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Nr. 290 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 227 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird

der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2003

in Anwesenheit von Landeshauptmann-Stellvertreter Eisl und Landesrat Dr. Raus sowie der Experten Frau Dr. Lebitsch-Buchsteiner (Referat 15/04) und Wielander (SBSSV) geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst.

Landeshauptmann-Stellvertreter Eisl führt aus, dass die Weitergabe der Daten ein einvernehmlicher Wunsch des Schi- und Snowboardverbandes sei. Die Weitergabe diene nur zur Berechnung des Mitgliedsbeitrages und nicht zur gegenseitigen Kontrolle.

Im Zuge der Debatte bringt Abg. Illmer (ÖVP) folgenden ÖVP-Abänderungsantrag ein, wonach dem § 29 folgender Abs 6 angefügt wird: Der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat auf Verlangen des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes zum Zweck der Berechnung des Mitgliedsbeitrages diesem die Zahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Schi(Snowboard)schule beschäftigten Schi- und Snowboardlehrkräfte bekannt zu geben. Der Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband darf die bekannt gegebenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck verwenden.

Die Ausschussmitglieder von ÖVP, SPÖ und FPÖ kommen einhellig zur Auffassung, dem Landtag die modifizierte Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses stellen mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Nr 227 der Beilagen vorgeschlagene Gesetz wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

1. Nach Z 21.2 wird eingefügt:

„21a. Im § 29 wird angefügt:

‚(6) Der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat dem Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband auf dessen Verlangen zum Zweck der Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Zahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Schi(Snowboard)schule beschäftigten Schi- und Snowboardlehrkräfte bekannt zu geben. Der Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband darf die bekannt gegebenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck verwenden.’“

2. In der Z 25.2 wird in der Paragrafenaufzählung nach dem Ausdruck „26 Abs 1 und 4“ der Ausdruck „29 Abs 6“ eingefügt.“

Salzburg, am 3. Dezember 2003

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

Der Berichterstatter:

MMag. Neureiter eh

Beschluss des Salzburger Landtages vom 17. Dezember 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.