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Nr. 59 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage derLandesregierung (Nr. 578 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 und das Haushalts-Strukturgesetz geändert werden

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom9. Oktober 1996 in Anwesenheit von Experten mit der zitierten Vorlageder Landesregierung eingehend befaßt. In den Ausschußberatungenwurde kurz darauf hingewiesen, daß die Gesetzesvorlage vor allem dieÜbernahme des Strukturanpassungsgesetzes des Bundes in das landesrechtlichgeregelte Dienstrecht enthält. Dabei wurde nur die Übernahme jenerEinsparungsmaßnahmen, die nicht bereits durch dasHaushalts-Strukturgesetz, LGBl Nr 58/1995, und das GesetzLGBl Nr 60/1995, für Landes-, Magistrats- undGemeindebedienstete wirksam geworden sind, vorgeschlagen. Auch sollten einzelne

Dienstechtsbestimmungen übernommen werden. Generell soll dieÜbernahme des Strukturanpassungsgesetzes kostendämpfendwirken.

Von der Änderung im Bereich der Kinderzulage wird eine wesentlicheVereinfachung der Vollziehung, und dort daher eine Verringerung derVollzugskosten, erwartet. Im übrigen wird auf die ausführlichenErläuterungen verwiesen. Die Regierungsvorlage zielte darauf ab, bereitsam 1. Juli 1996 in Kraft zu treten. Durch die in der Zwischenzeitverstrichene Zeit wird nunmehr das Wirksamkeitsdatum vom 1. Juli 1996durch das Datum "1. Jänner 1997" in den einschlägigenBestimmungen in Art VII geändert.

Die Mitglieder des Ausschusses kamen übereinstimmend zur Auffassung,dem Landtag die Beschlußfassung der Vorlage der Landesregierungunverändert, in der hinsichtlich des Wirksamkeitsdatums in geänderterWeise, zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin einstimmigden

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage Nr. 578 der Beilagen der 3. Session der11. Gesetzgebungsperiode enthaltene Gesetz wird mit der Maßgabebeschlossen, daß im Art VII Abs 3 und 4 das dreimal vorgeseheneDatum "1. Juli 1996" jeweils durch das Datum"1. Jänner 1997" ersetzt wird.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinnedes § 58 der Geschäftsordnung des Landtagesermächtigt.

Salzburg, am 9. Oktober 1996

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann Saliger