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Nr. 208 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 179 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 12. Dezember 1996 in Anwesenheit des für Sozialhilfeangelegenheiten ressortzuständigen Regierungsmitgliedes Landeshauptmann-Stellvertreter Buchleitner sowie von Experten der Landesverwaltung geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage während der Unterbrechung der Sitzung des Landtages befaßt.

Diese Beratungen standen in engem sachlichen Zusammenhang mit den Beratungen über eine Vorlage der Landesregierung betreffend eine 15a B-VG-Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 sowie über eine Vorlage der Landesregierung für ein gänzlich neu zu erlassendes Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz (SAKRAF-G). Nach dem zitierten Gesetzesvorhaben auf Novellierung des Sozialhilfegesetzes sollen Leistungen von öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten nicht mehr wie bisher unmittelbar von den Trägern der sozialen Krankenversicherung bzw. über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds abgegolten werden, sondern über den neu errichteten Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds. Diesem Fonds soll auch die Abgeltung der stationären Leistungen für Sozialhilfepatienten übertragen werden, allerdings nur für jene Krankenanstalten, die auch sonst Leistungen des Finanzierungsfonds erhalten. Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Zu Beginn der Beratungen verlangte die Vertreterin der BL vom anwesenden, für Sozialhilfe zuständigen Regierungsmitglied Landeshauptmann-Stellvertreter Buchleitner nähere Auskunft über Zweck und Inhalt des Gesetzesvorhabens. Nach einer kurzen Beantwortung dieser Frage kamen schlußendlich die Ausschußmitglieder zur Auffassung, dem Landtag das Gesetzesvorhaben unverändert zur Beschlußfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin einstimmig den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 179 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 12. Dezember 1996

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann Schröcker