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Nr. 165 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 145 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Landesverfassungsgesetz, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1996 geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 27. November 1996 in Anwesenheit von Herrn Landeshauptmann

Dr. Schausberger sowie von Experten aus dem Bereich der Gemeindeaufsicht der Landesverwaltung (Abteilung 11 des Amtes der Landesregierung) sowie der Stadt Salzburg (Magistratsdirektion) eingehend mit der zitierten Vorlage der Landesregierung geschäftsordnungsgemäß befaßt. Diese Beratungen haben auch eine bereits zurückliegende Vorlage der Landesregierung (Nr. 4 der Beilagen der 1. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) sowie je eine Fraktionsinitiative von ÖVP und SPÖ (Nr. 107 und 117 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) eingeschlossen.

Zum Gesetzesvorhaben ist folgendes auszuführen:

Mit den Gesetzen LGBl. Nr. 84 bis 86/1994 wurde für die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Direktwahl der Bürgermeister durch die wahlberechtigten Gemeindebürgerinnen und

-bürgern im Land Salzburg eingeführt. Im Herbst des Jahres 1994 wurden die ersten Direktwahlen des Bürgermeisters mit großer Akzeptanz der Bevölkerung durchgeführt. Es gibt keinen sachlichen Grund, dieses Wahlmodell nicht auch für die Landeshauptstadt gelten zu lassen.

Am 19. Oktober 1994 hat der Salzburger Landtag die Landesregierung in einer Entschließung (Nr. 90 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) ersucht, "eine Novelle zum Salzburger Stadtrecht so zeitgerecht auszuarbeiten, daß diese in der Sitzung des Landtages vom 8. Februar 1995 zugewiesen werden kann und bei der Ausarbeitung die Vorstellung der Stadt Salzburg zu berücksichtigen und unter anderem die in der Präambel zum dringlichen Antrag enthaltenen Punkte mitzuberaten." Inhalt des seinerzeit zugrundeliegenden Antrages waren die Einführung der Direktwahl des Bürgermeisters sowie Fragen der Aufhebung des Proporzsystems bei der Bildung der "Stadtregierung" und damit im Zusammenhang die Bestimmung der Größe des Senates sowie des Stadtratskollegiums mit einfacher Mehrheit durch Gemeinderatsbeschluß; ebenso die gesetzliche Verankerung des Stadtratskollegiums als eigenes Organ der Stadtgemeinde mit Entscheidungskompetenzen, die Übertragung der behördlichen Kompetenzen der Gemeinderatsausschüsse auf die Stadtratskollegiumsmitglieder und das Recht des Bürgermeisters auf Initiative zur Durchführung direkt demokratischer Instrumente, wenn dieser in einer Angelegenheit im Gemeinderat keine Mehrheit findet.

Die in der zitierten Vorlage der Landesregierung enthaltene Vorschlag greift diese Anliegen weitgehend auf. Er enthält zunächst jene Änderungen, die im Zusammenhang mit der Einführung der Bürgermeisterdirektwahl durch die wahlberechtigten Gemeindebürgerinnen und -bürger notwendig seien. Sie sind teils legistischer Natur. Darüberhinausgehend ist das Verhältnis zum Gemeinderat zu klären: Die Abberufung eines Bürgermeisters, der direkt gewählt worden ist, kann nicht mehr allein vom Gemeinderat abhängen. Sein Bürgermeisteramt stützt sich in erster Linie auf das Vertrauen der Wählerschaft. Sein Amt soll daher auch nur mit einem negativen Plebiszit enden. Geht dieses aber zu seinen Gunsten aus, ist in weiterer Folge der Gemeinderat neu zu wählen, da er seine Abberufung beschlossen hat. Gleichzeitig soll die Stellung des Bürgermeisters jener der Bürgermeister der Landgemeinden gleichgestellt und gestärkt werden: Änderungen in den Bereichen der Ressortverteilung, Personalwesen und direkte Demokratie verfolgen dieses Ziel.

Eine weitere grundlegende Änderung des Gesetzesvorhabens im Sinne der Vorlage der Landesregierung betrifft die politischen Organe der Stadtverwaltung.

Zusätzlich werden gleichzeitig einige Änderungen im Stadtrecht vorgeschlagen, die teils politischen, teils aber mehr oder weniger nur juristischen Inhalt haben. Der Magistrat Salzburg hat diese an den Legislativ- und Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung herangetragen. Beispielsweise werden genannt: Einrichtungen einer allgemeinen Berufungskommission; Änderung der Zusammensetzung des Kontrollausschusses; Einräumung der Befugnis an den Magistratsdirektor zur Vornahme formeller Änderungen in allgemeinen Rechtsvorschriften; Vereinfachungen bei der Personalführung; Ausschluß der Vorstellung gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide in Landesvollziehungsangelegenheiten.

Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen. Sie behandeln im Detail Fragen der verfassungsrechtlichen Grundlagen für das Gesetzesvorhaben, der EU-Konformität sowie das Ergebnis des Begutachtungsverfahrens. Diese enthalten ausführliche Bemerkungen zu den einzelnen Punkten des Gesetzesvorhabens im Detail.

In der Generaldebatte hat Landeshauptmann Dr. Schausberger vor dem Ausschuß die Vorschläge, welche die Vorlage der Landesregierung enthält, zusammengefaßt und bekräftigt. Es sei entscheidend, daß die Stadt politisch handlungsfähig sei. In Zeiten einer immer stärkeren Zersplitterung des politischen Systems sei die Einführung eines Mehrheitssystems die einzige Möglichkeit, Stabilität zu gewährleisten. Der Landeshauptmann unterstützte besonders auch die Einführung der Direktwahl des Bürgermeisters in der Landeshauptstadt, so wie dies für alle anderen 118 Landgemeinden gemacht worden sei, wobei auch ausdrücklich auf die hohe Wahlbeteiligung bei der ersten Direktwahl des Bürgermeisters in allen Landgemeinden außerhalb der Landeshauptstadt verwiesen werden konnte. Direktwahl des Bürgermeisters und Reform der politischen Organe der Stadt, sowie einige detaillierte Änderungen im Bereich der Stadtverwaltung selbst, seien miteinander vereinbar.

Für den ÖVP-Landtagsklub erklärte deren Klubobmann, daß sich die ÖVP für die Einführung der Direktwahl des Bürgermeisters und die Einführung des Mehrheitssystems in der Stadt Salzburg ausspreche. Die Vorlage der Landesregierung sehe die Einführung des Mehrheitssystems vor allem durch die Stärkung des Stadtratskollegiums vor.

Für den SPÖ-Landtagsklub erklärte deren Klubvorsitzende, daß es entscheidend sei, die verschiedenen Reformschritte miteinander in Einklang zu bringen. Die SPÖ-Landtagspartei bevorzuge die Einführung der Direktwahl des Bürgermeisters bei gleichzeitiger Beibehaltung der Funktionen des Stadtsenates, der proporzional zusammengesetzt ist. Der Stadtsenat dürfe nicht durch die Aufwertung des Stadtratskollegiums "ausgehöhlt" werden.

Im Laufe der weiteren Diskussion stellte ein zusätzlicher Sprecher dieser Landtagspartei fest, daß das Abgehen vom Proportionalsystem in der Stadt Salzburg gegen die Bundesverfassung sei. Durch die Direktwahl des Bürgermeisters werden zwei Säulen errichtet, die auch gegeneinander wirken könnten, nämlich der direkt gewählte Bürgermeister und der direkt gewählte Gemeinderat, sowie die sich darauf aufbauenden weiteren Organe. Durch die Direktwahl des Bürgermeisters werde die Entmachtung der Opposition befürchtet. Die Kritik der SPÖ wende sich auch gegen den Bundesverfassungsgesetzgeber, der die Direktwahl des Bürgermeisters nicht mit ausreichenden verfassungsrechtlichen Begleitmaßnahmen eröffnet habe. Für ein unausgewogenes Mischsystem könne die SPÖ ihre Zustimmung nicht geben.

Für den FPÖ-Landtagsklub wurde allgemein festgehalten, daß die Aushöhlung der Kompetenzen des Stadtsenates in der Regierungsvorlage nicht mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung gebracht werden könnte. Die FPÖ schloß sich damit der Kritik an der Aufwertung des Stadtratskollegiums an. Unbeschadet dessen tritt die FPÖ für die Direktwahl des Bürgermeisters ein.

Für die BL erklärte deren Klubobmann, daß der Proporz in der Landeshauptstadt abgeschafft werden müsse. Dies wäre auch ein erster Schritt zur Abschaffung des Proporzsystems im Land. Allerdings sei die Direktwahl des Bürgermeisters für sich gesehen eine mangelhafte Reform.

Aufgrund der Kritik und der sehr detailreichen Diskussion wurden daher aus der Gesetzesvorlage in der Spezialdebatte schlußendlich alle Bestimmungen herausgenommen, die die Einführung des neuen Gemeindeorganes Stadtratskollegium zum Gegenstand hatten oder damit im Zusammenhang standen.

Bestimmungen, die seinerzeit vom Landtag in die Gemeindeordnungs-Novelle 1994 aufgenommen worden sind, sind nun auch als Ergänzung der Regierungsvorlage vorgesehen:

Dies betrifft

- die Berechtigung jedes Gemeinderatsmitgliedes, Ablichtungen von Akten anzufertigen, in die ihm Einsicht gewährt wird (Z 6). Diese Ablichtungen sollen die Vorbereitung des Gemeinderatsmitgliedes auf die nächste Gemeinderatssitzung erleichtern;

- die Anwesenheits- und Beschlußerfordernisse beim Mißtrauensvotum gegen den Bürgermeister (Z 13, § 25 Abs 3);

- die Wirkung einer Bürgerabstimmung über einen Gemeinderatsbeschluß, wenn die Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Stimmen auf Nein lautet (Z 31). Damit wird die Wirkung der Bürgerabstimmung im Sinn eines Instrumentes der direkten Demokratie wesentlich verstärkt.

In der heftig umstrittenen Frage der Wirkung der Bürgerabstimmung über das Mißtrauensvotum des Gemeinderates gegen den Bürgermeister wird ebenso beim Modell der Gemeindeordnungs-Novelle 1994 und der Regierungsvorlage verblieben. Es gäbe auch keinen sachlichen Grund, für die Stadt Salzburg eine andere Regelung zu treffen als für die Gemeinden im Anwendungsbereich der Salzburger Gemeindeordnung 1994. Verfassungsrechtlich ist einerseits darauf hinzuweisen, daß das Bundes-Verfassungsgesetz ein solches Modell für den Fall kennt, daß die politische Verantwortung eines vom Volk direkt ge-wählten Organes von einem anderen Staatsorgan geltend gemacht wird (siehe Art 68 B-VG betreffend die Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten gegenüber der Bundesversammlung mit Auflösung des Nationalrates, wenn die Volksabstimmung zugunsten des Bundespräsidenten ausgeht). Es ist undenkbar, daß im Rahmen der politischen Verantwortlichkeit ein vom Volk unmittelbar gewähltes Organ durch ein anderes, wenn auch gleichfalls direkt gewähltes Organ seines Amtes endgültig verlustig erklärt werden kann. In einem solchen Fall ist der Wähler berufen, eine Entscheidung zu treffen. Ein solches Modell ist nach der Einführung der Direktwahl des Bürgermeisters durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 504/1994 als mit Art 118 Abs 5 B-VG vereinbar anzusehen. Gleichzeitig liegt es politisch nahe, daß ein solches politisch herbeigeführtes Votum auch Auswirkungen auf das Organ hat, das das Mißtrauen ausgesprochen hat, sodaß es zur Volksabstimmung gekommen ist. Im Ausgang der Volksabstimmung für den Bürgermeister liegt auch ein Votum des Wählers gegen den Gemeinderat bzw die Mehrheit, die das Mißtrauen dem Bürgermeister gegenüber ausgesprochen hat. Diese Situation, der ja auch ein tiefes Zerwürfnis zwischen Bürgermeister und Gemeinderatsmehrheit zugrunde liegt, verlangt nach einer Lösung, die nur darin bestehen kann, daß auch eine neue Wählerentscheidung über die Zusammensetzung des Gemeinderates herbeigeführt wird. Auf diese Weise wird die Basis dafür geschaffen, daß beide Organe wieder zum Wohl der Gemeinde und seiner Bürger gedeihlich zusammenarbeiten.

Die Ausschußmitglieder der SPÖ-Fraktion konnten sich dem nicht anschließen und sahen das repräsentative System durch ein zu starkes plebiszitäres Element durchbrochen. Der Gemeinderat könne so die politische Verantwortung des Bürgermeisters nicht mehr unbeeinflußt geltend machen.

Der Entfall des § 5 Abs 3 (Z 3) trägt der für 1999 geplanten und durch die gesetzliche Verlängerung der Amtsperiode des Gemeinde-rates (LGBl. Nr. 76/1992) bereits in die Wege geleiteten Zusammenlegung der Landtagswahlen und der Gemeinderats- bzw. Gemeindevertretungswahlen Rechnung.

Als im Sinne der Verwaltungsvereinfachung gelegen, wird für die Ermächtigung der anderen Mitglieder des Stadtratskollegiums als dem Bürgermeister, Aufgaben für den Gemeinderat zu besorgen, die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen (Z 21).

Die Z 28.1 (§ 53 Abs 1) ist mit Z 26 (§ 50a) abgestimmt. Über erstinstanzliche Bescheide des Stadtsenates soll der Gemeinderat entscheiden. Dabei werden sich allerdings die Mitglieder, die an der Entscheidung in der ersten Instanz mitgewirkt haben, ihres Amtes zu enthalten haben (§ 7 Abs 1 Z 5 AVG).

Als Details werden noch festgehalten:

Die im § 25 Abs 4 letzter Satz angeordnete sinngemäße Anwendung des § 79 Abs 4 bedeutet nur die Übernahme der Frist von zehn Wochen (ab Auflösung des Gemeinderates) für den Wahltag.

Nach § 27 Abs 1 und 3 sind die Mitglieder des Stadtratskollegiums nicht automatisch auch Mitglieder des Gemeinderates. Sie werden es erst durch Wahl des Gemeinderates, soweit die nach dem Verhältniswahlprinzip hiezu berechtigten Fraktionen im Gemeinderat entsprechende Vorschläge einbringen. Auf diese Weise löst sich auch die Frage der verhältnismäßigen Zusammensetzung des Stadtsenates, wenn der Bürgermeister in einem eher nur theoretisch denkbaren Fall einer Wählergruppe angehören sollte, die keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat. In diesem Fall müßte eine andere, vertretungsberechtigte Wählergruppe den Bürgermeister als Mitglied des Stadtsenates vorschlagen, und zwar unter Anrechnung auf ihren Vertretungsanspruch.

Im Zuge der Diskussion wurden zahlreiche Abänderungsanträge der SPÖ und der BL, sowie ein solcher der FPÖ eingebracht, welche teilweise abgelehnt und zurückgezogen, teilweise aber auch zur Gänze oder modifiziert zum Beschluß erhoben wurden. Angenommen wurden Abänderungsvorschläge

zu § 7 Salzburger Stadtrecht (SPÖ-Antrag)

zu § 10 Salzburger Stadtrecht (BL-Antrag)

zu § 25 Salzburger Stadtrecht (FPÖ-Antrag)

zu § 36 Salzburger Stadtrecht (SPÖ-Antrag)

zu § 40 Salzburger Stadtrecht (SPÖ-Antrag)

zu § 52 Salzburger Stadtrecht (SPÖ-Antrag)

zu Art II Abs 7 Salzburger Stadtrecht (SPÖ-Antrag).

Das Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Novellierungspunkten wurde wie folgt festgestellt (die angeführten Ziffern nehmen auf das in der Beilage enthaltene Gesetz bezug):

Art I Ziff 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. einstimmig

Ziff 10. mehrstimmig

(ÖVP, SPÖ, FPÖ gegen die Stimme der BL)

Ziff 11., 12., 13. Abs 2 einstimmig

Ziff 13. Abs 3 mehrstimmig

(ÖVP, FPÖ, BL gegen SPÖ)

Ziff 13. Abs 4 mehrstimmig

(ÖVP, FPÖ, BL gegen SPÖ)

Ziff 13. Abs 5 einstimmig

Ziff 14. mehrstimmig

(ÖVP, FPÖ, BL gegen SPÖ)

Ziff 15., 16., 17., 18., 19., 20. einstimmig

Ziff 21. mehrstimmig

(SPÖ, FPÖ und BL gegen die ÖVP)

Ziff 22. einstimmig

Ziff 23. mehrstimmig

(ÖVP, FPÖ, BL gegen SPÖ)

Ziff 24., 25., 26. einstimmig,

Ziff 27.1. mehrstimmig

(SPÖ, FPÖ, BL gegen ÖVP)

Ziff 27.2. einstimmig

Ziff 28. einstimmig

Ziff 29. mehrstimmig

(ÖVP, FPÖ, BL gegen SPÖ)

Ziff 30., 31. einstimmig

Ziff 32. mehrstimmig

(ÖVP, FPÖ, BL gegen SPÖ)

Ziff 33. einstimmig

Ziff 34. mehrstimmig

(ÖVP, FPÖ, BL gegen SPÖ)

Ziff 35., 36., 37., 38., 39. und

Art II einstimmig

Gemäß § 46 Abs 3 Geschäftsordnung des Landtages wird als Berichterstatterin Frau Abg. Hofer bestimmt.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin mit dem zu den einzelnen Ziffern des beiliegenden Gesetzesvorhabens angegebenen Stimmverhalten der Ausschußmitglieder den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 27. November 1996

Der Obmann: Die Berichterstatterin:

Roßmann Hofer

Anmerkung:

In der Sitzung des Landtages vom 12. Dezember 1996 wurde auf der Grundlage der Ausschußempfehlung bei Anwesenheit von mehr als der für ein Verfassungsgesetz mindestens erforderlichen Hälfte der Mitglieder des Landtages nach Ziffern gegliedert der Gesetzestext einzeln abgestimmt.

Die Ziff. 21, 27.1 und 29 fanden bei Anwesenheit von 34 Mitgliedern des Landtages nicht die für ein Verfassungsgesetz erforderliche Mehrheit. Die übrigen Bestimmungen wurden mit den für ein Verfassungsgesetz mindestens erforderlichen zwei Drittel der Stimmen zum Beschluß erhoben.

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L a n d e s v e r f a s s u n g s g e s e t z

 

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Stadt­recht 1966 geändert wird (Stadtrechts-Novelle 1996)

 

            Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

 

Artikel I

 

            Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt ge­ändert durch das Gesetz LGBl Nr 57/1996, wird geändert wie folgt:

 

            1. § 3 Abs 2 lautet:

            "(2) Das Stadtwappen zeigt in Rot eine gezinnte Stadt­mauer, in deren Mittelteil sich ein Stadttor mit offenen Tor­flügeln befindet, während deren Seitenteile perspektivisch zu­rücktreten. Hinter der Stadtmauer erheben sich drei Türme mit goldenen Dächern, von denen der mittlere breiter und höher als die beiden seitlichen ist. Das Mauerwerk ist silbern."

 

            2. Im § 4 Abs 1 wird angefügt:

            "6. die Allgemeine Berufungskommission."

 

            3. Im § 5 entfällt der Abs 3 und erhält der bisherige  Abs 4 die Absatzbezeichnung "(3)"

 

            4. Im § 6 werden die Abs 2 bis 4 durch folgende Bestimmun­gen ersetzt:

            "(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Bür­germeisters, wenn dieser vom Gemeinderat gewählt wird, und der weiteren Mitglieder des Stadtsenates enthalten.

            (3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder abzulegen haben, lautet: 'Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes Salz­burg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheits­pflicht zu wahren und das Wohl der Stadt Salzburg nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer reli­giösen Beteuerung ist zulässig. Das gleiche Gelöbnis hat ein Er­satzmitglied zu Beginn der ersten Sitzung des Gemeinderates, zu der es einberufen wird, abzulegen.

 

            (4) Der von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählte Bürgermeister eröffnet die Sitzung und hat sein Gelöbnis (§ 23) als erster abzulegen. Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, legt das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates (Altersvorsitzender) als erster sein Gelöbnis vor dem versammelten Gemeinderat ab; in diesem Fall führt der Altersvorsitzende den Vorsitz in der konstituieren­den Sitzung und allenfalls weiteren Sitzungen des Gemeinderates bis zum Amtsantritt des neuen Bürgermeisters. Die übrigen Mitglieder des Gemeinderates leisten hierauf ihr Gelöbnis in die Hand des Vorsitzenden."

 

            5. Im § 7 Abs 1 entfällt das Wort "regelmäßig".

 

            6. Im § 10 Abs 2 wird angefügt: "Soweit die Einsichtnahme gewährt wird, können vom Gemeinderatsmitglied im Magistrat auch Ablichtungen über die eingesehenen Akten zum Zweck seiner Vorbe­reitung auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung des Gemeinderates angefertigt werden."

 

            7. Im § 11 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

            7.1. Der dritte Satz lautet: "Den Mitgliedern des Stadt­senates und den Vorsitzenden der Ausschüsse gebührt eine gegen­über den vorstehenden Ansätzen um höchstens 90 vH erhöhte Ent­schädigung."

            7.2. Im fünften Satz wird das Wort "Klubobmännern" durch die Wortfolge "Klubvorsitzenden (Klubobmann, -obfrau)" ersetzt.

 

            8. Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:

            8.1. Im Abs 1 lautet im letzten Satz erster Halbsatz der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG) ".

            8.2. Im Abs 4 lautet der zweite Satz: "Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft."

            8.3. Nach Abs 4 wird angefügt:

            "(5) Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kund­machung formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Abs 1 ermächtigt. Formelle Änderungen in diesem Sinne sind die Richtig­stellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen und Zitierungen sowie Druckfehlern."

 

            9. Im § 20 Abs 3 lit g werden die Worte "Obmann oder Obmannstelivertreter" durch die Worte "Vorsitzenden oder Vor­sitzenden-Stellvertreter" in der jeweils grammatikalisch richti­gen Form ersetzt.

 

            10. § 21 Abs 1 und 2 lautet:

            "(1) Der Bürgermeister wird nach der Salzburger Gemeinde­wahlordnung 1974 (§ 95 Abs 1 iVm § 2 Abs 2) von der Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Stadt Salzburg unmittelbar gewählt, soweit darin nicht die Wahl durch den Gemeinderat vorgesehen ist. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates.

 

            (2) Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, hat die Wahl nach der Konstituierung des Gemeinderates stattzu­finden. In diesen und in sonstigen Fällen kann die Wahl nur vor­genommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist."

 

            11. Im § 22 Abs 1 lautet der erste Satz: "Die Wahl der Bürger­meister-Stellvertreter und der Stadträte hat, wenn der Bür­germeister vom Gemeinderat zu wählen ist, nach dessen Wahl statt­zufinden und kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates vorgenommen werden."

 

            12. Im § 24 Abs 2 entfallen die Worte "des Bürgermei­sters,".

 

            13. Im § 25 wird Abs 2 durch folgende Bestimmungen er­

setzt:

            "(2) Auf die Abberufung sind, soweit im folgenden für den Bürgermeister nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die für die Wahl der genannten Organe gelten.

 

            (3) Ein Beschluß des Gemeinderates, mit dem dem Bürger­meister das Mißtrauen ausgesprochen wird, darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrages von wenigstens einem Viertel der Mitglieder bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mit­glieder gefaßt werden. Zwischen der Einbringung des Antrages und der Beschlußfassung hat ein Zeitraum von wenigstens einer Woche zu liegen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates.

 

            (4) Über die Abberufung des Bürgermeisters ist binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung eine Bürgerabstimmung im Sinne des 53a durchzuführen. Wird die Abberufung durch die Bürgerabstim­mung bestätigt, erlischt das Amt des Bürgermeisters mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 53c Abs 2 kundgemacht wird. Die Kundmachung ist durch den nach § 47 berufenen Vertreter des Bürgermeisters zu veranlassen. Findet die Abberufung durch die Bürgerabstimmung nicht die erforderliche Mehrheit (§ 53c Abs 1), gilt der Gemeinderat mit Ablauf des Tages als aufgelöst, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 53c Abs 2 kundgemacht wird. Das Amt des Bürgermeisters bleibt davon unberührt. Dem Bürgermeister obliegt bis zum Beginn der Amtsperiode der neu gewählten Gemeindeorgane die Führung der Ge­schäfte der laufenden Verwaltung mit Ausnahme jener der Baube­rufungskommission und der Allgemeinen Berufungskommission. Der Bürgermeister hat innerhalb einer Woche nach Auflösung des Ge-meinderates die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben (§ 4 Abs 4 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974). § 79 Abs 2 und 4 gilt sinngemäß.

 

            (5) Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bür­gerabstimmung gemäß Abs 3 in den ersten vier Jahren seiner Amts­periode, hat die Wahl des neuen Bürgermeisters durch die Gesamt­heit der Wahlberechtigten in der Gemeinde zu erfolgen. Der nach § 47 berufene Vertreter des Bürgermeisters hat die Neuwahl des Bürgermeisters innerhalb einer Woche nach Amtsverlust auszu­schreiben (§ 4 Abs 3 lit b der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974). Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürger­abstimmung gemäß Abs 4 aber im fünften Jahr der Amtsperiode, hat die Wahl eines neuen Bürgermeisters durch den Gemeinderat unver­züglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Amtsver­lust zu erfolgen. § 21 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß."

 

            14. § 27 lautet:

 

"Zusammensetzung und Wahl

 

§ 27

 

            (1) Der Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bür­germeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzu­rechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat gemäß Abs 3 angehören. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne An­trags- und Stimmrecht namhaft zu machen.

 

            (2) Die Ausschüsse, die vom Gemeinderat als ständig ein­gesetzt werden, bestehen aus je zehn Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird jeweils auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.

            (3) Die Berufung der den einzelnen Parteien nach den vor­stehenden Bestimmungen zukommenden Mitglieder des Stadtsenats und der Ausschüsse folgt nach den Vorschlägen der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktionsvor­schlägen) durch den Gemeinderat. Erstattet eine Partei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder einen auf ein Mit­glied einer anderen Partei lautenden Vorschlag, erfolgt die Be­rufung auf solche Sitze durch den Gemeinderat ohne Bindung auf den Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Mitglieder des Stadt­senates und der Ausschüsse sind nach denselben Grundsätzen Er­satzmitglieder zu berufen. Die Ersatzmitglieder haben im Fall der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten. Ein ver­hindertes Senats- bzw Ausschußmitglied kann statt durch ein Er­satzmitglied auch durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden vertreten werden.

 

            (4) Vorsitzender des Stadtsenates ist der Bürgermeister, wenn er dem Stadtsenat gemäß Abs 3 angehört. Andernfalls wählt der Stadtsenat unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Ebenso wählt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. An­stelle der Bezeichnung "Vorsitzender" kann vom Amtsinhaber auch die Bezeichnung "Obmann" bzw "Obfrau" gewählt werden.

 

            (5) Lehnt ein in den Stadtsenat oder in einen Ausschuß berufenes Mitglied des Gemeinderates die Berufung oder ein Mit­glied eines Ausschusses die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter (§ 20 Abs 3 lit g) ab, so ist unter Beachtung derselben Grundsätze binnen einer Woche ein anderes Mitglied des Gemeinderates zu berufen oder zu wählen.

 

            (6) Zur Gebarungskontrolle (§ 52 Abs 1) hat der Gemein­derat aus seiner Mitte einen Kontrollausschuß als ständigen Aus­schuß zu bestellen, für den folgende besondere Bestimmungen gelten:

a) Der Kontrollausschuß besteht aus so vielen Mitgliedern wie im Gemeinderat Fraktionen bestehen. Jede Fraktion hat das Recht, ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Abs 3 letz-

­

ter Satz findet bei Verhinderung auch des Ersatzmitgliedes An­wendung. Weiters ist der Leiter des Kontrollamtes berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen.

b) Zum Vorsitzenden des Kontrollausschusses soll ein Mitglied jener Fraktion(en) gewählt werden, die weder den Bürgermei­ster, einen Bürgermeister-Stellvertreter noch einen Stadtrat stellt (stellen). Keinesfalls dürfen der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter derselben Fraktion wie der Bürger­meister angehören. Gehören der Vorsitzende und der Vorsitzen­de-Stell­ver­tre­ter aber dennoch einer Fraktion an, die einen Bürgermeister-Stell­vertreter oder Stadtrat stellt, haben sie die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen abzugeben, wenn ein Verhandlungsgegenstand (zB Antrag auf Erteilung eines Prü­fungsauftrages, Behandlung des Prüfberichtes) eine Angelegen­heit betrifft, die von einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Stadtrat zu besorgen ist, der derselben Fraktion wie der Vorsitzende bzw der Vorsitzende-Stellvertreter angehört."

 

            15. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:

            15.1. Im Abs 1 werden die Worte "von seinem Obmann" durch die Worte "von seinem Vorsitzenden" ersetzt.

            15.2. Im Abs 2 werden die Worte "der Obmann" durch die Worte "der Vorsitzende" ersetzt.

            15.3. Abs 4 lautet: "Die Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse sind öffentlich; § 14 Abs 1 zweiter und dritter Satz findet Anwendung. Die Öffentlichkeit ist aber von den Ver­handlungen über Gegenstände auszuschließen, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung er­for­dern. Dies gilt insbesondere für individuelle Abgaben- und Per­sonalangelegenheiten."

 

            16. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:

            16.1. Im Abs 3 wird die Wortfolge "von Ersatzmännern" durch die Wortfolge "von Ersatzmitgliedern" ersetzt.

            16.2. Im Abs 4 wird der Klammerausdruck "(Ersatzmänner)" durch den Klammerausdruck "(Ersatzmitglieder)" ersetzt.

 

            17. Nach § 31 wird eingefügt:

 

"4a. Die Allgemeine Berufungskommission

 

§ 31a

 

            (1) Die Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als dem Vorsitzenden und zwei weiteren rechts­kundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzer.

 

            (2) Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat.

 

            (3) Im Fall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungs­beamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs 1 und 2 Anwendung finden.

 

            (4) Die Allgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit."

 

            18. Im § 34 Abs 3 wird die Verweisung auf "§ 33 Abs 3" durch die Verweisung auf "§ 33 Abs 5" richtiggestellt.

 

            19. Im § 35 lauten die Abs 3 und 4:

            "(3) Der Gemeinderat hat nach den Grundsätzen einer spar­samen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Der Stellenplan hat die Plan­stellen sowohl für die hoheitlich ernannten als auch für die in einem Vertragsverhältnis zur Stadt stehenden Bediensteten unter sinngemäßer Anwendung der für das Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten geltenden Vorschriften nach Zahl, Verwendung und Besoldung, bei zeitlich begrenztem Bedarf unter Bestimmung der Dauer, festzusetzen. Der Stellenplan bildet einen Bestandteil des Haushaltsplanes. Er ist für die Verwaltung bindend; ihm widersprechende Maßnahmen sind rechtsunwirksam.

 

            (4) Die hoheitlich ernannten Bediensteten und die Bediensteten in einem Vertragsverhältnis zur Stadt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen nach den für die Landesbe­diensteten der vergleichbaren Planstelle geltenden Vorschriften befähigt sein."

 

            20. § 36 lautet:

 

"Personalmaßnahmen im Einzelfall

 

§ 36

 

            (1) Die Entscheidung über alle Personalmaßnahmen im Ein­zelfall, durch die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berührt wird, mit Ausnahme der im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und Verfügungen, kommt, soweit im folgenden oder sonst gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Bürgermeister zu.

 

            (2) Unbeschadet der §§ 31 Abs 2, 31a Abs 2, 32 Abs 3 und 33 Abs 3 ist der Stadtsenat zur Beschlußfassung über folgende Personalverfügungen berufen:

a) die Bestelllung, Enthebung und Versetzung von Abteilungsvor­ständen, Amtsleitern sowie von Leitern der städtischen Unter­nehmungen;

b) die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;

c) die Begründung und Kündigung von privatrechtlichen Dienstver­hältnissen von Bediensteten der allgemeinen Verwaltung der Entlohnungsgruppe a oder in der Form von Sonderverträgen;

d) die Bestellung von Leiterinnen von Kindergärten;

e) den Verzicht des Kündigungsrechtes bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen."

 

            21. Im § 40 Abs 2 werden nach den Worten "oder den Bürger­meister" die Worte ",einen Bürgermeister-Stellvertreter oder einen Stadtrat" eingefügt.

 

            22. Im § 42 Abs 2 wird das Wort "Stadtsenat" durch das Wort "Gemeinderat" ersetzt.

 

            23. § 44 lautet:

 

"Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich

 

§ 44

 

            (1) Der Bürgermeister hat zu seiner Unterstützung und un­beschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegen­heiten des eigenen Wirkungsbereiches den Bürgermeister-Stellver­tretern und den Stadträten zur Besorgung in seinem Namen zu über­tragen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

 

            (2) Die nach Abs 1 beauftragten Bürgermeister-Stellver­treter und Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen An­gelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Hat jedoch ein Bürgermeister-Stellvertreter oder ein Stadtrat gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann er die Angelegen­heit dem Stadtsenat zur Beschlußfassung vorlegen. Die Bürger­meister-Stellvertreter und die Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gebunden ist."

 

            24. § 46 erhält die Überschrift "Verfügungen in dringenden Fällen" und lautet sein erster Satz: "Kann in dringenden Fällen ein Beschluß des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt abge­wartet werden, kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unver­meidlichen Ausgaben verfügen."

 

            25. § 49 Abs 3 werden die Worte "der Obmann" durch die Worte "der Vorsitzende" ersetzt.

 

            26. Nach § 50 wird eingefügt:

 

"Die Allgemeine Berufungskommission"

 

§ 50a

 

            Der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31a) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe­reiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommis­sion fallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsver­fahrensrechtlichen Vorschriften."

 

            27. Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:

            27.1. Im Abs 2 wird nach den Worten "des Gemeinderates" die Wortfolge ", eines Fünftels seiner Mitglieder" eingefügt.

            27.2. Im § 52 Abs 3 entfällt in der lit e die Wortfolge "vor Vorlage an den Gemeinderat".

 

            28. Im § 53 werden folgende Änderungen vorgenommen:

            28.1. Abs 1 lautet:

            "(1) Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters hat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsberei­ches die Bauberufungskommission (§ 50) oder die Allgemeine Be­rufungskommission (§ 50a), über Berufungen gegen solche Bescheide des Stadtsenates der Gemeinderat zu entscheiden."

            28.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "des Gemeinderates" durch die Wortfolge "der Allgemeinen Berufungskommission" er­setzt.

 

 

            29. Im § 53a Abs 1 werden im ersten Satz der Nebensatz", wenn es dieser beschließt," durch die Wortfolge "durch geson-

derten Beschluß desselben oder durch Anordnung des Bürgermei­sters" ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort "Beschluß" die Worte "des Gemeinderates" eingefügt.

 

            30. Im § 53b Abs 1 lautet der erste Satz: "Die Bürgerab­stimmung ist vom Bürgermeister im Amtsblatt der Landeshauptstadt auszuschreiben."

 

            31. § 53c Abs 1 lautet:

            "(1) Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gül­tigen Stimmen auf 'Nein', darf der der Abstimmung unterzogene Beschluß nicht mehr vollzogen werden."

 

            32. Im § 53d Abs 2 lautet der erste Satz: "Eine Bürgerbe­fragung ist auf Beschluß des Gemeinderates, auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf einen von mindestens 2.000 hiezu berech­tigten Personen gestellten Antrag durchzuführen."

 

            33. Im § 53e werden folgende Änderungen vorgenommen:

            33.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "von mindestens 500 An­tragstellern" durch die Wortfolge "von mindestens 2.000 hiezu be­rechtigten Personen" ersetzt.

            33.2. Im Abs 4 wird das Zahlwort "sechs" durch das Zahl­wort "acht" ersetzt.

            33.3. Es entfallen die Abs 6 bis 9 sowie die Absatzbe­zeichnung "(10)". Der Text des bisherigen Abs 10 wird dem Abs 5 angefügt.

 

 

            34. Im § 53g Abs 1 lautet der zweite Satz: "Die Ausschrei­bung obliegt, wenn der Bürgerbefragung ein Beschluß des Gemeinde­rates gemäß § 53d Abs 2 zugrunde liegt oder der Bürgermeister sie angeordnet hat, dem Bürgermeister, ansonsten der Hauptwahlbe­hörde."

 

            35. Im § 60 Abs 2 wird im zweiten Satz nach den Worten "festlegen oder ändern" die Wortfolge "oder die Bezüge, Ent-

schädigung udgl der Mitglieder der Unternehmensorgane betreffen," eingefügt.

 

            36. Im § 68 Abs 2 wird angefügt: "Überschreitungen ein­zelner Ansätze im Haushaltsplan dürfen aber vorgenommen werden, wenn es sich dabei um unabweisbare Ausgaben handelt und dadurch ein Betrag von 0,5 vH der Summe der ordentlichen Ausgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltsplanes nicht überschritten wird. Für sie ist die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates erforderlich, die unverzüglich einzuholen ist."

 

            37. Im § 74 Abs 1 zweiter Satz wird nach dem Wort "ist" die Wortfolge "von der Landesregierung" eingefügt.

 

            38. § 77 lautet:

 

"Ausschluß der Vorstellung

 

§ 77

 

Gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ­Stadt, die dem Bereich der Landesvollziehung zugehören, kann ­keine Vorstellung (Art 119a Abs 5 B-VG) erhoben wer­den."

 

            39. § 73 Abs 1 lautet:

            "(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:

1. die Feststellung des Haushaltsplanes oder eines Nachtrages hiezu, wenn der Haushaltsplan für sich oder der Nachtrag zu­sammen mit dem Haushaltsplan eine Überschreitung der Gesamt­ausgaben über die Gesamteinnahmen vorsieht und die Ausglei­chung durch Aufnahme von Darlehen erfolgen soll;

2. Bürgschaftsleistungen bei Überschreitung einer Wertgrenze von 1 vH der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt."

 

Artikel II

 

            (1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1997 in Kraft.

 

            (2) Die §§ 25 Abs 2 bis 5, 27, 42 Abs 2, 44 und 52 Abs 2 in der Fassung des Art I treten erst mit Beginn der auf den im Abs 1 genannten Zeitpunkt folgenden Amtsperiode in Kraft.

 

            (3) Die §§ 4 Abs 1 Z 6, 31a, 50a, 53 Abs l und 2 in der Fassung des Art I treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

 

            (4) Die §§ 53a Abs 1, 53b Abs 1 und 53g Abs 1 in der Fas­sung des Art I sind erstmals nach Durchführung einer Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten anwendbar. Bis dahin bleiben diese Bestimmungen in der bisher geltenden Fas­sung anwendbar. Der Bürgermeister ist außerdem erstmals erst nach Durchführung einer Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten berechtigt, eine Bürgerbefragung nach § 53d Abs 2 in der Fassung des Art I anzuordnen.

 

            (5) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

 

            (6) Auf letztinstanzliche Bescheide, die vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, findet § 77 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

 

            (7) Für die bis 1999 laufende Amtsperiode gilt, daß eine Neuwahl des Bürgermeisters nur durch den Gemeinderat erfolgt.

 

            (8) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Abs 3 genannten Bestimmungen bereits in der zweiten Instanz an­hängig sind, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

 

            (9) Dieses Gesetz gilt als jenes, das im Art II des Lan­desverfassungsgesetz vom 23. Juni 1994, LGBl Nr 84, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird, und im Art II Abs 2 der Gemeindewahlordnungs-Novelle 1994, LGBl Nr 85, angesprochen ist.