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Nr. 258 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 708 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem die Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 8. Oktober 2003 in Anwesenheit der Experten LAD-Stv. Hofrat Dr. Prucher (Abt 3), Mag. Viehauser (Referat 3/03), Herrn Prise (Referat 3/02) sowie Frau Dr. Hohenwarter (MA 3/02) geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Regierungsvorlage befasst. Diese Beratung wurde jedoch nicht abgeschlossen, sondern wird am 5. November 2003 während einer Unterbrechung der Haussitzung zu Ausschussberatungen fortgesetzt und beendet.

Der vorliegende Gesetzesentwurf geht auf zahlreiche grundsatzgesetzliche Änderungen der Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998, BGBl I Nr 53/1999 zurück, die vom Landesgesetzgeber gemäß Art 12 B-VG auszuführen sind. Im Wesentlichen geht es um die Schaffung einer zentralen Datensammlung für Meldungen über Kindesmissbrauch und -misshandlung mit der Möglichkeit der Datenvernetzung zu anderen Bundesländern und die Erweiterung des möglichen Angebotes an sozialen Diensten. Weiters enthält der Vorschlag Änderungen, die aus den praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes resultieren und solche aufgrund von Vorschlägen des Jugendwohlfahrtsbeirates.

In der Generaldebatte äußert sich Abg. Schwaighofer (Die Grünen) positiv zur Regierungsvorlage und weist auf einige Änderungsvorschläge aus dem Begutachtungsverfahren hin.

Frau Abg. Mag. Hofer (ÖVP) signalisiert vollinhaltliche Zustimmung zur vorliegenden Regelung. Besonders erwähnenswert seien die vereinfachte Wiederbestellung des/r Kinder- und Jugendanwaltes/wältin und die verpflichtende Datenverarbeitung.

Nach Ansicht von Abg. Mag. Brenner (SPÖ) zeige auch die Begutachtung, dass die zitierte Vorlage sinnvoll sei. Ergänzend führt Abg. Mag. Brenner aus, dass eine aufwändige Bestellung in der Kinder- und Jugendanwaltschaft gerade dann nicht nötig sei, wenn Zufriedenheit mit der Jugendanwältin bzw dem Jugendanwalt bestünde. Weiters sei begrüßenswert, dass die Sozialen Dienste nun auch Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Verfügung stehen würden.

Abg. Wiedermann (FPÖ) kritisierte die Dauer bis zur Fertigstellung der Regierungsvorlage, weil es sich hier um eine besondere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen handle. Grundsätzlich könne dem Gesetzesentwurf zugestimmt werden, bezüglich der Meldung von Verdachtsfällen der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen solle aber wie im Oö Jugendwohlfahrtsgesetz, der meldepflichtige Personenkreis erweitert werden. Abg. Wiedermann bringt deshalb einen Zusatzantrag auf Einfügung eines entsprechenden § 10 b ein. Demnach haben neben den Personen gemäß § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 auch Tagesmütter und Tagesväter sowie das in bewilligungspflichtigen Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Horten tätige Fachpersonal dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die von den Tagesmüttern, -vätern oder in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. Weiters haben die Trägerorganisationen der Tagesmütter und Tagesväter sowie die Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Horte durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der Kinderbetreuung befassten Personen Verdachtsfälle erkennen und dem Jugendwohlfahrtsträger melden können.

Mag. Stegmayer (Legislativ- und Verfassungsdienst) weist darauf hin, dass dieses Anliegen zum Teil durch andere Gesetzespassagen bzw durch andere Bestimmungen abgedeckt sei. Dabei gehe es jedoch vor allem um Bedienstete in einem öffentlichen jedoch nicht in einem privaten Dienstverhältnis.

Nach eingehender Diskussion beschließen die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses einstimmig, die Landesregierung zu ersuchen, den Vorschlag der FPÖ für einen neuen § 10 b auf seine legistische Richtigkeit und Sinnhaftigkeit hin zu prüfen und das Ergebnis rechtzeitig bis zur Haussitzung am 5. November 2003 dem Landtag zu übermitteln.

Die gegenständliche Ausschussberatung wurde bis zum Vorliegen dieses Ergebnisses unterbrochen und während einer Unterbrechung der Haussitzung am 5. November 2003 wieder aufgenommen.

Die FPÖ hat in der Sitzung vom 5. November 2003 neuerlich den Zusatzantrag eingebracht, obwohl eine negative Stellungnahme des Antrages vorlag.

Der FPÖ-Zusatzantrag wird mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die Stimmen der FPÖ – sohin mehrstimmig – abgelehnt.

Als Datum des Inkrafttretens im § 50 Abs 6 (Z 19) wird einvernehmlich der 1. März 2004 festgelegt.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kamen einstimmig zu dem Ergebnis, dem Landtag die Beschlussfassung der modifizierten Regierungsvorlage zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ - sohin einstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in Nr 708 der Beilagen enthaltene Gesetz wird mit der Maßgabe zum Beschluss erhoben, dass im § 50 Abs 6 (Z 19) das Datum „1. März 2004“ eingefügt wird.

Salzburg, am 5. November 2003

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

Der Berichterstatter:

Mag. Brenner eh

Beschluss des Salzburger Landtages vom 5. November 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.