkte teilen: Ein Kreis der Änderungen betrifft den Bewilligungsvorbehalt und die behördliche Überprüfung des Hergestellten, der zweite Kreis der Änderungen betrifft eine ganze Reihe von verfahrensrechtlichen Änderungen.

Als die wichtigsten Änderungen in diesem Sinn seien erwähnt:

1. Änderungen am Bewilligungsvorbehalt und der behördlichen Überprüfungspflicht:

1.1. Erhebliche Erweiterung des Kataloges bewilligungsfreier baulicher Maßnahmen (§ 2 Abs 2 und 3) zB

- auf Verkaufskioske

- nachträgliche Wärmedämmungen

- Loggienverglasungen

- Markisen

- Solaranlagen und Antennenanlagen unter bestimmten Umständen

- nicht tragende Zwischenwände innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen

- Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen unter bestimmten Umständen;

1.2. Einführung einer neuen Bauanzeige (§ 3) für

- Kleinwohnhäuser

- Bauten bis zu einer Gesamtgeschoßfläche von 1.000 m², wenn die Nachbarn zustimmen

- Nebenanlagen (Garagen, Gerätehütten etc) zu Wohnbauten

- bestimmte technische Einrichtungen (zB Aufzüge);

1.3. Beschränkung der baubehördlichen Überprüfungspflicht auf Maßnahmen, die im Baubewilligungsverfahren erledigt worden sind, also auf größere Bauvorhaben.

2. Änderungen im Verfahrensrecht:

2.1. Im Bewilligungsverfahren:

- Entfall der Parteistellung der Eigentümer (Miteigentümer) des Baugrundstückes (§ 7 Abs 1)

- Kurzverfahren bei Zustimmung der Nachbarn zum Vorhaben (§ 7 Abs 4)

- Entfall der zwingenden mündlichen Verhandlung (§ 8 Abs 1)

- Beschränkung der Einwendungen von übergangenen Nachbarn (§ 8a)

- Ausschluß der Nachbarn bei nachträglichen Verfahren für nichtbewilligte Altbauten (§ 7 Abs 10 und § 16 Abs 6)

2.2. Im Anzeigeverfahren (neu)

- nur der Bauwerber ist Partei

- die bautechnische Beurteilung durch die Baubehörde entfällt

- die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten wird auf drei Monate verkürzt

Das vorgeschlagene Baurechtsreformgesetz 1996 dient zusammen mit der gleichzeitig vorgeschlagenen Novelle für Änderungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 sowie des Bebauungsgrundlagengesetzes, nochmals des Baupolizeigesetzes und der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (s Nr ... der Beilagen) der Umsetzung der Entschließung des Salzburger Landtages vom 28. Feber 1996, ausgenommen deren Punkte 3 und 10 bis 12. Die Punkte 10 und 11 betreffen das Bautechnikgesetz, wozu eine umfangreichere Novellierung vorzubereiten ist.

Die Novellierungen der anderen Gesetze (Art II bis IV) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einschränkung der Baubewilligungspflicht bzw Einführung der neuen Bauanzeige im Baupolizeigesetz. Darüber hinausgehende Änderungen, insbesondere im Aufzugsgesetz, bleiben weiteren Novellen vorbehalten.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

3. EU-Konformität:

Entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union ist nicht bekannt.

4. Kosten:

Durch die vorgesehenen Regelungen wird eine erhebliche Entlastung der Baubehörden bewirkt.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Die Stellungnahmen zu dem im April/Mai 1996 allgemein in Begutachtung befindlichen Entwurf eines 1. Baurechtsreformgesetzes 1996 werden den Landtagsparteien gleichzeitig zur Verfügung gestellt.

5.1. Der Entwurf eines 1. Baurechtsreformgesetzes 1996 wurde amtsintern, von den Bezirkshauptmannschaften, den Interessenvertretungen der Gemeinden, der Salzburger Landarbeiterkammer, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie der Volksanwaltschaft grundsätzlich begrüßt. Die einzelnen von diesen Stellen angezogenen Punkte betreffen - wie aus den Stellungnahmen ersichtlich - Detailfragen. Die Wirtschaftskammer Salzburg sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte in Salzburg haben im Zuge des Begutachtungsverfahrens einen gemeinsamen Reformvorschlag ("Sozialpartnervorschlag"), der teilweise weitergehende Deregulierungen enthält. Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg hat den Entwurf global als zu wenig weitgehend beurteilt.

5.2. Zur Einbeziehung des sog Sozialpartnervorschlages fanden in den Sommermonaten mehrere Besprechungen statt, denen auch Vertreter der Kammern und Interessenvertretungen der Gemeinden beigezogen waren. In vielen Punkten bestanden unterschiedliche Meinungen vor allem zwischen den Vertretern der Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und Architektenkammer auf der einen Seite sowie den Vertretern der Interessenvertretungen der Gemeinden auf der anderen Seite.

In Zusammenfassung dieser Besprechungen hat der Legislativ- und Verfassungsdienst sodann eine Arbeitsunterlage für eine neue Bauanzeige erstellt. Diese Unterlage wurde erneut mit den Interessierten besprochen und bildet im wesentlichen die Grundlage für die nun vorgeschlagene neue Bauanzeige (s die §§ 3 und 10). Folgendes ist aber dazu festzuhalten: Die neue Bauanzeige stößt auf heftigen Widerstand der Vertreter der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes. Es besteht das Bedenken, daß die bautechnische Sicherheit mangels Beurteilung durch die Baubehörde nicht mehr in dem Ausmaß wie bisher gewahrt werden kann. Die verfahrensvereinfachende und beschleunigende Wirkung wird bezweifelt. Auch der Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes hat die neue Bauanzeige abgelehnt. Das neue Bauanzeigeverfahren wird nicht als geeignet angesehen, das zum Nutzen des Bauwerbers wirkende Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Überantwortung der bautechnischen Sicherheit in private Hand kann zu einer Verunsicherung der Bauwerber führen.

5.3. Die anderen Punkte der Stellungnahmen wurden überprüft und teilweise in der Vorlage aufgegriffen.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu Art I:

Zu Z 1:

Die Erweiterung des Begriffes "bauliche Anlage" steht in Zusammenhang mit der Neuregelung der Bewilligungspflicht. In diesen Begriff sollen auch Anlagen einbezogen sein, für die auf Grund des § 2 Abs 2 die Bewilligungspflicht nach § 2 Abs 1 nicht gilt. Die aus dem Katalog des § 2 Abs 1 direkt entfallenden und schon damit bewilligungsfrei gestellten Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen sollen ebenso weiter als bauliche Anlage gelten. Damit behalten sämtliche Bestimmungen im Salzburger Baurecht, die an den Begriff der baulichen Anlage anknüpfen, auch für solche nunmehr ohne Baubewilligung hergestellten Anlagen ihre Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Instandhaltung und Benützung und die Aufsicht darüber (§§ 19 ff BauPolG) sowie für die Bestimmungen des Bautechnikgesetzes. Auch diese Anlagen haben daher den bautechnischen Anforderungen zu entsprechen. Die im § 2 Abs 3 genannten Anlagen sollen in den Begriff der baulichen Anlage allerdings nicht einbezogen sein. Es handelt sich dabei um Anlagen, die zum Großteil im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren auch einer gewissen bautechnischen Beurteilung unterzogen werden. Sie sollen keinem Zugriff der Baubehörde unterliegen.

Auch der Begriff "bauliche Maßnahme" wird um die anzeigepflichtigen Maßnahmen ergänzt. Dies steht mit der Einführung der neuen Bauanzeige in direktem Zusammenhang. Anders als nach dem geltenden System soll die Anzeigepflicht nicht mehr mit der Bewilligungspflicht konkurrieren; neben bewilligungspflichtigen Maßnahmen soll es eine ganze Reihe von Maßnahmen geben, die ausschließlich im Wege der Bauanzeige erledigt werden können (s dazu die Ausführungen zu den §§ 3 und 10 neu). Jene Bestimmungen, die an bauliche Maßnahmen anknüpfen, sollen weitgehend auch für die anzeigepflichtigen Maßnahmen gelten. Dort, wo dies nicht der Fall sein soll, wird entweder an bewilligungspflichtige oder an anzeigepflichtige Maßnahmen angeknüpft.

Zu Z 2:

1. Allgemein:

1.1. Die Neufassung des § 2 erfolgt mit der Zielsetzung einer erheblichen Deregulierung und ausgehend von folgenden wesentlichen rechtlichen Konsequenzen auf der Grundlage des geltenden Raumordnungs- und Baurechtes für die von der Bewilligungspflicht freigestellten Maßnahmen:

Die Festlegungen der Flächenwidmungspläne verlieren ihre Wirkung (vgl § 24 Abs 1 ROG 1992), dh bewilligungsfreie Maßnahmen können grundsätzlich auch im Grünland errichtet werden. Für bewilligungsfreie Bauten ist auch keine Bauplatzerklärung erforderlich (vgl § 12 Abs 1 BGG).

Auch die Festlegungen des Bebauungsplanes werden wirkungslos. Desgleichen müssen die sonst geltenden Mindestabstände (§ 25 BGG) nicht mehr eingehalten werden.

Die bautechnischen Anforderungen gelten nach geltendem Recht zwar für Bauten, nicht aber für sonstige bauliche Anlagen. Letzteres wird bei einer wesentlichen Erweiterung der bewilligungsfreien Maßnahmen als untragbar angesehen, sodaß durch die Erweiterung des Begriffs der baulichen Anlage (Z 1) die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen auch bei den bisher grundsätzlich bewilligungspflichtigen, nun aber (nach § 2 Abs 2) bewilligungsfreien Anlagen erreicht werden soll; Mißstände soll die Baubehörde über die Bestimmungen der §§ 20 und 21 abstellen können (s die Ausführungen zu Z 1).

Auch das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild wird baurechtlich auf Grund der neuen Bewilligungsfreiheit nicht mehr in dem Maß wie bisher gewahrt werden können. Zwar soll § 2 Abs 2 BauTG auf Grund der durch Z 1 vorgenommenen Begriffserweiterung gelten, ein effizienter Zugriff der Baubehörde wird aber nur über § 19 Abs 4 BauPolG möglich sein. Dem Verantwortungsbewußtsein desjenigen, der die Bewilligungsfreiheit in Anspruch nimmt, wird in diesem Belang noch größere Bedeutung zukommen als bisher.

1.2. Für das richtige Verständnis der Abs 2 und 3 sind zwei Gesichtspunkte besonders wichtig: Die Aufzählung ist zwar taxativ. Es gibt daneben aber auch Maßnahmen, die schon nach Abs 1 nicht bewilligungspflichtig sind (zB bloßer Fensteraustausch). Die Aufzählung ist weiter objektsbezogen: Bewilligungsfrei ist jeweils nicht nur die Errichtung bzw Anbringung, sondern auch jede Änderung bzw Entfernung und der Abbruch der angeführten Bauten und Anlagen. Die Objektsbezogenheit der Ausnahmen bedeutet bei den im § 2 Abs 2 Z 1 bis Z 14 sowie Abs 3 Z 1 bis 7 genannten Bauten konkret, daß die im Abs 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 genannten Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung der genannten Bauten bewilligungsfrei sind. Die Änderung der Art des Verwendungszweckes (Abs 1 Z 5) bleibt bewilligungspflichtig, weil ein Element der Bewilligungsfreiheit bei Bauten der Verwendungszweck ist. Die Bewilligung der Änderung der Art des Verwendungszweckes kommt nur insoweit in Betracht, als die Errichtung des Baues auch ohne die Begünstigung des Abs 2 bzw Abs 3 bewilligbar ist.

Von der Bewilligungspflicht sind nicht nur die im Abs 2 und 3 aufgezählten Anlagen ausgenommen, sondern auch die im § 3 genannten Maßnahmen. Dies bringt der Vorbehalt im Einleitungssatz klar zum Ausdruck.

2. Zu den bewilligungsfreien Maßnahmen im einzelnen:

2.1. Durch die Herausnahme aus dem Katalog der bewilligungspflichtigen Maßnahmen (bisherige lit g) werden die Errichtung oder erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern sowie die Veränderung der Höhenlage eines Baugrundstückes unmittelbar bewilligungsfrei. Im Zusammenhang gerade damit ist auf die Bestimmungen der §§ 57 und 60 BauTG hinzuweisen, die Anforderungen an Stütz- und Futtermauern sowie die Veränderung der Höhenlage eines Baugrundstückes aufstellen. Sie sind zufolge der ausdrücklichen Einbeziehung dieser Anlagen in den Begriff der baulichen Anlagen weiterhin zu beachten. Damit besteht auch die Möglichkeit eines baubehördlichen Eingreifens bei Vorliegen eines Baugebrechens gemäß den §§ 19 und 20 BauPolG. Allenfalls kommen auch wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Schutzmaßnahmen in Betracht. Der Nachbar kann auch den zivilrechtlichen Nachbarschaftsschutz (§ 364 ABGB) geltend machen. Die Bestimmung des § 21 Abs 3 BauPolG (Rechtsanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen oder sonst ordnungsgemäßen Zustandes) bei Veränderung der natürlichen Abflußverhältnisse zum Nachteil fremder Grundstücke bleibt unberührt.

In der geltenden lit i (nunmehr Z 8) entfällt die Baubewilligungspflicht für die Errichtung oder erhebliche Änderung von Verladerampen, Aussichtswarten, Sprungschanzen und Barschirmen.

2.2. Klarstellungen zu einzelnen im Abs 2 genannten bewilligungsfreien Maßnahmen:

Zu den Z 1 und 2: Bei den hier genannten Bauten wird auf ihre Definition nach dem Verwendungszweck besonders hingewiesen. Der Bau muß ausschließlich in der angeführten Weise verwendet werden.

Zu den Z 3 und 4: Der Begriff "Verkehrsfläche" wird hier nicht im Sinne einer raumordnungsrechtlichen Nutzungsfestlegung, sondern im faktischen Sinn verwendet.

Zu Z 12: Bei diesen Anlagen handelt es sich um explosionsdruckgeprüfte Reduzierstationen, die auch nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind.

Zu den Z 14, 17 und 25: Die Mitteilungspflicht ist Voraussetzung für die Bewilligungsfreiheit; bei Z 17 allerdings nur in bezug auf die Unterschreitung der Abstandsbestimmungen.

Zu Z 15: Es sind nur Anlagen erfaßt, die technisch nicht aufwendig sind und nur händisch beschickt werden.

Zu Z 17: Bei Wärmedämmungen bis zu 10 cm Stärke handelt es sich nach Sachverständigenaussage um Systeme, die die äußere Gestalt und das Ansehen des Baues nicht wesentlich verändern. Die Vorgabe "10 cm Stärke" erfaßt die gesamte Konstruktion (einschließlich des Verputzes). Bewilligungsfrei wird nur die nachträgliche Anbringung oder Änderung an bestehenden Bauten gestellt. Dies bedeutet auch, daß der Nachbarabstand auf diese Weise um die Stärke der Wärmedämmung unterschritten werden darf. Bei der Errichtung eines Baues bleibt die Wärmedämmung aber Teil der Baubewilligung.

Zu Z 18: Die Bewilligungsfreiheit erfaßt nur die Verglasung der Loggia oder die Änderung der Verglasung (Austausch des Glases). Eine gleichzeitige Entfernung von Außenwänden ist davon nicht gedeckt. Die Verglasung der Loggia hat keine Rückwirkung auf die bauliche Ausnutzbarkeit.

Zu Z 22: Bei der Errichtung bzw Entfernung von nicht tragenden Zwischenwänden sind die bautechnischen Erfordernisse zB der §§ 23, 33 BauTG über bestimmte Mindestraumgrößen zu erfüllen.

2.3. Klarstellungen zu einzelnen im Abs 3 genannten bewilligungsfreien Maßnahmen:

Zu Z 2: Vom Begriff "Abwasserreinigungsanlagen" sind Senk- und Güllegruben nicht erfaßt (vgl dazu § 3 Abs 1 Z 6 neu).

Zu den Z 4 und 5: Die Bedingung der Ausweisung einer Sonderfläche in der Z 4 dient dazu, den Gemeinden eine Einflußnahme auf den Standort zu sichern. Transformatorenstationen können auf Grund des § 24 Abs 2 ROG 1992 auch im Grünland errichtet werden. Die Größenbegrenzung für die Baubewilligungsfreiheit entspricht jener des § 25 Abs 7 lit d BGG.

Zu Z 6: Lüftungsbauten - darunter werden Bauten ausschließlich für den Zweck der Be- und/oder Entlüftung einer anderen Anlage (Tiefgarage, Straßentunnel udgl) verstanden - sind baurechtlich von keiner selbständigen Bedeutung und werden als Bestandteile dieser anderen Anlage mit geprüft, sodaß sich eine eigene Baubewilligungspflicht erübrigt.

Zu Z 3:

1. Allgemein:

1.1. Die geltende Bauanzeige entfällt. Ihr Nachteil liegt auf Grund der Konkurrenz zur Baubewilligung sowie mangels Bescheidcharakter der Kenntnisnahme vor allem in der mit ihr verbundenen Rechtsunsicherheit. Nach Erweiterung des Kataloges der bewilligungsfreien Maßnahmen bleibt auch kein Raum mehr für die alte Bauanzeige. Die neue Bauanzeige verfolgt gleichfalls das Interesse, bei bestimmten Maßnahmen die Zeit, die zur Erlangung der Berechtigung für die Ausführung von baulichen Maßnahmen erforderlich ist, erheblich zu verkürzen. Das Verfahren ist wesentlich vereinfacht, endet aber mit einem Bescheid, mit dem die Anzeige entweder zur Kenntnis genommen oder die Kenntnisnahme versagt wird. Der Anwendungsbereich ist mit einer Aufzählung von baulichen Maßnahmen, die auf diese Weise baubehördlich zu behandeln sind, von vornherein feststehend fixiert.

1.2. Zum Verständnis der neuen Bauanzeige ist zu unterscheiden zwischen baulichen Maßnahmen, die ausschließlich im Weg der Bauanzeige erledigt werden können, und solchen baulichen Maßnahmen, die nur bei Zustimmung der Nachbarn auf diese Weise zu erledigen sind, für die aber ohne diese Zustimmung ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.

1.3. Kann ein Bauvorhaben nur unter Gewährung von Ausnahmen von Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte einräumen, verwirklicht werden, dann soll die Bauanzeige nicht in Betracht kommen. Dies ist Konsequenz des Entfalls der Parteistellung der Nachbarn im Anzeigeverfahren. Bei der Entscheidung über die Gewährung von solchen Ausnahmen muß dem Nachbarn aber sein Mitspracherecht wieder zukommen.

2. Zu den anzeigepflichtigen Maßnahmen im einzelnen:

2.1. Jede bisher bewilligungspflichtige Maßnahme betreffend Kleinwohnhäuser ist nur mehr anzeigepflichtig. Dies gilt für die Errichtung (Abs 1 Z 1) und Änderung (Z 4) eines Kleinwohnhauses sowie für die Errichtung (Abs 1 Z 1) und Änderung (Z 4) der technischen Einrichtungen des Kleinwohnhauses (zB Heizungsanlage). Auch Nebenanlagen, wie Garagen, Gartenhütten etc zu einem Wohnhaus, auch wenn es größer ist als ein Kleinwohnhaus, sollen nur mehr anzeigepflichtig sein (Z 2 und 4). (Zum Begriff "Nebenanlage" vgl auch § 17 ROG 1992.) Außerdem sind über Bauanzeigen Änderungen an und in Bauten abzuwickeln, die unter Z 3 fallen. Ganz generell nur mehr anzeigepflichtig soll die Errichtung und erhebliche Änderung von Aufzügen sein.

2.2. Abs 2 regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Bauanzeige im speziellen bei anderen Bauten als Kleinwohnhäusern und Nebenanlagen zu Wohnhäusern:

- Die durch den ersten Satz von der Bauanzeige ausgeschlossenen Bauten stellen solche dar, die öffentlich zugänglich, gewöhnlich von vielen Menschen und teilweise nicht aus eigenem Antrieb benutzt werden. Ihre Ausnahme steht mit dem grundsätzlichen Entfall der bautechnischen Beurteilung durch die Baubehörde im Anzeigeverfahren (§ 10 Abs 4 neu) sowie mit dem Entfall der Verpflichtung der Baubehörde zur Überprüfung der Ausführung (§ 17 Abs 4 neu) in direktem Zusammenhang. Die Ausnahme für die genannten Bauten gilt nur für die Errichtung oder erhebliche Änderung der Bauten, also nicht auch für die Errichtung oder erhebliche Änderung von technischen Einrichtungen in diesen. In bezug auf Mischnutzungen ist darauf hinzuweisen, daß es sich um eine ganz überwiegende Nutzung in der angeführten Weise handeln muß, damit zB von einem Geschäftsbau oder von einem gastgewerblich genutzten Bau gesprochen werden kann.

- Die sonst in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung genießenden Nachbarn und Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen müssen der baulichen Maßnahme zugestimmt haben. Bei Fehlen einer solchen Zustimmung ist die Bauanzeige zurückzuweisen und für die bauliche Maßnahme ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Das Zustimmungserfordernis gilt nur für die Errichtung solcher Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten, durch die die Gesamtgeschoßfläche von 1.000 m² nicht überschritten wird; es gilt nicht auch für die Errichtung von technischen Einrichtungen in solchen Bauten oder die Änderung solcher Bauten gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und 4. Die Erklärung der Zustimmung soll aus Gründen der Rechtssicherheit formalisiert sein. Die Zustimmung entfaltet nur für das konkrete Projekt Rechtswirkungen (vgl auch die Ausführungen zu § 7 Abs 9 neu). Damit dies sichergestellt ist, müssen auch die Planunterlagen von den zustimmenden Personen unterschrieben sein.

Die Zustimmung bewirkt die Zulässigkeit des Anzeigeverfahrens, in dem die Nachbarn und Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen keine Parteistellung haben (vgl § 10 Abs 3 neu). Würde das Bauvorhaben ohne die erforderliche Zustimmung von Nachbarn und Eigentümern der Hauptversorgungseinrichtungen im Wege der Bauanzeige erledigt werden, so gelten die Nachbarn und Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtung als übergangene Partei. § 8a (neu) findet auf die so übergangenen Parteien allerdings keine Anwendung. In diesem Fall muß nachträglich ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden.

Zu Z 4:

Die Änderungspunkte 4.1 und 4.2 (Entfall des Abs 4) stehen mit der Regelung des Anzeigeverfahrens im § 10 in Zusammenhang. Zu Z 4.3 siehe die Ausführungen zum neuen § 7 Abs 9.

Zu Z 5:

Inhaltliche Änderungen werden durch die Z 5.1 und Z 5.4 vorgenommen. Der Änderungspunkt Z 5.3 ergibt sich aus dem Entfall der bisherigen lit g im § 2 Abs 1. Im übrigen werden nur Verweisungen angepaßt.

Dem Grundeigentümer soll im Baubewilligungsverfahren, das von einer anderen Person beantragt worden ist, keine Parteistellung mehr zukommen. Ob die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, ist für die Baubehörde künftig ohne Belang. Streitigkeiten darüber bzw über die zivilrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Maßnahme durch jemanden anderen als den Grundeigentümer sind vor Gericht auszutragen. Auf die Bauverbotsklage (§ 340 ABGB) und auf die bei unrechtmäßigem Bauen auf fremdem Grund eintretenden Rechtsfolgen (§ 418 ABGB) wird verwiesen. Möglichen zusätzlichen Bauverfahren steht eine erhebliche Verwaltungsentlastung dadurch gegenüber, daß die Miteigentümer in das Bauverfahren nicht mehr einbezogen werden müssen.

Der neu eingefügte Abs 9 dient der Verfahrensvereinfachung. Vor allem in der Praxis der Stadt Salzburg hat es sich gezeigt, daß viele Verfahren ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch ohne einen Ortsaugenschein erledigt werden können. Dies betrifft vor allem Verfahren, in denen entweder keine Nachbarn vorhanden sind oder diese dem Vorhaben zustimmend gegenüberstehen. In der gegebenen Zustimmung liegt auch die Erklärung, keine Einwendungen wegen angeblicher Nichtbeachtung subjektiv-öffentlicher Rechte zu erheben. Die Situation ist die gleiche wie im Fall des § 8 Abs 3 BauPolG oder bei Eintritt der Präklusion gemäß § 42 AVG auf Grund einer durchgeführten mündlichen Verhandlung, weil die Zustimmung unwiderruflich ist. Kraft ausdrücklicher Regelung bedeutet die Zustimmung weiter den Verzicht auf Parteiengehör im Ermittlungsverfahren über das Projekt, zu dem die Zustimmung gegeben worden ist. Findet dennoch eine mündliche Verhandlung statt, müssen diese Personen nicht geladen werden. Die Zustimmung gilt, gleichgültig ob ausdrücklich erteilt oder fingiert, aber immer nur für das konkrete Projekt. Einwendungen im Zusammenhang mit Projektsänderungen können auf Grund einer solchen Zustimmung keinesfalls präkludiert sein. Auf Grund der nach wie vor gegebenen Parteistellung muß der Bescheid zugestellt werden. Dagegen könnte vom zustimmenden Nachbarn zwar Berufung erhoben werden, der aber nur dann Berechtigung zukommen kann, wenn das bewilligte Projekt von dem, dem er zugestimmt hat, nicht mehr nur unerheblich abweicht.

Parteien, insbesondere Nachbarn, sollen dann keine Parteistellung mehr haben, wenn Schwarzbauten bereits seit mindestens 30 Jahren bestehen (Abs 10). Durch den langjährigen Bestand und Zeitverlauf erscheint keine Schutzwürdigkeit mehr gegeben, zumal in aller Regel der Bestand der baulichen Anlagen bekannt gewesen und irgendwie auch akzeptiert worden sein wird.

Zu Z 6:

Die Verpflichtung zur Durchführung einer mit einem Ortsaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung entfällt. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt und ob diese mit einem Augenschein verbunden wird, liegt daher entsprechend den Bestimmungen des AVG im Ermessen der Baubehörde. Sie hat sich bei dieser Entscheidung von Überlegungen möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (§ 39 Abs 2 letzter Satz AVG). In der Bestimmung, welche Personen einer Verhandlung beizuziehen sind, wird die zu § 7 Abs 9 (neu) korrespondierende Regelung getroffen.

Zu Z 7:

Die Neuregelung dient neben dem verwaltungsökonomischen Zweck vor allem der Rechtssicherheit. Ohne gesetzliche Regelung bewirkt die Stellung eines Nachbarn, der dem Verfahren nicht beigezogen und dem kein Bescheid zugestellt worden ist, ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Nach der Rechtsprechung treten gegenüber übergangenen Parteien die Bescheidwirkungen nicht ein, dh, daß die Baubewilligung ihnen gegenüber nicht (rechtskräftig) erteilt worden ist. Damit können solche Personen nach geltender Rechtslage, sobald sie von der Baubewilligung Kenntnis erlangt haben und ihnen auf Antrag der Bescheid zugestellt worden ist, zu jedem Zeitpunkt - zB nach Beginn der Bauausführung oder auch noch Jahre, nachdem die Baubewilligung schon längst konsumiert worden ist - diese bekämpfen. Allerdings zieht das bloße Auftreten eines übergangenen Nachbarn die Baueinstellung noch nicht nach sich (s aber § 16 Abs 6 BauPolG).

Die Möglichkeit des Vorbringens von Einwendungen übergangener Nachbarn soll daher zeitlich befristet werden. Dabei wird versucht, den Interessen übergangener Nachbarn genauso gerecht zu werden, wie jenen des Bauwerbers, dem gegenüber die Baubewilligung ja rechtskräftig geworden ist. Bei der Frist von sechs Monaten nach Baubeginn wird davon ausgegangen, daß Grundeigentümer im Regelfall innerhalb eines solchen Zeitraumes von der Durchführung einer baulichen Maßnahme, die ihre Rechssphäre berührt, Kenntnis erlangen, sei es durch eigene Wahrnehmung oder bei längerer Abwesenheit durch beauftragte Personen. Grundeigentümern, die ihr Eigentum und die damit verbundenen Rechte - so auch Nachbarrechte in Bauverfahren - wahren und schützen wollen, obliegt es, sich in gewissem Rahmen über das Baugeschehen in ihrer nächsten Umgebung selbst zu informieren oder jemanden darum zu ersuchen.

Die Regelung berücksichtigt sowohl Verfahren mit mündlicher als auch solche ohne mündliche Verhandlung.

Zu Z 8:

In der Z 8.1 entfällt das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers (s die Ausführungen zu Z 5).

Bei der Festlegung der Art des Verwendungszweckes des Baues oder seiner einzelnen Teile ist die Festlegung "Bad" als nur ein Teil einer Wohnung inkonsequent und viel zu einschränkend. Die Festlegung der Art des Verwendungszweckes soll sich nur mehr auf die grundsätzlichen Verwendungen wie Wohnung, Büro, Geschäftsräumlichkeit usw beziehen (Z 8.2).

Die Vorschreibung diverser Überprüfungsbefunde, die mit der Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme vorzulegen sind, kommt auch im Anzeigeverfahren - und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall eine bautechnische Beurteilung stattfindet oder nicht - in Betracht (vgl § 17 Abs 2 Einleitungssatz neu). § 9 gilt im Anzeigeverfahren sinngemäß (s § 10 Abs 1 neu).

Zu Z 9:

Das Anzeigeverfahren läßt eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung erwarten. Es stellt ein Einparteienverfahren dar, den Nachbarn wird kein Mitspracherecht mehr eingeräumt. Ihre Interessen werden über die behördliche Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen, die sonst im Bewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte begründen, gewahrt. Die behördliche Überprüfung der bautechnischen Vorschriften soll grundsätzlich weitgehend entfallen. Lediglich die Gestaltung der Bauten (§ 2 BauTG), die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und die einwandfreie Abwasserbeseitigung (§§ 32 und 34 BauTG) sowie eben die Einhaltung der Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen (s die taxative Aufzählung des § 62 BauTG) wird noch von der Behörde geprüft.

Die Erfüllung der nicht mehr von der Behörde zu überprüfenden Anforderungen müssen von privater Seite gewährleistet werden. Die Verantwortung hiefür geht von der Behörde auf den Planverfasser über. Dieser muß daher grundsätzlich eine nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person sein (zB Ziviltechniker). Der Planverfasser hat - abgesehen von dem Fall, daß Ausnahmen angesprochen werden sollen - zu bestätigen, daß alle im Zeitpunkt der Anzeige geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Für das Ermittlungsverfahren bestehen im wesentlichen keine Unterschiede. Eine mündliche Verhandlung wird in den meisten Fällen entfallen, die Durchführung einer solchen ist aber nicht ausgeschlossen. Da keine besondere gesetzliche Regelung getroffen wird, gelten die Vorschriften des AVG.

Durch die Konstruktion als Einparteienverfahren sowie den Entfall der bautechnischen Beurteilung kann eine Bauanzeige schneller erledigt werden als ein Bauansuchen. Die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist soll daher auf drei Monate verkürzt werden. Dieser Zeitraum wird realistischerweise im allgemeinen bei den unter die Anzeigepflicht fallenden Maßnahmen benötigt werden, um die Bauanzeige ordnungsgemäß zu erledigen. Die dreimonatige Entscheidungsfrist stellt eine Sondernorm zu § 73 Abs 1 AVG dar. Dh, wird nicht innerhalb dieser Frist die Bauanzeige erledigt, so kann gemäß § 73 Abs 2 der Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde beantragt werden. Die Frist läuft ab der vollständigen Einbringung der Bauanzeige.

Vom Baukonsens kann nur das erfaßt sein, was die Baubehörde auch überprüft hat. In nicht erfaßten Bereichen hat der Planverfasser die volle Verantwortung und tragen Bauherr und Planverfasser zusammen das damit verbundene Risiko, wenn Planung und Ausführung nicht den bautechnischen Vorschriften entsprechend erfolgt. Im Zusammenhang und zur Einführung des Begriffes "Baukonsens" auch für das Bewilligungsverfahren vgl Z 13.5 und Z 13.1 (§ 16 Abs 6 neu und § 16 Abs 1 neu).

Zu Z 10:

Es erfolgen Änderungen in Anpassung an die neue Bauanzeige.

Bei der Ausführung der anzeigepflichtigen Nebenanlagen muß kein Bauführer bestellt werden (Abs 2). Der Bauausführende sowie der Bauführer haben für die Einhaltung der Bauanzeige und der Bauvorschriften Sorge zu tragen (Abs 3 und 4). Die Verpflichtung bedeutet aber nicht, daß diese Personen die von einem anderen Planverfasser stammenden Pläne und Beschreibungen darin, wo kein Baukonsens vorliegt, auf die Einhaltung der Bauvorschriften überprüfen müßten.

Zu Z 11:

Die Änderung steht mit dem Entfall der zwingenden Bauverhandlung in Zusammenhang.

Zu Z 12:

Auch die allgemeine Überwachungsverpflichtung der Baubehörde über die Ausführung der baulichen Maßnahme soll zurückgenommen werden. Sie ist ernsthaft nicht bewältigbar und überschießend, wenn bedacht wird, daß die baulichen Maßnahmen von qualifizierten und befugten Unternehmen ausgeführt werden, die für eine ordnungsgemäße Ausführung zivilrechtlich haften und unter Umständen auch strafrechtlich verantwortlich sind. Wohl aber bleibt die Baubehörde befugt, bei Bekanntwerden von Umständen, die auf eine nicht ordnungsgemäße, öffentlichen Interessen zuwiderlaufende Ausführung schließen lassen, diese auch schon vor ihrer Vollendung zu überprüfen. Die Bestimmung schließt auch eine Überprüfung der Ausführung von anzeigepflichtigen Maßnahmen ein.

Zu Z 13:

Wenn ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde, stellt der Inhalt der Bewilligung den Baukonsens dar. Bei der Kenntnisnahme einer Bauanzeige ist Baukonsens nur das, was baubehördlich überprüft worden ist (vgl § 10 Abs 7 neu).

Die Z 13.3 erfolgt in Anpassung an den neuen § 17. Nur wenn ein baubehördlicher Überprüfungsbescheid ergeht, können mit diesem geringfügige Abweichungen genehmigt werden.

In Konsequenz zur Neuregelung des § 7 Abs 10 soll Nachbarn in den dort geregelten Fällen kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages zukommen, selbst wenn gesetzliche Mindestabstände durch einen über einen derart langen Zeitraum bestehenden und benützten Bau nicht eingehalten werden (Z 13.4).

Die Z 13.5 macht § 16, soweit diese Bestimmung für anzeigepflichtige Maßnahmen in Betracht kommt, anwendbar. Auch die Ausführung von anzeigepflichtigen Maßnahmen soll eingestellt werden können, wenn sie zB nicht angezeigt oder die Kenntnisnahme der Anzeige versagt wurde oder die Ausführung nicht durch eine hiezu befugte Person erfolgt. Ein Auftrag zur Beseitigung von ausgeführten nicht angezeigten Maßnahmen wird vor allem dann zu erlassen sein, wenn auch die Kenntnisnahme einer nachträglichen Bauanzeige versagt werden mußte. Die Bestimmungen über die baupolizeilichen Aufträge finden neben dem Fall daß von den (rechtmäßigen) Plänen abgewichen wird, auch dann Anwendung, wenn in der planlichen Darstellung selbst Rechtswidriges enthalten ist, das die Behörde auf Grund des § 10 (neu) nicht überprüft hat. In beiden Fällen wird Rechtswidriges hergestellt; die rechtswidrige Planung ist nicht vom Baukonsens erfaßt (s § 10 Abs 7 neu). Diese Anwendbarkeit des baupolizeilichen Auftragsrechtes auf den zweiten Fall ergibt sich aus dem letzten Satz. Darin wird auch klargestellt, daß für die den Bauvorschriften entsprechende Ausführung die Rechtslage im Zeitpunkt der Anzeige (Einbringung der vollständigen Bauanzeige bei der Baubehörde) maßgebend ist.

Zu Z 14:

Die Neuregelung des Überprüfungsverfahrens ist in Zusammenhang mit den Änderungen im Bewilligungs- bzw Anzeigesystem zu sehen. Im Anzeigeverfahren entfällt die bautechnische Beurteilung weitgehend. Die Übereinstimmung der Planung mit den bautechnischen Rechtsvorschriften liegt in der Verantwortung der Planer. Als Bauausführende und Bauführer haben befugte Unternehmer auch dafür Sorge zu tragen, daß die Ausführung der baulichen Maßnahmen diesen Planungen gemäß und unter Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen erfolgt. Eine Verpflichtung der Behörde, die Ausführung der baulichen Maßnahme zu überprüfen, soll daher bei Maßnahmen, die im Wege der Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden sind, nicht mehr bestehen. Eine Überprüfungsverpflichtung auch für angezeigte und nur zur Kenntnis genommene Bauvorhaben wäre inkonsequent und würde den Zielen der Deregulierung und der eindeutigen Zuordnung von Verantwortlichkeiten zuwiderlaufen.

Abs 1 und Abs 2 neu gelten sowohl für bewilligungspflichtige als auch für anzeigepflichtige Maßnahmen: Schon nach geltendem Recht wird die Vorlage einer Bestätigung des Bauführers über die Vollständigkeit oder bei Bauten über deren Sicherheit und gefahrlose Benützbarkeit mit der Anzeige der Fertigstellung einer baulichen Maßnahme bzw Aufnahme der Benützung eines Baues verlangt. Durch das gesetzliche Erfordernis der Vorlage einer Bestätigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung sowie diverser Überprüfungsbefunde wird die Verantwortlichkeit des Bauführers oder sonstiger Bauausführender, aber auch des Bauherrn unterstrichen. Dies ist auch notwendige Konsequenz dessen, daß nicht mehr alle baulichen Anlagen von der Baubehörde zu überprüfen sind. Bei jenen baulichen Anlagen, die weiterhin der baubehördlichen Überprüfung zu unterziehen sind (s § 17 Abs 4 neu), ergibt sich aus der Vorlage bestimmter Unterlagen eine gewisse Vereinfachung für die Behörde. Um zeitlichen Druck auf die vollständige Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen und Befunde auszuüben, dürfen Bauten oder einzelne Teile von solchen - im Gegensatz zur geltenden Rechtslage - erst benutzt werden, wenn die Anzeige vollständig erfolgt ist (Abs 1 letzter Satz).

Die Abs 3 und 5 bis 9 stellen geltendes Recht dar. Sie gelten sowohl für bewilligungspflichtige als auch für anzeigepflichtige Maßnahmen.

Zu den Z 15 und 16:

Sowohl die Bestimmungen über die Instandhaltung und Benützung als auch jene über die Aufsicht sollen für sämtliche bauliche Anlagen, also auch für die auf Grund des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei hergestellten, gelten (vgl die Ausführungen zur Z 1). Weiters erfolgen Anpassungen an die neue Bauanzeige.

Zu Z 17:

Hier werden nur die Verweisungen angepaßt.

Zu Z 18:

Aus Gründen der Rechtsklarheit werden die einzelnen Verwaltungsübertretungen unter genauer Einbeziehung des jeweiligen Verbotes oder Gebotes formuliert. Inhaltlich ist dabei auf die neue Bauanzeige, die nicht mehr mit der Bewilligungspflicht konkurriert, Rücksicht zu nehmen. Völlig neue Tatbestände enthalten die Z 4 bis 6. Falschbestätigungen von Sachverständigen sollen mit dem höheren Strafsatz geahndet werden, wovon eine entsprechende präventive Wirkung erwartet wird.

Die Androhung einer primären Freiheitsstrafe (alternativ zur Geldstrafe) entfällt aus verfassungsrechtlichen Gründen.

Zu Art II:

Zu den Z 1, 5 bis 7:

Es werden lediglich Verweisungen berichtigt.

Zu Z 2:

Wird nach geltendem Recht auf die Baubewilligungspflicht Bezug genommen, so ist nun auf die Anzeigepflicht zu verweisen (§ 3 Abs 1).

§ 3 Abs 2 und 3 sind geltendes Recht und stellen eine Präzisierung der nach dem BauPolG erforderlichen Pläne und Unterlagen dar.

Zu Z 3:

Inhaltlich erfolgt keine wesentliche Änderung. Die Regelung wird der Generalnorm (§ 17 Abs 1 neu BauPolG) angepaßt. Das Aufzugsbuch bleibt.

Zu Z 4:

Die Benützungsbewilligung entfällt. Die Aufnahme der Benützung von Aufzügen setzt die Prüfung durch den Aufzugsprüfer und im übrigen gleich wie bei der Benützung von sonstigen baulichen Maßnahmen die Anzeige an die Baubehörde voraus.

Zu den Art III und IV:

Sowohl im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 als auch in den durch Verordnung festgelegten Ortsbildschutzgebieten (solche bestehen zur Zeit in Radstadt, St Veit, Mauterndorf, Hallein, Tamsweg, Rauris und Goldegg) soll am geltenden Bewilligungskatalog für Baumaßnahmen grundsätzlich keine Änderung eintreten. Zur Bewilligungspflicht für Stütz- und Futtermauern s den geltenden § 1 Abs 3 AStEVO 1982. Die Anwendung der neuen Bauanzeige wird weitgehend ausgeschlossen. Nur für Änderungen von sonst unter die Anzeigepflicht fallenden Bauten (Kleinwohnhäuser, Nebenanlagen zu Wohnbauten, Bauten bis 1.000 m² Gesamtgeschoßfläche) kommt die Bauanzeige in Betracht, es sei denn, es handelt sich um charakteristische Bauten im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980. Im Salzburger Ortsbildschutzgesetz war auf die teilweise weitergehende Bewilligungspflicht nach § 11 Abs 2 Bedacht zu nehmen.

Zu Art V:

Die Freistellung von der bisherigen Baubewilligungspflicht gilt auch für bereits anhängige Verfahren: Baubewilligungsansuchen bzw Anzeigen für bisher bewilligungspflichtige und nunmehr bewilligungsfreie (dh auch nicht anzeigepflichtige) Vorhaben sind zurückzuweisen, wenn sie nicht zurückgezogen werden. Keine Modifikation ist gesetzlich für jene Bewilligungsverfahren vorgesehen, die nunmehr anzeigepflichtige Maßnahmen zum Gegenstand haben. Sie sind als solche weiterzuführen. Der Bewilligungswerber selbst kann das Bauansuchen aber zurückziehen und für das Bauvorhaben nach Maßgabe der neuen Rechtslage eine Bauanzeige erstatten.

Für Änderungen, die eine Einschränkung von Rechten bewirken, ist entweder ein wesentlich späteres Inkrafttreten (Abs 2) oder eine Übergangsregelung (s Abs 5) vorgesehen.

Abs 4 beinhaltet den Fortbestand der nach bisher geltendem Recht erfolgten Kenntnisnahmen von bloß angezeigten Baumaßnahmen.

Auf die Überprüfung von baulichen Anlagen gemäß § 17 BauPolG können die neuen Bestimmungen noch keine Anwendung finden (Abs 6). Der Entfall der behördlichen Überprüfungsverpflichtung steht mit dem neu geregelten Bewilligungs- bzw Anzeigesystem in direktem Zusammenhang.

Abs 7 ist eine zu § 54 der Garagenordnung fugitive Bestimmung, die den Vorrang der Baubewilligungsfreiheit nach dem neuen § 3 Abs 1 Z 2 BauPolG klarstellt.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsaus- schuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.